Beschluss
1 A 74/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung war nicht zu erteilen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nrn.1 und 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt wurden.
• Beihilfeansprüche entfallen, wenn die Ehefrau wegen Rentenbezugs Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner wird und Leistungen der GKV erhält oder Kostenerstattung wählt; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Die Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der GKV ist durch das Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe und die ergänzende Funktion der Beihilfe gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Ausschluss von Beihilfe bei Pflichtversicherung durch Rentenbezug • Die Zulassung der Berufung war nicht zu erteilen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nrn.1 und 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt wurden. • Beihilfeansprüche entfallen, wenn die Ehefrau wegen Rentenbezugs Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner wird und Leistungen der GKV erhält oder Kostenerstattung wählt; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der GKV ist durch das Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe und die ergänzende Funktion der Beihilfe gerechtfertigt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem Beihilfeleistungen für die Ehefrau versagt wurden. Die Ehefrau hatte zunächst Familien- bzw. freiwillige Versicherung in der GKV inne und später wegen Rentenbezug Pflichmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erlangt. Die Verwaltung gewährt bei Bezug von Sachleistungen durch die GKV oder bei Wahl der Kostenerstattung nach §13 Abs.2 SGB V keine Beihilfe nach §3 Abs.3 BVO NRW. Der Kläger rügte Diskriminierungen und Verfassungsverstöße, insbesondere wegen Benachteiligung bei stationärer Behandlung und wegen Verletzung von Art.14 GG. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab; der Kläger legte die Zulassungsgründe zur Berufung dar. • Zulassungsprüfung: Der Antragsteller hat die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Rechtliche Bewertung Beihilfeausschluss: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei Pflichtversicherung wegen Rentenbezugs die Beihilfe ausgeschlossen ist, weil die GKV dann Sachleistungen erbringt oder Kostenerstattung möglich ist (§5 Abs.1 Nr.11 SGB V; §2 Abs.2 Satz1 SGB V; §3 Abs.3 BVO NRW; §13 Abs.2 SGB V). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Ausschluss verletzt nicht Art.3 GG, Art.33 Abs.5 GG oder das Alimentationsprinzip. Die Regelung entspricht dem Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe und ist durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt; nur unzumutbare Belastungen könnten eine Verletzung begründen, die hier nicht vorliegen. • Einzelne Rügen des Klägers, etwa zu Nachteilen bei Krankenhaustagen oder zur faktischen Veranlassung zum Rentenverzicht (Art.14 GG), genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen; die Schutzbereiche der angeführten Grundrechte sind nicht eröffnet oder die typisierende Betrachtung rechtfertigt die Ungleichbehandlung. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nicht vor, da die einschlägigen Fragen bereits obergerichtlich/ höchstrichterlich geklärt sind. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. §§52 Abs.2, 47 Abs.1 u.3 GKG). Der Zulassungsantrag der Berufung wurde auf Kosten des Klägers abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig. Der Beihilfeanspruch der Ehefrau entfällt, weil sie aufgrund ihres Rentenbezugs Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner ist und Anspruch auf Sachleistungen der GKV hat beziehungsweise Kostenerstattung wählen kann. Diese Regelung verletzt keine höherrangigen Verfassungsrechte, da sie dem Subsidiaritätsprinzip der Beihilfe und der ergänzenden Funktion der Beihilfe entspricht. Besondere verfahrensrechtliche oder inhaltliche Schwierigkeiten, die eine Berufung rechtfertigen würden, wurden nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung (5.000,00 Euro) wurden getroffen.