OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1834/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0730.2L1834.15.00
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an dem Städtischen I. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Beförderungsstelle „Oberstudienrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) beziehungsweise Lehrkraft (Entgeltgruppe 14 TV-L)“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 20. Mai 2015 gestellte und dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner ausweislich der Konkurrentenmitteilung vom 11. Mai 2015 die Absicht hat, die im Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen. Denn durch deren Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden. 5 Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht plausibel und damit rechtsfehlerhaft ist. 6 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. 8 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16. 12 Zwar kann es rechtsfehlerfrei sein, im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers festzustellen, wenn Beurteilungen verschiedener Beurteilungsverfasser mit unterschiedlicher Wortwahl und Schwerpunktsetzung (bei den ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten weitgehend frei formulierten Beurteilungen von Lehrkräften) in Rede stehen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 -, juris, Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 2 L 464/15 -, nrwe.de, Rn. 28. 14 Im Streifall sind die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 4. November 2014 und der Beigeladenen vom 9. Februar 2015 indes von demselben Beurteilungsverfasser, dem Schulleiter des Städtischen I. -Gymnasiums (Oberstudiendirektor W. T.-ring ), erstellt worden. 15 Ausgehend von den genannten Grundsätzen erweist sich die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung - wie eingangs angeführt - als unplausibel. Der Antragsgegner hat seiner Beförderungsentscheidung ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. März 2015 eine inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Hierbei hat er die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Leistungen als Lehrer/-in“ und „dienstliches Verhalten“ hervorgehoben und ihnen jeweils Punktwerte zugeschrieben. In den Merkmalen „Fachkenntnisse“ und „Leistungen als Lehrer/-in“ hat die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen jeweils einen Punkt mehr erhalten. In dem Einzelmerkmal „dienstliches Verhalten“ erzielten die Bewerberinnen einen Punktegleichstand. Angesichts dessen ist die Einschätzung des Antragsgegners im Auswahlvermerk, „ein Vergleich der beiden Beurteilungen in ihren einzelnen Bausteinen ergibt keinen eindeutigen Leistungsvorsprung für eine der Bewerberinnen“, auch und insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wortwahl in den dienstlichen Beurteilungen in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015, „im Ergebnis erhält jede Bewerberin insgesamt 2 Punkte“. Dieses (End-)Ergebnis ist in dem Auswahlvorgang und auch sonst nicht dokumentiert. Davon abgesehen ist es auch mit Blick auf die Bewertung der Einzelmerkmale, die jedenfalls in der Punktesumme zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt, nicht nachvollziehbar. Auch wenn das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zwingend auf einen Qualifikationsvorsprung der insoweit besseren Antragstellerin führen muss, muss zumindest erkennbar sein, welche Umstände den Antragsgegner – mit Blick auf die Punktedifferenz – gleichwohl dazu bewogen haben, zu der Einschätzung zu kommen, die Bewerberinnen seien im Wesentlichen gleich beurteilt. 16 In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass den Dienstherrn, wenn er der besseren Bewertung eines Mitbewerbers in einem oder mehreren Einzelmerkmalen keine Bedeutung beimessen will, insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht trifft, weshalb er die Qualifikation der Bewerber gleichwohl als im Wesentlichen gleich einstuft. 17 Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 2 L 1334/14 -, juris, Rn. 35. 18 Dem ist der Antragsgegner hier aus den dargelegten Gründen nicht nachgekommen. 19 Im Rahmen der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung bedarf es einer nachvollziehbaren Einschätzung des Antragsgegners, ob sich bei einem wertenden Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin ergibt. In diesem Fall bedürfte es keines Rückgriffs auf Vorbeurteilungen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Zu Gunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) in Ansatz gebracht worden.