Urteil
11 K 2137/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0718.11K2137.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1984 in O., Brasilien geborene Klägerin beantragte am 02.05.2017 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie ist das nichtehelich geborene Kind des deutschen Staatsangehörigen Q. T. (verstorben am 00.00.1995) und der brasilianischen Staatsangehörigen Y. J. L.. Mit den Antragsunterlagen legte die Klägerin eine Erklärung ihres Vaters vor dem Deutschen Generalkonsulat vom 00.00.1984 vor, dass er die Vaterschaft anerkenne sowie eine Erklärung ihrer Mutter vom 00.00.1984, dass sie der Anerkennung zustimme. Zudem führte sie aus, ihre Eltern hätten in einer sog. „união estável“, einer auf Dauer angelegten festen und registrierten Lebenspartnerschaft, die der Ehe gleichstehe, gelebt. Mit Bescheid vom 14.06.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab, da sie als nichteheliches Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter erworben habe. Nach dem maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) habe ein nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Eine Ableitung vom Vater sei nicht möglich gewesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2020, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 06.04.2020, zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt ergänzend aus, eine wirksame Eheschließung habe bei den Eltern der Klägerin weder nach deutschem noch nach brasilianischem Recht vorgelegen. Die "união estável" stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar, welche in eine Ehe umgewandelt werden könne, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Zu einer solchen Umwandlung sei es bei den klägerischen Eltern jedoch nicht gekommen. Die bis zum 30.06.1993 geltende Regelung des § 4 RuStAG sei nicht verfassungswidrig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Die Klägerin hat am 02.05.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, aufgrund der "união estável" ihrer Eltern sei sie als eheliches Kind eines deutschen Vaters anzusehen. Die Anwendung des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden § 4 Abs. 1 RuStAG widerspreche zudem der aktuellen Gesetzeslage sowie dem aktuellen Rechtsverständnis. Diese Norm sei verfassungswidrig und müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch die nichtehelichen Kinder deutscher Väter dessen Staatsangehörigkeit erwerben. Spätestens mit der Neuregelung des § 4 Abs. 1 RuStAGzum 01.07.1993 habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Diese müsse verfassungskonform auch auf die vor dem Stichtag 01.07.1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter angewandt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin sei verfassungsgemäß. Art. 6 Abs. 5 GG gebiete nicht, die seit dem 01.07.1993 geltende Fassung des Gesetzes rückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt geborene nichteheliche Kinder anzuwenden. Das Änderungsgesetz vom 30.06.1993 enthalte weder eine ausdrückliche Bestimmung noch einen Anhaltspunkt dafür, dass § 4 RuStAG n. F. rückwirkend auch auf vor seinem Inkrafttreten liegende Sachverhalte anzuwenden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt (10.07.1984) geltenden Fassung erworben, weil seinerzeit nichtehelich geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten konnten. Die Klägerin ist ein nichteheliches Kind. Nach ihrem eigenen Vortrag lebten ihre Eltern lediglich in einer "união estável". Diese stellt jedoch keine Ehe, sondern eine stabile bzw. auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau dar. Erst nach der Umwandlung einer "união estável" in eine Ehe stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Ehe gültig ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 10 K 1784/18 –, juris Rn. 18 ff. m. w. N. Ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem Vater war für nichtehelich geborene Kinder erst ab der zum 01.07.1993 in Kraft getretenen Änderung des § 4 RuStAG möglich. Da die Mutter der Klägerin brasilianische Staatsangehörige ist, hat die Beklagte zu Recht die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entsprechend der des Vaters abgelehnt. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendung des § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung greifen nicht durch. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie dürfe als nichtehelich geborenes Kind nicht schlechter stehen als ein ehelich geborenes Kind, verkennt sie, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebietet. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner bei Geburt der Klägerin und bis zum 01.07.1993 geltenden Fassung beruht auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (ius sanguinis) und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 – 1 BvL 22/71 –, BVerfGE 37, 217; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 – 19 E 1221/13 – juris, Rn. 3; Urteil vom 07.10.1996 – 25 A 2169/95 –, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 10.12.1988 – 18 A 1370/87 – juris, Rn. 23 ff. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG auch keine Rückanknüpfung der nach dem 01.07.1993 geltenden Fassung des § 4 (Ru)StAG in dem Sinne gebietet, dass die Regelung vor diesem Zeitpunkt geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erfasst. Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein könnte, dem bereits für das Jahr 1984, dem Geburtsjahr der Klägerin, in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat. Auch eine analoge Anwendung verbietet sich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Änderungshistorie und gesetzliche Systematik verbieten die Annahme, der Gesetzgeber habe ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 4 (Ru)StAG undifferenziert auch die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Geborenen erfassen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 – 1 B 2.97 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2022 – 19 A 156/21 –, juris Rn. 7 ff. und 09.06.2017 – 19 E 971/16 –, juris, Rn. 5. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst bei Anwendung der nach dem 01.07.1993 geltenden Gesetzeslage nicht automatisch seit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige wäre. Die nach dem 01.07.1993 geltenden Gesetzesfassungen knüpfen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater an bestimmte Voraussetzungen. Die Geltendmachung des Erwerbs war und ist insbesondere bei nichtehelichen Kindern davon abhängig, dass vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes die Anerkennungserklärung bezüglich der Vaterschaft abgegeben bzw. das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet sein muss. Die sich insoweit stellende Vorfrage, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, beurteilt sich gemäß Art. 220 EGBG hier nach den bis zum 31.08.1986 geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Gemäß den danach anzuwendenden Vorschriften war das am 00.00.1984 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht nicht wirksam. Nach der vom 01.07.1970 bis zum 31.08.1986 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG-, BGBl I S. 1243) erforderte ein Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (§ 1600 c Abs.1, § 1600 d BGB a.F.), der gemäß §§ 1706 ff. BGB a.F. nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.), sein konnte; eine Vertretung des Kindes durch die im Übrigen sorgeberechtigte Mutter war für die Zustimmungserklärung nicht vorgesehen. Diese Anforderungen galten auch bei einem Aufenthalt im Ausland. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris Rn. 64, m. w. N. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei Vaterschaftsanerkennung mitgewirkt hat. Die Zustimmung der Klägerin ist auch nicht wirksam nachgeholt worden. Denn gemäß der Fristbestimmung des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Anerkennungserklärung des Vaters der Klägerin erfolgte am 00.00.1984, so dass diese Erklärung nach dem 10.02.1985 nicht mehr Gegenstand einer wirksamen Zustimmungserklärung sein konnte. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Prüfung der Wirksamkeit des 1984 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen wollte, so führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Art. 30 EGBGB in der hier auf die Vaterschaftsanerkennung anzuwendenden, bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen hat, da dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2035/05 -, juris Rn. 70 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.