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Beschluss

12 B 55/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0221.12B55.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 21.420,48 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16. 2 Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und ist der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.01.1994 wurde er in eine Planstelle als Postdirekter (Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung) eingewiesen. Gegenwärtig ist er auf Grundlage einer Beurlaubung bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH, im Anstellungsverhältnis tätig und wird dort auf einem nach AT3 bewerteten Arbeitsposten in der Funktion als „Leiter Systemarchitektur“ eingesetzt. 3 Unter dem 10.08.2016 wurde für den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2015 eine dienstliche Beurteilung erstellt. Bei ihm wurden 7 Einzelmerkmale bewertet, da er im Betrachtungszeitraum auch Führungsfunktionen wahrgenommen hatte. Sämtliche Einzelmerkmale wurden mit „sehr gut“ bewertet. Im Gesamturteil erhielt der Antragsteller die Bewertung „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“. Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 04.11.2015 zugrunde. Die Führungskraft hatte in ihrer Stellungnahme ebenfalls sämtliche 7 Kompetenzen mit „sehr gut“ bewertet. 4 Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er werde im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „OSD“ nach A 16 mit dem Beurteilungsergebnis „hervorragend Basis“ geführt. Für die Beförderung nach A 16 stünde insgesamt eine Planstelle bei insgesamt 94 Bewerberinnen und Bewerbern auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit „hervorragend ++“ bewertet worden seien. 5 Gegen die dienstliche Beurteilung vom 10.08.2016 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 07.12.2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sich aus der Beurteilung nicht ergebe, weshalb ihm in der Gesamtnote kein höherer Ausprägungsgrad als „Basis“ bescheinigt worden sei. Aufgrund der Konkurrentenmitteilung sei der Ausprägungsgrad auswahlentscheidend. Er sei zwar „nur“ amtsangemessen beschäftigt, nehme jedoch im Unterschied zu anderen Beamtinnen und Beamten seit 1986 Führungsfunktionen wahr. Daher sei er auch in 7 Kompetenzen bewertet worden und hebe sich insofern von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern ab, die vielleicht höherwertig eingesetzt sein mögen als er, jedoch keine Führungsverantwortung wahrgenommen hätten. 6 Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.12.2016 erhob der Antragsteller gegen die Konkurrentenmitteilung vom 28.11.2016 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bei dem hiesigen Gericht gestellten Eilantrag. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden. 7 Mit Schreiben vom 08.12.2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 8 Er vertieft seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass aus der Beurteilung nicht hinreichend hervorgehe, in welcher Weise die ihm obliegende hohe Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro pro Jahr berücksichtigt worden sei. An sich sei der von ihm wahrgenommene Arbeitsposten sogar mit AT 4 zu bewerten. Jedoch unterlasse es die Antragsgegnerin, die bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen regelmäßig neu zu bewerten. Die dienstliche Beurteilung sei zudem rechtswidrig, weil die Rangfolge der Beförderungsliste streng nach Maßgabe des höherwertigen Einsatzes vorgenommen worden sei. Auf den vorderen Plätzen seien ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber gelistet, bei denen das Ausmaß der Diskrepanz zwischen dem innegehabten Statusamt und der wahrgenommenen Funktion am größten sei. Es sei zwar anerkannt, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerten Anforderungen beinhalte und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sei. Deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut Stellungnahmen der Führungskräfte „rundum zufriedenstellend“ oder „gut“ erfülle, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfülle. Die Antragsgegnerin habe diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilungs- und Beförderungsrunde jedoch verkannt, indem sie ihn ausnahmslos angewandt habe. Amtsangemessen beschäftigte Beamtinnen und Beamte hätten dadurch keine Chance, die Bestnote mit höchster Ausprägung zu erzielen. Ferner sei das Verhältnis des 6-stufigen Notensystems gegenüber dem aus 18 Einzelnoten bestehenden Gesamturteil nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, anhand welcher Parameter die weiteren Ausprägungsgrade vergeben worden seien. Die Antragsgegnerin habe die Anwendung weiterer Leistungskriterien vermeiden und bewusst von einer inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen absehen wollen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle der Beförderungsliste „OSD“ nach A16 mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen bzw. diese vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A16 zu befördern. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie trägt vor, dass vermeintliche Umstände, die für eine bessere Beurteilung des Antragstellers sprächen, aber außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen, außer Betracht bleiben müssten. Regelmäßig würden sämtliche der bei der Deutschen Telekom AG wahrgenommenen Funktionen einem umfassenden Bewertungssystem unterzogen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien Bestnoten keineswegs zwangsläufig nur den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten. Die Bestnote „hervorragend“ könne z.B. vergeben werden, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein besonderes – eben „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe. Ein solches Leistungsbild könne sich aus den Beschreibungen im Erläuterungstext ergeben, wobei zu differenzieren sei, ob nur einzelne Aspekte in einer Bewertungskategorie hervorgehoben würden oder ob – wie für die Vergabe der Höchstnote erforderlich – sich ein durchgehendes Spitzenleistungsbild abzeichne. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild die Höchstnoten an jene Beamte vergeben würden, die zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt seien. Im Konzern der deutschen Telekom AG seien Beamte überwiegend und zum Teil sogar gravierend höherwertig (nicht selten mehrere Laufbahnen übergreifend) eingesetzt. Diese Umstände führten dazu, dass auf einigen Beförderungslisten Höchstnoten nur an gravierend höherwertig eingesetzte Beamte vergeben würden. In diesen Fällen sei das Leistungsbild der amtsangemessen beschäftigten Beamten nicht derart herausragend, dass eine Vergabe der Höchstnote trotzdem gerechtfertigt erscheine. Durch diese Umstände seien amtsangemessen beschäftigte Beamte nicht dauerhaft von einer Beförderung ausgeschlossen, da die höherwertig eingesetzten Beamten durch die Beförderung gerade aus der Beförderungskonkurrenz zu den amtsangemessen beschäftigten Beamten ausschieden. 14 Mit Beschluss vom 25.01.2017 ist der von der Antragsgegnerin für die Beförderung ausgewählte Beamte zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Antrag des Antragstellers ist analog § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine vorläufige Beförderung des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, mithin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Auswahlentscheidung, unterbunden werden soll. 18 Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 19 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). 20 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „OSD nach A16“ nur eine Beförderungsstelle zur Verfügung steht, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 21 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 22 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris). 23 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris). 24 Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.08./10.08.2016 zwar fehlerhaft, weil es an einer hinreichend, nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem weiteren Auswahlverfahren unter Berücksichtigung einer fehlerfreien Beurteilung ausgewählt wird. 25 Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; und vom 21.03.2007, - 2 C 2.06 -, beide juris). 26 Einer Begründung des Gesamtergebnisses bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden "Erst- und Zweitbeurteiler(innen)" - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote "hervorragend" vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade ("Basis", "+" und "++") unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Aus den unterschiedlichen Bewertungsskalen ergeben sich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2016, - 1 B 1514/15 -; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015, - 6 CE 15.2233 -, beide juris). Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Die Beurteilungsrichtlinien geben insofern gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 keinen Aufschluss darüber, ob eine Durchschnittsleistung mit dem (unteren) Ausprägungsgrad "Basis" oder mit dem (mittleren) Ausprägungsgrad "+" zu bewerten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015,- 1 B 1007/15 -; juris). Zwar ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer sind, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich dürfte eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung "auf Null" - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2016, - 1 B 1513/15 -, beide juris). Ein solcher Fall dürfte angesichts der unterschiedlichen Bewertungsskalen kaum vorstellbar sein. Den jeweiligen Beurteilern obliegt die Aufgabe, in einer Gesamtbetrachtung auf mehreren Bewertungsebenen letztlich Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. Schon die Art und Weise der Vornahme dieser Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. 27 Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Die vorgenannten Begründungsmaßstäbe gelten erst recht, wenn - wie in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde – allein der Ausprägungsgrad des Gesamturteils auswahlentscheidend ist. Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit der Gesamtnote "hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis" beurteilt worden ist, ist in allen Einzelmerkmalen jeweils mit der Bestnote "sehr gut" bewertet worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung des Ausprägungsgrades "Basis“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen. Die Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Antragsteller in der Begründung nur noch „sehr gute Arbeitsergebnisse“ bescheinigt werden, obgleich ihm in dem entsprechenden Einzelkriterium „hervorragende Arbeitsergebnisse“ bescheinigt wurden. Aus der Beurteilung geht ebenfalls nicht deutlich hervor, dass die dem Antragsteller unstreitig obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die in der „Aufgabenbeschreibung“ enthaltene Angabe einer prozessualen Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro jährlich stellt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung dar und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Begründung mit dem schwächsten Ausprägungsgrad „Basis“ der Note „hervorragend“. Die Verantwortung des Antragstellers hätte etwa in den Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz oder Wirtschaftliches Handeln) oder zumindest in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung finden müssen. 28 Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen kann. 29 Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann nach neuester Rechtsprechung auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2016, - 1 B 41/16 -; und vom 15.03.2013, - 1 B 133/13 -; VG Minden, Beschluss vom 10.08.2016, - 10 L 750/15-; alle Entscheidungen juris). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu gut oder nicht plausibel beurteilt worden ist. Im Gegensatz zum Antragsteller übt der Beigeladene unstreitig eine höherwertige Tätigkeit aus und ist zudem mit der Bestnote „hervorragend ++“ bewertet worden. Der textliche Beschrieb der Einzelleistungen und des Gesamtergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung lässt durchweg auf ein „hervorragendes“ Leistungsbild schließen. Die Vergabe der Höchstnote ist selbst bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild nicht zu beanstanden, wenn der Beamte zusätzlich noch in einer höherwertigen oder höherwertigeren Tätigkeit eingesetzt ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015, - 1 B 1007/15 -; und vom 18.06.2015, - 1 B 146/15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2016, - 4 S 64/16 -, alle juris). Der Beigeladene ist im Ergebnis quasi „drei“ Stufen besser bewertet als der Antragsteller. Im Gegensatz zum Beigeladenen hat der Antragsteller lediglich den Ausprägungsgrad „Basis“ erzielt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der von ihm ausgeübte Dienstposten aufgrund der Umsatzverantwortung höher zu bewerten wäre, verbleibt ein nahezu uneinholbarer Beurteilungsunterschied von zwei Notenstufen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden. 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 21.420,48 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16: 7.140,16 € x 12 : 4 = 21.420,48 €).