Urteil
12 A 4705/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.12A4705.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 1964 in der ehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / Gebiet A. / Dorf T. geborene Kläger zu 1., der am 1988 in der ehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / Gebiet A. / Dorf Q. geborene Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 2., und der am 13. November 1994 in der Republik Kasachstan geborene weitere Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 3., begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Unter dem 29. Mai 1991 beantragten der Kläger zu 1., seine am 1962 in der ehemaligen UdSSR/Weißrussische SSR/Gebiet N. /Kreis L. /Dorf N1. geborene Ehefrau und der Kläger zu 2. ihre Aufnahme als Aussiedler. Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 20. Oktober 1993 hiergegen erhobene Klage (der zwischenzeitlich geborene Kläger zu 3. wurde in das Verfahren nicht einbezogen) wies das Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7204/93 - mit Urteil vom 11. November 1997 ab mit der Begründung, der Kläger zu 1. sei kein deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, weil es an dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache fehle. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 1999 - 2 A 515/98 - abgelehnt. Bereits vorher hatten die Kläger mit einem an die Stadt X. gerichteten Schriftsatz vom 12. Januar 1998 die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen beantragt. Mit einem weiteren, ebenfalls an die Stadt X. gerichteten Schriftsatz vom 21. Januar 1998 hatten sie hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung gem. Art. 116 Abs. 1 GG beantragt. Von beiden Anträgen setzten sie den Landrat des M. -E. -Kreises mit Schriftsatz vom 12. März 1998 bzw. vom 8. Oktober 1998 in Kenntnis. Mit Bescheid vom 1. September 1999 lehnte der Landrat des M. -E. - Kreises den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Mit weiterem Bescheid vom 25. November 1999 lehnte er auch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. Art. 116 GG ab. Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren unter dem 5. Januar 2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen - 10 E 20/00 -. Nachdem der Landrat des M. -E. -Kreises seine Bescheide zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 27. August 2001 ab, da sie unzulässig geworden sei. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hess. VGH mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 12 UZ 2695/01 - ab. Bereits vorher, im Januar 2001, hatten sich die Kläger an die Beklagte gewandt und um Bearbeitung ihrer Anträge gebeten. Ebenfalls noch während des anhängigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens zog der Kläger zu 1. im August 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und den Klägern zu 2. und 3. in die Republik Weißrussland, Gebiet N. , dem Herkunftsgebiet der Familie der Ehefrau des Klägers zu 1., um. Am 17. Januar 2002 wurden dem Kläger zu 1., seiner Ehefrau und den Klägern zu 2. und 3. weißrussische Pässe ausgestellt. Am 13. Juni 2003 haben die Kläger Klage erhoben und sich darauf berufen, dass der am 1940 geborene Vater des Klägers zu 1. gemeinsam mit dessen Eltern, X1. Q1. , geb. am 1915, sowie T1. Q1. , geb. T2. , geb. am 1915, im März 1944 aus dem Gebiet P. in den damaligen Reichsgau Wartheland umgesiedelt und nach Schleusung durch die Einwandererzentralstelle 1944 bzw. Anfang 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hätten. Darüber hinaus sind sie der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland auf Antrag verloren. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag zum Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 StAG wiederholt und vertieft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger ihre jeweils nach § 4 Abs. 1 RuStAG/StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den auf ihren Antrag hin erfolgten Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland am 14. Dezember 2001 verloren hätten. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wenden sich die Kläger gegen das Vorliegen eines Antragserwerbs und gegen die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland. Des weiteren tragen die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, vor, dem Kläger zu 1. sei im Zeitraum 2001/2002 eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen. Sie hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Einen Nachweis für die Einbürgerung seines - aus dem nicht zum Reichskommissariat Ukraine gehörenden Gebiet P. stammenden - Vaters und dessen Familie im Warthegau habe es nicht gegeben. Erst aufgrund der vom Verwaltungsgericht Köln am 1. März 2005 in der Wohnung der Zeugin T3. durchgeführte Zeugenvernehmung sei das Verwaltungsgericht zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. Da es für den Kläger zu 1. nur um einen ausländischen Pass gegangen sei, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Ausweis zur deutschen Staatsangehörigkeit auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das dem Kläger zu 1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest hätte bekannt sein müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des Regierungspräsidiums H. , des M. -E. - Kreises, des Landratsamts U. , sowie der Gerichtsakte des VG H. - 10 E 20/00 - und der Gerichtsakte des VG Köln - 17 K 2704/93 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Feststellungsklage begründet ist. Über den Hilfsantrag braucht daher nicht entschieden zu werden. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1964 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von seinem Vater erworben hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden - und im Übrigen nicht in Frage gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Kläger zu 2. und 3. haben gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt am 23. März 1988 (Kläger zu 2.) bzw. am 13. November 1994 (Kläger zu 3.) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., erworben. Der Kläger zu 1. hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 14. Dezember 2001 gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, verloren. Nach § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Kläger zu 1. hat in dem o.g. Zeitpunkt allerdings die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland auf seinen Antrag hin erworben. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren nach Art. 44 des am 12. November 1991 in Kraft getretenen Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland" vom 18. Oktober 1991 i.d.F. der Änderungen und Ergänzungen vom 15. Juni 1993, 8. September 1995, 3. März 1997, 22. Juni 1998, 9. November 1999, 30. Dezember 1999 und vom 18. Juni 2001 (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), vgl. v.Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 1. März 2002, S. 12 ff., i.V.m. Art. 1 des am 17. Januar 1996 ausgefertigten "Abkommens zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über ein vereinfachtes Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige der Republik Belarus, die zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Kasachstan einreisen, sowie durch Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Belarus einreisen" (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsabkommen) ist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den Staatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren ein hierauf gerichteter Antrag erforderlich war. Nach der Präambel des Staatsangehörigkeitsabkommens haben die Republik Weißrussland und die Republik Kasachstan das Abkommen mit dem Wunsch abgeschlossen, "günstige Bedingungen sicherzustellen, damit ihre Staatsangehörigen auf der Grundlage einer freien Willensbekundung das Recht auf Wahl und Annahme der Staatsangehörigkeit der anderen Seite ausüben können" (Hervorhebungen durch den Senat). Nach Art. 1 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens gewährt jede Seite der Vertragsschließenden "Staatsangehörigen der anderen Seite, die zur ständigen Wohnsitznahme in ihr Hoheitsgebiet einreisen und nachgewiesen haben, dass sie Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR waren, das Recht auf ein vereinfachtes (Registrierungs-)Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt: Wenn der Antragsteller (Hervorhebung durch den Senat) auf dem Hoheitsgebiet der Seite, deren Staatsangehörigkeit er annehmen möchte, geboren wurde oder einen ständigen Wohnsitz hatte; Wenn der Antragsteller (Hervorhebung durch den Senat) auf dem Hoheitsgebiet der Seite, deren Staatsangehörigkeit er annehmen möchte, wenigstens einen der folgenden nahen Angehörigen hat, der dort seinen ständigen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit besitzt: Ehegatte (Ehegattin), einen Elternteil (Adoptivelternteil), Kind (auch Adoptivkind), Schwester, Bruder, Großvater oder Großmutter." Nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens erstreckt sich das in Absatz 1 genannte Verfahren auch auf Staatsangehörige, die bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Seite ihren Wohnsitz haben, unabhängig davon, seit wann sie auf dem Hoheitsgebiet der Seite wohnen, deren Staatsangehörigkeit sie annehmen möchten. Gemäß Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens legt ein Staatsangehöriger zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der anderen Seite bei den zuständigen Behörden der anderen Seite neben einer notariell beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde und einem Nachweis für das Vorliegen einer der in Abs. 1 des Art. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen "einen Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in der von den zuständigen Behörden der anderen Seite vereinbarten Form" vor. Nach Art. 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens registrieren die Behörden für innere Angelegenheiten den Erwerb der Staatsangehörigkeit der anderen Seite in einem vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten unter Einhaltung der Forderungen, die durch die Inlandsgesetzgebung der betreffenden Seite vorgesehen sind. Danach bestand für Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR, die Staatsangehörige der Republik Weißrussland oder der Republik Kasachstan waren und zur ständigen Wohnsitznahme in die jeweils andere Republik einreisen wollten oder dort schon ihren ständigen Wohnsitz hatten, unter den in Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des Staatsangehörigkeitsabkommens genannten (und den sich aus der Inlandsgesetzgebung ggf. ergebenden zusätzlichen) Bedingungen ein Anspruch auf Einbürgerung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte einen auf diesen Erwerb gerichteten Antrag, über dessen Stellung der Einbürgerungsbewerber i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG frei entscheiden konnte. Das Staatsangehörigkeitsabkommen vermittelt auch den erforderlichen gesetzlichen Erwerbstatbestand, der im Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen Status die Vergleichbarkeit mit der deutschen Staatsangehörigkeit gewährleistet. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, BVerwGE 94, 185 ff. Um einen nach § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG wirksamen Erwerb einer mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbaren ausländischen Staatsangehörigkeit anzunehmen, bedarf es der Erfüllung der materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des nach der Rechtsordnung des ausländischen Staates für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit normierten Erwerbstatbestandes. Ohne einen in der Rechtsordnung des ausländischen Staates verankerten, materiell- rechtlich wirksamen und damit auch den ausländischen Staat bindenden Erwerb der Staatsangehörigkeit kann nicht von einem effektiven, gesicherten und dauerhaften Status ausgegangen werden, der mit der gesetzlich verankerten deutschen Staatsangehörigkeit insoweit vergleichbar ist. Extralegale "Einbürgerungen" vermitteln demgegenüber nicht ohne weiteres einen rechtlich geschützten und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG gesicherten Status. So sind nach Art. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes Staatsbürger der Republik Weißrussland - neben den Personen, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf dem Territorium der Republik Weißrussland ihren ständigen Wohnsitz haben (Nr. 1) - lediglich diejenigen Personen, die die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland in Übereinstimmung mit diesem Gesetz (Hervorhebung durch den Senat) erworben haben (Nr. 2). Nur diese Staatsbürger genießen etwa den Schutz vor Entzug der Staatsbürgerschaft (Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes) und den allgemeinen Schutz durch die Republik Weißrussland im In- und Ausland (Art. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Soweit durch völkerrechtliche Verträge abweichende Regelungen bestimmt und etwa gesonderte Erwerbstatbestände festgelegt werden, finden nach Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Regelungen der völkerrechtlichen Verträge Anwendung. Insoweit kommt es entscheidend auf die Wirksamkeit des völkerrechtlichen Vertrages und darauf an, dass die jeweilige Einbürgerung einem bestimmten vertraglich geregelten - antrags- oder erklärungsabhängigen - Erwerbstatbestand entspricht. Beides ist hier der Fall. Wie oben bereits dargelegt, ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens von einem freiwilligen Antrag abhängig. Nunmehr bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der dem Senat in der Übersetzung des Bundessprachenamtes (Referat SMD 7, Auftragsnummer 2007U- 12477) vorliegende Text des Abkommens dem amtlichen Text entspricht, und dass das Abkommen am 31. Juli 1998 als innerstaatliches Recht in Kraft getreten ist. Die Übereinstimmung des von der Beklagten im Internet recherchierten und mit der o.g. Übersetzung des Bundessprachenamtes mit Schriftsatz vom 21. November 2007 zur Gerichtsakte gereichten Abkommenstextes mit dem amtlichen, im elektronischen Gesetzesregister der Republik Weißrussland am 22. Juni 2004 unter der Registernummer 3/1432 aufgenommenen Text wird durch die Auskunft der Deutschen Botschaft in Minsk vom 4. Januar 2008 bestätigt. Ebenso bestätigt wird durch den Auszug aus dem elektronischen Gesetzesregister die (völkerrechtliche) Ratifizierung des Abkommens am 4. September 1996 und der Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens am 31. Juli 1998. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen dem Inkrafttretensvermerk im offiziellen Gesetzesregister der Republik Weißrussland seinerzeit an einem Ratifizierungsgesetz gefehlt hat und/oder das Ratifizierungsgesetz einschließlich des Abkommens nicht in dem hierfür vorgesehenen Veröffentlichungsorgan veröffentlicht worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Minsk vom 4. Januar 2008 sind "in der Republik Belarus alle Gesetze und ratifizierten völkerrechtlichen Vereinbarungen in Broschürenform veröffentlicht" worden. Das Datum 22. Juni 2004 kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in dem das Abkommen unter der Registernummer 3/1432 in das elektronische Gesetzesregister der Republik Weißrussland aufgenommen worden ist, bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Abkommen erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Abgesehen davon steht einer derartigen Annahme schon der im offiziellen Gesetzesregister veröffentlichte Inkrafttretensvermerk (31. Juli 1998) entgegen. Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 in Übersetzung des Bundessprachenamtes (Referat SMD 7, Auftragsnummer 2008U- 00267) eingereichten Kopie des Ratifizierungsgesetzes N 191-1 der Republik Kasachstan und der Verbalnote Nr. 12-1-2/110 des Außenministeriums der Republik Kasachstan vom 14. Januar 2008 ist die Ratifizierung des Abkommens durch die Republik Kasachstan am 2. Dezember 1997 erfolgt. Angesichts dessen und mit Blick darauf, dass in allen vorliegenden Dokumenten der Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens des Abkommens übereinstimmend mit dem 31. Juli 1998 angegeben ist, und dieser Zeitpunkt darüber hinaus durch die Verbalnote Nr. 19-19/149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 9. Januar 2008 ausdrücklich bestätigt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass auch der nach Art. 6 des Staatsangehörigkeitsabkommens erforderliche Austausch der Ratifikationsurkunden 30 Tage vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten erfolgt ist. Soweit die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max- Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im Neuenheimer Feld 535, 69130 Heidelberg, beantragen zum Beweis dafür, "dass für den Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit nach dem Abkommen vom 17.01.1996 zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan ein Ratifizierungsgesetz der Republik Weißrussland notwendig war und zur Wirksamkeit dieses Gesetzes die Veröffentlichung im weißrussischen Gesetzregister bzw. Gesetzblatt im sog. "Wedomost" notwendig war und erst ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Abkommens eine weißrussische Staatsangehörigkeit erworben werden kann" (Beweisantrag Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. März 2008), wird dieser Antrag abgelehnt. Die für das Inkrafttreten des Abkommens angeführten rechtlichen Anforderungen werden als gegeben unterstellt. Unabhängig davon zielt dieser Beweisantrag nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern in unzulässiger Weise auf das Ergebnis rechtlicher Wertungen, die allein dem Gericht obliegen. Der Beweisantrag der Kläger auf Einholung einer "Auskunft der deutschen Botschaft beim weißrussischen Außenministerium" zum Beweis, "dass es zum Abkommen vom 17. Januar 1996 kein Ratifizierungsgesetz der Republik Belarus gibt" (Beweisantrag Nr. 3 des Schriftsatzes vom 18. März 2008), wird als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Angesichts des Auszugs aus dem offiziellen elektronischen Gesetzesregister der Republik Weißrussland, dem darin enthaltenen Inkrafttretensvermerk, der Auskunft der deutschen Botschaft in Minsk vom 4. Januar 2008 und der Verbalnote des weißrussischen Außenministeriums vom 9. Januar 2008 - 19-19/149-k - fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass entgegen diesen Verlautbarungen das Abkommen in Ermangelung eines Ratifizierungsgesetzes und der Veröffentlichung dieses Gesetzes und des Abkommens in dem seinerzeit vorgesehenen Veröffentlichungsorgan (Broschüre) keine Wirksamkeit entfaltet. Gemäß Art. 7 des Staatsangehörigkeitsabkommens gilt das Abkommen für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, und wird automatisch um weitere fünf Jahre verlängert, wenn nicht eine der Seiten sechs Monate vor Ablauf der genannten Geltungsdauer schriftlich das Gegenteil äußert. Ob eine derartige schriftliche Gegenäußerung erfolgt ist, kann dahinstehen, da hier ein Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers zu 1. zum Ende des Jahres 2001 und damit noch innerhalb der ersten, nach den vorstehenden Darlegungen rechtsgültigen fünfjährigen Mindestvertragslaufzeit in Frage steht. Aus dem Übereinkommen vom 26. Februar 1999 zwischen den Republiken Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und der Russischen Föderation über die Vereinfachung von Staatsbürgerschaftsfragen (im Folgenden: Übereinkommen), vgl. v.Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v.Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15, ergibt sich nichts Abweichendes. So kann schon nicht festgestellt werden, dass das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Nach Art. 8 Satz 1 des Übereinkommens tritt es erst ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der letzten Ratifikationsurkunde beim Depositar in Kraft. Nach Bergmann/Ferid/Henrich ist eine Ratifizierung lediglich durch die Russische Föderation mit Gesetz Nr. 18 vom 2. Januar 2000 und durch die Republik Weißrussland mit Gesetz Nr. 300-3 vom 9. November 1999 erfolgt, vgl. v.Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v.Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15; in den Sammlungen zu Kasachstan und Kirgisistan ist dieses Abkommen gar nicht verzeichnet, vgl. v.Albertini, a.a.O., Kirgisistan, Stand: 1. Juni 2001, S. 7, Weishaupt, a.a.O., Kasachstan, Stand: 1. Januar 2003, so dass alles dafür spricht, dass auch nur diese Staaten die Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -. Die Regelung in Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens, wonach das Übereinkommen für jeden Staat, der diesem Abkommen beigetreten ist, ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der Ratifikationsurkunde des Landes beim Depositar zur Aufbewahrung in Kraft tritt, betrifft den Beitritt von anderen GUS-Staaten zu diesem Übereinkommen (Art. 7 Satz 2 des Übereinkommens), nicht jedoch das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Vertragsschließenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -. Die Angabe des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Abkommens mit dem 4. November 2000 in der Verbalnote Nr. 19-19/149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 9. Januar 2008 kann daher nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, zumal nach Art. 8 Satz 2 des Übereinkommens das Übereinkommen für die Russische Föderation ab dem 4. November 2000 in Kraft tritt, ohne insoweit diesen Zeitpunkt des Inkrafttretens auf alle Vertragsschließenden zu erweitern. Selbst wenn das in Rede stehende Übereinkommen zu dem o.g. Zeitpunkt in Kraft getreten wäre, führte dies nicht zu einer Änderung der rechtlichen Bewertung. Ausweislich der Präambel und den Regelungen in Art. 1 und 2 des Übereinkommens, die den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsabkommens im wesentlichen entsprechen, wäre ebenfalls ein auf einem freiwilligen Antrag beruhender (Anspruchs-) Erwerb der Staatsangehörigkeit der jeweils anderen Seite in einem einfachen Registrierungsverfahren vorgesehen. Auch die materiell- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wären im wesentlichen deckungsgleich, so dass hieraus keine nachträglichen inhaltlichen Beschränkungen des Staatsangehörigkeitsabkommens abzuleiten wären. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Staatsangehörigkeitsabkommens im Zuge des - unterstellten - Inkrafttretens des Übereinkommens nicht ersichtlich sind, würden somit im Verhältnis der Republik Weißrussland und der Republik Kasachstan zwei inhaltlich im wesentlichen deckungsgleiche völkerrechtliche Vereinbarungen nebeneinander Geltung beanspruchen; von einer Geltung beider Vereinbarungen geht im Übrigen auch das weißrussische Außenministeriums in seiner Verbalnote Nr. 19-19/149-k vom 9. Januar 2008 aus. Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Registrierungserwerbs. Das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände - wie hier - nicht erfasst werden. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Republik Weißrussland das Übereinkommen ratifiziert hat und dieses in der Republik Weißrussland in Kraft getreten ist. Darüber hinaus richten sich die - im Übrigen nur Grundsatzregelungen beinhaltenden - Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des Übereinkommens an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist hier jedoch nicht beantragt worden. Angesichts der völkerrechtlichen Staatsqualität sowohl der Republik Weißrussland als auch der Republik Kasachstan, des völkerrechtlichen Charakters des bilateralen Staatsangehörigkeitsabkommens und des hierdurch nach Transformation des Abkommens in innerstaatliches Recht begründeten individual- rechtlichen Einbürgerungsanspruchs besteht auch kein Zweifel daran, dass eine auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsabkommens i.V.m. Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Anknüpfung an die Verlagerung des ständigen Wohnsitzes verliehene Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland nicht als Bestandteil einer lediglich internen Regelung der Staatennachfolge nach dem Untergang der Sowjetunion, sondern als eine im staatsrechtlichen Außenverhältnis wirksame und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG beachtliche Staatsbürgerschaft anzusehen ist. Ebenso kann dem Registrierungsverfahren als einem der regulären gesetzlichen Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit (vgl. das vor der Ausfertigung des Staatsangehörigkeitsabkommens schon gesetzlich verankerte Registrierungsverfahren nach Art. 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes) nicht die Eignung abgesprochen werden, einen staatsrechtlich wirksamen und damit nach § 25 Abs. 1 StAG beachtlichen Staatsangehörigkeitserwerb zu bewirken. Nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger zu 1. am 14. Dezember 2001 die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland auf seinen Antrag hin im Registrierungsverfahren nach Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes i.V.m. Art. 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens erworben. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus dem vom weißrussischen Innenministerium am 17. Januar 2002 ausgestellten Pass der Republik Weißrussland mit der Nummer " ", der mit dem offiziellen Stempel versehenen Bescheinigung Nr. 352 der Verwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. vom 14. Dezember 2001, wonach der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung des Inneren vom 14. Dezember 2001 "in die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus gemäß dem Abkommen zwischen Republik Belarus und Republik Kasachstan über die vereinfachte Einbürgerung der belorussischen Staatsangehörigen mit dem festen Wohnsitz in Kasachstan und der kasachischen Staatsangehörigen mit den festen Wohnsitz in Belarus eingebürgert worden" ist, der Verbalnote Nr. 19-19/7194-k des weißrussischen Außenministeriums vom 12. Juli 2005, wonach in der Verbalnote aufgeführte Personen auf ihren Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus "die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan vom 17.01.1996 über die Vereinfachung des Verfahrens des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatsangehörige der Republik Belarus, die zum ständigen Aufenthalt in die Republik Kasachstan kommen, und für Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die zum ständigen Aufenthalt in die Republik Belarus kommen, erworben" haben, der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 11. Februar 2008, wonach der Kläger zu 1. "am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus eingereicht hat" und ihm "die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus am 14. Dezember 2001 aufgrund einer Entscheidung der Innenverwaltung der Gebietsexekutive N3. entsprechend der Vereinbarung der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über das erleichterte Verfahren des gegenseitigen Erwerbs der jeweiligen Staatangehörigkeit durch belarussische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach Kasachstan und durch kasachische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach Belarus kommen (unterzeichnet am 17. Januar 1996 in Minsk; in Kraft getreten am 31. Juli 1998)" verliehen worden ist. Dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland überhaupt besitzt, wird schon durch den ihm vom weißrussischen Innenministerium unter dem 17. Januar 2001 erteilten Pass der Republik Weißrussland eindeutig dokumentiert. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist das die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland nachweisende Dokument der Pass des Staatsbürgers der Republik Weißrussland. Auch wird eine Einbürgerung des Klägers zu 1. - ebenso wie eine Einbürgerung der Kläger zu 2. und 3. - nicht bestritten (Schriftsatz vom 29. Juli 2005, Seite 1: "Es ist also nicht zu bestreiten, dass es zu einer "Einbürgerung" kam"), wenngleich die Kläger diese Einbürgerungen nicht als Einbürgerungen i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG werten. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland kraft Gesetzes kann nicht festgestellt werden. Insbesondere scheidet ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus, der als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten ist. Danach sind Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Staatsbürgerschaftsgesetzes auf dem Territorium der Republik Weißrussland ihren ständigen Wohnsitz haben, kraft Gesetzes Staatsbürger der Republik Weißrussland. Von der Regelung des Art. 2 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde der Kläger zu 1. jedoch nicht erfasst, da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsbürgerschaftsgesetzes am 12. November 1991 seinen ständigen Wohnsitz nicht, wie dies Art. 2 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfordert, auf dem Territorium der Republik Weißrussland hatte, sondern auf dem Gebiet der - aus der Kasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen - Republik Kasachstan. Sonstige im Fall des Klägers eingreifenden gesetzlichen Erwerbstatbestände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland konkret erfolgt ist, ergibt sich aus der Bescheinigung Nr. 352 der Verwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. vom 14. Dezember 2001 und der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 11. Februar 2008. Hiernach ist der Staatsangehörigkeitserwerb auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsabkommens erfolgt, das in Art. 1 und 2 einen ausschließlich antragsabhängigen Staatsangehörigkeitserwerb vorsieht; den hierfür erforderlichen Antrag hat der Kläger zu 1. nach der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 11. Februar 2008 am 5. Dezember 2001 gestellt. Damit ist ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im Wege des vereinfachten, jedoch i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG antragsabhängigen Registrierungsverfahrens hinreichend deutlich dokumentiert. Dafür, dass die Verwaltungspraxis der weißrussischen Behörden von den gesetzlichen und völkerrechtlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgewichen ist, und diese Behörden Staatsangehörigen der Republik Kasachstan, die zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Weißrussland einreisen wollten oder dort schon ihren ständigen Wohnsitz hatten, die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland regelmäßig auch ohne einen diesbezüglichen Antrag verliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil, aus der Verbalnote Nr. 19-19/7194-k des weißrussischen Außenministeriums vom 12. Juli 2005 ergibt sich, dass auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsabkommens in konkret benannten Fällen die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland antragsabhängig erfolgt ist. Dafür, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt hat, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Prozessbevollmächtigen der Kläger auf das Urteil des VGH Baden- Württemberg vom 5. Juni 2003 - 13 S 1181/01 - und den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 21. März 2002 hingewiesen haben, führt dies nicht weiter. Der vom VGH Baden-Württemberg zu entscheidende Fall und die Beweisthemen betrafen Fragen des Erwerbs bzw. Wiedererwerbs der Staatsbürgerschaft der UdSSR im Jahr 1985/1986 auf der Grundlage der Art. 15 und 19 des Gesetzes über die Bürgerschaft der UdSSR vom 1. Dezember 1978, abgedruckt bei Geilke, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., UdSSR, Stand: 31. Dezember 1989, S. 14 ff., und die diesbezügliche Verwaltungspraxis. Hieraus lassen sich indes konkrete Erkenntnisse in Bezug auf eine im Jahr 2001 übliche und von den gesetzlichen bzw. völkerrechtlichen Regelungen abweichende verwaltungspraktische Handhabung des Antragserfordernisses im Rahmen des Registrierungsverfahrens nach Art. 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens durch die weißrussischen Behörden nicht gewinnen. Entsprechendes gilt für den allgemeinen Hinweis auf Demokratie- und Rechtsstaatsdefizite in der Republik Weißrussland. Der Kläger zu 1. erfüllte im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland durch Beschluss der Verwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. am 14. Dezember 2001 auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens. In dem genannten Zeitpunkt war er Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des am 1. März 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991, vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S. 5 u. 8, sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan u.a. die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ständig in der Republik Kasachstan wohnhaft sind. Hiernach hat der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan kraft Gesetzes erworben, da der am 1. Januar 1964 in der Kasachischen SSR geborene Kläger zu 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. März 1992 im Gebiet der aus der Kasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen Republik Kasachstan - unstreitig - ständig wohnhaft war. Im Dezember 2001 hatte der Kläger zu 1. auch i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens auf dem Hoheitsgebiet der Republik Weißrussland einen nahen Angehörigen, der dort seinen ständigen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besaß. Dieser nahe Angehörige war die Ehefrau des Klägers zu 1., die seit dem Umzug der Familie im August 2001 in die Republik Weißrussland dort unstreitig ihren ständigen - und durch eine Aufenthaltsgenehmigung rechtlich abgesicherten - Wohnsitz hatte. Sie besaß i.S.d. oben genannten Regelung auch die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt das Staatsangehörigkeitsabkommen nicht voraus, dass der nahe Angehörige als Bezugsperson bereits zeitlich vor der eigenen Einbürgerung des jeweiligen Antragstellers die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besessen haben muss. Wie schon der Wortlaut ergibt, muss lediglich die Bedingung des Besitzes der Staatsangehörigkeit durch die jeweilige Bezugsperson erfüllt sein, um als Antragsteller selbst die Staatsangehörigkeit erwerben zu können. Eine zeitliche Abfolge ist danach dem Gesetz allenfalls insoweit zu entnehmen, als im Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers auch die jeweilige Bezugsperson die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland "besitzt". Eine zwingende zeitliche Staffelung des Staatsangehörigkeitserwerbs würde auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens widersprechen, Familien mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Bezug auch nur eines nahen Familienangehörigen zur Republik Weißrussland die Erlangung der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im Familienverbund in einem vereinfachten Registrierungsverfahren zu erleichtern. Eine Beschränkung der Regelung lediglich auf die Erleichterung des Familiennachzugs zu einer auf dem Territorium der Republik Weißrussland lebenden und bereits im Besitz der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland befindlichen Bezugsperson ist dem Staatsangehörigkeitsabkommen nicht zu entnehmen. Dieses lässt vielmehr auch den Zuzug der Bezugsperson selbst und deren Staatsangehörigkeitserwerb nach Buchstabe a) oder b) des Art. 1 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens ohne weiteres zu. Wäre eine zeitliche Staffelung vorgegeben, wären die Familien gezwungen, die Bezugsperson zunächst das Registrierungsverfahren betreiben zu lassen, um dann nach erfolgter Einbürgerung der Bezugsperson das Registrierungsverfahren für die entweder schon auf dem Hoheitsgebiet der Republik Weißrussland mit ständigem Wohnsitz lebenden (Art. 1 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens) oder dann erst einreisenden Familienmitglieder (Art. 1 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens) anschließen zu können; ein nachvollziehbarer sachgerechter Grund für eine derartige - der Verfahrenserleichterung, die mit dem Gesetz gerade bezweckt wird, völlig widersprechende - Handhabung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Ehefrau des Klägers zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besitzt, ist durch den ihr ebenfalls vom weißrussischen Innenministerium am 17. Januar 2002 ausgestellten Pass der Republik Weißrussland mit der - der Passnummer des Klägers zu 1. unmittelbar folgenden - Nummer " " nach Art. 7 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nachgewiesen. Die Ausstellung ihres Passes gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes für ihren Ehemann, den Kläger zu 1., spricht indiziell deutlich dafür, dass auch das im Sachzusammenhang mit der Passerteilung stehende Einbürgerungsverfahren des Klägers zu 1. sowie ein etwaiges Einbürgerungsverfahren seiner am 24. März 1962 in der Weißrussischen SSR geborenen Ehefrau nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) 1. Alt. des Staatsangehörigkeitsabkommens in zeitlicher Hinsicht einheitlich abgewickelt worden sind. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland war ein Verzicht auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan nicht erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Rechtsordnungen der Republik Weißrussland und der Republik Kasachstan einen derartigen Verzicht für einen wirksamen Staatsangehörigkeitswechsel ansonsten voraussetzen. Gemäß Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes finden die Regelungen völkerrechtlicher Verträge Anwendung, wenn durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Republik Weißrussland von dem Staatsbürgerschaftsgesetz abgewichen wird. Eine solche Abweichung liegt hier vor, da nach Art. 2 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsabkommens das Datum, an dem der Erwerb der Staatsangehörigkeit registriert wird - hier also der 14. Dezember 2001 - zugleich das Datum ist, an dem die Staatsangehörigkeit der anderen Seite erlischt; über das Erlöschen erfolgt lediglich eine entsprechende Information der jeweiligen Seite. Den verwaltungspraktischen Anforderungen eines vereinfachten Registrierungsverfahrens zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des jeweils anderen Staates Rechnung tragend, in dem auch nach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens die Vorlage einer Verzichtserklärung nicht erforderlich ist, ist der Wegfall der bisherigen Staatsangehörigkeit aufgrund einer gesonderten Verzichtserklärung nicht Voraussetzung für die Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsabkommen; nach der von den beiden Vertragsschließenden vereinbarten Konzeption des Staatsangehörigkeitsabkommens erlischt die bisherige Staatsangehörigkeit vielmehr automatisch als unmittelbare Folge der Einbürgerung im Zeitpunkt der Registrierung. Diese gegenseitige Regelung des Erlöschens beansprucht auch im Verhältnis zur Republik Kasachstan staatsangehörigkeitsrechtliche Wirksamkeit, selbst wenn ansonsten ein Verzicht auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan erforderlich wäre. Nach der - der Bestimmung des Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes entsprechenden - Regelung in Art. 42 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991, vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S.15, finden die Vorschriften des zwischenstaatlichen Vertrags Anwendung, wenn durch einen zwischenstaatlichen Vertrag der Republik Kasachstan andere Vorschriften vorgesehen sind als die in dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit enthaltenen Vorschriften. Die Rückgabe der kasachischen Pässe in der Botschaft der Republik Kasachstan in Minsk kennzeichnet danach lediglich die Folge des mit der Registrierung als Staatsangehörige der Republik Weißrussland bereits eingetretenen Erlöschens der kasachischen Staatsangehörigkeit; eines gesonderten Verzichtes auf die kasachische Staatsangehörigkeit bedurfte es nicht mehr. Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, er habe zusammen mit seiner Ehefrau lediglich die Ausstellung weißrussischer Pässe beantragt, einen Antrag nach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens habe er nicht abgegeben, ist dies schon nicht glaubhaft, weil er selbst vorträgt, die Familie habe die weißrussische Staatsangehörigkeit annehmen müssen, um dort arbeiten und wohnen zu können. Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet - nur seinen Wunsch, einen Pass der Republik Weißrussland zu erlangen, artikuliert haben sollte, stellt dies die Stellung eines Antrags nach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens nicht in Frage. Im Außenverhältnis gegenüber den Organen der Innenverwaltung war der Antrag Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens von der Passerwerbserklärung mitumfasst, denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland war - unstreitig - Voraussetzung für die Erlangung des Passes dieses Staates. Soweit vertreten wird, nur eine Willenserklärung, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt werde, genüge den Anforderungen des § 25 Abs. 1 StAG, nicht aber eine Willenserklärung, die eine Handlung zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verbunden sei, vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattausgabe, Stand: Dezember 2006, Bd. 1, § 25 Rn. 32, folgt der Senat dem jedenfalls für Fallgestaltungen nicht, in denen der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung - hier der Ausstellung eines Passes durch einen Staat, der nicht der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers ist - und dem hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit evident ist. Denn in diesem Fall muss sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er sein Primärziel - hier die Ausstellung eines Passes der Republik Weißrussland - nur über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bleibt er gleichwohl bei seinem primären Begehren, ohne im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine abweichende Absicht deutlich zu machen, muss im Außenverhältnis davon ausgegangen werden, dass er zur Erreichung seines Primärziels auch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seinen Willen und in seine Willenserklärung mit einbezieht. In diesem Fall besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen Antragsteller, der im Außenverhältnis ausdrücklich eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -. Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen der begehrten Ausstellung des Passes der Republik Weißrussland und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland - auch aus Laiensicht - evident. Sollte der Kläger zu 1. bei der Abgabe seiner Erklärung tatsächlich gemeint haben, diese beziehe sich nur auf die Ausstellung des Passes (etwa weil seiner Ehefrau wegen ihrer Geburt in der Weißrussischen SSR ein solcher Pass ohne weiteres zugestanden habe und dies auch für ihn als Ehemann gegolten habe), änderte dies nichts an dem objektiven, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärungsgehalt. Es läge lediglich ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vor; dass ein derartiger Willensmangel über eine möglicherweise bestehende - im Rahmen des § 25 Abs. 1 StAG jedoch unbeachtliche - Anfechtbarkeit hinaus zur Nichtigkeit der Verleihung der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland führt, ist weder den Regelungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes oder des Staatsangehörigkeitsabkommens zu entnehmen noch ist dies im Übrigen substantiiert geltend gemacht. Dementsprechend wäre es unschädlich, wenn der Kläger zu 1. tatsächlich nur einen Pass beantragt hätte. Der Umstand, dass das Dokument des schriftlichen Antrags des Klägers zu 1. nach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den durch den Pass nachgewiesenen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland und die für einen Erwerb durch einen Antrag gemäß Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens sprechenden Indizien sowie die Verbalnote Nr. 19-19/1194-k des weißrussischen Außenministeriums vom 11. Februar 2008, wonach der Kläger zu 1. "am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus eingereicht hat", zu entkräften. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines tatsächlichen Umstandes - hier das schriftliche Dokument des Antrags des Klägers zu 1. - offen bleiben kann. Konkrete Indizien, die gegenüber dem indiziell belegten Antragserwerb für einen Staatsangehörigkeitserwerb sprechen, der ohne einen diesbezüglichen - ggf. auch mit der Beantragung der Ausstellung des Passes verbundenen - Antrag erfolgt ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 StAG lediglich auf die - hier anzunehmende - materiell-rechtliche Antragstellung i. S. einer freiwilligen Willensbetätigung an, die in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für den Erwerb ist, nicht aber auf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften. Schon deshalb ist eine Beweiserhebung über die mit dem Beweisantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 18. März 2008 bezeichnete Beweistatsache der schriftlichen Antragstellung nicht geboten. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland ist auch nicht von der Aushändigung eines entsprechenden Dokuments an den Einbürgerungserwerber abhängig. Für das Registrierungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsabkommen ist ein über die Registrierung als solche hinausgehender statusbegründender Rechtsakt nicht vorgesehen; vielmehr ist es die Registrierung, die den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit und zugleich das Erlöschen der Staatsangehörigkeit der "anderen Seite" bewirkt (vgl. Art. 2 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsabkommens). Soweit nach Art. 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens diejenigen Forderungen einzuhalten sind, die durch die Inlandsgesetzgebung der betreffenden Seite vorgesehen sind, ergibt sich hieraus keine abweichende Bewertung. Die in die Zuständigkeit des Präsidenten fallenden Entscheidungen über die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft und die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 29 des Staatsbürgerschaftsgesetzes) ergehen nach Art. 36 des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Wege des Erlasses; "Änderungen der Staatsbürgerschaft werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses des Präsidenten der Republik Weißrussland wirksam" (Art. 36 Satz 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes), ohne dass es weiterer Rechtsakte, wie der Aushändigung einer Urkunde oder des jeweiligen Erlasses, bedarf. Für das nicht in die Zuständigkeit des Präsidenten, sondern in die Zuständigkeit der "Behörden für innere Angelegenheiten" bzw. des "Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Weißrussland, seiner Ämter und seiner Abteilungen" fallenden Entscheidungen in Fragen des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland im Registrierungsverfahren (vgl. Art. 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens, Art. 31 lit. 3 der Strichaufzählung des Staatsbürgerschaftsgesetzes) ist außer dieser Entscheidung und der hierauf beruhenden Registrierung selbst kein weiterer Rechtsakt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland vorgesehen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegenüber der dargelegten eindeutigen Rechtslage die Annahme rechtfertigen, dass für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland eine Urkunde auszustellen und auszuhändigen ist und dieser Erwerb darüber hinaus etwa in amtlichen Bekanntmachungsorganen zu veröffentlichen ist, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsfehler im vorliegenden Fall beachtlich sein könnten. Die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts ist nach § 25 RuStAG/StAG nur insoweit von Bedeutung, als sie Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -; GK-StAR, Loseblattausgabe Stand: April 2007, § 25 Rn. 29: "Unerheblich ist, in welcher Form die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird. Allein entscheidend ist, dass dem Staatsangehörigkeitserwerb ein selbstverantwortlicher und freier Willensentschluss zugrunde liegt." Dafür, dass etwaige Verstöße hier nach den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsabkommens und/oder des ggf. ergänzend heranzuziehenden Staatsbürgerschaftsgesetzes zwingend zur Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geführt haben, ist weder ein substantiierter Vortrag erfolgt noch ist insoweit etwas ersichtlich. Abgesehen davon hat die Verwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. in ihrer mit dem offiziellen Stempel versehenen Bescheinigung Nr. 352 vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung des Inneren vom 14. Dezember 2001 "in die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus gemäß dem Abkommen zwischen Republik Belarus und Republik Kasachstan über die vereinfachte Einbürgerung der belorussischen Staatsangehörigen mit dem festen Wohnsitz in Kasachstan und der kasachischen Staatsangehörigen mit dem festen Wohnsitz in Belarus eingebürgert worden" ist. Ebenso hat das weißrussische Außenministerium in seiner Verbalnote Nr. 19-19/1194-k vom 11. Februar 2008 ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 1. "am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus eingereicht hat" und ihm "die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus am 14. Dezember 2001 aufgrund einer Entscheidung der Innenverwaltung der Gebietsexekutive N3. entsprechend der Vereinbarung der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über das erleichterte Verfahren des gegenseitigen Erwerbs der jeweiligen Staatangehörigkeit durch belarussischen Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach Kasachstan und durch kasachische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach Belarus kommen (unterzeichnet am 17. Januar 1996 in Minsk; in Kraft getreten am 31. Juli 1998)" verliehen worden ist. Wenn aber der Staat der neuen Staatsangehörigkeit deren Erwerb selbst als wirksam erachtet, kann etwaigen Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängeln - unterstellt sie wären entgegen der Auffassung des Senats gegeben - kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. Auch aus diesem Grund ist eine Beweiserhebung über die mit dem Beweisantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 18. März 2008 bezeichnete Beweistatsache der schriftlichen Antragstellung nicht geboten. Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass die im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens auf der Grundlage eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes erworbene Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen Status nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar ist. Vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, a.a.O. Eine Differenzierung der statusrechtlichen Gewährleistungen nach der Art des Erwerbs sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Weißrussland nicht vor. Gemäß Art. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland für alle Staatsbürger der Republik Weißrussland unabhängig von den Grundlagen ihres Erwerbes einheitlich. Schließlich steht § 26 StAG der Anwendung des § 25 StAG nicht entgegen. Die nach § 26 StAG einem Deutschen eröffnete isolierte, d.h. nicht mit einem Staatsangehörigkeitserwerb verbundene, Verzichtsmöglichkeit bei mehreren Staatsangehörigkeiten lässt den selbständigen, erwerbsgebundenen Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 StAG unberührt. Der seinem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der - ausländischen - Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland gerichtete Antrag des Klägers ist auch insoweit als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG zu werten, als hierfür ein freier Willensentschluss gefordert wird; für eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschließende Fallgestaltung ist nichts ersichtlich. Dass es für den Kläger zu 1. - über möglicherweise auch beträchtliche Schwierigkeiten hinaus - keine andere Möglichkeit gegeben hat, als die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland anzunehmen, ist nicht dargelegt. Der insoweit thematisierte Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland für die Wohnsitznahme und die Arbeitsaufnahme kennzeichnet lediglich das Bemühen um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, lässt jedoch eine Zwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen. So ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Verbleib des Klägers zu 1. mit seiner Familie in der Republik Kasachstan aus zwingenden Gründen nicht in Betracht gekommen ist. Dass der Kläger zu 1., der seit 1984 in der Kasachischen SSR als Traktorfahrer tätig gewesen ist und in dem seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht H. geführten Klageverfahren noch unter dem 18. Februar 2000 eine Bescheinigung über den von ihm als Traktorfahrer in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Verdienst zu den Akten gereicht hat, in der (gesamten) Republik Kasachstan keine Arbeit als Traktorfahrer oder keine sonstige Arbeit mehr gefunden hat, so dass er in der Republik Weißrussland Arbeit suchen musste, ist nicht einmal ansatzweise substantiiert worden. Soweit als Grund für den Umzug angeführt worden ist, dass Kasachstan ein muslimisches Land sei und nach dem Zerfall der Sowjetunion immer mehr die kasachische Kultur und Sprache gefördert, die kasachische Bevölkerung überall bevorzugt und die Russen und die Volksdeutschen benachteiligt worden sei, ist diese allgemein gehaltene Darstellung nicht geeignet, eine konkrete Zwangslage im o.g. Sinn aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Gesichtspunkt der Abwanderung von russischen und volksdeutschen Minderheiten und für die - behauptete - Motivation, die beiden Kinder, die Kläger zu 2. und 3., vor dem Militärdienst in Kasachstan und einem in diesem Rahmen - möglicherweise - drohenden Einsatz in Tschetschenien und/oder Afghanistan in Sicherheit zu bringen. Konkrete Anhaltspunkte geschweige denn Referenzfälle dafür, dass Bürger mit einer beruflichen Qualifikation wie der des Klägers zu 1., die nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besessen haben, aber deren in Weißrussland geborene Ehefrau bereits mit einer Aufenthaltsgenehmigung ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Weißrussland und darüber hinaus einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) des Staatsangehörigkeitsabkommens hatte, in den Jahren ab August 2001 ihren Lebensunterhalt in der Republik Weißrussland nicht - oder zumindest bis zu einer etwaigen Rückkehr in die Republik Kasachstan - hätten bestreiten können, sind weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Der am 1988 geborene Kläger zu 2. und der am 1994 geborene Kläger zu 3. haben ebenfalls die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland erworben. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland wird durch die den Klägern zu 2. und 3. ausgestellten Pässe belegt. Die Kläger zu 2. und 3. erfüllten namentlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens. Beide Kläger besaßen die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan. Der Kläger zu 2. erlangte die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan - ebenso wie sein Vater und seine Mutter - nach Art. 3 Abs. 1 des am 1. März 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991, vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S. 5 u. 8, aufgrund seines ständigen Wohnsitzes in der neu entstandenen Republik Kasachstan im Zeitpunkt des Inkrafttretens des o.g. Gesetzes. Der nach dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes geborene Kläger zu 3. erwarb die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan gemäß Art. 11 Satz 1 des o.g. Gesetzes als Kind kasachischer Staatsangehöriger durch Geburt. Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsbürgerschaftsgesetzes lagen vor. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers zu 1. wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern zu 2. und 3. auch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG gegeben, da für einen Antrag, sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 StAG nicht erforderlich gewesen wäre. Angesichts der geltend gemachten Gründe für die Annahme der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland ist davon auszugehen, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland durch die Kläger zu 2. und 3. darauf beruht, dass der Kläger zu 1. ebenso wie seine Ehefrau - das Sorgerecht der Eheleute ist nicht in Frage gestellt - nicht nur einen Antrag für sich gestellt, sondern auch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen den Willen erkennbar dahin betätigt haben, die Einbürgerung der gemeinsamen Kinder herbeizuführen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5. Abgesehen davon ist es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des mit seinen sorgeberechtigten Eltern antragsgemäß von einem fremden Staat eingebürgerten Kindes nach § 25 Abs. 1 StAG i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG nicht erheblich, ob das Recht der Republik Weißrussland für die Einbürgerung des Kindes einen Antrag voraussetzt und ob der Kläger zu 1. eine etwaige deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder aufgeben wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O. Gleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 StAG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht den Fall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten Umständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729. Danach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf eigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hat. Hat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen Lasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern hätte haben müssen, sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. Diese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Unkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden. Vgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N. Danach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der sich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt. Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere/Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: "Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere / Dokumente], Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation." Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil für die Alternative des "hätte bekannt sein müssens" hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gerade nicht ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Absatz des Urteilsab-drucks: "... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der Klägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der (unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst gewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch nicht bekannt sein musste. ... .... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den gesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. ...", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks). Für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit von tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige Anhaltspunkte ggf. anknüpfende - vom Senat ausdrücklich angesprochene -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks, Nachforschungsobliegenheit, vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris, nicht gefordert; sie bleibt damit ebenso ohne jede rechtliche Relevanz wie eine vom Senat ebenfalls angesprochene hypothetische Willensbetätigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks: "- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; - denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - festzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht", die nach - selbständig tragender - Auffassung des Senats in seinem o.g. Beschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S.20/21: "Selbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines gesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. getrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte." Den Einwand des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme liege "eher" fern, die - damalige - Klägerin zu 1. könne im Zeitpunkt der Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gehandelt haben, weil ihr dann "nämlich zur Verbesserung ihrer Lebenssituation schon damals die Wohnsitznahme in Deutschland offen gestanden" hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass jemandem, der - wie die damalige Klägerin zu 1. - in der Kasachischen Volksrepublik geboren worden ist, in der Sowjetrepublik Tadschikistan gelebt hat und dann die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erwerben wollte, die Wohnsitznahme in Deutschland offengestanden haben soll, weil er "im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit" gehandelt hat, lässt sich der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht entnehmen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht damit lediglich hat ausdrücken wollen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als solche einen Anspruch auf Wohnsitznahme verschafft hätte, bleibt damit die vom erkennenden Senat seinerzeit angesprochene Motivationslage für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation - nämlich der mit einem entsprechenden Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene und vor dem Hintergrund der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu tragende Zeitaufwand - unberücksichtigt. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes der positiven Kenntnis oder des "Kennen müssens" nicht differenziert zwischen der Kenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., auf Seite 18 des Beschlussabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich hingewiesen hat. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks. Maßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die "Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz dem Betroffenen "hätte bekannt sein müssen". Sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der Urkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der Erkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es daher also auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder ukrainischen Staatsbürgers nach ausländischem (deutschen) Recht vollzieht, und das Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs eintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen können, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der "Parallelwertung in der Laiensphäre", vgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f., nicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachforschungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. - jede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des Antragserwerbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich Antragserwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im Zuge einer Evakuierung - wie hier aus dem Gebiet P. - während des zweiten Weltkriegs beruht. Die Unsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung derartiger Einbürgerungen durch die Sowjetunion, der nicht einschränkungslosen Fortgeltung derartiger Einbürgerungen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe f) StAngRegG), den typischerweise bestehenden Nachweisproblemen und der Maßgeblichkeit einer aus der Sicht des Antragserwerbers ausländischen Rechtsordnung (vgl. etwa § 1 Abs. 2 StAngRegG) resultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats - gerade auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Bedeutung der Vorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese Unsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der Antragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort- )Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber anerkennt. Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall bezogen auf den 14. Dezember 2001 nicht ausgegangen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Kläger zu 1., bei dem positive Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht angenommen werden kann, angesichts der - unstreitigen - deutschen Volkszugehörigkeit seiner am 7. Juni 1994 eingebürgerten Eltern, der schon zuvor in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vom 29. Mai 1991 aufgeführten Evakuierung seines Vaters und dessen Eltern im Jahr 1943 aus dem Gebiet P. (Ort: H1. -M1. , weitere Bezeichnungen: C. B. /T4. ) in den Warthegau und deren Verbleib im Gebiet des Deutschen Reichs (Dorf X2. /Kreis S. ) bis zur Verschleppung in die UdSSR im Juli 1945, der in dem am 20. Oktober 1993 anhängig gemachten Klageverfahren auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides vor dem Verwaltungsge-richt Köln - 17 K 7204/93 - mit der Klageschrift vom 18. Oktober 1993 ausdrücklich geltend gemachten Einbürgerung der ganzen Familie nach ihrer Evakuierung über Polen nach Deutschland im Jahr 1944, der nach der Abweisung der Klage im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung - OVG NRW 2 A 515/98 - mit Zulassungsantrag vom 19. Januar 1998 (unter Hinweis auf die Angaben des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag und die Angaben des Vaters des Klägers zu 1. in dessen D1-Verfahren zu seiner Flucht nach Deutschland vor Kriegsende und zu seiner Einbürgerung) wiederholt vorgetragenen Einbürgerung der Familie des Großvaters väterlicherseits einschließlich des Vaters des Klägers zu 1. im Warthegau nach der Vertreibung der Familie durch die heranrückenden sowjetischen Truppen im Jahr 1943 aus dem Gebiet P. , der in dem gleichzeitig anhängigen Verwaltungsverfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Schriftsätzen der Prozessbe-vollmächtigten der Kläger vom 12. Januar und 12. März 1998 (unter Berufung auf die Karteiunterlagen der Heimatortskartei [Mitteilung vom 25. November 1997]) sowie vom 11. August 1999 ebenfalls ausdrücklich wiederholt geltend gemachten Einbürgerungen des Vaters des Klägers zu 1. und seiner Eltern im Reichsgau Wartheland und des in diesem Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 eingereichten Schreibens der M2. F. vom 19. September 1999, in dem unter substantiierter Sachverhaltsschilderung Zeugen (Herr B1. T5. und Frau N4. T3. ) für die Durchschleusung u.a. der Familie Q1. im Warthegau und deren Einbürgerung in Litzmannstadt benannt worden sind, lediglich hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche eigene deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Tatsachengrundlage, aufgrund derer der Kläger zu 1. erwarten durfte, dass die Beklagte seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit anerkennen würde, bestand am 14. Dezember 2001 angesichts fehlender Urkunden (vgl. etwa die ergebnislosen Anfragen an die Heimatortkartei und das Bundesarchiv im Rahmen des Aussiedleraufnahmeverfahrens 1998) und des auf diesen Umstand gestützten ablehnenden Bescheides des Landrates des M. -E. -Kreises vom 1. September 1999, des diesen Bescheid bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 und des offenen, im Januar 2001 anhängig gemachten Verwaltungsverfahrens auch - oder gerade - bei Anlegung des Maßstabs eines lediglich laienhaften Verständnisses dieser Umstände nicht. Hat der Kläger zu 1. danach am 14. Dezember 2001 seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Antragserwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland nicht verloren, scheidet ein solcher Verlust auch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestands-merkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.