Beschluss
2 L 1810/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0714.2L1810.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. Mai 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beim Polizeipräsidium L. landesweit ausgeschriebene Stelle „Dienstgruppenleiterin oder Dienstgruppenleiter (A 12) Kriminalwache im KK 00“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Den hiernach erforderlichen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Streitfall zugrunde liegenden Konkurrenz zwischen einem Beförderungsbewerber – wie hier dem Antragsteller (A 11 BBesO) – und einem Versetzungsbewerber – wie hier dem Beigeladenen (A 12 BBesO) – ist davon auszugehen, dass den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende wesentliche und unzumutbare Nachteile regelmäßig nicht eintreten. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung eröffnen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. 7 Vgl. ausführlich hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. April 2004 – 1 B 42/04 –, juris, Rn. 6; vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 27 ff. und vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. 8 Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. 11 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). 12 Die formell rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragssteller zu besetzen, begegnet in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 13 Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 14 Dies zugrunde legend hat der Antragsgegner den aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 6. September 2014 und des Beigeladenen vom 11. Dezember 2014 rechtsfehlerfrei keinen Qualifikationsvorsprung einer der beiden Bewerber entnommen. 15 Allerdings weist die Beurteilung des Antragstellers, der ein mit A 11 BBesO besoldetes Statusamt inne hat, mit vier Punkten ein besseres Gesamturteil auf als die mit drei Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen, der sich bereits in einem nach A 12 BBesO bewerteten Statusamt befindet. Gleichwohl durfte der Antragsgegner bei einem Vergleich der beiden Beurteilungen von einem Eignungsgleichstand ausgehen. Dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Beamten einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, erklärt sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 4. 17 Den danach vorgegebenen grundsätzlichen Rahmen für den Vergleich von Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern hat der Antragsgegner im Ergebnis nicht überschritten. Die im rangniedrigen Amt erstellte, mit vier Punkten abschließende Beurteilung des Antragstellers ist nach Abzug eines Punktwertes vom Gesamtergebnis mit der im ranghöheren Statusamt erstellten, im Gesamturteil auf drei Punkte lautenden Beurteilung des Beigeladenen gleichzustellen. Bei dem zur Herstellung einer Vergleichbarkeit vorzunehmenden Punktabzug bei der rangniedrigeren Beurteilung kommt es zuvörderst auf das Gesamtergebnis der Beurteilungen – und nicht etwa auf das aus den Einzelmerkmalen errechnete arithmetische Mittel – an. So wird auch in der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Abzug eines „Punktwertes“ bzw. einer (Noten-) „Stufe“ vom Gesamtergebnis der Beurteilung im niedrigeren Statusamt abgestellt. Im Übrigen ist nach Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der einzelnen Hauptmerkmale nicht gewollt. 18 Zwar hat der Antragsgegner laut seinem Auswahlvermerk vom 27. April 2015 beim Vergleich der beiden Beurteilungen zunächst das jeweilige arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale zugrunde gelegt. Der Frage, ob darin ein Fehler zu sehen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 2), braucht aber mangels etwaiger Kausalität für die Auswahlentscheidung nicht weiter nachgegangen werden, da – wie gezeigt – auch bei einem Punktabzug vom Gesamturteil von einem Gleichstand auszugehen ist. 19 Aber selbst wenn man auf das arithmetische Mittel der Noten der Einzelfeststellungen in der jeweiligen Beurteilung rekurrieren wollte und danach zu einer eine Punktzahl von 1,0 übersteigenden Differenz von 1,18 Punkten zugunsten des Antragstellers käme, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Denn die bei einem Abzug von mehr als einem Punkt erforderlich werdende Plausibilisierung durch den Dienstherrn ist hier erfolgt. 20 Vgl. zu dem in diesem Fall geltenden Plausibilisierungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 5. 21 Zutreffend hat der Antragsgegner hinsichtlich der abstrakten Anforderungen an das höhere Statusamt 22 vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt der Plausibilisierung OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 6 23 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem nach A 12 BBesO besoldeten Statusamt des Beigeladenen um eine Führungsfunktion handelt, wodurch sich dieses von den Bandbreitenfunktionen A 9 bis A 11, zu denen das derzeitige Amt des Antragstellers zählt, unterscheidet. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner angesichts der in dem höheren Statusamt wahrzunehmenden Führungsverantwortung von erhöhten Anforderungen an dieses Amt ausgeht, die eine Überschreitung eines Differenzwertes von 1,0 zwischen den betreffenden Beurteilungen rechtfertigt, zumal hier die Überschreitung um 0,18 Punkte jedenfalls nicht gravierend ist. Die dem nach A 12 BBesO besoldeten Statusamt zugehörige Führungsverantwortung spiegelt sich in der streitigen ausgeschriebenen Stelle eines Dienstgruppenleiters unmittelbar wider, die nach dem Funktionsprofil eine Führungstiefe von „1“ aufweist (Mitarbeiter/-innen K-Wache), mindestens zwei Jahre Führungserfahrung voraussetzt und zu deren Aufgabenbereich u. a. die Einsatzführung im täglichen Dienst, die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei Einsätzen aus besonderem Anlass, die Aufgabenkoordination, Controlling sowie die Konflikterkennung und -lösung bei der kollegialen Zusammenarbeit gehören. Bei der Dienstgruppenleitung handelt es sich im Übrigen um eine Tätigkeit, die der Beigeladene bereits seit seiner letzten Beförderung im Oktober 2013 bis März 2014 im Statusamt nach A 12 BBesO ausgeübt hat. Dementsprechend beinhaltet die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen vom 11. Dezember 2014 eine Bewertung des Einzelmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“; in der Beurteilung des Antragstellers vom 6. September 2014 fehlt dieses Merkmal, nachdem er die von ihm vormals wahrgenommene Dienstgruppenleitungs- und damit Führungsfunktion im November 2009 zugunsten einer Sachbearbeitertätigkeit im Bereich der Organisierten Kriminalität aufgegeben hat. 24 Konnte der Antragsgegner demnach bei einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einem Qualifikationsgleichstand der beiden Bewerber ausgehen, begegnet die Heranziehung der vorangehenden dienstlichen Beurteilungen keinen rechtlichen Bedenken. 25 Vgl. zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die vorletzte Beurteilung VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 L 1251/11 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 26 Bei einem Vergleich der jeweils im Statusamt nach A 11 BBesO erteilten Beurteilungen des Antragstellers vom 12. Oktober 2011 und derjenigen des Beigeladenen vom 8. November 2011 ergibt sich ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, dessen Beurteilung im Gesamturteil mit fünf Punkten, die des Antragstellers hingegen mit nur vier Punkten abschließt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) in Ansatz gebracht worden.