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Beschluss

3 A 2032/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.3A2032.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 140.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 140.000,00 € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Soweit der Kläger pauschal auf den erstinstanzlichen Sachvortrag und die dortigen Beweisantritte Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem nachfolgend ergangenen angefochtenen Urteil. Auch im Übrigen greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit den Hauptanträgen als auch dem Hilfsantrag als unbegründet angesehen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrten Zahlungen zu. Der Bescheid vom 27.3.2014 sei nicht nichtig. Die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW seien nicht erfüllt. Insbesondere sei der Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW deshalb nichtig, weil ihn wegen der Angabe einer inkorrekten Rechtsgrundlage aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne. Die fehlerhaft zitierte Rechtsgrundlage möge eine andere Rechtsfolge als die in dem Bescheid vom 27.3.2014 verfügte vorsehen. Dies ändere aber nichts daran, dass die verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit objektiv möglich gewesen und tatsächlich auch vollzogen worden sei. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, Letzteres sei unerheblich. Einen normativen Ansatz für diese bloße These nennt er nicht. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Der Regelungssatz (Tenor) des Bescheides vom 27.3.2014 lautete „[…] versetze ich Sie […] in den Ruhestand.“ Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche tatsächlichen Gründe die Vollziehung dieses Tenors auch nur erschweren, geschweige denn objektiv unmöglich machen könnten. Der Kläger war noch aktiver Beamter der Beklagten, konnte mithin auch in den Ruhestand versetzt werden. Auch die Ausführungen des Klägers zur Unwirksamkeit des dem Bescheid vom 27.3.2014 vorangegangenen Ratsbeschlusses beschränken sich auf die Verneinung der gegenteiligen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (Urteilsabdruck Seite 9, oben), ohne sich argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen. Ebenfalls erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Formulierung des Verwaltungsgerichts, Einiges spreche dafür, dass er die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft habe erkennen können und müssen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen mit der einleitenden Wendung „Es bedarf […] keiner Entscheidung darüber, ob […]“ (Urteilsabdruck Seite 11, erster Satz) als die Entscheidung nicht tragend gekennzeichnet. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers hat das Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (Urteilsabdruck Seite 11, Mitte). Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Verbot des „dulde und liquidiere“ beanspruche im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestanden habe. Dies gelte auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachtem Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung. Im Unterschied zu dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2.4.2015 ‑ 1 A 2036/13.Z –, stehe hier nicht die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand auf dessen Antrag hin in Rede, sondern die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Über diese könne der betroffene Beamte nicht in gleicher Weise verfügen. § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a. F. ordne an, dass bei festgestellter Dienstunfähigkeit der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden sei, in den Ruhestand zu versetzen sei. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liege weder im Ermessen des Dienstherrn noch stehe sie zur Disposition des betroffenen Beamten (Urteilsabdruck Seite 12, Mitte). Dies stellt der Kläger nicht durchgreifend mit seinem Hinweis auf eine Entscheidungsmöglichkeit, sich abwählen zu lassen, statt aufgrund Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst auszuscheiden, in Zweifel. Zum einen wäre er damit der Zurruhesetzung lediglich zuvorgekommen, hätte also etwa nicht im aktiven Dienst verbleiben können – wie dies beim Absehen von einer Antragstellung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a. F. der Fall wäre. Zum anderen hätte eine Abwahl ausweislich der diesbezüglichen Versorgungsauskunft vom 15.7.2013 mit einem Ruhegehaltssatz in Höhe 47,68 % zu noch geringeren Versorgungsbezügen geführt (Urteilsabdruck Seite 3, oben), den von ihm geltend gemachten Schaden mithin vergrößert statt gemindert. Die ohne Anknüpfung an das angefochtene Urteil oder eine Norm aufgestellte These, letztendlich habe die fehlerhafte Auskunft dazu geführt, dass er keine Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung eingelegt habe, stellt das angefochtene Urteil nicht in Frage. Schon vor der überhaupt erst mit Rechtsbehelfen angreifbaren Zurruhesetzung mit Bescheid vom 27.3.2014 war dem Kläger die von der Versorgungsauskunft abweichende Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 14.3.2014 zugestellt worden (Urteilsabdruck Seite 4, oben). An die hierauf gründende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Auskunft jedoch knüpfen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts an, der Kläger habe den Schadenseintritt noch verhindern können und müssen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung gesehen hat. Dabei ging es dem Verwaltungsgericht darum, welche substantiierten Einwendungen der im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung noch erkrankte Kläger vor Erlass des Bescheides vom 27.3.2014 in Kenntnis seiner ihm tatsächlich zustehenden Versorgungsansprüche vorgetragen hätte, die seiner Zurruhesetzung entgegengestanden oder sie zumindest zeitlich hinausgezögert haben könnten (Urteilsabdruck Seite 13, oben). Das Zulassungsvorbringen ergibt keinen Ansatz für die Annahme, für das Verwaltungsgericht sei entscheidend gewesen, „was letztendlich der ausschlaggebende Grund für die Beschreitung des Ausscheidens des Klägers über den Weg der Dienstunfähigkeit war“, sodass insofern weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Auch das weitere Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf Behauptungen, die nicht in Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils gesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt, das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft habe ausweislich dessen E-Mail vom 10.4.2014 bereits wenige Tage nach dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr bestanden (Urteilsabdruck Seite 13, unten). Spätestens mit dem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben an die KVW vom 23.12.2014 sei klar gewesen, dass der (vermeintlich) durch die fehlerhafte Versorgungsauskunft verursachte Schaden nur mit der Anfechtung der Zurruhesetzung vermieden oder behoben werden könne. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 27.3.2014 sei auch noch anfechtbar gewesen, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Dies habe den bereits mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt sein müssen (Urteilsabdruck Seite 16). Das diesbezügliche Unterlassen von Rechtsbehelfen sei ‑ das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt ‑ auch kausal für den Schadenseintritt. Wäre die Zurruhesetzungsverfügung auf eine Anfechtungsklage hin aufgehoben worden, hätte der Kläger Anspruch sowohl auf laufende Besoldungsbezüge als auch auf Nachzahlung gehabt, § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW (Urteilsabdruck Seite 17 f.). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG, bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze zum sog. „Teilstatus“ (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebten Teilstatus). § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht nicht entgegen. Der Kläger erstrebt nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. dieser Vorschrift. Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) –, juris, Rn. 4 ff., und vom 13.7.2017 – 2 B 35.17 –, juris, Rn. 10. Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient vielmehr der Klärung einzelner Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Vgl. in ausdrücklicher Abgrenzung zu den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 – 2 B 53.99 –, juris, Rn. 6; bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.2014 – 2 B 57.14 –, juris, Rn. 17, und vom 20.9.2006 – 2 KSt 1.06 –, juris, Rn. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).