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Beschluss

3 A 964/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0708.3A964.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. 3 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 4 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. 6 Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. 7 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N. 8 Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. 9 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Anerkennung der beim Kläger bestehenden Kontaktdermatitis nach § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. als Dienstunfall verneint. Nach dieser Vorschrift gelte eine Erkrankung grundsätzlich als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an – durch Rechtsverordnung – bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei. Die besondere Gefährdung müsse unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Soweit es um in den Amtsräumen in der Luft befindlichen Tonerstaub gehe, scheide die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. schon deshalb aus, weil es allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers ankomme. Folge man dem Vortrag des Klägers, wonach die Kontaktdermatitis auf die besondere Art der Dienstverrichtung – Bearbeitung von Schriftstücken, die mit Tonerstaub belastet seien – zurückzuführen sei, lasse sich nicht feststellen, dass die in Rede stehende dienstliche Verrichtung typischerweise einen Gefährdungstatbestand beinhalte, der zu einer Kontaktdermatitis führe. Das niedersächsische OVG führe zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen aus, dass auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt seien, nur 1,1 Verdachtsfälle kämen. Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laser-Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch sei, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch der Amtsarzt des Kreises D. nehme in seinem Gutachten vom 7.10.2013 an, dass im Beruf des Steuerbeamten keine besonders hohe Gefährdung bestehe, an einem Kontaktekzem zu leiden. Soweit der Kläger hierzu geltend mache, die vom niedersächsischen OVG zitierte Studie stamme aus dem Jahre 2008 und sei damit überholt, bei der Stiftung nano-Control seien zur Zeit 3.500 Betroffene registriert, die unter körperlichen Reaktionen auf Tonerstaub litten, 20 % seien davon berufsunfähig geworden, ließen diese Ausführungen gerade nicht erkennen, dass die dienstliche Verrichtung eines Steuerbeamten typischerweise zu einer Kontaktdermatitis führe. Im Übrigen bezögen sich die vom Kläger überreichten Unterlagen auf Untersuchungsergebnisse aus dem Jahre 2003 bis Ende 2005 (Dr. Palm) bzw. Oktober 2009 (Reihenuntersuchung im IUK Freiburg). Sie umfassten jeweils nur sechs bzw. 28 Patienten und seien damit nicht repräsentativ sowie teilweise älter als die Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung. Neuere Erkenntnisse, insbesondere die von nano-Control in der Pressemitteilung vom 26. Januar 2015 angekündigten weiteren „alarmierenden Forschungsergebnisse“, die die genannte Studie des Bundesinstituts grundsätzlich in Frage stellen könnten, seien nicht vorgelegt worden. In den vom Kläger eingereichten Unterlagen werde auf signifikante Unterschiede bei der Tonerstaubbelastung durch bestimmte Fabrikate, namentlich Kyocera-Drucker, hingewiesen. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, dass auch die in der Landesfinanzverwaltung eingesetzten Drucker des Fabrikats Laserjet 1320 in gleicher Weise zu Tonerstaubbelastungen führten. Auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen sei im Ergebnis festzuhalten, dass angesichts von rund 16 Millionen in Betrieb befindlichen Laserdruckern in Deutschland sich die Zahl der von einer Kontaktdermatitis durch Tonerstaub Betroffenen allenfalls im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewege. Bezeichnenderweise habe der Kläger auch nur einen Vergleichsfall benannt, bei dem es innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Oberfinanzdirektion N. (ganz NRW) ebenfalls zu einer Kontaktdermatitis gekommen sei. Nicht ein arbeitsplatztypisches erhöhtes Risiko habe zur Erkrankung des Klägers geführt. Vielmehr sei dessen individuelle Veranlagung entscheidender Auslöser für die Kontaktdermatitis gewesen. Der Kläger sei nämlich auch nach seiner Abordnung an die Oberfinanzdirektion und der Ausstattung seines Dienstzimmers mit einem Gel-Drucker jeweils nach wenigen Tagen erkrankt, weil der Tonerstaub nach seinen Angaben bei ihm allergische Reaktionen ausgelöst habe, der sich aus anderen Dienstzimmern über den Flur verbreitet habe. 10 An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. 11 1. Dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung auf über 50 Jahre alte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht, sagt nichts über deren inhaltliche Richtigkeit aus. Konkrete zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, fortgeschrittene technische Entwicklung und neuere medizinische Forschungsergebnisse, aufgrund derer sie zu hinterfragen sein soll, benennt der Kläger nicht. 12 2. Eine vom Kläger kritisierte einschränkende Auslegung des § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Anders als er meint, ist Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm nicht deren systematische Stellung, sondern der Wortlaut. 13 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 –, juris, Rn. 66. 14 Dieser verlangt nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung der Norm nichts zugunsten des Klägers. Bei Erkrankungen wie der Kontaktdermatitis aufgrund schädlicher Dauereinwirkung ist unstreitig die Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW a. F. des Beruhens auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht erfüllt. Daher obliegt es dem Gesetzgeber, festzulegen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen er den Eintritt solcher Erkrankungen dennoch einem Dienstunfall gleichstellen will. Insofern verbietet es sich, § 31 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW a. F. mit dem Kläger ausschließlich als Beweiserleichterung zu sehen. Es gibt keinen von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm losgelösten Grundsatz, das Gesetz müsse für alle denkbaren Konstellationen dienstlich bedingter Schädigungen Dienstunfallschutz bieten. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.5.2002 – 1 A 6168/96 –, juris, Rn. 77. 16 3. Nicht zu folgen ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe einen Gefährdungstatbestand gefordert, der „zwingend zu der hier in Rede stehenden Erkrankung“ führe. Das Verwaltungsgericht spricht stets von Wahrscheinlichkeiten bzw. einer Typik. Die klägerische Auffassung, es müsse genügen, wenn der Gefährdungstatbestand zu dieser Erkrankung führen könne, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW a. F. unvereinbar. Eine Gefahr setzt stets voraus, dass etwas eintreten kann. Einer Gefahr besonders ausgesetzt zu sein, muss demgegenüber ein „Mehr“ sein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen muss. 17 Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2015, BeamtVG, § 31, Rn. 187; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Stand: Oktober 2015, BeamtVG, § 31, Rn. 117; Brockhaus, in: Schütz/Mai-wald, BeamtR, Stand: Oktober 2010, BeamtVG, § 31, Rn. 169. 18 Erforderlich ist mithin zweierlei. Zum einen muss die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung in sich bergen. Diese Wahrscheinlichkeit muss zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. 19 Für beides sind die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar mag sich aus ihnen ergeben, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen kann. Doch folgt aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes (sei es als Sachbearbeiter oder wie zuletzt der Kläger als Sachgebietsleiter) eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringt, noch, dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher als in anderen Berufen liegt wie etwa bei Friseuren. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, für Ersteres die Zahl der Arbeitsplätze mit Laserdruckern ins Verhältnis zur bekannten Zahl einschlägiger Erkrankungen zu setzen, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn alle von nano-Control registrierten 3.500 Fälle in den Vergleich einbezogen würden, entsprächen sie nur 0,02 % der angenommenen 16.000.000 Laserdrucker. Dies ist ersichtlich keine hohe Wahrscheinlichkeit. Hinzu kommt, dass die Zahlen von nano-Control auch Atemwegserkrankungen umfassen, um die es beim Kläger nicht geht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter in Finanzämtern tätigkeitsbedingt mehr Tonerstaub ausgesetzt sind als andere Bürobeschäftigte und welche anderen Arbeitsplatz- und Erkrankungszahlen dann ins Verhältnis zu setzen wären, benennt das Zulassungsvorbringen nicht. Ein zweiter aufgetretener Fall in der gesamten nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung ergibt dies jedenfalls nicht. Auch die Studie des Dr. med. Jürgen Palm, 20 Umweltmed Forsch Prax 11 (5) 324-328 (2006), 21 betrifft diese Fragen nicht. Er hat nicht erforscht, welcher Anteil einer Beschäftigten-/Bevölkerungsgruppe durch Tonerstaubexposition erkrankt, sondern ausschließlich Patienten mit Symptomen einer Typ-I-Allergie nach Tonerstaubexposition untersucht. Dies war nur die Gruppe der (subjektiv) Erkrankten. Sie hatten bereits anamnestisch eine Unverträglichkeitsreaktion gegenüber Tonerstaub geschildert (Palm, a.a.O., 324). 22 II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27. 24 Dies ist nicht der Fall. Aus den vorgenannten Gründen hat das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 25 III. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall. 26 Die Frage, 27 stellt eine durch Tonerstaub verursachte Kontaktdermatitis bei einem Finanzbeamten, der täglich mit Tonerstaub aus Kopierern und Druckern im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in Kontakt gekommen ist, eine Berufserkrankung im Sinne von § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. dar, 28 geht nach den vorstehenden Ausführungen nicht über die Subsumtion seines Einzelfalls unter sich unmittelbar aus der anzuwendenden Vorschrift ergebende bzw. bereits in Literatur und Rechtsprechung geklärte Voraussetzungen hinaus. 29 Die weitere Frage, 30 kann das Vorliegen einer Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten, denen der betroffene Beamte besonders ausgesetzt ist, auch dadurch nachgewiesen bzw. ersetzt werden, dass der Ursachenzusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und der eingetretenen Erkrankung bewiesen wird, 31 ist höchstrichterlich verneinend geklärt. § 31 Abs. 3 LBeamtVG NRW a. F. erweitert die Unfallfürsorge nur für die besonders gefährdeten Beamten auf bestimmte Krankheiten, nicht etwa für alle Beamten unter Beweiserleichterung für die besonders gefährdeten. 32 Vgl. zu § 135 Abs. 3 BBG a. F.: BVerwG, Urteil vom 9.11.1960 – VI C 144.58 –, BVerwGE 11, 229, 232. 33 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).