Beschluss
12 B 23/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0130.12B23.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.444,43 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A12. 2 Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldeamtmannes. Mit Wirkung vom 01.09.2011 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen. Der Antragsteller ist nach den Vorgaben des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost im dienstlichen Interesse an der Tätigkeit bei der … beurlaubt. 3 Zum 08.08.2016 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.08.2015, in der seine Leistungen mit dem Gesamturteil „Sehr gut +“ bewertet wurden. Hiergegen legte der Antragsteller erfolglos Widerspruch ein und erhob am 02.02.2017 Klage auf Aufhebung der Beurteilung in Form des Widerspruchsbescheids. 4 Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2017 nicht befördert werden würde. Für die Beförderung nach A12 stünden insgesamt sechs Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse 168 Bewerberinnen und Bewerber. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien. 5 Mit Schreiben vom 13.07.2017 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Klageverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist zur Begründung darauf, dass die ihm zuteil gewordene dienstliche Beurteilung nicht seinen Leistungen entspreche. Insbesondere sei es rechtswidrig, dass in der der Einstufung in die Beförderungsliste zugrunde liegenden Beurteilung vom 08.08.2016 das Gesamturteil durch eine Quotierung der Einzelmerkmale erfolgt sei. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Beamtenlaufbahnverordnung. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- und rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ der Antragsgegnerin nach Besoldungsgruppe A12 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für ihn eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A12 der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ freizuhalten. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Sie verweist darauf, dass der Vortrag des Antragstellers bereits nicht substantiiert sei, dass keine Rechtsfehler erkennbar seien und insbesondere die rückwirkende Anpassung der Einzelmerkmale einzig aufgrund einer Richtwert- und Maßstabsprüfung erfolge und einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab diene. 11 Mit Beschluss vom 28.07.2017 ist der von der Antragsgegnerin auf Platz 6 der Beförderungsrangliste eingestufte Beamte zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 12 A 26/17 Bezug genommen. II. 13 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 14 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). 15 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ nur sechs Beförderungsstellen zur Verfügung stehen und der Antrag auf den Beigeladenen begrenzt wurde, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 16 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 17 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris). 18 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris). 19 Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.08.2016 nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist bereits nur sehr oberflächlich und verweist einzig darauf, dass die Beurteilung nicht seinen Leistungen entspreche und dass das Gesamturteil durch eine Quotierung der Einzelmerkmale gebildet worden sei. Soweit der Antragsteller daraus einen Verstoß gegen § 50 Abs. 2 BLV ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gemäß § 50 Abs. 2 BLV soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Antragsgegnerin weist insofern in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass im vorliegenden Beurteilungsverfahren im Sinne einer gleichmäßigen Anwendung des Beurteilungssystems teilweise eine Anpassung der Gesamtnoten notwendig gewesen ist. Soweit dabei teilweise aufgrund eines Quervergleichs erkannt wurde, dass die gesetzlich vorgegebenen Richtwerte nicht den Vorgaben entsprachen, wurden teilweise Gesamtnoten herabgesetzt und in der Folge auch Einzelnoten angepasst. Dies steht - wie die Antragsgegnerin zu Recht anmerkt - im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 6 B 2449/04 –, juris Rn. 12) und stellt auch keine unzulässige nachträgliche Vergabe von Einzelmerkmalen dar (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 12 B 13/17 –, juris Rn. 49). Die Festsetzung von Richtwerten ist zudem grundsätzlich als rechtlich unbedenklich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, juris Rn. 14). Mangels weiterer vorgetragener oder erkennbarer Rechtsfehler in der Beurteilung des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Platz 20 der Beurteilungsliste eingestufte Antragsteller mit der Note „Hervorragend Basis“ hätte beurteilt werden müssen und damit anstelle des auf Platz 6 eingestuften Beigeladene zur Beförderung auszuwählen gewesen wäre. Der Antrag war somit im Ergebnis abzulehnen. 20 Die Kostentragungspflicht des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 14.444,43 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, 4.814,81 € x 12 : 4 = 14.444,43 €).