Beschluss
2 L 1845/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0212.2L1845.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15. September 2020 sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zur Verfügung stehende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 15 LBesO A NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 8 Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 13 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 15 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. 17 Vorliegend erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen und nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 18 I. Die mit Schreiben vom 31. August 2020 bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. 19 Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung in den vorgelegten Verwaltungsakten und in Gestalt der Konkurrentenmitteilung vom 31. August 2020 schriftlich hinreichend fixiert, sodass die Antragstellerin in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. 20 Auch wurde die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Der zuständige Polizeihauptpersonalrat des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 84 LPVG NRW) hat die gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ersuchte Zustimmung zur Stellenbesetzung am 31. August 2020 erteilt. Gleichermaßen hat das Ministerium für Finanzen der Maßnahme gemäß § 11 GOLR zugestimmt. 21 Ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schreiben vom 25. Januar 2021 wurden daneben auch die Hauptschwerbehindertenvertretung im Bereich der Polizei (§ 178 SGB IX) und die Gleichstellungsbeauftragte (§§ 17, 18 LGG NRW) bei der hier angegriffenen Beförderungsentscheidung ordnungsgemäß beteiligt. 22 II. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beförderungsentscheidung. 23 Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Auswahlentscheidung vermögen nicht Platz zu greifen. Insgesamt erscheint eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin in einem weiteren Auswahlverfahren nicht möglich. Denn das hiesige Auswahlverfahren leidet jedenfalls nicht an Fehlern, die hinsichtlich des vom Antragsgegner festgestellten Leistungsvorsprungs des Beigeladenen dergestalt kausal sein könnten, dass ihre Beseitigung im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens eine weitere Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren rechtfertigen könnte. 24 Im Einzelnen: 25 1. Zunächst vermag die Antragstellerin mit ihren pauschalen Einwänden gegen die Bildung der Vergleichsgruppe und die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien der Polizei nicht durchzudringen. 26 Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Leistungsvergleich der beim Landeskriminalamt im Statusamt A 14 tätigen wissenschaftlichen Sachverständigen vorgenommen. Dass er auch die Antragstellerin in diesen Vergleich miteinbezogen hat, wenngleich ihr bereits seit nunmehr mehreren Jahren – rechtskräftig – die Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständige entzogen worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 27 Gleichermaßen verhält es sich, soweit die Antragstellerin Bedenken gegen die Anwendung der Beurteilungsrichtlinie der Polizei für sie als Biologin anmeldet. Gemäß Ziffer 2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Polizei, in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403-26.00.05 – vom 26. Februar 2016 – im Folgenden: BRL Pol – gelten die Beurteilungsrichtlinien unter anderem für „die übrigen im Landesdienst befindlichen Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden“. Von diesem Anwendungsbereich ist daher auch die Antragstellerin als im Landesdienst befindliche Beamtin beim Landeskriminalamt – einer Polizeibehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 POG NRW – erfasst. Ungeachtet dessen zeigt die Antragstellerin insoweit keinen Aspekt auf, aus dem sich ein Fehler ergäbe, der sich auf das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens auswirkte. Denn auch bei den in der Vergleichsgruppe aufgeführten Personen, jedenfalls aber bei der Person des Beigeladenen, handelt es sich – soweit aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich – ebenfalls um beim LKA NRW dienstlich verwendete Beamte, welche – wie die Antragstellerin – über eine naturwissenschaftliche Ausbildung verfügen und gleichwohl entsprechend der Beurteilungsrichtlinien der Polizei dienstlich beurteilt wurden. 28 2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Qualifikationsvergleich anhand der von ihm jeweils herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. August 2017 vorgenommen hat. 29 Der pauschale Einwand der Antragstellerin, es mangele an aktuellen dienstlichen Beurteilungen für einen tauglichen Qualifikationsvergleich zu den Konkurrenten, geht fehlt. Zum einen verkennt sie damit, dass der Qualifikationsvergleich sämtlicher der verglichenen Konkurrenten für die in Streit stehende Beförderungsstelle einheitlich nach Maßgabe der dienstlichen Regelbeurteilungen zum September 2017 vorgenommen worden ist. Zum anderen stellen sich die herangezogenen Regelbeurteilungen auch als hinreichend aktuell dar. Mit der Erstellung von Regelbeurteilungen im Abstand von drei Jahren (Ziffer 3.1 Satz 1 BRL Pol) wird dem Aktualitätsgebot regelmäßig genügt. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 6 B 248/17 und 6 B 255/17 –, juris, jeweils Rn. 6 f. m.w.N. 31 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die letzte Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt und deshalb einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf, weil ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rn. 70 ff. m.w.N. sowie Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 6 B 248/17 und 6 B 255/17 –, juris, jeweils Rn. 2 f. m.w.N. 33 Belastbare Anhaltspunkte für eine derartige Situation bezüglich der Antragstellerin sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 3. Auch mit den Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass ihrer dienstlichen Beurteilung vom 30. Juli 2020 (Beurteilungszeitraum 1. September 2014 bis 31. August 2017) ein für die getroffene Beförderungsentscheidung kausaler Fehler anhaftet. Stattdessen spricht alles dafür, dass sich die dienstliche Beurteilung der Antragsgegnerin als rechtsfehlerfrei erweist. 35 Nach ständiger Rechtsprechung, 36 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 B 377/15 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N., 37 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. 38 a. Sofern die Antragstellerin ihren geäußerten Einwand, aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, ihre Auswahl für die Beförderungsstelle zu verhindern, dahingehend verstanden wissen will, dass im Hinblick auf ihre dienstliche Beurteilung eine Voreingenommenheit des Beurteilers vorgelegen habe, dringt sie damit nicht durch. 39 Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, die Beamtin bzw. den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 A 1289/12 –, juris, Rn. 7 m.w.N. 41 Gemessen daran sind für das Bestehen einer entsprechenden Voreingenommenheit zu Lasten der Antragstellerin hier keine belastbaren Anhaltspunkte gegeben, sodass sich ihr Einwand als gänzlich spekulativ darstellt. Zwar mag die von ihr aufgegriffene und im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Äußerung, man habe sich in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bezüglich der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014, Az. 6 A 2471/18) am 2. Dezember 2019 „in einem einmaligen charakterfremden Augenblicksversagen zu einem Vergleich hinreißen lassen“, – selbst wenn vieles auf ein humoristische Intention hindeutet – als eine unglücklich gewählte Formulierung bewertet werden können. Ungeachtet dessen, dass die Äußerung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl einzig auf die Vergleichsbereitschaft in verwaltungsgerichtlichen Verfahren rekurriert und deshalb mit Ausnahme des Streitgegenstandes keinen inhaltlichen Bezug zu der Antragstellerin aufweisen dürfte, ist auch mit Blick auf die Personenverschiedenheit zwischen der Person, die die entsprechende Äußerung von sich gegeben hat und dem Beurteiler in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung, kein Anhalt für eine Voreingenommenheit gegeben. 42 b. Soweit die Antragstellerin weiter moniert, es sei nicht ersichtlich, dass ihre Schwerbehinderteneigenschaft angemessen berücksichtigt worden sei, dringt sie auch damit nicht durch. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 30. Juli 2020 leidet unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs insoweit nicht an durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 43 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der vorgenannten dienstlichen Beurteilung den Vorgaben der BRL Pol zur Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft bzw. den Regelungen der Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Richtlinien zur Schwerbehindertenfürsorge; aktuelle Version: Runderlass des Ministeriums des Innern – 21-42.12.01 vom 11. September 2019), auf denen die Vorgaben der BRL Pol hierzu beruhen, nicht entsprochen worden sei und die von ihr geltend gemachten behinderungsbedingten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit in der dienstlichen Beurteilung rechtsfehlerhaft nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. 44 Nach Aktenlage hat der Antragsgegner die Schwerbehinderteneigenschaft der Antragstellerin hinreichend und im Einklang mit den entsprechenden Richtlinien berücksichtigt. 45 So hat der Antragsgegner – was sich bereits aus der dienstlichen Beurteilung ergibt – der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. April 2020 und damit rechtzeitig mitgeteilt (Ziffer 12.2.2 der Richtlinien der Schwerbehindertenfürsorge, Ziffer 10.2 Satz 1 BRL Pol) und der Schwerbehindertenvertretung damit die Gelegenheit gegeben, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf Leistung, Befähigung und Eignung mündlich oder schriftlich gegenüber der Personalstelle Stellung zu nehmen (Ziffer 10.2 Satz 3 BRL Pol). Die Schwerbehindertenvertretung im LKA NRW und die Hauptschwerbehindertenvertretung im Ministerium des Innern haben – mit Blick darauf, dass die Antragstellerin deren Beteiligung nicht explizit gewünscht hat – ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen. Schließlich sind auch ansonsten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die in den Richtlinien vorgesehen besonderen Verfahrens- und Beteiligungsregelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen nicht beachtet worden seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 46 Im Übrigen gelten nach Ziffer 12.1 Satz 1 der Richtlinien zur Schwerbehindertenfürsorge für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen. Weiter dürfen nach Satz 2 dieser Regelung schwerbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Hierzu ist in Ziffer 10.1 BRL Pol entsprechend den weiteren Regelungen der Ziffern 12.2 und 12.2.1 der Richtlinien der Schwerbehindertenfürsorge zudem geregelt, dass bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist und eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf. 47 Dass diesen Vorgaben im hiesigen Falle nicht genügt wurde, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem pauschalen und unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen, insbesondere im mit zwei Punkten bewerteten Merkmal „Leistungsumfang“ (Ziffer 6.1 Nr. 5 BRL Pol) hätte ihre Schwerbehinderung berücksichtigt werden müssen, kann sie nicht gehört werden. Zum einen hat sie weder etwas dafür vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sich eine etwaige geringere behinderungsbedingte Quantität ihrer Arbeitsleistung negativ auf die Bewertung im Merkmal „Leistungsumfang“ ausgewirkt hätte. Fehlt es in Anbetracht ihres pauschalen Vorbringens somit an einer substantiierten Rüge der Antragstellerin, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, seine Bewertung in diesem Bereich näher zu plausibilisieren. Zum anderen stellt die Antragstellerin in der Sache damit ihre – hier nicht maßgebliche – subjektive Bewertung ihrer eigenen Leistung an die Stelle der Wertungsentscheidung durch den Dienstherrn. Hinsichtlich letzterer sind belastbare Anhaltspunkte für relevante Defizite indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 48 Schließlich ist auch der Regelung in Ziffer 10.2 Abs. 4 BRL Pol genügt worden, nach der es in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken ist, wenn die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit bei der abschließenden Bewertung berücksichtigt worden ist. 49 c. Auch mit ihrem weiteren Einwand, es fehle an einer Begründung, soweit sie im Einzelmerkmal „Arbeitseinsatz“ (Ziffer 6.1 Nr. 2 BRL Pol) im Vergleich zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung mit einem Punkt schlechter beurteilt worden ist, vermag die Antragstellerin kein relevantes Defizit ihrer dienstlichen Beurteilung aufzuzeigen. 50 Zwar wies ihre dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 0.0.2011 bis 00.0.2014 im Einzelmerkmal „Arbeitseinsatz“ eine Bewertung mit vier Punkten („übertrifft die Anforderungen“, Ziffer 6.2 BRL Pol) auf, wohingegen die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 0.0.2014 bis 00.0.2017 in diesem Merkmal eine Bewertung mit drei Punkten („entspricht voll den Anforderungen“, Ziffer 6.2 BRL Pol) vorsieht. 51 Fehl geht indes bereits die Prämisse, die Bewertungen in der aktuelleren dienstlichen Beurteilung müssten sich stets an der Vorbeurteilung messen lassen. Die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar. Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum. Dies wird – anders als die Antragstellerin meint – nicht von Ziffer 6 Satz 2 BRL Pol in Frage gestellt. In Anbetracht des gänzlich pauschal gebliebenen Einwandes und unter Berücksichtigung der nur unwesentlichen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung im Umfang eines Wertsummenpunktes ergab sich auch insoweit kein Begründungs- bzw. Plausibilisierungserfordernis des Antragsgegners. 52 Ungeachtet dessen ergäbe sich vor dem Hintergrund des – nachfolgend näher beschriebenen – deutlichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen selbst unterstellt, die Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin im Vergleich zu ihrer Vorbeurteilung stellte sich als nicht haltbar dar, angesichts der dann nach wie vor gegebenen erheblichen Differenz (fünf Wertsummenpunkte), keine greifbaren Anhaltspunkte für eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung im Rahmen des gegenständlichen Beförderungsverfahrens. 53 d. Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, das Gesamtbeurteilungssystem im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen sei rechtswidrig, weil die Beurteilungsrichtlinie rechtswidrig sei, nicht. 54 Denn soweit die Antragstellerin damit in der Sache unter anderem die Rechtsprechung der erkennenden Kammer zu den rechtlichen Bedenken bezüglich der Bildung des Gesamturteils anhand einer gleichwertigen Gewichtung der Einzelmerkmale und der Beurteilungspraxis des Landes aufgreift, stellt die Kammer nunmehr fest, dass die im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Fassung der BRL Pol aufgeworfenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 27 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/10 –, juris, Rn. 86 ff., 56 geklärt sind und schließt sich dem aus Gründen der Rechtseinheit an. 57 Ungeachtet dessen stellte sich der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich der gleichwertigen Gewichtung der Einzelmerkmale – selbst wenn man der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht folgte und annähme, es handelte sich dabei um ein Defizit, welches ihrer dienstlichen Beurteilung anhafte – nicht als kausal für die angegriffene Beförderungsentscheidung dar. Zwar weisen die relevanten dienstlichen Beurteilungen sowohl für die Antragstellerin als auch den Beigeladenen das Gesamtergebnis „entspricht voll den Erwartungen“ (3 Punkte, vgl. Ziffer 6.2 BRL Pol) aus. Indes ist die Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen in keinem der acht Einzelmerkmale besser bewertet, wohingegen der Beigeladene in mehreren Einzelmerkmalen besser bewertet ist als die Antragstellerin. Die Deutlichkeit des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen ergibt sich besonders mit Blick auf die Differenz der Wertsummenpunkte der ersten sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale in der herangezogenen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin (18 Wertsummenpunkte) und seiner eigenen (24 Wertsummenpunkte). Bei dieser Sachlage kann der vom Antragsgegner angenommene Leistungsvorsprung des Beigeladenen aber nicht das Resultat einer uneinheitlichen oder unzureichenden Gewichtung sein, weil keine denkbare Faktorisierung der Einzelmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 58 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 59 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15) in Ansatz gebracht worden. 60 Rechtsmittelbelehrung: 61 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 62 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 63 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 64 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 65 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 66 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 67 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 68 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 71 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 72 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und 73 die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.