Leitsatz: Ein Rentner, der Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, aber daneben grundsätzlich Beihilfe erhalten könnte, da er als Ehepartner eines verstorbenen Beamten Hinterbliebenenbezüge bezieht, kann für die Dauer der Wahl von Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V keine Beihilfe mehr erhalten (§ 3 Abs. 3 BhV NRW), es sei denn es werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur Zuschüsse gewährt (z.B. für Wahlleistungen für Chefarztbehandlung, Unterbringung in Zweibettzimmern oder Zahnersatz für Kronen). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1936 geborene Klägerin ist die Witwe des Herrn Dipl.Ing. L. N. (geboren am 00.00.1926, verstorben am 24.01.2015), der bis zu seiner Pensionierung im Dienst des beklagten Landes stand. Die Klägerin begehrt Beihilfegewährungen als quasi "freiwillig Versicherte" in der gesetzlichen Krankenversicherung (und/oder in Höhe von 70 % - ohne Abzug von Versicherungsleistungen vom beihilfefähigen Betrag) zu Kostenaufwendungen für ärztliche Behandlungen, die sie mit Beihilfeantrag vom 09.01.2016 geltend gemacht hat (1.) hat und die generelle Abklärung ihrer Beihilfeberechtigung (2.). Mit Antrag vom 09.01.2016 beantragte die Klägerin bei der Beihilfestelle des beklagten Landes Beihilfen zu ihr im Jahre 2015 entstandenen Aufwendungen für Behandlungskosten (Arztkosten, Arzneikosten und sonstige Behandlungskosten) und reichte insgesamt sechs Belege nebst zugehörigen Erstattungsbelegen ihrer gesetzlichen Krankenkasse Barmer GEK (nachfolgend: GEK) mit einem Kostenumfang in Höhe von insgesamt 1007,44 € ein. Auf die Zahnarztrechnung vom 24.08.2015 in Höhe von 166,74 € hatte die GEK einen Betrag in Höhe von 64,05 € erstattet; für die fünf weiteren Behandlungsbelege hatte die GEK insgesamt einen Betrag in Höhe von 199,67 € erstattet. Mit Bescheid vom 22.01.2016 gewährte die Beihilfestelle der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 520,61 €, wobei sie von der Rechnungsgesamtsumme von 1.007,44 € zunächst die Versicherungsleistung (263,72 €) in Abzug brachte und auf den Restbetrag eine Beihilfe in Höhe von 70 % errechnete. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 29.01.2016 gegen den Bescheid vom 22.01.2016 und machte geltend, bei der Berechnung müsse ein Irrtum unterlaufen sein. Sie habe eine Beihilfe in der Größenordnung von nur ca. 50 % des Gesamtrechnungsbetrages erhalten. In einer beigefügten Bescheinigung "des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 25.02.2015" stünde nichts von einer Kürzung auf 50 % (gemeint ist ein Formular des LBV, das von der GEK am 02.02.03 für den Ehemann der Klägerin ausgefüllt worden war). Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung war der Ehemann der Klägerin freiwillig versichert nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (seit 01.01.2003) und nahm seit dem 01.01.2004 am Kostenerstattungsverfahren teil. Hierauf bat die Beihilfestelle mit Schreiben vom 10.02.2016 um Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung betreffend den Versicherungsschutz der Klägerin. In der nunmehr übersandten Bescheinigung der GEK vom 16.02.2015 ist angegeben, dass die Klägerin seit dem 25.01.2015 als Rentnerin aufgrund eigener Rente pflichtversichert sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V; zudem sei sie Rentnerin aufgrund einer Hinterbliebenenrente nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V. Sie nehme am Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V teil (Hervorhebungen durch das Gericht). Im Hinblick hierauf teilte die Beihilfestelle der Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2016 (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit, sie sei aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beihilfefähig, soweit Aufwendungen dadurch entstünden, dass sei an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wähle oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalte. Zu den nach Abzug der Kostenerstattung der GEK verbleibenden Kosten könne keine Beihilfe gezahlt werden. Von der Rückforderung des mit Bescheid vom 22.01.2016 zu Unrecht gezahlten Betrages in Höhe von 520,61 € werde aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen. Hierauf widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2016 der Ablehnung ihrer Beihilfeberechtigung durch das Schreiben vom 23.02.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Es wertete den Widerspruch als gegen den "Grundbescheid" vom 23.02.2016 eingelegt, bezog sich aber inhaltlich auch auf den Beihilfeantrag vom 09.01.2016. Zur Begründung wurde auf die Regelung des § 3 Abs. 3 BVO NRW Bezug genommen, wonach Aufwendungen von Pflichtversicherten nicht beihilfefähig seien, wenn sie dadurch entstünden, dass an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt werde oder nach § 13 Abs. 4 SGB V Kostenerstattung gewährt würde. Gleiches gelte für Aufwendungen für die die gesetzliche Krankenkasse bis zur Höhe des Festbetrages Kosten gem. SGB V übernehme. Von dieser Regelung gebe es keine Ausnahme. Die Klägerin habe als Pflichtversicherte das Kostenerstattungsverfahren gewählt, so dass ihr keine Beihilfen gewährt werden könnten. Die dennoch mit Bescheid vom 22.01.2016 gewährte werde ihr aus Vertrauensschutzgründen belassen. Grundsätzlich bestünde ein Beihilfeanspruch der Klägerin wegen des Bezuges von Witwengeld nach § 1 Abs. 1 BVO NRW. Allerdings könne aufgrund der Wahl des Kostenerstattungsverfahrens in der gesetzlichen Krankenkasse keine Beihilfe gewährt werden. Wenn die Klägerin ohne Wahl eines Kostenerstattungsverfahrens pflichtversichert sei, könne ggf. eine Beihilfe im Rahmen der Restkostenbeihilfe gewährt werden. Auf den Antrag vom 09.01.2016 könne keine weitere Beihilfe gewährt werden. Im Hinblick auf ein mit der Klägerin geführtes Telefonat machte die Beihilfestelle ihr gegenüber mit Schreiben vom 18.08.2016 weitere Angaben, insbesondere zu der Frage, ob sich der Modus der Beihilfeerstattung infolge eingetretener Pflichtversicherung bei stationären Akutkrankenhausbehandlungen und Zahnersatzbehandlungen verschlechtert habe. Dies sei aber nicht der Fall; aus Vertrauensschutzgründen werde die Klägerin auch weiterhin diesbezüglich so gestellt, wie ein "Altrentner" - also eine Person, die bereits vor Ablauf des 31.12.1993 pflichtversichert als Rentner gewesen sei -. Die Kosten seien deshalb so zu berücksichtigen, dass die Kassenleistung zur Vermeidung einer 100-prozentigen Gesamterstattung auf den Rechnungsbetrag angerechnet werde; während bei sogenannten "Neurentnern" (die erst nach dem Stichtag in die Pflichtversicherung der Rentner eingetreten seien), die Kassenleistung vom als zunächst als beihilfefähig ermittelten Betrag abgezogen werde und nur vom Restbetrag eine anteilige Beihilfe gezahlt werde (sogenannte Restkostenbeihilfe). Die Klägerin hat am 01.09.2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Gegenrechnung, die sie mit Schreiben vom 29.01.2016 der Beihilfestelle vorgelegt habe, sei von dieser nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass bezüglich des Bescheides vom 22.01.2016 und ihres Widerspruchs vom 29.01.2016 ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Gestritten werde über den "Grundbescheid" vom 23.02.2016. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei ab 01.01.1961 freiwilliges Mitglied in der GEK gewesen und habe Kostenerstattung gewählt gehabt. Ab dem 02.10.1961 sei er zunächst Baurat z.A. bei der Ingenieurschule in J. gewesen und ab 1964 bei der Ingenieurschule in B. beschäftigt gewesen, mit Wirkung vom 08.01.1966 als Beamter. Dies habe keinen Einfluss auf seine freiwillige Mitgliedschaft in der GEK gehabt. Sie habe ihren Gatten am 08.05.1969 geheiratet. Laut Rentenbescheid vom 10.07.2001 sei die Klägerin bis zum 31.12.1969 berufstätig gewesen und ab 01.01.1970 über ihren Ehemann familienversichert. Mit Schreiben vom 18.08.2016 habe die Beihilfestelle mitgeteilt, es sei zugesagt worden, zu überprüfen, ob sich bei stationären Akutkrankenhausbehandlungen und Zahnersatzbehandlungen der Modus der Beihilfeerstattung ebenfalls infolge eingetretener Pflichtversicherung verschlechtert habe. Trotz des in dem Schreiben erwähnten Vertrauensschutzes gehe das beklagte Land in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 jedoch davon aus, dass der Klägerin wegen der Wahl des Kostenerstattungsverfahrens als pflichtversicherte Witwe keine Beihilfe im Rahmen der Restkostenbeihilfe gewährt werden könne. Unter Berücksichtigung der von dem beklagten Land bestätigten Vertrauensschutzgründe, müsse der Klägerin auch für Kosten ambulanter Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten eine Beihilfe für die anfallenden Kosten von 70 % zustehen. Der Ehemann der Klägerin habe seinerzeit mit der GEK ausgemacht, dass er weiter dort versichert bleibe (freiwillig), mit der Maßgabe, dass die GEK ihn so stelle, wie eine private Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 28.06.2000 habe sich ihr Gatte an die Beihilfestelle gewandt und ein Schreiben "Mai 2002" betreffend Konsequenzen für die Beihilfegewährung diskutiert. Letztlich habe für ihn eine Beihilfeberechtigung bestanden. Dies müsse entsprechend für die "mitversicherte" Ehefrau gelten. Der Klageantrag sei dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch künftig Beihilfen erhalten wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 sei der Beihilfeanspruch aufgrund Bezuges von Witwengeld dem Grunde noch bejaht worden. Im konkreten Fall habe das beklagte Land dies aber wegen der Wahl des Kostenerstattungsverfahren ausgeschlossen und auch Vertrauensschutz bezüglich der Praxis in der Vergangenheit verneint. Auf diese Weise habe das beklagte Land ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich künftiger Beihilfefälle ausgelöst. Es sei festzustellen, dass die Klägerin für die Zukunft / bzw. für ihr weiteres Leben beihilfeberechtigt sei. Aufgrund der wechselseitigen Korrespondenz sei das Feststellungsinteresse zu bejahen. Die Klägerin gehe davon aus, dass in der Vergangenheit (vgl. Korrespondenz aus dem Jahre 2002) geklärt worden sei, dass Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfe - Nebenleistung aus der gesetzlichen Krankenkasse - im Hinblick auf eine getroffene spezifische Regelung aus den 60er-Jahren bestehe. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 23. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2016 aufzuheben und darüber hinaus den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 2. festzustellen, dass das beklagte Land für die Zukunft verpflichtet ist, der Klägerin Beihilfe nach der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewähren und zwar so, als wenn sie quasi freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Das beklagte Land beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage gegen den Bescheid vom 22.01.2016, in Gestalt des Bescheides vom 23.02.2016 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2016 sei unbegründet. Die Klägerin sei als Witwe eines Ruhestandsbeamten, der freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse gewesen sei, bis zu dessen Tod am 24.01.2015 familienversichert gewesen. Ihre Krankheitskosten seien dementsprechend beihilferechtlich so behandelt worden, wie die des Hauptversicherten. Seit sie neben dem Bezug eigener Rente und beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung zusätzlich noch eine Witwenrente beziehe, sei sie aber aus eigenem Recht pflichtversichert. Beim Beihilfebescheid vom 22.01.2016 sei die Beihilfe als sogenannte Restkostenbeihilfe berechnet worden (Beihilfe von 70% auf die nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden Rechnungsbeträge). Zugleich habe sie ihren aktuellen Versicherungsstatus darlegen sollen. Aus den Unterlagen habe sich der Pflichtversichertenstatus der Klägerin seit dem 25.01.2015 ergeben. Aufgrund der gewählten Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 SGB V entfalle danach immer dann eine Beihilfegewährung gem. § 3 Abs. 3 BVO NRW, wenn die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sich als Sachleistung oder Sachleistungssurrogat (bei Geldleistungen) darstelle. Die Beihilfegewährung vom 22.01.2016 sei danach ohne Rechtsgrund erfolgt, der Klägerin aber aus Billigkeitserwägungen belassen worden. Der Sache nach wolle die Klägerin nunmehr bei der Restkostenbeihilfegewährung und für alle künftig anfallenden Krankheitskosten trotz des Status eines Pflichtversicherten so gestellt werden, wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte. Ihre grundsätzliche Beihilfeberechtigung aufgrund Bezügen als Witwe eines Ruhestandsbeamten ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW - mit einem Bemessungssatz von 70 % -. Wegen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte aber die Einschränkung aus § 3 Abs. 3 BVO NRW. Danach werde keine Beihilfe gewährt, wenn eine beihilfeberechtigte Person Sach- oder Dienstleistungen erhalte (für ärztliche, zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw). Als Sach- und Dienstleistungen würden auch bestimmte Geldleistungen gelten (u.a. nach § 27 a SGB V, § 29 SGB V, etc.). Pflichtversicherte würden bei Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V in allen Fällen keine Beihilfe erhalten (wenn Dienst- oder Sachleistungen von der GKV gewährt würden). Nur bei freiwillig in der GKV Versicherten (wie dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin) würden Geldleistungen aus dem Kostenerstattungsverfahren keiner Sachleistung gleichstellt (soweit sie nicht in § 3 Abs. 3 BVO aufgezählt seien). Wenn die GKV grundsätzlich oder im Einzelfall keine Leistungen erbringe, die Kosten aber dem Grunde nach beihilfefähig seien (z.B. Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes oder Heilpraktikers) oder wenn die Leistung der Krankenkasse nicht Sachleistung sei, sondern bloßer Zuschuss, werde eine Beihilfe gewährt (sowohl Pflichtversicherten als auch freiwillig GKV-Versicherten). Als Zuschuss der GKV seien im Fall der Klägerin Leistungen zu folgenden Kosten zu bewerten: - Zahnersatz einschließlich Kronen; Zahnfüllungen (über kassenärztliche Versorgung hinausgehende); - Krankenhausleistungen (im Fall von zusätzlichen Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer). Die Klägerin habe als Pflichtversicherte Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen. Die entstandenen Aufwendungen "gelten" als Sach- und Dienstleistungen, weil sie darauf beruhen, dass sie die beim jeweiligen Behandler mögliche Sachleistung (also Behandlung auf Versicherungskarte) nicht als solche in Anspruch genommen habe. Der Gesetzgeber habe durch § 3 Abs. 3 BVO NRW das beihilferechtliche Prinzip der Subsidiarität von Beihilfeleistungen näher konkretisiert (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 LGB a.F. und § 75 Abs. 2 Satz 1 LBG aktuelle Fassung). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Kostenerstattung widerspreche nicht der Fürsorgepflicht und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Durch den Beitritt zu einer GKV und die Tarifwahl habe der Beamte (hier der verstorbene Versorgungsurheber) freiwillig für die vom Sachleistungsprinzip beherrschte GKV entschieden. Optionen des verstorbenen Partners seien aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der GKV hinfällig geworden. Die Klägerin habe autonom die Entscheidung für eine Kostenerstattung getroffen, ohne hierauf gesetzlich festgelegt gewesen zu sein. Sie könne nicht beanspruchen, in ihrem Fall nicht die Regelungen für Pflichtversicherte anzuwenden. Mit Beschluss vom 07.02.2017 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zufolge, soll der Klageantrag zu 1. sich vergangenheitsbezogen auf bereits angefallene Behandlungsbelege beziehen. Soweit ersichtlich sind dies allerdings lediglich die Belege, die Gegenstand der Beihilfebeantragung vom 09.01.2016 waren. Zwar geht zwar der Prozessbevollmächtigte der Klägerin davon aus, es sei im Hinblick auf die Beihilfebeantragung vom 09.01.2016, die Bescheidung vom 22.01.2016 und die Widerspruchseinlegung vom 29.01.2016 noch zu klären, ob ein Widerspruchsbescheid ergehen müsse. Seitens des erkennenden Gerichts wird aber entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 keines weiteren Widerspruchsbescheides bedarf. Sowohl in dem Schreiben bzw. Grundbescheid vom 23.02.2016 als auch im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 wurde geklärt, dass der Klägerin für die mit Antrag vom 09.01.2016 eingereichten Belege eigentlich gar kein Beihilfeanspruch mehr zustünde; allerdings wolle man ihr die versehentlich gewährte Summe von 520,61 € belassen. Gegebenenfalls war die Beihilfestelle davon ausgegangen, bei dem Schreiben vom 29.01.2016 handele es sich nicht um ein förmliches Widerspruchsschreiben. Im Hinblick darauf, dass die Beihilfeansprüche der Klägerin betreffend der eingereichten Belege vom 09.01.2016 aber Gegenstand des Schreibens vom 23.02.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2016 waren, wäre es eine bloße Förmelei, einen weiteren Widerspruchsbescheid diesbezüglich einzufordern, zumal die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2016 nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt hatte, sondern lediglich um Überprüfung gebeten hatte. Letztlich ist vor diesem Hintergrund dem Klageantrag zu Ziffer 1. sinngemäß weiter zu entnehmen, dass im Wege eines Verpflichtungsbegehrens (unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide/Widerspruchsbescheide) für die mit Antrag vom 09.01.2016 eingereichten Belege weitere Beihilfen gewährt werden sollen. Der so verstandene Verpflichtungsklageantrag ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2. betreffend die Klärung der zukünftigen Beihilfeberechtigung der Klägerin ist zulässig. Im Hinblick darauf, dass zwar zunächst lediglich mit Schreiben vom 23.02.2016 eine Beihilfeberechtigung für die von der Klägerin bevorzugte Konstellation (gesetzliche Krankenversicherung, Wahl des Kostenerstattungsverfahrens) verneint worden war und dieses Schreiben jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 als "Grundbescheid" eingestuft wurde, kann die Klägerin (hier - wie klageerweiternd mit Schriftsatz vom 13.12.2016 beantragt -) nur im Wege einer Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO abklären, in welchem Umfang in zukünftigen Fällen eine Beihilfeberechtigung, trotz ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, zu bejahen ist. Sie muss sich nicht gem. § 43 Abs. 2 VwGO auf die (wiederholte) Anfechtung einzelner zukünftiger Beihilfebescheide verweisen lassen. Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: VG Saarland, Urteil vom 08.12.2015 - 6 K 305/14 -, juris Rn. 28. Die Klage ist indes unbegründet - sowohl hinsichtlich eventueller Ansprüche aufgrund Beihilfebeantragung vom 09.01.2016 - als auch hinsichtlich der begehrten Feststellung für die Zukunft. Der Bescheid vom 09.01.2016 und der sogenannte Grundbescheid vom 23.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2016 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht kein weitergehender Anspruch auf Beihilfegewährung aus den eingereichten Rechnungsbelegen. Der Klägerin stehen als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung keine weitergehenden Ansprüche auf Beihilfegewährung als anderen Pflichtmitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung zu. Insbesondere hat sie keinen Anspruch darauf, als quasi "freiwilliges Mitglied" in der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zunächst besteht hinsichtlich der mit Antrag vom 09.01.2016 eingereichten Rechnungsbelege, die eine zahnärztliche Behandlung betreffen und im Übrigen sämtlich Arztbehandlungsrechnungen sind, kein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen. Ein Beihilfeanspruch der Klägerin ist vorliegend bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, wie sich aus der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BVO NRW ergibt. Danach sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten. Die Klägerin ist ausweislich der Bescheinigung ihrer Krankenkasse vom 16.02.2015 aufgrund ihrer eigenen Rentenbezüge seit dem 25.01.2015 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V. Sie nimmt ferner am Kostenerstattungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 SGB V teil. An der Richtigkeit der Auskunft der Krankenkasse hat das Gericht keine Zweifel. Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Klägerin nur bis zum Tode ihres Gatten über ihn - zu den für den Gatten bestehenden Beihilfebedingungen - familienversichert war (und sie so dessen Versicherungsstatus teilte). Mit dem Todesfall war hingegen aufgrund eigener Rentenbezüge der Klägerin für sie der Status eines Pflichtversicherten eingetreten. Durch die Beibehaltung der Praxis der Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse hat die Klägerin zudem freiwillig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BVO NRW erfüllt, die zum Wegfall eines Beihilfeanspruchs führen; bzw. im Anwendungsbereich dieser Norm entfällt für die betroffenen Aufwendungen ein Beihilfeanspruch von vornherein. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 18.08.2016 weitergehenden Vertrauensschutz zu genießen. Die maßgebliche Passage dieses Schreiben betrifft zunächst lediglich Fälle einer Akutkrankenhausbehandlung und Zahnersatzbehandlungen (also keinen der Rechnungsbelege vom 09.01.2016). Allenfalls insoweit erfolgt seitens des beklagten Landes eine Zusicherung, die Klägerin aus Vertrauensschutzgründen wie einen sogenannten Altrentner zu behandeln (also einer Person, die bereits vor Ablauf des 31.12.1993 pflichtversichert als Rentner gewesen sei). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch sogenannte Altrentner gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW in Fallgestaltungen, in denen sie Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt hatten oder gem. § 13 Abs. 4 SGB V erhielten, von vornherein keine Beihilfe für die anfallenden Rechnungsbelege erhalten konnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2012 - 1 A 2869/09 -, juris Rn. 10 und 14 ff. (zuvor: VG Köln, Urteil vom 30.10.2009 - 19 K 4020/07 -, juris), wonach es auf die Regelungen des § 3 Abs. 4 BVO NRW (und die jeweils anwendbare Fassung des § 3 Abs. 4 BVO NRW) in Fallkonstellationen des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO nicht ankomme. Der kurz vor dem Stichtag 1.1.1928 geborene Kläger hatte moniert, dass Neurentner aufgrund Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als freiwillig Versicherte in der GKV verbleiben würden - Altrentner würden aber Pflichtmitglieder in der GKV sein / bzw. bleiben. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG; dies hatte das OVG NRW verneint und die Ausschlussregelung als mit höherrangigem Recht vereinbar eingestuft; OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2012 - 1 A 74/11 - zu einer Fallkonstellation, wo die Ehefrau des Beihilfeberechtigten ihre gesetzliche Altersrente bezog und daher gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner wurde (und zuvor in der Familienversicherung ihres Gatten nach § 10 SGB V versichert war) sowie zur Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW auf Pflichtversicherte. Auch hinsichtlich zukünftiger Beihilfeansprüche der Klägerin, auf die sich ihr Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 2.) richtet, ist die Klage unbegründet. Das Beihilferechtsverhältnis wird hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse und die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens geprägt. Danach ist auch bei zukünftig anfallenden ärztlichen Behandlungen die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW anwendbar. Soweit die Klägerin geltend macht, für bestimmte Fallkonstellationen (Akutkrankenhausbehandlung und Zahnersatzbehandlungen) habe das beklagte Land durch sein Schreiben vom 18.08.2016 im Wege der Zusicherung weitergehende Beihilfeleistungen versprochen, vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Saarland, Urteil vom 08.12.2015 - 6 K 305/14 -, juris, kann das Schreiben vom 18.08.2016 nicht losgelöst von dem übrigen Kontext verstanden werden. Unmittelbar zuvor hatte das beklagte Land die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2016 und durch den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 eindeutig auf die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW verwiesen. Das Schreiben vom 18.08.2016 griff ihre fernmündliche Anfrage für die beiden genannten Behandlungsbereiche auf. Allerdings wird in dem Schreiben vom 18.08.2016 zugleich darauf verwiesen, durch den Eintritt der Pflichtversicherung habe sich insoweit der Status der Klägerin nicht verschlechtert - sie werde wie ein Altrenter bzw. ein pflichtversicherter Rentner behandelt, der vor dem 31.12.1993 bereits pflichtversichert gewesen sei. Da auch pflichtversicherte Altrentner - wie oben ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW ausgenommen sind und waren, konnte sich die sogenannte Zusicherung nur darauf beziehen, wie zu verfahren sei, wenn Beihilfen (trotz der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW) dem Grunde nach zu gewähren sind. Dies ist z.B. bei Akutkrankenhausaufenthalten für sogenannte Wahlleistungen der Fall (Chefarztbehandlung, Unterbringung in Zweibettzimmern); auch für Zahnersatz (Kronen, Zahnfüllungen etc.) werden evtl. Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse allenfalls als Zuschüsse gewährt, so dass trotz der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW noch Beihilfen dem Grunde nach gewährt werden können. Der eigentliche Regelungsgehalt des Schreibens vom 18.08.2016 kommt daher erst in dessen Schlusspassage zum Ausdruck, worin der Klägerin der Abrechnungsmodus erläutert wird. Es wird ihr mitgeteilt, dass sie wie eine Altrentnerin bei der Berechnung gestellt werde (also Beihilfe nach ihrem Bemessungssatz auf den vollen Rechnungsbetrag, es sei denn mit ihrer Kassenleistung würde sie über 100% der Rechnungssumme gelangen). Im Gegensatz hierzu werde bei sogenannten Neurentnern lediglich Restkostenbeihilfe gewährt (d.h. Kürzung des beihilfefähigen Betrages um den Betrag der Kassenleistung und anschließend Beihilfegewährung nach Bemessungssatz auf den Restbetrag). Dies macht deutlich, dass das beklagte Land offensichtlich nicht daran anknüpfen will, dass die Klägerin aufgrund des Todes ihres Gatten erst im Jahre 2015 Pflichtversicherte geworden ist; es ist vielmehr bereit, sie aus Vertrauensschutzgründen so zu behandeln, wie einen "Altrentner" (der vor dem 1.1.1928 geboren wurde bzw. vor dem 31.12.1993 bereits Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse gewesen ist). Mit einem solchen Verständnis des Aussagegehalts des Schreibens vom 18.08.2016 korrespondiert auch die Tatsache, dass der Gatte der Klägerin bereits vor dem Stichtag 1.1.1928 geboren war und damit selbst zu den sogenannten Altrentnern zählte. Auch wenn die Mitteilung oder Zusicherung im Schreiben vom 18.08.2016 im Zusammenhang mit der Anfrage nach konkreten Leistungsbereichen (Akutkrankenhausbehandlung und Zahnersatz) schwer verständlich ist, geht es demnach im Wesentlichen um eine Regelung des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 4 BVO NRW und eben nicht um eine Reduzierung des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BVO NRW für die genannten Fallgruppen (Akutkrankenhausbehandlung und Zahnersatz). Nur so ist auch der Verweis auf eine Gleichbehandlung mit "pflichtversicherten" Altrentnern verständlich. Denn für (freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte) Neurentner - denen die Klägerin gerade nicht gleichbehandelt werden soll - gelten andere Bestimmungen (u.a. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW). Die Klägerin kann auch aus der Korrespondenz ihres verstorbenen Gatten mit der Beihilfestelle hinsichtlich ihres derzeitigen Status als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse keine Besserstellung herleiten. Die damalige Korrespondenz bezog sich lediglich auf den Status des Gatten (der ggf. langjährig freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und über den seine Ehefrau als Familienmitglied mitversichert war). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.