Beschluss
1 A 1462/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1204.1A1462.17.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.184,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.184,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (und 5) VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei insgesamt unbegründet. Zunächst habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den (in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 entstandenen und) mit Antrag vom 9. Januar 2016 geltend gemachten Aufwendungen. Ein solcher Anspruch sei nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW ausgeschlossen, da die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Rentenbezüge seit dem 25. Januar 2015 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V sei und (seit dem 1. Januar 2004) freiwillig am Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 SGB V teilnehme. Anderes folge auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 2016, das sich auf Akutkrankenhaus- und Zahnersatzbehandlungen beziehe. Dieses enthalte allenfalls die Zusicherung, die Klägerin aus Gründen des Vertrauensschutzes als sog. "Altrentner", also als bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1993 als Rentner pflichtversicherte Person, zu behandeln; auch auf diesen Personenkreis sei aber die fragliche Ausschlussregelung anwendbar. Auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagte für die Zukunft verpflichtet sei, ihr wie einer quasi freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Beihilfe zu gewähren, sei unbegründet. Denn auch bei künftigen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen greife § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW ein. Dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 2016 sei nichts Abweichendes zu entnehmen. Es betreffe nur die Berechnung von Beihilfen, die der Klägerin im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 BVO NRW zu gewähren seien, und sage zu, ihr insoweit nicht nur Restkostenbeihilfe zu gewähren. Eine Besserstellung der Klägerin lasse sich auch nicht aus der mit dem Beklagten geführten Korrespondenz ihres am 24. Januar 2015 verstorbenen Ehemannes (Ruhestandsbeamter) herleiten, der ggf. langjährig freiwillig in der GKV versichert und über den die Klägerin als Familienmitglied mitversichert gewesen sei. Dieser Schriftwechsel habe sich nämlich nur auf dessen damaligen Status bezogen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei seit 2015 beihilferechtlich wie ein reines Pflichtmitglied der GKV zu behandeln. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann bei dessen Verbeamtung, der jahrzehntelang gefolgt worden sei, sei sie insoweit vielmehr wie ein freiwillig versichertes Mitglied in der GKV zu stellen, genieße also – so der Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – "familiären Bestandsschutz" aus Art. 6 GG. Das habe der Beklagte auch zuletzt mit Schreiben vom 18. August 2016 so bestätigt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt, dass sich ihre krankenversicherungsrechtliche Situation mit dem Tod ihres Ehemannes in beihilferechtlich relevanter Weise geändert hat. Zu Lebzeiten ihres freiwillig in der GKV versicherten Ehemannes war sie von dessen Versicherung erfasst (Familienversicherung) und blieben Geldleistungen aus dem Kostenerstattungsverfahren beihilferechtlich grundsätzlich (Ausnahme: § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW) unberücksichtigt. Seit dem 25. Januar 2015 ist sie jedoch unstreitig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und nimmt – ebenso unstreitig – (weiterhin) am Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V teil. Dies hat in Anwendung der im Zeitpunkt des Entstehens der hier maßgeblichen Aufwendungen geltenden (und bis heute nicht geänderten) Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Fall 1 BVO NRW – zu dem Zweck dieser Regelung, das beihilferechtliche Subsidiaritätsprinzip für die von ihr erfasste Fallkonstellation zu verwirklichen, und zu ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 5 ff. – zwingend zur Folge, dass nicht beihilfefähig Aufwendungen der Klägerin sind, die dadurch entstehen, dass sie als Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt und damit freiwillig auf ihren Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung ihres krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet hat. Das weitere Vorbringen, der behauptete Anspruch auf "familiären Bestandsschutz" folge aus dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 2016, verfehlt auch unter Mitberücksichtigung des Zulassungsvorbringens zu den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen schon die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass und aus welchen Gründen dieses Schreiben eine entsprechende Zusicherung nicht enthält. 2. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019– 1 A 1509/16 –, juris, Rn. 26 f., und vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der Handhabung der Fallgestaltung bestünden, da ihr verstorbener Ehemann "Altrentner" gewesen sei. Unklarheiten bezüglich des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 BVO NRW träten auf, weil eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis und eine entsprechende (ihr gegebene) Zusicherung der Behörde vorlägen. Dieser Vortrag geht nicht über das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus, das indes nach den obigen Ausführungen des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken kann. Er zeigt daher ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung nicht auf, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels schon als offen bezeichnet werden können. 3. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Diese Darlegungsanforderungen werden hier schon deshalb verfehlt, weil es an der Ausformulierung einer konkreten Rechtsfrage fehlt. Dem Vortrag, die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften bedürfe "insbesondere im Verhältnis der Anwendung der Absätze § 3 Abs. 3 und Abs. 4 BVO NRW" der Klärung, lässt sich eine hinreichend konkrete Rechtsfrage auch nicht sinngemäß entnehmen. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen, klärungsbedürftig sei – so wörtlich – "die 'künftige Bewilligungspraxis' der Beihilfe gegenüber sogenannten Altmitgliedern in Pflichtmitgliedschaft aber jahrzehntelange Handhabung als 'freiwillig Versicherte'". Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte aber auch dann nicht erfolgen, wenn unter Berücksichtigung des gesamten Zulassungsvorbringens zugunsten der Klägerin angenommen werden könnte, sie habe zumindest dem Sinn nach die (allein in Betracht kommende) Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen, ob Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine in der GKV pflichtversicherte Person an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählt, auch dann nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Fall 1 BVO NRW als nicht beihilfefähig ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese Person bis zum Tode ihres Ehepartners, einer Ruhestandbeamtin bzw. eines Ruhestandbeamten, über deren bzw. dessen freiwillige Versicherung in der GKV familienversichert gewesen ist. Diese Frage ist nämlich unter Berücksichtigung der in ihr vorausgesetzten aktuellen versicherungsrechtlichen Situation der betroffenen Person in Anwendung der (mit höherrangigem Recht vereinbaren, siehe den oben zitierten Senatsbeschluss vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –) Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Fall 1 BVO NRW ohne Weiteres zu bejahen. 4. Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Zweifelhaft ist schon, ob die Klägerin diesen Zulassungsgrund überhaupt geltend machen will. Sie führt nämlich eingangs der anwaltlichen Begründungsschrift aus, dass sie ihr Zulassungsbegehren "auf die Berufungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO" stütze, und lässt dem unmittelbar den Vortrag folgen, "ein möglicher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Nr. 5 VwGO könnte darin gesehen werden, dass das Vordergericht es unterlassen hat, im Wege einer Beweisaufnahme der Frage nachzugehen, inwieweit durch Verwaltungsvereinbarung" ihrem verstorbenen Ehemann ein originärer verwaltungsvertraglicher Anspruch zugestanden habe. Unabhängig von diesen Zweifeln zeigt die Klägerin mit diesem Vorbringen eine gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßende mangelnde Erforschung des Sachverhalts nicht auf. Sie trägt schon selbst nicht vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der sie ausweislich des Sitzungsprotokolls anwaltlich vertreten war, einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat, und das Sitzungsprotokoll weist einen solchen Antrag auch nicht aus. Dem Verwaltungsgericht musste sich die angesprochene Beweiserhebung ferner nicht von sich aus aufdrängen. Das gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, weshalb ein originärer verwaltungsvertraglicher Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Bedeutung für hier behauptete eigene Ansprüche der Klägerin haben sollte. Abgesehen davon hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Vortrag geleistet, aus dem sich Ansatzpunkte für die nun für nötig gehaltenen Ermittlungen von Amts wegen hätten ergeben können. Das gilt namentlich für ihren Hinweis auf den Schriftwechsel des Jahres 2002 zwischen der Beihilfestelle und ihrem verstorbenen Ehemann. Insoweit war nichts zu ermitteln, weil die Klägerin die beiden Schriftstücke mit ihrem Schriftsatz vom 30. November 2016 in Kopie als Anlagen K 9 und K 10 zur Gerichtsakte gereicht hatte. Unabhängig davon stützt der Inhalt dieses Schriftwechsels den behaupteten Anspruch der Klägerin eindeutig nicht, weshalb sich die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht (UA S: 15, zweiter Absatz) im Übrigen auch nicht als ernstlich zweifelhaft i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erweisen kann. Ihm war nur die – durch ein Schreiben des LBV NRW zu den beihilferechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Überführung freiwillig in der GKV versicherter Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Pflichtversicherung der Rentner ausgelöste – Erklärung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und dieser selbst zu entnehmen, dass beide an ihrer seinerzeitigen " bisherigen freiwilligen Weiterversicherung (bei der BEK) und der bisherigen Beihilfe-Regelung festhalten " wollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Das auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe gerichtete Verpflichtungsbegehren bewertet der Senat entsprechend der letzten von der Klägerin vorgenommenen Bezifferung mit 184,60 Euro. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist nach § 39 Abs. 1 GKG der Wert des einen eigenständigen Streitgegenstand bildenden Feststellungsbegehrens. Insoweit anzusetzen ist der gesetzliche Auffangwert, weil die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Feststellung nicht hinreichend bestimmbar sind. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.