Beschluss
1 A 1878/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0816.1A1878.11.00
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Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" (§ 46 Abs. 5 BBG 2009) in Bezug auf die Reaktivierung eines Bundesbeamten auf eigenen Antrag setzt nicht voraus, dass der Beamte in vollem Umfang, d.h. hinsichtlich sämtlicher seinem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes wieder genügt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Zulassungsverfahren auf 34.355,62 Euro und für das Klageverfahren erster Instanz auf 34.047,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" (§ 46 Abs. 5 BBG 2009) in Bezug auf die Reaktivierung eines Bundesbeamten auf eigenen Antrag setzt nicht voraus, dass der Beamte in vollem Umfang, d.h. hinsichtlich sämtlicher seinem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes wieder genügt. Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Zulassungsverfahren auf 34.355,62 Euro und für das Klageverfahren erster Instanz auf 34.047,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Der Inhalt der Antragsbegründung weckt hiervon ausgehend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte wendet gegen dieses Urteil im Wesentlichen ein: Das Verwaltungsgericht verkenne sowohl den Begriff der "Wiederherstellung" der Dienstfähigkeit im Sinne der Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 5 BBG 2009 als auch die in diesem Zusammenhang zu beachtende Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW. Es argumentiere im Übrigen widersprüchlich. So führe es einerseits an, dass (für den Begriff der Wiederherstellung) nicht lediglich die Dienstfähigkeit für "irgendein" Amt gefordert werde. Andererseits führten die weiteren Ausführungen aber genau zu diesem Ergebnis, welches der Rechtslage widerspreche. Um die Dienstfähigkeit bejahen zu können, müsse der Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so positiv zu beurteilen sein, dass die früher getroffene Feststellung einer Dienstfähigkeit ausgeräumt werde und auch keine neuen Gründe der Dienstfähigkeit entgegenstünden. Verbleibende Zweifel schlössen den Anspruch auf Reaktivierung aus; sie gingen also zu Lasten des Beamten. Derartige Zweifel bestünden im Falle der Klägerin weiter und hätten sich seit einem ersten "Verwendungsversuch" noch verstärkt. Die im Rahmen ihrer Anhörung von der Klägerin geltend gemachten Vorbehalte beträfen zumindest zum Teil solche Verwendungseinschränkungen, welche eklatante Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe hätten (wie etwa die Begrenzung auf Tagschichten). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch derartige "Einzelfeststellungen", wie sie sich auch in den beiden BAD-Gutachten fänden, sehr wohl geeignet, zur Bewertung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bezogen auf das statusrechtliche Amt beizutragen. Denn gerade auch sie (und nicht nur die betriebsärztliche Gesamtbewertung) ermöglichten eine prognostische Einschätzung der künftigen dienstlichen Entwicklung des Beamten. Im Verhältnis der beiden Gutachten sei hier – etwa Tätigkeiten mit Kundenkontakt betreffend – zudem eine Verschlechterung eingetreten, die durch die verbleibende Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht aufgewogen werde. Es gehe in diesem Zusammenhang auch nicht (nur) um allgemein altersbedingte Verwendungseinschränkungen, welche das Verwaltungsgericht – im Übrigen verfehlt – bei dem für die Wiederverwendung zur Anwendung kommenden Maßstab für den Gesundheitszustand unberücksichtigt lasse. Indem das Verwaltungsgericht selbst konstatiere, dass quasi nur allgemeine Bürotätigkeiten für die Klägerin in Frage kämen, seien die bestehenden erheblichen Zweifel an der Wiederherstellung von deren Dienstfähigkeit evident. Des Weiteren stützten auch die in Bezug genommenen Entscheidungen des 6. Senats des OVG NRW die Auffassung der Beklagten. Denn diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass das Merkmal der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit an eine "Verwendung für den gesamten Aufgabenkreis des abstrakt-funktionellen Amtes" anknüpfe. Es gelte insoweit derselbe Maßstab wie bei der vorausgegangenen Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand. Das abstrakt-funktionelle Amt der Klägerin sei das einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8). Diese abstrakte Verwendung sei hier – insbesondere die zugedachten Tätigkeiten als Verkäuferin im T-Shop bzw. als Kundenberaterin betreffend – jedenfalls um bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt, was im Ergebnis der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil mit einer doppelten Stoßrichtung. Sie hält zum einen (zumindest in Teilen) schon die vorgenommene Auslegung des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht bzw. die aus dieser Auslegung abgeleiteten allgemeine Maßstäbe für unzutreffend. Zum anderen greift sie – davon unabhängig – die Rechtsanwendung in dem konkreten Fall an. Mit beidem vermag sie indes im Ergebnis nicht durchzudringen, ohne dass es für diese Beurteilung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung und Anwendung der für das Reaktivierungsbegehren der Klägerin einschlägigen Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 5 BBG 2009 nicht von fehlerhaften allgemeinen Maßstäben ausgegangen. Das gilt auch bei Einbeziehung der Rechtsprechung des 6. Senats des beschließenden Gerichts zur vergleichbaren Rechtslage für die nordrhein-westfälischen Landesbeamten. Danach beurteilt sich die Frage, ob die Dienstfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, welcher auf eigenen Antrag seine erneute Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erstrebt, wieder hergestellt ist, danach, ob er den Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 –, ZBR 2010, 176 = juris, Rn. 4, 5, vom 5. August 2009 – 6 B 1091/09 –, juris, Rn. 10, und vom 2. Mai 2011 – 6 A 2373/10 –, juris, Rn. 5, jeweils auch NRWE; dazu sowie zum Verhältnis zur Reaktivierung von Amts wegen auch Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Juli 2012), Teil B, § 29 BeamtStG Rn. 11. Damit wird – aus dem Fallzusammenhang (z. B. beabsichtigter Wechsel einer frühpensionierten Lehrerin als Schulrätin zur Schulaufsicht des Kreises) ersichtlich – insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die gesundheitlichen Anforderungen eines anderen als des zuletzt ausgeübten Statusamtes – und insofern nicht "irgendeines" (Status-)Amtes – ankommen soll, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene die Reaktivierung in einem solchen anderen Amt konkret erstrebt. Hier betreibt die Klägerin ihre Reaktivierung unstreitig hinsichtlich ihres früheren, zuletzt innegehabten Statusamtes und nicht mit dem Ziel der Übertragung eines anderen, neuen Statusamtes. An ihrem zuletzt innegehabten Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen gesundheitlichen Anforderungen aber auch gemessen (Seite 6 unten des amtl. Abdrucks). Dafür hat es auf die dem Statusamt zugeordneten (Arten von) Dienstaufgaben abgestellt, und zwar im Sinne der für das Statusamt generell in Betracht kommenden abstrakten Aufgabenbereiche, also des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 –, a.a.O. = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 A 2373/10 –, juris, Rn. 7. Dem ist zuzustimmen, denn die gesundheitlichen Anforderungen für ein Amt lassen sich schwerlich allein an dem jeweiligen beamtenrechtlichen Status als solchem festmachen. Sie knüpfen vielmehr an den Kreis von Aufgaben an, die in dem betroffenen Geschäftsbereich dem in Rede stehenden Amt im statusrechtlichen Sinne (typischerweise) zugeordnet sind. Besteht dabei in Bezug auf ein bestimmtes Statusamt die Möglichkeit der Wahrnehmung verschiedener Ämter im abstrakt-funktionellen Sinne, so sind diese Aufgabenbereiche auch zum Maßstab dafür zu wählen, ob die Dienstfähigkeit des Beamten bezogen auf sein zuletzt innegehabtes Statusamt wiederhergestellt ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Beamte die Dienstfähigkeit für sämtliche dem Statusamt zuzuordnenden abstrakt-funktionellen Ämter voll (wieder)erlangt hat, also in allen diesen Aufgabenbereichen gleichermaßen wieder einsetzbar ist. Denn die Anforderungen an die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sollen prinzipiell nicht höher sein als diejenigen, die bei der vorzeitigen Zurruhesetzung für die Beurteilung der Frage maßgeblich gewesen sind, ob der Beamte noch dienstfähig oder aber schon (dauernd) dienstunfähig ist. Das lässt sich aus dem objektiv gebotenen Normverständnis herleiten. Denn "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" bedeutet (lediglich), dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 –, a.a.O. = juris, Rn. 4. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten umfasst, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG 2009 (früher entsprechend: § 42 Abs. 1 BBG a.F.) ist ein Beamter daher nicht, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde noch auf (irgend)einem – ggf. anderen als dem bisher innegehabten – Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297 = DÖD 2009, 381 = ZBR 2009, 415 = juris, Rn. 14; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, DÖD 2009, 312 = ZBR 2010, 174 = juris, Rn. 46 = NRWE, Rn. 50. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch ein Beamter, der gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, sämtliche seinem Statusamt zuzuordnenden Tätigkeiten auszuüben, gleichwohl dienstfähig bleibt, wenn und solange er von seiner Beschäftigungsbehörde noch anderweitig mit Aufgaben seines Statusamtes beschäftigt werden kann. Eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit entfällt dabei im Übrigen nicht automatisch schon dann, wenn diejenigen Funktionsämter bzw. Dienstposten, die der Beamte im Rahmen seines Statusamtes nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit noch wahrnehmen kann, besetzt sind. Vielmehr ist der Beamte weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch solche organisatorischen Änderungen errichtet werden kann, die die reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht über das Maß hinausgehend beeinträchtigen würden, das mit Änderungen dieser Art vorübergehend zwangsläufig verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, a.a.O. = juris, Rn. 15. Bezogen auf ein Reaktivierungsbegehren des wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten folgt daraus, dass bei der Prüfung der Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dieses Beamten die dem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter in ihrer Gesamtheit insofern in den Blick zu nehmen sind, als es darum geht, ob sich bei einer solchen Gesamtschau ein Einsatzbereich finden lässt, dessen gesundheitlichen Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Beamten in dem wiedergewonnenen Umfang genügt. Nicht gefordert von dem Tatbestandsmerkmal der "Wiederherstellung" ist hingegen, dass der betroffene Beamte seine Leistungsfähigkeit insgesamt, nämlich für sämtliche dem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, die in der Beschäftigungsbehörde/-stelle vorhanden sind, wiedergewonnen haben muss. Da sich der Begriff der "Wiederherstellung" (der Dienstfähigkeit) – wie dargelegt – auf den Vorgang der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bezieht, sind die in gesundheitlicher Hinsicht an den Reaktivierungsbewerber zu stellenden Anforderungen aus dem Begriff der Dienstfähigkeit (in seiner Abgrenzung von dauernder Dienstunfähigkeit) abzuleiten. Sie müssen sich deshalb nicht an der gesundheitlichen Eignung für die (erstmalige) Übernahme in das Beamtenverhältnis messen lassen. Eine solche Sicht steht insofern in Einklang mit der Systematik der Rechtsgrundlage, als § 46 BBG 2009 in seinem Absatz 6 auch die Möglichkeit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bei begrenzter Dienstfähigkeit kennt. Vgl. zu Letzterem etwa (entsprechend zum Beamtenstatusgesetz) v. Roetteken, Kommentar zum BeamtStG (Loseblatt, Stand: Juli 2012), § 29 Rn. 34, welcher dies auch auf die Reaktivierung auf eigenen Antrag bezieht. b) Dies zugrunde gelegt, vermag das Zulassungsvorbringen auch keine Fehler bei der Anwendung des einschlägigen Rechts auf den konkreten Fall schlüssig aufzuzeigen. Denn dem Vorbringen liegt wesentlich die nach dem Vorstehenden unzutreffende Rechtsauffasssung (mit) zugrunde, dass die Dienstfähigkeit für das in Rede stehende Statusamt "voll", also bezogen auf den Gesamtbereich der diesem Amt zuzuordnenden Aufgaben, wiederhergestellt sein müsse, um den Voraussetzungen nach § 46 Abs. 5 BBG 2009 für eine Reaktivierung auf eigenen Antrag zu genügen. Demgegenüber stellt die Beklagte nicht in Frage, dass die Klägerin zumindest einen Teil der amtsangemessenen Aufgaben, darunter insbesondere allgemeine Bürotätigkeiten (mit denen sie – in der Beihilfestelle – im Übrigen auch vor ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand beschäftigt worden war), wieder gesundheitlich bewältigen kann. Die Beklagte zeigt in dem Zulassungsverfahren auch nicht schlüssig und substantiiert auf, dass aufgrund etwaiger sachlicher oder organisatorischer Änderungen in ihrem eigenen Bereich ein künftiger Einsatz der Klägerin in derartigen Tätigkeiten generell und zwingend ausscheiden müsste. Sie bezieht die gesundheitlichen Anforderungen für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vielmehr unabhängig davon, nämlich ohne alternative Einsatzmöglichkeiten in nachvollziehbarer Weise hinreichend abgeklärt zu haben, auf bestimmte der Klägerin konkret angebotene Einsatzmöglichkeiten, hier in einem Telekom-Shop und als Kundenberaterin bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH. Schon fraglich ist, ob es sich dabei um Aufgabenbereiche handelt, welche einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (und nicht nur einem solchen im konkret-funktionellen Sinne) entsprechen. Jedenfalls werden bei diesem Vorgehen die gesundheitlichen Anforderungen nicht wie geboten daran ausgerichtet, ob es innerhalb des Gesamtspektrums der dem Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin zuzuordnenden Funktionsämter bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten einen Bereich gibt, in dem die Klägerin nach ihrem – sei es auch gewissen Einschränkungen unterliegenden – Leistungsvermögen wieder für die Beklagte tätig sein kann. Soweit in der Antragsbegründung pauschal behauptet wird, bestimmte Leistungseinschränkungen wie etwa die Beschränkung auf Tagschichten zwischen 7 und 18 Uhr führten zu eklatanten Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe, wird dies nicht näher begründet und ist – jedenfalls bezogen auf Tätigkeiten außerhalb der Bereiche Vertrieb/Verkauf und Kundenbetreuung – auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Gemessen hieran geht auch die Kritik der Beklagten ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte die vorliegenden betriebsärztlichen Gutachten nicht allein in Bezug auf das Ergebnis der Dienstfähigkeitsfeststellung in den Blick nehmen, sondern daneben auch die Einzelfeststellungen zu den bei der Klägerin nach wie vor bestehenden Leistungseinschränkungen, wie sie namentlich in dem zweiten Gutachten zum Ausdruck kämen, berücksichtigen bzw. stärker gewichten müssen. Denn damit sind zumindest im Schwerpunkt solche Leistungseinschränkungen (wie kein direkter und konfliktbehafteter Kundenkontakt, kein Zeit- und/oder Verkaufsdruck) angesprochen, welche nur bei bestimmten Aufgabenarten bzw. Einsatzgebieten zum Tragen kommen (können) und damit nicht erkennbar auch für das Gesamtspektrum der dem Statusamtes zuzuordnenden Aufgaben – einschließlich insbesondere auch allgemeiner Bürotätigkeiten – von Bedeutung sind. 2. Auch mit Blick auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt hier eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Solche Schwierigkeiten liegen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE, Rn. 28, vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 – (n.v.), und vom 22. September 2011 – 1 A 398/09 – (n.v.), m.w.N. Wie sich entsprechend aus den Ausführungen des Senats unter 1. ergibt, lässt das Zulassungsvorbringen der Beklagten Gründe, die eine "Offenheit" des Verfahrensausgangs in diesem Sinne nahe legen könnten, nicht hervortreten. Dass der Rechtsstreit – wie die Beklagte weiter vorträgt – eine "äußerst komplexe Materie" betreffe, die zuletzt wiederholt gesetzliche Änderungen erfahren habe und auch mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen sei, reicht für sich genommen nicht, um die Voraussetzungen des in Rede stehenden Zulassungsgrundes darzutun. 3. Schließlich scheidet hier auch eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage (regelmäßig) auszuformulieren. Ferner ist substantiiert anzugeben, warum sie für klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat bereits die von ihr für maßgeblich angesehene(n) Rechtsfrage(n) weder ausformuliert noch sonst in hinreichend klarer Weise konkludent aufgeworfen. Auch die angenommene Klärungsbedürftigkeit lässt sich nicht – wie geschehen – allein damit begründen, dass es außer der vorliegenden Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW keine (weiteren) obergerichtlichen Entscheidungen zu den sich hier stellenden Rechtsproblemen gebe und das Verwaltungsgericht Köln entschieden habe, dass "der Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so positiv zu beurteilen sein muss, dass die früher getroffene Feststellung einer Dienstfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe der Annahme der Dienstunfähigkeit entgegenstehen". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die festgesetzten Beträge gehen dabei ebenfalls von 13-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO aus, berücksichtigen aber die für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltende Übergangsregelung (vgl. § 78 Abs. 1 und 2 BBesG). Hierdurch ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren eine gewisse Reduzierung. Die Änderungsbefugnis des Senats ergibt sich insoweit aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).