Beschluss
3 A 1215/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.3A1215.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nach ihren Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt - vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rdn. 17 a. E. - und dadurch das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, DVBl. 2003, 838 = juris Rdn. 9. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. a. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Klage abgewiesen, weil die Klägerin die gesetzliche Vermutung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW (in der Fassung vom 16. Mai 2013, GVBl. NRW. S. 234), bei der am 9. November 2012 geschlossenen Ehe mit dem am 21. Juni 2013 verstorbenen Polizeihauptkommissar X. ter I. habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, nicht widerlegt habe. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Es könne offen bleiben, ob hierbei bereits auf die im Jahr 2008 festgestellte weit fortgeschrittene Krebserkrankung abzustellen sei. Jedenfalls sei die Eheschließung nach der im September 2012 festgestellten erneut ausgebrochenen Krebserkrankung des verstorbenen Ehemannes erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht zweifelhaft, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt habe. Diese Krebsdiagnose sei der Klägerin nach eigenen Angaben bei der Eheschließung bekannt gewesen. Auf ihre Vorstellungen vom Krankheitsverlauf komme es nicht an. Die somit im Bewusstsein der schweren Krebserkrankung des verstorbenen Ehemannes erfolgte Eheschließung stelle sich nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung Ende September bestehenden Heiratsentschlusses dar. Vor 2012 sei nach den Angaben der Klägerin zwar über die Möglichkeit einer Heirat gesprochen worden; ein konkreter Heiratsantrag, auf den ihr Ehemann Wert gelegt habe, sei jedoch nicht erfolgt. Auch die Zeugen hätten bestätigt, dass gelegentlich über das Thema Hochzeit gesprochen worden sei, konkrete Heiratsabsichten aber nicht mitgeteilt worden seien. Am 5. September 2012 sei zwar nach von Zeugen bestätigten Angaben der Klägerin ein Heiratsantrag erfolgt. Bis zur Feststellung der Krebserkrankung Ende September 2012 ließen sich jedoch keine konkreten Schritte erkennen, einen Heiratsentschluss in die Tat umzusetzen. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, dass schon zu diesem Zeitpunkt der Heiratstermin am 9. November 2012 in Aussicht genommen worden sei. Dagegen spreche auch die Anmeldung beim Standesamt erst am 2. November 2012. Die Zeugen hätten zwar vom Heiratsantrag, nicht jedoch vom konkreten Hochzeitstermin berichtet. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass nach Kenntnisnahme vom Tumorrezidiv kurzfristig der Entschluss gefasst worden sei, vor der risikobehafteten Operation des Ehemannes die Ehe einzugehen. Jedenfalls sei festzuhalten, dass konkrete Heiratsabsichten vor Bekanntwerden der erneuten Erkrankung nicht dokumentiert seien und selbst engste Familienmitglieder von konkreten Hochzeitsplanungen nichts berichtet hätten. Eine abschließende Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse komme daher zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt sei. b. Diese Argumentation hält dem Zulassungsvorbringen der Klägerin stand. Im Zulassungsantrag werden keine Gründe dargelegt, aus denen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt wären. aa) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Eheschließung sei nach der – erneut – ausgebrochenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes erfolgt. Die Klägerin bestreitet weder, dass die Eheschließung am 9. November 2012 erfolgt ist noch, dass das Rezidiv der Krebserkrankung Ende September 2012 festgestellt wurde. Damit liegt die Richtigkeit der angegriffenen Feststellung auf der Hand. Dem steht weder entgegen, dass ein Heiratswille der Eheleute schon vor 2008 bestanden haben und die Eheschließung aus möglicherweise guten Gründen unterblieben sein mag, wie die Klägerin geltend macht, noch, dass der Heiratsantrag vom 5. September 2012 vor der Feststellung des Rezidivs erfolgte. Gegenteiliges hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Das Zulassungsvorbringen erschüttert ferner nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die beim verstorbenen Ehemann erneut aufgetretene Krebserkrankung sei lebensbedrohlich gewesen. Die von der Klägerin beanstandete „Aussage …, dass mit einem etwaigen baldigen Tod zu rechnen“ gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen. Die dort wiedergegebene „grundsätzliche Feststellung, dass es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt hat, die zum Tode führen würde“, schreibt das Gericht vielmehr Dr. C. zu. Abgesehen davon erfordert die Feststellung einer lebens bedrohlichen Erkrankung ersichtlich nicht, dass mit dem Tode sicher zu rechnen ist. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin ferner auf eine Mitteilung von Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, „nach der Operation“ sei der verstorbene Ehemann „tumorfrei“ gewesen. Zum einen fand diese Operation nach der Eheschließung statt, hat mithin für den Gesundheitszustand bei Eheschließung keinen Aussagewert. Zum anderen belegt die weitere, vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Aussage von Dr. Q. , in derartigen Fällen überlebten 25 % der Betroffenen für fünf Jahre, ohne weiteres den (schon im September 2012 bestehenden) lebensbedrohlichen Charakter der Krebserkrankung, eines ausgedehnten Befundes im Mastdarm/Rektum, der Prostata und der Harnblase. Die Kritik der Klägerin geht ins Leere, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, bereits die ursprüngliche Erkrankung sei lebensbedrohlich gewesen, und deswegen die Voraussetzungen für einen Witwengeldanspruch verneint. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob bereits auf das 2008 festgestellte Krankheitsbild abzustellen sein könnte, und das Urteil allein auf das Rezidiv dieser Erkrankung Ende September 2012 gestützt (vgl. Urteilsabdruck S. 9, 2. Absatz). Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sei bei Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung bewusst gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich hierfür nicht auf die im Zulassungsantrag angesprochenen Angaben von Dr. Q. und Prof. Dr. J. sowie Diskussionen über die bevorstehende Operation gestützt, sondern auf die Schwere der 2008 aufgetretenen Ersterkrankung, Berichte über Reha-Maßnahmen in den Jahren 2009 und 2010, regelmäßige Kontrolluntersuchungen und das Einholen einer weiteren Meinung der Universitätsklinik I1. -F. nach der Feststellung des Rezidivs dieser Erkrankung durch Dr. C. , der einen palliativen Ansatz habe wählen wollen. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts entgegen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiter zugrunde gelegt, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann davon ausgingen, die Krebserkrankung könne geheilt werden, wie die Klägerin im Zulassungsantrag unter Hinweis auf seinerzeitige Zukunftspläne hervorhebt. Es hat die subjektive Einschätzung der Eheleute und der behandelnden Ärzte über den Krankheitsverlauf jedoch unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung gegenüber dem objektiven Befund einer lebensbedrohlichen Erkrankung für unerheblich gehalten (vgl. Urteilsabdruck S. 9, 2. Absatz a.E.). Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. bb) Dem Zulassungsvorbringen sind keine Gründe zu entnehmen, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts entkräfteten, bis zur Feststellung des Rezidivs der Krebserkrankung Ende September 2012 seien keine konkreten Schritte festzustellen, den am 5. September 2012 vom verstorbenen Ehemann der Klägerin ausgesprochenen Heiratsantrag, den verschiedene Zeugen bestätigt hätten, durch Festsetzung eines konkreten Hochzeitstermins in die Tat umzusetzen. Die Klägerin trägt vor, „die Untersuchung in N. [sei] abgewartet (PET CT)“ worden, „weil man eben eine ‚vernünftige‘ Hochzeit feiern wollte“ und man „die Sorge hatte, dass noch weitere Organe befallen wären“. Es sei darum gegangen, „einen Termin zu finden, in dem eine Hochzeitsfeier ‚romantisch‘ … ausfallen sollte“. Als festgestanden habe, dass weitere Organe nicht befallen gewesen seien, sei unmittelbar nach dem Anruf der Klinik in N. die Hochzeit beim Standesamt angemeldet und „konsequent der Heiratswille umgesetzt“ worden. Diese Darstellung bestätigt zum einen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass vor den Untersuchungen, die dann zur Diagnose des Rezidivs geführt haben, eine Konkretisierung der Heiratsabsicht erfolgt war, sondern diese erklärtermaßen vom Untersuchungsergebnis abhing. Zum anderen untermauert sie den vom Verwaltungsgericht gewonnenen Eindruck, dass gerade die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses für die konkrete Eheschließung von Bedeutung war. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. B. vom 17. September 2013 wurden bei der am 30. Dezember 2012 durchgeführten PET-CT eine „Raumforderung im rechten Unterbauch ohne Stoffwechselaktivierung, eine verdickte Rektumwand mit ausgeprägter Stoffwechselaktivierung, eine deutlich vergrößerte Prostata mit Anhebung des Blasenbodens und Stoffwechselaktivierung“ festgestellt. Bei der wenige Tage nach der Eheschließung erfolgten Operation in I1. wurden nach der Aussage von Dr. Q. bei seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht drei Organe - Mastdarm/Rektum, Prostata und Harnblase – entfernt. Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, für eine konsequente Umsetzung der Hochzeitspläne hätte es einer früheren Einbindung des Standesamtes schon deshalb nicht bedurft, weil der Termin für die Eheschließung am 9. November 2012, wie sie behauptet, als das „10-jährige Jubiläum“ der Beziehung von vornherein festgestanden hätte. Diese Darstellung, für die jeder Beleg fehlt, kann schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie früheren Angaben der Klägerin widerspricht. In der Klagebegründung vom 11. August 2014 hatte sie geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann hätte ihr „anlässlich des zehnjährigen Zusammenseins am 05.09.2012 einen Heiratsantrag gemacht“, sodann sei gemeinsam beschlossen worden zu heiraten. Dies sei im November 2012 in die Tat umgesetzt worden. Auch die Zeugen wussten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar von dem noch vor Feststellung des Rezidivs ausgesprochenen Heiratsantrag; sie hätten jedoch von einem zu diesem Zeitpunkt feststehenden konkreten Termin für die Eheschließung nichts berichten können. Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Gericht schließlich vor, es habe ihr entgegengehalten, die Ehe noch vor der riskanten Operation geschlossen zu haben. Ein derartiger Vorhalt findet sich in dem angefochtenen Urteil ebenso wenig wie eine entscheidungstragende Schlussfolgerung, der Versorgungsgedanke hätte zur Änderung der Einstellung der Klägerin geführt. Zwar hat das Verwaltungsgericht nach den Urteilsgründen einen diesbezüglichen „Eindruck“ gewonnen. Entscheidungstragend war für das Gericht jedoch („jedenfalls“) die Feststellung, dass konkrete Heiratsabsichten vor der Diagnose des Rezidivs nicht dokumentiert seien und selbst engste Familienmitglieder von konkreten Hochzeitsplanungen nichts gewusst hätten. Dies führte bei abschließender Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse zu dem Schluss des Gerichts, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt sei. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris Rdn. 27. Dies ergibt sich aus den vorgenannten Gründen aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Grundsätze zum so genannten Teilstatus (24-faches der streitigen Besoldungsdifferenz). § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht nicht entgegen. Die Klägerin erstrebt nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. dieser Vorschrift. Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 – 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) –, juris, Rdn. 4 ff., und vom 13. Juli 2017 – 2 B 35.17 –, juris, Rdn. 10. Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient vielmehr der Klärung ihrer Anspruchsberechtigung dem Grunde nach, ohne dass abschließend der konkrete Zahlbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Vgl. in ausdrücklicher Abgrenzung zu den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – NVwZ-RR 2000, 188 = juris, Rdn. 6; bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 B 57.14 –, juris, Rdn. 17, und vom 20. September 2006 – 2 KSt 1.06 –, juris, Rdn. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).