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Beschluss

12 A 685/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1020.12A685.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, bei Zugrundelegung der sowjetischen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin als dem maßgebenden Legitimationsstatut und der hieraus folgenden Anwendung des Rechts der UdSSR scheide eine Legitimation nach § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Zeitpunkt der Registrierung der Vaterschaftsanerkennung im Oktober oder im November 1982 geltenden Ursprungsfassung (RuStAG a.F.) vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, aus. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 RuStAG a.F. beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 RuStAG a.F. nur eintreten, "wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt." Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 – 1 C 122.80 –, BVerwGE 68, 220 ff., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 2053/05 –, Juris. Das trifft hier zu, weil gerade auch das Familienrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kennt, sondern eheliche und nichteheliche Kinder unabhängig davon von vornherein gleichstellt, vgl. Art. 16 ff. GGEF, abgedruckt bei Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Dezember 1989, S. 58 ff., sowie zur Legitimation: Geilke, in Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 48, worauf die Klägerin selbst ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 52 des im Jahr 1982 gültigen Familiengesetzbuches der Kasachischen SSR vom 6. August 1969 hinweist. Auf den Gesichtspunkt einer "Restlegitimation", vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 – 1 Z BR 63/95 –, a.a.O. m.w.N., kann danach nicht abgestellt werden. Im ausländischen Familienrecht etwa verbliebene Restunterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die durch eine Heirat beseitigt werden können, sind vom Gewicht her von vornherein nicht geeignet, die erforderliche Gleichstellung mit den seinerzeit gegebenen innerstaatlichen Legitimationswirkungen herbeizuführen. Abgesehen davon waren auch in dem dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall noch Restunterschiede festzustellen ("Auch danach sind uneheliche Kinder den ehelichen grundsätzlich gleichgestellt, weil das jüdische Recht eine derartige Unterscheidung grundsätzlich nicht kenne ... Ausnahmen bestehen in bestimmten Beschränkungen der Eheschließungsfreiheit ..."); gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine Legitimation nach dem seinerzeit in Betracht kommenden ausländischen Recht (israelisches-jüdisches Recht) verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 – 1 C 122.80 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 2053/05 –, a.a.O. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 27. Januar 2004 – 2 A 3304/02 –, Juris, führt nicht weiter. Dieses Urteil verhält sich lediglich zur Wirksamkeit der Begründung der Abkömmlingseigenschaft i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch eine im Jahr 1992 erfolgte Vaterschaftserklärung nach Art. 50, 52 des Gesetzbuchs der Republik Kasachstan über Ehe und Familie, Familiengesetzbuch – FamGB –, nicht aber zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Legitimationswirkung einer solchen Erklärung i.S.d. § 5 RuStAG a.F. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei Zugrundelegung der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin als dem maßgebenden Legitimationsstatut und der hieraus folgenden Anwendung des Deutschen Rechts scheide eine Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. durch die Registrierung der Vaterschaftsanerkennung im Oktober oder im November 1982 ebenfalls aus, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., fehlte es im Zeitpunkt der Vaterschaftserklärung im Jahr 1982 an der nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des nichtehelich geborenen Kindes, die nach § 1706 Nr. 1 BGB nur durch einen Pfleger erteilt werden konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ohne eine solche Zustimmung war – wie hier – die Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1600f Abs. 1 BGB von vornherein unwirksam. Vgl. ergänzend zur erforderlichen Zustimmung eines Pflegers: AG Weilburg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 2 F 271/90 –, FamRZ 1994, 989; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. September 1996 – 16 U 27/95 –, StAZ 1997, 105. Dass bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes – KindRG –, vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942, am 1. Juli 1998 dieses Wirksamkeitshindernis beseitigt worden oder entfallen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch das Kindschaftsreformgesetz wurde der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes durch Legitimation aufgehoben und durch eine Übergangsregelung gerade für die – wie die Klägerin – vor dem 1. Juli 1993 geborenen (nichtehelichen) Kinder ersetzt. Mit der Übergangsregelung ist die Lücke geschlossen worden, die sich nach der vom 1. Juli 1993 an geltenden Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG, die auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters keine Anwendung findet und mit diesem beschränkten Anwendungsbereich verfassungsrechtlichen Bedenken gerade auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 5 GG nicht ausgesetzt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 – FamRZ 1997, 1143; Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 1 B 2.97 –, StAZ 1997, 180, dadurch ergab, dass die früher geborenen nichtehelichen Kinder vom gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb vom Vater ausgeschlossen waren und lediglich einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG, zunächst i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG 1974), BGBl I S. 3714, anschließend i.d.F. des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl I S. 1101, hatten. Dieser Einbürgerungsanspruch (i.d.F. des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit) ist durch die Übergangsregelung des § 5 RuStAG i.d.F. des Art. 2 Nr. 3 KindRG abgelöst worden, der für den von ihm erfassten Personenkreis ab seinem Inkrafttreten (1. Juli 1998) unter im wesentlichen unveränderten Voraussetzungen einen Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet. Vgl. BT-Drucks. 13/8511, S. 77, zu Art. 1 a Nummer 3. Dieser Erklärungserwerb setzt nach § 5 Nr. 2 RuStAG/StAG – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – unabhängig von einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 5 Nr. 1 RuStAG/StAG), voraus, dass das vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und er beschränkt das Erklärungsrecht auf den Zeitpunkt vor der Vollendung des 23. Lebensjahres (§ 5 Nr. 3 RuStAG/StAG). Die Tatbestandsvoraussetzung eines dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet und die erfolgte Beschränkung des Erklärungsrechts auf den Zeitpunkt vor der Vollendung des 23. Lebensjahres entsprechen den bereits für den Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG a.F. geltenden wortgleichen Anforderungen, denen gegenüber verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestanden bzw. bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1988 – 18 A 1370/87 -, OVGE Mülü 40, 261; VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 1995 – 2 A 104.93 -, Juris; Urteil vom 26. November 2008 – 2 A 81.06 –, Juris. Die Tatbestandsvoraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfüllt die Klägerin nicht; eine wirksame Abgabe der Erwerbserklärung durch die im März 2009 bereits 26 Jahre alte Klägerin ist nicht (mehr) möglich. Dass die Klägerin noch vor der Vollendung des 23. Lebensjahres eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auffassung der Klägerin, die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. gelte in ihrem Fall weiter, trifft angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 5 RuStAG/StAG n.F., die nach dem Willen des Gesetzgebers für den von der Übergangsregelung erfassten – und bis dahin nicht legitimierten – Personenkreis gerade an die Stelle des bisherigen Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Legitimation treten und damit § 5 RuStAG a.F. ablösen sollte, ersichtlich nicht zu. Soweit die Klägerin auf Art. 6 Abs. 5 GG hinweist und hieraus die rechtliche Schlussfolgerung ableitet, dass die Klägerin als nichtehelich geborenes Kind nicht schlechter stehen dürfe als ein ehelich geborenes Kind, wird verkannt, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebietet. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner bei Geburt der Klägerin und bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung beruht auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (ius sanguinis) und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 u. 21/72 –, BVerfGE 37, 217; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 –, a.a.O.; Urteil vom 10. Dezember 1988 – 18 A 1370/87 -, a.a.O. Das nichtehelich geborene Kind ist jedoch auch nach Inkrafttreten des Nichtehe-lichengesetzes vom 19. August 1969, BGBl I S. 1243, durch Geburt allein der Familie der Mutter fest zugeordnet, ohne dass dies verfassungswidrig wäre. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 – 1 BvR 1516/78, u. 964/80, 1337/80 –, BVerfGE 56, 363; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 –, a.a.O.; Urteil vom 10. Dezember 1988 – 18 A 1370/87 -, a.a.O. Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall –, im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 5 RuStAG i.d.F. des Art. 2 Nr. 3 KindRG am 1. Juli 1998 – wie oben dargelegt – noch gar kein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegen hat, das eine familiäre Zuordnung der Klägerin im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts (auch) zu einem deutschen Staatsangehörigen hätte begründen können. Eine gegenteilige rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem (Kammer-) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 – 1 BvR 755/08 –, NJW 2009, 1065, auf den die Klägerin hinweist. Dieser Beschluss ist zur Aufhebung der Legitimation nichtehelicher Kinder (§ 1719 BGB a.F.) durch das Kindschaftsre-formgesetz ergangen und hat den sich hieraus im Zusammenwirken mit Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder ergebenden dauerhaften Ausschluss vom Erbrecht für mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar gehalten, vgl. den Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 – 1 BvR 810/70, 57/73, 147/76 –, BVerfGE 44, 1 ff., wonach es mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei, dass sich in Erbfällen nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes (NEhelG) am 1. Juli 1970 die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie weiter nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richten, ohne jedoch das staatsangehörigkeitsspezifische und verfassungsrechtlich unbedenkliche Abstammungsprinzip zu thematisieren. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in der genannten Entscheidung sei allgemein ausgeführt worden, Art. 6 Abs. 5 GG verbiete auch eine Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation nichtehelicher Kinder, wird schon außer acht gelassen, dass diese Ausführungen vor dem Hintergrund eines dauerhaften Ausschlusses einer bestimmten Gruppe nichtehelich geborener Kinder vom Erbrecht nach ihrem Vater erfolgt sind. Diese Situation ist mit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschafsreformgesetzes nicht zu vergleichen. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist – im Gegensatz zur Regelung im Erbrecht – die Legitimation als Erwerbstatbestand nicht mit der Folge weggefallen, dass bis dahin nicht legitimierte, nichtehelich geborene Kinder dauerhaft vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen worden sind; vielmehr wurde mit der Abschaffung der Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Legitimation der bis dahin ohnehin schon seit dem 1. Januar 1975 (§ 10 RuStAG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 - RuStAÄndG 1974 –, BGBl I S. 3714) bzw. seit dem 6. Juli 1977 (§ 10 RuStAG i.d.F. des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl I S. 1101) für nichteheliche Kinder bestehende Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG a.F. zu einem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Erklärung aufgewertet. Die hierüber hinausgehende Erwartung hingegen, ein im Zeitpunkt der Geburt bestehender Erwerbstatbestand, der – wie hier nach § 5 RuStAG a.F. – nichtehelich geborenen Kindern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch Legitimation eröffnete, werde auch in alle Zukunft unverändert fortbestehen, ist nicht durch Art. 6 Abs. 5 GG geschützt. Die Darlegungen der Klägerin, wonach sie die fehlende Zustimmung noch nachholen könne und dies mit ihrer Erklärung im März 2009 auch getan habe, führen vor diesem Hintergrund nicht weiter. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Frage einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung gemäß der Übergangsregelung des Art. 224 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Art. 12 Nr. 4 KindRG in Bezug auf vor dem 1. Juli 1998 geborene Kinder nach den bisherigen Vorschriften, mithin nach den §§ 1600a ff. BGB a.F., richtet. Vgl. zur Geltung neuen Rechts im Falle einer – wie hier – im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes noch nicht wirksamen Vaterschaftsanerkennung: AG Schöneberg Beschluss vom 8. November 2002 – 70 III 551/02 –, StAZ 2003, 175, m.w.N. Offen bleiben kann auch, ob die im Falle der Geltung alten Rechts ebenfalls anzuwendende Sechs-Monats-Frist des § 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. gar nicht zu laufen begonnen hat, so dass die Erteilung einer wirksamen Zustimmung durch die volljährige Klägerin im März 2009 noch in Betracht kommen könnte. Ein mit der Legitimation kraft Gesetzes automatisch eintretender Staatsangehörigkeitserwerb wäre auch bei Fortgeltung alten Rechts damit aber nicht mehr verbunden, weil die diesbezügliche Norm des § 5 RuStAG a.F. – wie oben dargelegt – mit seiner vollständigen Ersetzung durch die neugefasste Übergangsregelung seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes am 1. Juli 1998 ersichtlich keine Geltung mehr beansprucht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, "ob auf den Vater der Klägerin noch nach der effektiven Staatsangehörigkeit sowjetisches Recht zur Anwendung kommt", ist – wie oben dargelegt - auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht, Reichweite des Art. 6 Abs. 5 GG bei nichtehelichen Kindern), des Bundesverwaltungsgerichts (Voraussetzungen der Legitimationswirkung des § 5 RuStAG a.F. bei der Anwendung ausländischen Rechts) und des beschließenden Gerichts (Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht, Reichweite des Art. 6 Abs. 5 GG bei nichtehelichen Kindern insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht, Voraussetzungen der Legitimationswirkung des § 5 RuStAG a.F. bei der Anwendung ausländischen Rechts) ohne weiteres zu klären. Hinsichtlich der des Weiteren aufgeworfenen Frage, "ob die Frist von sechs Monaten für die Zustimmung des Kindes nach § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst mit der ersten Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift des Vaterschaftsanerkenntnisses beginnt", fehlt es mit Blick auf die umfassende und eindeutige Übergangsregelung des § 5 RuStAG i.d.F. des Art. 2 Nr. 3 KindRG schon an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Abgesehen davon betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung und Anwendung des längst außer Kraft getretenen § 1600e BGB a.F., mithin ausgelaufenes Recht. Die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Grundsatzrüge zu ausgelaufenem Recht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2009 – 5 B 14.09 –, Juris, m.w.N., sind ersichtlich nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).