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Beschluss

1 B 901/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewerberkonkurrenz ist Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, wenn die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist und eine erneute Auswahl des Antragstellers möglich erscheint. • Art.33 Abs.2 GG (Bestenauslese) verlangt vorrangig eine inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen; der Dienstherr hat insoweit jedoch einen weiten, nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. • Fehlt eine vorgeschriebene Verfahrensbeteiligung (hier der Gleichstellungsbeauftragten nach §19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG), kann dies einen Teilstattgabebeschluss rechtfertigen, sofern der Fehler nicht bereits beseitigt ist.
Entscheidungsgründe
Anordnungsanspruch bei Bewerberkonkurrenz, Prüfungsumfang und Verfahrensbeteiligung (Gleichstellung) • Bei Bewerberkonkurrenz ist Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, wenn die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist und eine erneute Auswahl des Antragstellers möglich erscheint. • Art.33 Abs.2 GG (Bestenauslese) verlangt vorrangig eine inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen; der Dienstherr hat insoweit jedoch einen weiten, nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. • Fehlt eine vorgeschriebene Verfahrensbeteiligung (hier der Gleichstellungsbeauftragten nach §19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG), kann dies einen Teilstattgabebeschluss rechtfertigen, sofern der Fehler nicht bereits beseitigt ist. Eine Beamtin (Antragstellerin) begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Referatsleiterstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zugunsten einer Mitbewerberin (Beigeladene). Sie rügte Fehler in der Auswahlentscheidung, insbesondere fehlerhafte Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale, falsche Gewichtung des Anforderungsprofils und fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag teilweise statt: Es untersagte die Besetzung bis zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach §19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG, lehnte aber den Anspruch auf vollständige Freihaltung der Stelle ab. Die Antragsgegnerin (Dienststelle) und die Beigeladene legten Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde ein. • Rechtliche Ausgangspunkte: Art.33 Abs.2 GG verpflichtet zur Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese). Bei Beförderungsentscheidungen ist der Leistungsvergleich vorrangig anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen; der Dienstherr hat dabei einen weiten Beurteilungsermessen, das die Gerichte nur eingeschränkt kontrollieren. • Anordnungsanspruch (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO): Er setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist und dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren zumindest offen erscheint. Beides hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. • Prüfung der einzelnen Rügen: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin war formell und materiell nicht zu beanstanden. Soweit Gesamtnoten gleichlautend waren, durfte die Dienststelle auch auf Leistungsentwicklung, korrespondierende Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen, Vorverwendungen, Z-Bereiche (Haushalt, Organisation, Personal) und Auswahlgespräch abstellen; die konkrete Gewichtung liegt im Ermessen des Dienstherrn und war hier plausibel begründet. • Konkrete Befunde: Die beanstandete unterdurchschnittliche Bewertung der Teamfähigkeit der Antragstellerin war nachvollziehbar begründet und durch dienstliche Erklärungen gestützt. Vorbringen zur angeblichen Zweckwidrigkeit des Anforderungsprofils, zu unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben oder zur überlegenen Qualifikation der Antragstellerin überzeugte nicht. • Verfahrensbeteiligung (Anlass für Teilstattgabe): Die erste Instanz stellte fest, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht frühzeitig nach §19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG beteiligt worden; hierfür hatte das Verwaltungsgericht eine Teilstattgabe erteilt. Das OVG stellte jedoch fest, dass die Gleichstellungsbeauftragte bereits am 11.01.2010 mitgezeichnet hatte; damit war die Teilstattgabe nicht gerechtfertigt und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin begründet. • Kosten und Streitwert: Entscheidung über Kosten beruht auf §§154,162 VwGO; Streitwert auf GKG-Vorschriften. • Rechtsfolgen: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg, sodass die Teilstattgabe aufgehoben bzw. der Antrag insgesamt abgelehnt wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft war und kein hinreichender Nachweis für eine vorrangige Auswahlmöglichkeit bestand. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg: die festgestellte mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war nach Aktenlage bereits nicht gegeben, weshalb der insoweit ergangene Teiltenor nicht aufrechterhalten werden konnte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde insgesamt abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich erstinstanzlich entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.