Beschluss
2 L 2613/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0227.2L2613.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3722/19 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00. 00. 2019 (Az.: 00-00000-00-0000-0000-00) für die Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten mit Garage (5 PKW) auf dem Grundstück Gemarkung C. G. , Flur 00, Flurstück 000, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Erbbauberechtigter und damit dinglich Berechtigter am Grundstück I. -E. -Straße 0 antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00. 00. 2019 für die Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten mit Garage (5 PKW) auf dem Grundstück Gemarkung C. G. , Flur 00, Flurstück 000 (I. -E. -Straße 0, 00000 C. H. ) verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der Anschrift I. -E. -Straße 0, 00000 C. H. , mit der Folge, dass seine Klage 2 K 3722/19 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 1. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen sich aus Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW 2018 liegt nicht vor. Ein Abstandflächenverstoß ist vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht geltend gemacht worden und ist vorliegend auch nicht ersichtlich (vgl. Lageplan, Bl. 34 der Beiakte 1 aus 2 K 3722/19). Die nach § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden vor den Außenwänden der zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Baukörper des streitigen Vorhabens deutlich eingehalten. 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller höchstwahrscheinlich auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit richtet sich demnach nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl, der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in einem nachbarrechtlichen Streitverfahren als solches jedoch unbeachtlich. Denn das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris, Rn. 5. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 64. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts, wie vorgehend bereits dargestellt, eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 – 4 B 244/84 –, juris. Diese Regelbeurteilung gilt heute in verstärktem Maße mit Blick auf die Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Bauleitplanung einer Nachverdichtung im Innenbereich den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen einzuräumen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Gesetzgeber versteht dies als Beitrag zu einer „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“, um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren. Vgl. etwa Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, 1a (Stand: Februar 2016) Rn. 45 ff. Zwar ist diese Regelung an die jeweilige Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen adressiert, der etwa die Möglichkeit eröffnet wird, Bebauungspläne für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Sie wirkt sich aufgrund ihrer Intention nach Auffassung des Gerichts aber auch auf den bei der Prüfung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme anzulegenden Zumutbarkeitsmaßstab aus. Das Interesse betroffener Grundstückseigentümer, eine Nachverdichtung im nicht beplanten Innenbereich zu verhindern, ist durch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig geworden. Erhebt der Bundesgesetzgeber die Nachverdichtung ausdrücklich zum Ziel der Bauleitplanung, so hat dies zur Folge, dass sich infolge dieser gesetzgeberischen Leitentscheidung für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke das Maß der Zumutbarkeit von Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken erhöht. Vgl. dazu etwa VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 -, juris m.w.N. Die oben angesprochene Regelbeurteilung hat auch im vorliegenden Fall Gültigkeit. Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, das streitige Bauvorhaben dem Grundstück des Antragstellers gegenüber als rücksichtslos einzustufen, obwohl die Vorgaben aus § 6 BauO NRW 2018 eingehalten werden, ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Zunächst übt das Bauvorhaben der Beigeladenen keine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers aus. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück des Antragstellers nicht gegeben. Das geplante Wohnbauvorhaben der Beigeladenen wahrt deutlich die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers und mauert dieses keinesfalls ein. Zum einen beträgt die Entfernung vom genehmigten Vorhaben bis zum südlich davon gelegenen Wohnhaus des Antragstellers immerhin mehr als 16 m. Zum anderen befinden sich ausweislich der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder zwischen dem streitigen Vorhaben und dem Wohnhaus des Antragstellers – entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – auf dem Grundstück des Antragstellers eine Garage und mehrere dahinter und daneben angeordnete eingeschossige Nebenanlagen mit einer Länge von ca. 11 m und einer Breite von bis zu ca. 6,50 m, so dass der Antragsteller sein Grundstück bereits durch seine eigenen baulichen Anlagen in der kompletten Breite des geplanten Vorhabens vom Vorhabengrundstück abriegelt. Der eigenständige Charakter des Grundstücks bzw. Wohnhauses des Antragstellers bleibt erhalten, dieses erhält nicht etwa den Charakter eines bloßen Anhängsels des Mehrfamilienhauses der Beigeladenen. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Maße. Zwar erreicht das geplante Mehrfamilienhaus eine Firsthöhe von 113,60 m über NN gegenüber einer Firsthöhe des Wohnhauses des Antragstellers von 108,37 m über NN, mithin eine Differenz von 5,23 m. Nicht unberücksichtigt bleiben darf dabei jedoch, dass das streitige Bauvorhaben und das Wohnhaus des Antragstellers in einer gemeinsamen Flucht liegen und nicht versetzt zueinander angeordnet sind. Dies verdeutlicht, dass das auf einem großzügig geschnittenen (Eck-) Grundstück gelegene Wohnhaus des Antragstellers auch nach Realisierung des angefochtenen Bauvorhabens der Beigeladenen bodenrechtlich weiterhin als eigenständig wahrgenommen wird. Das angefochtene Bauvorhaben führt – offensichtlich - auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung seines Wohngrundstücks. Ebenso wenig kommt es zu nicht mehr hinnehmbaren Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume des Antragstellers. Dieser Schluss rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Das streitige Vorhaben soll nördlich des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden, eine nennenswerte Verringerung der Belichtung des Grundstücks des Antragstellers ist insoweit nicht zu besorgen. Auch eine billigerweise nicht mehr hinnehmbare Verschattung des Gartenbereichs des Antragstellers ist vorliegend nicht zu befürchten. Der größte Teil des Gartens ist südlich und westlich vom Wohnhaus des Antragstellers angeordnet und wird durch einen Schattenwurf des geplanten Mehrfamilienhauses, wenn überhaupt, dann nur wenig spürbar tangiert. Hinsichtlich von Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume und den Gartenbereich des Antragstellers von der Terrasse und den Balkonen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des streitigen Vorhabens aus ist zum einen anzuführen, dass durch die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen grenzständigen Nebenanlagen der Blick von der Terrasse aus auf sein Grundstück gänzlich versperrt ist. Zum anderen haben die Grundstückseigentümer in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch unter anderem zu Einsichtsmöglichkeiten in einem Maße kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 -, juris; vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 -, juris; vom 01. Juni 2007 – 7 A 3852/06; vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 sowie vom 14. Februar 2013 – 7 B 99/13. Dem Antragsteller bleibt es im übrigen unbenommen, insoweit zur Selbsthilfe zu greifen und für Sichtschutz in Form von Vorhängen, Jalousien oder ähnlichem zu greifen, um sich vor eventuellen fremden Blicken zu schützen. 3.Ergänzend merkt das Gericht an, dass es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG obliegt, rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen und einen entsprechenden Bebauungsplan zu beschließen. Auf diesem Weg könnte sie die weitere Entwicklung bestehender, seit langem gewachsener Wohngebiete (wie den „Frankenforst“) durch Festsetzungen u.a. für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO auch im Interesse der Bewohner des Gebiets steuern. Von dieser Steuerungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Planungshoheit im konkreten Fall allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 10.000,00 Euro als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.