Beschluss
14 A 2265/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1213.14A2265.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwertwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 437,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwertwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 437,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil entscheidungstragend ausgeführt, § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sei nicht verfassungswidrig. Der dort geregelte Ausschluss privater Vermessungsingenieure von der Gebäudeeinmessung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 5 Satz 3 VermKatG NRW verstoße nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht gegen deren Berufsfreiheit und beeinträchtige nicht ihr Eigentumsrecht. Der Kläger sei auch zur Einmessung der errichteten Fertiggaragen verpflichtet gewesen. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 14. Mai 2014 sei im Übrigen sowohl dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet hiergegen ein, die vom Verwaltungsgericht herangezogene obergerichtliche Rechtsprechung sei veraltet und missachte die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VermKatG NRW. Private Vermessungsingenieure seien gleich qualifiziert wie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Es sei auch nicht belegt, dass Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit höherer Genauigkeit arbeiten würden als private. Zur Sicherung der Katasterrichtigkeit im Bereich der Gebäudeeinmessung bedürfe es des Zwangs zur Heranziehung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht; dieser verletze die Berufsfreiheit der privaten Vermessungsingenieure und greife in die Entscheidungsfreiheit der Grundstückseigentümer ein. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen der Einmessungspflicht der hier in Rede stehenden zwei transportablen Fertiggaragen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW angenommen. Diese hätten auf der Kleinparzelle, auf der sie errichtet worden seien, nur eine erkennbar geringe Bedeutung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVOzVermKatG NRW). Dass sie in Nr. 1.24 Abs. 2 Fortführungsvermessungserlass vom 23. März 2000 (FortfVErl) nicht aufgeführt seien, sei unschädlich, weil es sich nur um Beispielsfälle handele. Sie hätten jedenfalls keine gewichtigere Funktion als die dort genannten Carports, Fahrgastunterstände oder Gartenhäuser. b) Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Solche liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013- 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, Rn. 36. aa) Allerdings setzt die Erhebung von Gebühren jedenfalls für eine belastende Amtshandlung voraus, dass diese ihrerseits bestandskräftig oder rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012- 3 C 33.11 -, NJW 2013, 552, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338, juris Rn. 65. Dies zugrunde gelegt ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 VermKatG NRW (a.F.) i.V.m. § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW (a.F.), für die die hier in Rede stehende Gebühr nach Maßgabe der Tarifstellen 4.2 a) und 5.3 der Anlage zur VermWertGebO NRW erhoben worden ist, im vorliegenden Zusammenhang erheblich. Diese wiederum setzt auch die Rechtmäßigkeit der Einmessungspflicht selbst voraus. Der Kläger rügt der Sache nach zum einen, die behördliche Durchsetzung der Einmessungspflicht im Juli und August 2013 sei rechtswidrig, weil bereits der gesetzliche Ausschluss privater Vermessungsingenieure von der Durchführung der Einmessung gegen die Verfassung verstoße; hierdurch sei er jedenfalls in seiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil er als Grundeigentümer den Vermesser nicht frei auswählen könne. Es kann offen bleiben, inwieweit für die Frage, ob eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der verfassungsmäßigen Ordnung beruht, überhaupt auf eine mögliche Verletzung von Grundrechten Dritter abgestellt werden kann. Vgl. dazu Lorenz, in: BK GG, Stand: November 2017, Art. 2 Abs. 1 Rn. 132 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung in § 16 Abs. 2 VermKatG NRW (a.F.) verstoße nicht gegen die Berufsfreiheit der privaten Vermessungsingenieure, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das öffentliche Vermessungswesen nimmt bei der Durchführung und Beurkundung von Vermessungen typische Hoheitsfunktionen wahr, die für den Rechtsverkehr und die Sicherung staatlicher Planung von erheblicher Bedeutung sind. Es unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers, ob er Private in die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben einbeziehen will. Zugleich ist er insoweit in Anlehnung an Art. 33 GG zu Sonderregelungen befugt, die Privaten bei der Ausübung eines staatlich gebundenen Berufs weitere Beschränkungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG auferlegen. Auch dann bleibt der Staat aber für die ordnungsgemäße Erfüllung der auf Private übertragenen hoheitlichen Aufgaben verantwortlich. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1986- 1 BvL 26/83 -, NVwZ 1987 , 401, juris Rn. 31 f., und vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 -, NJW 1964, 1516, juris Rn. 11 f. Zu den hoheitlichen Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens zählt insbesondere die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten des Liegenschaftskatasters, wozu auch die Darstellung aller Gebäude im Kataster (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VermKatG NRW a.F.) und damit auch die insoweit erforderliche Einmessung neuer Gebäude gehört. Es ist von daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auch die Gebäudeeinmessung als Teil der Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nr. 2 VermKatG NRW a.F.) der Vermessungsverwaltung vorbehält und Private daran nur im Rahmen eines staatlich gebundenen Berufs beteiligt. Maßgeblich für die Verfassungsmäßigkeit einer hierin liegenden Beschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ist, anders als der Kläger meint, nicht allein die Frage, ob private Vermessungsingenieure gleich qualifiziert sind wie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder ob ihnen mehr Fehler bei ihrer Tätigkeit unterlaufen. Vielmehr kommt es gerade darauf an, dass die staatliche Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Liegenschaftsvermessung gewährleistet wird, was durch die Einbindung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in die öffentliche Verwaltung im Wege der Beleihung sichergestellt ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 1996- 7 A 7025/95 -, juris Rn. 18, 21 und 32 sowie Beschluss vom 20. April 2015 - 14 A 2395/12 -, juris Rn. 20. Auf die damit zusammenhängenden Fragen geht der Kläger indes nicht ein. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VermKatG NRW (a.F.) ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht von Bedeutung, weil sie sich allein auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens bezieht und nichts über dessen Abgrenzung zur Tätigkeit privater Vermessungsingenieure aussagt. Dass in anderen Bundesländern, wie der Kläger behauptet, möglicherweise andere Regelungen gelten, stellt die Verfassungsmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Rechts ebenfalls für sich genommen nicht in Frage; abgesehen davon legt der Kläger schon nicht dar, inwiefern sich das Recht in Thüringen und Hamburg von dem in Nordrhein-Westfalen unterscheidet. bb) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nicht deshalb verneint hat, weil es davon ausgegangen ist, es liege hier keine Ausnahme von der Einmessungspflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 DVOzVermKatG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung vor. Für die Auslegung dieser Vorschrift ist Nr. 1.24 FortfVErl nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da es sich dabei lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. Zur Bedeutung von norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114, juris Rn. 15. § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b DVOzVermKatG NRW (a.F.) nimmt zum einen Gebäude von der Einmessungspflicht aus, die entweder nicht für eine dauerhafte Nutzung geeignet bzw. nur für eine begrenzte Zeit errichtet worden sind oder die nur eine geringe Grundrissfläche von weniger als 10 qm haben. Gleiches gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DVOzVermKatG NRW (a.F.) für sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster. Nach Wortlaut und Systematik des § 19 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW (a.F.) ist demnach von einer geringen Bedeutung eines Gebäudes für das Liegenschaftskataster auszugehen, wenn es bei einer wertungsmäßigen Betrachtung mit Blick auf die Nachweisfunktion des Liegenschaftskatasters (§ 11 Abs. 1 VermKatG NRW a.F.), vgl. zur Nachweisfunktion in Bezug auf Gebäude Mattiseck/Seidel, VermKatG NRW, 3. Aufl. 2015, § 11 Nr. 2, mit Gebäuden vergleichbar ist, welche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b DVOzVermKatG NRW (a.F.) wegen ihrer äußeren Merkmale, oder weil sie funktionell nicht dauerhaft sind, nicht ins Gewicht fallen (vgl. § 11 Abs. 3 VermKatG NRW a.F.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine geringe Bedeutung für das Liegenschaftskataster im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DVOzVermKatG NRW (a.F.) für die beiden von dem Kläger errichteten Fertiggaragen verneint hat. Diese sind ungeachtet ihrer Fertigbauweise ‑ wie auch ihre zwischenzeitliche Nutzungsdauer belegt ‑ zu einer dauerhaften Nutzung bestimmt und im Gegensatz zu Carports nicht nur überdeckt, sondern auch von allen Seiten umschlossen. Deshalb und mit Blick auf ihre Grundfläche weisen sie für das Liegenschaftskataster nicht nur eine geringe Bedeutung auf. Insofern sind diese auch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit den im Zulassungsantrag bzw. den in Nr. 1.24 Abs. 2 FortfVErl genannten Beispielen. 2. Der von dem Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012- 1 A 74/11 -, juris, Rn. 27. Solche Zweifel wirft das Zulassungsvorbringen des Klägers hier aus den unter 1. genannten Gründen nicht auf. 3. Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Das trifft auf die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, „ob und in welchem Umfange eine Einmessungspflicht von unbedeutenden Gebäuden besteht und was unter Bedeutung einer baulichen Anlage für das Liegenschaftskataster im Hinblick auf § 11 Abs. 3 VermKatG NRW, den FortVErlass 2000 und das DVOzVermKatG zu verstehen ist“, nicht zu. Die erstgenannte Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil sich schon auf der Grundlage des Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DVOzVermKatG NRW (a.F.) ohne weiteres sagen lässt, dass für mit Blick auf die Nachweisfunktion des Liegenschaftskatasters unbedeutende Gebäude eine Einmessungspflicht nicht besteht. Die zweitgenannte Frage lässt sich auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 DVOzVermKatG NRW (a.F.) ebenfalls ohne weiteres im unter 1. b) bb) genannten Sinne beantworten. 4. Schließlich ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Kläger trägt insoweit sinngemäß vor, sein Ablehnungsgesuch vom 19. August 2015 sei zu Unrecht erfolglos geblieben. Grundsätzlich ist die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eine der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO). Sie stellt daher keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist aber ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2008- 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, juris Rn. 6.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 12 A 230/08 -, juris Rn. 3, Dass eine in diesem Sinne willkürliche Ablehnung des Ablehnungsgesuchs vorliegt, legt der Kläger jedoch nicht dar. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).