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Beschluss

12 A 2053/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. • Bei nachträglicher Legitimation eines nichtehelichen Kindes ist deutsches Legitimationsrecht nach Art.22 EGBGB a.F. anzuwenden, wenn der Vater zum Legitimationszeitpunkt Deutscher war. • Die Wirksamkeit einer Legitimation scheitert, wenn die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes nicht durch den gesetzlich vorgesehenen Vertreter (Pfleger) erteilt wurde; die Anwendung ausländischen Rechts ist nach Art.30 EGBGB ausgeschlossen, wenn dessen Ergebnis dem Zweck der deutschen Schutznormen für nichteheliche Kinder widerspricht.
Entscheidungsgründe
Kein Staatsangehörigkeitsnachweis bei fehlender wirksamer Legitimation und fehlendem Erwerb • Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. • Bei nachträglicher Legitimation eines nichtehelichen Kindes ist deutsches Legitimationsrecht nach Art.22 EGBGB a.F. anzuwenden, wenn der Vater zum Legitimationszeitpunkt Deutscher war. • Die Wirksamkeit einer Legitimation scheitert, wenn die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes nicht durch den gesetzlich vorgesehenen Vertreter (Pfleger) erteilt wurde; die Anwendung ausländischen Rechts ist nach Art.30 EGBGB ausgeschlossen, wenn dessen Ergebnis dem Zweck der deutschen Schutznormen für nichteheliche Kinder widerspricht. Die Klägerin zu 1. wurde 1970 in der ehemaligen UdSSR geboren; ihre Eltern heirateten 1971. Die Klägerin macht deutschen Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation vom Vater geltend, der nach den Verwaltungsakten deutscher Abstammung ist. Die Kläger baten die Beklagte um Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; dies wurde abgelehnt mit der Begründung, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen bzw. sie sei 1995 durch Antragserwerb der russischen Staatsangehörigkeit verloren. Die Verwaltungsgerichte hielten teils den Erwerb, teils den Verlust für gegeben; das Bundesverwaltungsgericht verwies zur Klärung der Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zurück. In der erneuten Entscheidung bestreitet das OVG die Wirksamkeit der Legitimation und erkennt, dass erforderliche Zustimmungs- und Vertretungsakte zum Legitimationszeitpunkt nicht nachgewiesen sind. • Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach §113 Abs.5 VwGO, weil sie nicht nachgewiesen haben, deutsche Staatsangehörige zu sein. • Ein nichteheliches Kind konnte 1970 nicht kraft Mutterschaft Deutsche werden (§4 RuStAG); ein nachträglicher Erwerb durch Heirat (Legitimation) setzt eine wirksame Legitimation voraus (§5 RuStAG). • Nach Art.220 EGBGB a.F. richtet sich das anwendbare Recht für Legitimationen vor 1.9.1986 nach den damals geltenden Kollisionsnormen; nach Art.22 EGBGB a.F. ist deutsche Legitimationstatut anzuwenden, wenn der Vater Deutscher war. • Die Wirksamkeit der Legitimation scheitert, weil nach dem damals geltenden deutschen Recht die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes zur Anerkennung bzw. die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (Pfleger) erforderlich war (§§1600a,1600c,1600d BGB) und ein solcher Pfleger nicht nachgewiesen ist. • Eine Anwendung des ausländischen (sowjetischen) Rechts kommt nicht entgegen, weil dieses keine Zustimmungspflicht bzw. Pflegerbeteiligung kannte; nach Art.30 EGBGB ist die Anwendung ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn damit der Zweck des deutschen Schutzes des nichtehelichen Kindes umgangen würde. • Zur Frage eines Staatsangehörigkeitsverlustes durch Antragserwerb nach §25 RuStAG gilt die vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Grundsätze: Verlust nur bei Kenntnis oder hypothetischer Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit; vorliegend ist jedoch der Erwerb wegen fehlender Legitimation nicht nachgewiesen. • Mangels Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. konnten die Kinder zu 2. und 3. diese nicht kraft Abstammung erwerben. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig, weil die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen hat. Insbesondere ist eine wirksame Legitimation durch die 1971 erfolgte Ehe der Eltern nicht festgestellt, weil die gesetzlich erforderliche Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes durch einen Pfleger nicht erbracht ist und die Anwendung des ausländischen Rechts den deutschen Schutzzweck nicht durchbricht. Folglich haben die Kläger zu 2. und 3. ebenfalls keinen Anspruch auf Aufnahme in einen Staatsangehörigkeitsausweis. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.