Beschluss
2 L 605/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0429.2L605.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. Februar 2015 bei Gericht eingegangene und unter dem 27. März 2015 beschränkte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden ihm für März 2015 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 7 Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Der Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren ist rechtmäßig. 8 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). 11 Die Entscheidung vom 11. Februar 2015, die Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 12 Die gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW vorgesehene Beteiligung des Personalrats ist erfolgt. Dieser hat unter dem 11. Februar 2015 seine Zustimmung erteilt. Auch die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat (unter dem 10. Februar 2015) stattgefunden. 13 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. 14 Dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt hat, steht im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 15 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat, denn diese haben im Gesamturteil 5 Punkte erhalten, während die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 im Gesamturteil nur 3 Punkte ausweist. 16 Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf die vorgenannte dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützen, denn gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 17 Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 18 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Beurteilungsbeitrag von EPHK T. vom 28. Oktober 2013 allein den Zeitraum vom 25. November 2011 bis zum 1. August 2012 und nicht auch den davor liegenden Beurteilungszeitraum (ab dem 1. Juli 2011) erfasse. Nach den Angaben des Antragsgegners ist EPHK S. ab dem 25. November 2011 nicht mehr Leiter des Schwerpunktdienstes und damit nicht mehr Erstbeurteiler des Antragstellers gewesen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner von ihm keinen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 24. November 2011 eingeholt hat, weil hierauf nach Nummer 3.5 Absatz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums vom 9. Juli 2010 (Az.: 00.0-00.00.00) verzichtet werden kann, wenn – wie hier - der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass gerade die vom Antragsteller in dem angeführten Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben wesentlich für die Beurteilung sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ohne ersichtliche Änderung seiner dienstlichen Aufgaben auch vor dem von dem Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum im Schwerpunktdienst der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Polizeiinspektion S1. , eingesetzt war. Die Auffassung des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag von EPHK T. hätte sich auch auf den von ihm angeführten Zeitraum erstrecken müssen, geht im Übrigen bereits deswegen fehl, weil EPHK T. in diesem Zeitraum nicht Erstbeurteiler des Antragstellers war. Vergeblich macht der Antragsteller weiter geltend, EPHK T. „weist (…) im Übrigen keine hinreichenden unmittelbaren Arbeitskontakte mit dem Antragsteller auf, um überhaupt als Erstbeurteiler fungieren zu können“. Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch nichts belegt ist, erscheint das Vorbringen nicht frei von Widersprüchen, wenn zugleich geltend gemacht wird, dass EPHK T. auch einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 24. November 2011 hätte verfassen müssen. 19 Mit seinem Vorbringen, seine Leistung sei auch in dem Zeitraum vom 2. August 2012 bis zum 6. Januar 2013 nicht berücksichtigt worden, weil auch insoweit ein Beurteilungsbeitrag nicht eingeholt worden sei, ist ein zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führender Fehler nicht dargetan. Weder der Umstand, dass die Regelbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, noch der Leistungsgrundsatz geboten hier – über Nummer 3.5 Abs. 2 BRL Pol hinaus – die Einholung eines Beurteilungsbeitrages oder einer formlosen Stellungnahme. Dass und gegebenenfalls welche besonderen Leistungen oder Fähigkeiten der Antragsteller in dieser Zeit im Schwerpunktdienst gezeigt hat, die hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht dargelegt. Ohne einen solchen Vortrag kann aber nicht angenommen werden, dass die angegriffene Beurteilung den dienstlichen Leistungen des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums, also unter Einschluss auch der nicht durch einen besonderen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitspanne, nicht gerecht geworden sein kann. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 – 6 A 676/08 -, juris, Rn. 5 (zu der wortgleichen Nummer 3.6 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol in der am 1. März 1999 in Kraft getretenen Fassung). 21 Vergeblich macht der Antragsteller geltend, in dem Beurteilungsbeitrag von EPHK T. vom 28. Oktober 2013 werde unter Ziffer III.5. („Sonstige, für die Beurteilung der Beamtin/des Beamten wesentliche Umstände“) ausgeführt, dass er im polizeilichen Alltag aufgrund seiner langjährigen Erfahrung „gute Arbeitsergebnisse“ erzielt habe. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen in dem Beurteilungsbeitrag das Merkmal „Leistungsgüte“ lediglich mit drei Punkten bewertet worden sei. Mit diesem Vorbringen zieht der Antragsteller die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung bereits deswegen nicht in Zweifel, weil er unberücksichtigt lässt, dass die Endbeurteilung in diesem Einzelmerkmal vier Punkte ausweist. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Merkmal „Soziale Kompetenz“ in dem angeführten Beurteilungsbeitrag lediglich eine Bewertung mit zwei Punkten erfahren habe. Denn auch insoweit hat die Endbeurteilerin die Bewertung (auf vier Punkte) heraufgesetzt. 22 Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, dass an dem Beurteilungsbeitrag von EPHK T. vom 28. Oktober 2013 PHK Kordes beteiligt gewesen sei. Letzterer war in dem von dem Beitrag umfassten Zeitraum stellvertretender Leiter der Führungsstelle der Polizeiinspektion. Nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, hatte PHK L. Einblick in die Arbeitsergebnisse des Antragstellers. Mit Blick darauf, dass der Erstbeurteiler verpflichtet ist, sich ein aussagekräftiges und objektives Bild von der Leistung und Befähigung des Beamten im Beurteilungszeitraum zu verschaffen, ist es nicht zu beanstanden, wenn er insoweit auch „Einblicke“ Dritter berücksichtigt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 24. April 2015). Eine rechtsfehlerhafte Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Erstellers des Beurteilungsbeitrages läge nur dann vor, wenn in unzulässiger Weise auf seine Willensbildung in dem ihm zugewiesenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der (Erst-)Bewertung eingewirkt worden wäre. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 6 A 1673/11 -, juris. 24 Anhaltspunkte hierfür liegen indes nicht vor. 25 Auch die Angriffe des Antragstellers gegen den Beurteilungsbeitrag von PHK L. vom 14. November 2013 bleiben ohne Erfolg. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass die Endbeurteilerin jedenfalls die Bewertung der Einzelmerkmale „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „soziale Kompetenz“ in der (End-)Beurteilung auf jeweils vier Punkte heraufgesetzt hat. Aus diesem Grunde kann der Antragsteller ein Plausibilitätsdefizit jedenfalls der hier maßgebenden (End-)Beurteilung von vornherein auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag unter „III. Zusätzliche Angaben und Verwendung“ nicht die in dem Beurteilungsbeitrag vorgeschlagene Bewertung der Einzelmerkmale erklärten. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass die im Beurteilungsbeitrag getroffenen Ausführungen im Widerspruch zu der dort gefundenen Bewertung der Einzelmerkmale stehen. 26 Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Umstand, dass LPD T1. jeweils unter dem 28. November 2013 in einer abweichenden Stellungnahme zu den beiden eingeholten Beurteilungsbeiträgen ausgeführt hat, dass die Leistungsbewertung neben dem Aspekt der Leistungssteigerung auch berücksichtigen sollte, dass die beobachtete Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht worden sein sollte und dass – hinsichtlich der Erstellung der Beurteilungsbeiträge – ein behördenweiter Vergleich in der Vergleichsgruppe nicht stattgefunden habe und die Beiträge daher zur Zeit nicht mitgetragen werden könnten. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es den Beurteilungsbeiträgen an einem Quervergleich fehlt (vgl. hierzu Nummer 3.5 Abs. 7 BRL Pol), ist der Vorschlag des Linienvorgesetzten, die Beurteilungsbeiträge „zurzeit“ nicht mitzutragen, nicht zu beanstanden. Die Stellungnahme des Linienvorgesetzten zeigt rechtsfehlerfrei auf, dass sich im System der Regelbeurteilung Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung daraus ergeben können, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2009 - 6 B 916/09 -, juris. 28 Schließlich ist die Absenkungsentscheidung der Endbeurteilerin im Streitfall - abweichend vom Sachverhalt, der der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des OVG NRW zugrunde gelegen hat -, 29 vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 9, 30 mit Blick auf die abweichende Stellungnahme des Linienvorgesetzten des Antragstellers hinreichend plausibel. 31 Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der Endbeurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Endbeurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Endbeurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand der Erstbeurteilung, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge oder abweichender Stellungnahmen sowie durch in der Beurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, Rn. 4. 33 Die Absenkung mehrerer Einzelmerkmale und der Gesamtnote ist vor dem Hintergrund des Vorblatts zum Entwurf der dienstlichen Beurteilung samt der beigefügten abweichenden Stellungnahme des LPD T1. plausibel. Letzter ist - wie ausgeführt - der Linienvorgesetzte des Antragstellers und war auch in der Beurteilerbesprechung am 4. und 5. August 2014 anwesend. Er hat als Leiter der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz in seiner abweichenden Stellungnahme erläutert, dass der Antragsteller im Quervergleich der Mitarbeiter in der Vergleichsgruppe wie folgt zu bewerten sei (in Punkten): 34 - Arbeitsorganisation 3 (statt 4)- Arbeitseinsatz 3 (statt 5)- Arbeitsweise 3 (statt 5)- Leistungsgüte 4 (statt 5)- Leistungsumfang 4 (statt 5)- Veränderungskompetenz 3 (statt 4)- Soziale Kompetenz 4 35 - Mitarbeiterführung 3 (statt 5) 36 Diesen Vorschlag des LPD T1. machte sich die Endbeurteilerin zu eigen. Das Gericht vermag nachzuvollziehen, dass die Abweichung der Endbeurteilerin von der Erstbeurteilung im Wesentlichen auf der Würdigung des Leistungsniveaus innerhalb der Vergleichsgruppe durch den personen- und sachkundigen LPD T1. beruht. 37 Erfolglos bleibt der weiter erhobene Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsorganisation“, „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ jeweils um einen Punkt, die Merkmale „Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“ und Mitarbeiterführung“ hingegen sogar um zwei Punkte und schließlich das Merkmal „soziale Kompetenz“ gar nicht abgesenkt worden sei. Zwar kann der Endbeurteiler eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabes durch den Erstbeurteiler oder wegen einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe, vornehmen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 8. 39 Er kann allerdings – wie ausgeführt – mit Blick etwa auf die abweichenden Stellungnahmen der Vorgesetzten der Erstbeurteiler auch eine differenzierte Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen. 40 Der Vortrag, der Antragsgegner „bestrafe“ den Antragsteller durch die Absenkung des Erstbeurteilervorschlags um zwei auf drei Punkte, weil der Antragsteller in dem vorangegangenem Beurteilungszeitraum ein Dienstvergehen begangen habe, greift nicht durch. Der Einwand ist durch nichts belegt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden.