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Beschluss

19 A 2099/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0126.19A2099.15.00
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Leitsätze

1. Die Wirksamkeit des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG beurteilt sich nach dem im Erwerbszeitpunkt gültigen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der Rechts- und Staatspraxis des betreffenden Staates (st. Rspr.).

2. Hat ein im Ausland lebender Deutscher die Wahl, sich im Aufenthaltsstaat weiter als Ausländer aufzuhalten oder sich in die ausländische Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen, ist sein Antrag auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit freiwillig im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG beurteilt sich nach dem im Erwerbszeitpunkt gültigen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der Rechts- und Staatspraxis des betreffenden Staates (st. Rspr.). 2. Hat ein im Ausland lebender Deutscher die Wahl, sich im Aufenthaltsstaat weiter als Ausländer aufzuhalten oder sich in die ausländische Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen, ist sein Antrag auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit freiwillig im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Keine solchen Zweifel weckt die Klägerin an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Vater F. T. habe seine deutsche Staatsangehörigkeit am 13. Mai 1949 durch einen Antragserwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 verloren (S. 8 des Urteilsabdrucks). Nach dieser Vorschrift, die in ihrer Ursprungsfassung bis 1999 in Kraft war, verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht den objektiv wirksamen Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater am 13. Mai 1949 sinngemäß bejaht hat. Zu Unrecht macht sie hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe „verkannt, welche Anforderungen an den wirksamen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu stellen sind“, insbesondere komme es hierfür „abstrakt auf die damalige Rechtslage in Costa Rica an“, nicht hingegen, wie das Verwaltungsgericht meine, „auf die tatsächliche Behördenpraxis im konkreten Fall“ (S. 10/11 der Antragsbegründung vom 20. Oktober 2015). Diese Rechtsauffassung ist nur insoweit zutreffend, als sich die Wirksamkeit des Erwerbs der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin in der Tat im Ausgangspunkt nach dem am 13. Mai 1949 geltenden costa-ricanischen Staatsangehörigkeitsrecht beurteilt. Dessen Inhalt ist indessen nicht nur nach den einschlägigen costa-ricanischen Rechtsnormen, sondern auch nach deren Umsetzung in der costa-ricanischen Rechts- und Staatspraxis zu ermitteln und festzustellen. Dabei gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rdn. 14, 16; Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 ‑ 1 B 12.04 ‑, NVwZ 2005, 466, juris, Rdn. 4, und vom 13. Oktober 2000 ‑ 1 B 53.00 ‑, juris, Rdn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 13. September 2016 ‑ VI ZB 21/15 ‑, ZIP 2016, 2496, juris, Rdn. 54 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rdn. 43 m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 14. März 2016 ‑ 19 A 524/13 ‑, juris, Rdn. 7, und vom 8. Juni 2007 ‑ 12 A 2053/05 ‑, juris, Rdn. 26. Diejenigen älteren Entscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf welche sich die Klägerin in Nr. I.2.1.2 ihrer Antragsbegründung zur Begründung ihrer hiervon abweichenden Rechtsauffassung beruft, stehen hierzu nicht im Widerspruch. Sie sind nicht einschlägig. Sie betrafen nicht das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des „Erwerbs“ einer ausländischen Staatsangehörigkeit in § 25 Abs. 1 RuStAG 1913, sondern entweder dasjenige des Erwerbs „auf seinen Antrag“ oder dasjenige der „ausländischen Staatsangehörigkeit“. Mangels Entscheidungserheblichkeit enthalten sie insbesondere keine tragende Aussage zu der hier aufgeworfenen Frage, inwieweit die Umsetzung ausländischer Rechtsnormen in der Rechts- und Staatspraxis des jeweiligen ausländischen Staates bei der Ermittlung des maßgeblichen Inhalts ausländischen Rechts mit zu berücksichtigen ist. BVerwG, Urteile vom 28. September 1993 ‑ 1 C 25.92 ‑, BVerwGE 94, 185, juris, Rdn. 20 (palästinensische Mandatszugehörigkeit), vom 9. Mai 1986 ‑ 1 C 40.84 ‑, StAZ 1986, 357, juris, Rdn. 21 (gesetzlicher Erstreckungserwerb), und vom 21. Mai 1985 ‑ 1 C 12.84 ‑, StAZ 1986, 138, juris, Rdn. 28 f. (behördlicher Erstreckungserwerb). Im letztgenannten Urteil hat das BVerwG immerhin angedeutet, dass eine Einbeziehung der im maßgeblichen Zeitpunkt geübten ausländischen Verwaltungspraxis je nach Fallgestaltung auch für das Tatbestandsmerkmal des Erwerbsantrags durchaus in Betracht kommen kann, wenn die Erforderlichkeit eines Antrags für ein mit einzubürgerndes Kind nach ausländischem Staatsangehörigkeitsrecht zu beurteilen ist. In Rdn. 31 hat es nämlich die „damalige österreichische Verwaltungspraxis“ nur für „im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung“ gehalten. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, auf welche sich die Klägerin insoweit ebenfalls beruft. Insbesondere das Urteil 8 A 1570/96 vom 27. Juni 2000, welches die Klägerin nur mit seinem insoweit nicht aussagekräftigen Leitsatz 2 zitiert, bestätigt die hier vertretene Auffassung. Dort heißt es in Rdn. 13, der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit ergebe sich aus der „Anwendung und Auslegung“ der einschlägigen Normen des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrechts. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht der Sache nach in Anwendung des Grundsatzes der größtmöglichen Annäherung an das costa-ricanische Recht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einbürgerung des Vaters der Klägerin wirksam war: Die costa-ricanischen Behörden hätten ihn nach erfolgter Registrierung Zeit seines Lebens entsprechend ihrer damaligen Rechtsauffassung als Staatsangehörigen Costa Ricas angesehen und behandelt. Diese Tatsache als solche ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im Übrigen urkundlich belegt durch die Angaben zur Staatsangehörigkeit des Vaters („Costaricaner“) in den Geburtsurkunden der am XX. Januar 1950 geborenen Klägerin und ihres am XX. September 1953 geborenen Bruders. Unzutreffend ist hingegen die Auffassung der Klägerin, der Wirksamkeit der Einbürgerung ihres Vaters habe das Einbürgerungshindernis für Angehörige eines Staates entgegen gestanden, mit welchem sich Costa Rica im Krieg befindet (Art. 9 des Gesetzes Nr. 25 vom 13. Mai 1889). Heute normiert in Art. 15 Nr. 1 des costa-ricanischen Gesetzes Nr. 1155 über Optionen und Einbürgerungen vom 22./29. April 1950 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7234 vom 9. Mai 1991, zitiert nach Bergmann/Ferid/ Henrich/Cieslar, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 219. Lieferung, Dezember 2016, Länderabschnitt Costa Rica, S. 8 ff.; dazu Rissel, Länderbericht Costa Rica, in Bergmann/Ferid/Henrich/Cieslar, a. a. O., S. 6. Dieses Einbürgerungshindernis stand der Einbürgerung ihres Vaters nach der Staats- und Rechtspraxis der costa-ricanischen Einbürgerungsbehörden und ‑gerichte im Mai 1949 nicht oder jedenfalls nicht mehr entgegen. Gewichtigstes Indiz hierfür ist bereits die Tatsache der Einbürgerung als solche: Die costa-ricanische Einbürgerungsbehörde hat den Vater eingebürgert, obwohl ihr seine deutsche Staatsangehörigkeit selbstverständlich ebenso bekannt war wie der formale Kriegseintritt Costa Ricas auf Seiten der USA nach dem Angriff Japans auf Pearl Harbor im Dezember 1941. Dies spricht sehr deutlich dafür, dass die Staats- und Rechtspraxis Costa Ricas im Mai 1949 aus der damals geltenden Verbotsnorm in Art. 9 des Gesetzes Nr. 25 vom 13. Mai 1889 kein Einbürgerungshindernis für einbürgerungswillige Deutsche mehr abgeleitet hat. Dies ist auch ohne Weiteres plausibel, da der Zweite Weltkrieg zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren faktisch beendet war und sich die Republik Costa Rica ohnehin zu keinem Zeitpunkt an dessen militärischen Auseinandersetzungen selbst beteiligt hatte. Hat die Staats- und Rechtspraxis der costa-ricanischen Einbürgerungsbehörden hiernach im Mai 1949 maßgeblich auf ein tatsächliches „Sich-im-Krieg-Befinden“ mit Deutschland abgestellt und ein solches verneint, kommt es auf die abstrakte völkerrechtliche Rechtslage zwischen beiden Staaten nicht an, auf welche sich die Klägerin mit ihrer Auffassung sinngemäß beruft, Costa Rica habe sich am 13. Mai 1949 „offiziell“ noch mit Deutschland im Kriegszustand befunden. Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der Rechtsanwälte W. und N. , San José/Costa Rica, vom 16. Juli 2015. Sie erschöpft sich darin, aus diesem „offiziellen“ Kriegszustand eine Nichtigkeit der Einbürgerung abzuleiten, setzt sich jedoch mit der hiervon abweichenden costa-ricanischen Verwaltungspraxis aus den Nachkriegsjahren ebenso wenig auseinander wie mit der costa-ricanischen Rechtsprechung aus dieser Zeit. Bezieht man nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht auch die Rechtsprechung in die Ermittlung des damals maßgeblichen costa-ricanischen Staatsangehörigkeitsrechts mit ein, so rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die costa-ricanische Rechtsprechung im Mai 1949 eine Anwendung des damals geltenden Art. 9 des Gesetzes Nr. 25 vom 13. Mai 1889 auf Einbürgerungsbewerber der alliierten Kriegsgegner befürwortet und gleichwohl vollzogene Einbürgerungen für nichtig oder revidierbar gehalten haben könnte. Lediglich für die Zeit während des Zweiten Weltkrieges berichtet der Notar I. D. in seinen beiden von der Klägerin vorgelegten Versicherungen an Eides Statt vom 10. und 12. März 2014, dass „die Erteilung von Einbürgerungsurkunden … eingeschränkt und die unrechtmäßigerweise für die Feinde der Republik ausgestellten Urkunden rückgängig gemacht“ wurden. Auch die von der Klägerin selbst erhobene Klage vor dem erstinstanzlichen costa-ricanischen Verwaltungsgericht hat keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die costa-ricanischen Behörden diese restriktive Einbürgerungspraxis gegenüber Staatsangehörigen der Kriegsgegner auch nach Kriegsende fortsetzten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Einbürgerung ihres Vaters mit der Begründung abgewiesen hat, nur er selbst sei bis zu seinem Tod 1977 zur Erhebung einer solchen Klage aktivlegitimiert gewesen (Schriftsatz vom 11. März 2016). Ist demgemäß eine solche gerichtliche Feststellung nicht mehr zu erreichen, stellt sich die Frage nicht und ist für die Entscheidung unerheblich, welche Auswirkung es auf den am 13. Mai 1949 eingetretenen Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit haben würde, wenn ein costa-ricanisches Gericht heute gleichwohl die Nichtigkeit seiner Einbürgerung feststellte (gleich ob mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit). Auf die Ausführungen der Klägerin zu dieser Frage in Nr. I.2.1.3 ihrer Antragsbegründung kommt es daher nicht an. 2. Erfolglos bleiben weiter die Einwände der Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater habe auch im Sinn des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 auf einem Antrag beruht, den er ohne Zwang aufgrund seiner freiwilligen Entscheidung gestellt habe (S. 8 des Urteilsabdrucks). Zu diesem Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 vertritt sie zu Unrecht die Auffassung, „bereits das Fehlen der Rückkehrmöglichkeit [nach Deutschland] begründe[t] … eine die Freiwilligkeit des Einbürgerungsbegehrens ausschließende Zwangslage“ (S. 17 der Antragsbegründung). Auf diese Rückkehrmöglichkeit kommt es nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nur an, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung des Erwerbs seiner Staatsangehörigkeit ermöglicht. Kann sich der Deutsche hingegen auch als Ausländer weiterhin in diesem Staat aufhalten, hat er dort schon deshalb die Entscheidungsalternative zwischen einem Aufenthalt als Staatsbürger und einem solchen als Ausländer. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 ‑ 12 A 2053/05 ‑, juris, Rdn. 30, und vom 9. Oktober 1997 ‑ 25 A 854/94 ‑, juris, Rdn. 16. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier für den Vater der Klägerin im Mai 1949 zutreffend mit der Begründung angenommen, er habe nach seiner Entlassung aus der Internierung in den USA Anfang 1946 nach Costa Rica einreisen, sich dort niederlassen, zumindest einen Teil seines während des Krieges enteigneten Grundbesitzes wiedererlangen und 1947 eine costa-ricanische Staatsangehörige heiraten können (S. 10 des Urteilsabdrucks). Er lebte also zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung bereits wieder drei Jahre lang als Ausländer in Costa Rica und hatte als Ehegatte der costa-ricanischen Mutter der Klägerin auch weiterhin ein zwar zeitlich befristetes, aber nicht ersichtlich von einer nach Fristablauf zu befürchtenden Aufenthaltsbeendigung bedrohtes Aufenthaltsrecht. Seit dem 1. September 1948 war er im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (S. 5 der Versicherung an Eides Statt des Notars I. D. vom 10. März 2014). Das Fehlen einer drohenden Aufenthaltsbeendigung lässt sich ferner aus dem Schreiben des ehemaligen Präsidenten von Costa Rica und damaligen Abgeordneten der Verfassungskommission Luis Alberto Monge Álvarez vom 31. Oktober 2011 rückschließen. Darin heißt es, der damalige Präsident Figueres habe F. T. ersucht, sich einbürgern zu lassen, „um ihm die Durchführung von Investitionen und den Import von deutschen Produkten zu erleichtern, zwecks Ausbau der bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Costa Rica.“ Gerade die Formulierung, die Einbürgerung solle ihm Investitionen und Importe lediglich „erleichtern“, lässt erkennen, dass er keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt war, weder für Leib oder Leben noch erst recht für seinen Aufenthalt in Costa Rica. Sein Aufenthaltsrecht in Costa Rica war vielmehr unbestritten, spätestens seit er im September 1946 von der „lista negra“ gestrichen war und für ihn wieder der ausländerrechtliche Rechtszustand des Gesetzes Nr. 37 vom 4. Juni 1940 galt, wonach im Land wohnhafte Ausländer eine für zwölf Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung erhielten. Lediglich diese „Formalitäten“ waren es, die F. T. „als ehemaliger Kriegsgefangener … einleiten [musste] …, um weiterhin in Costa Rica wohnen zu können, … als [er] Ende Dezember 1945 zurückkehrte“ (Versicherung an Eides Statt des Notars I. D. vom 12. März 2014). Der ehemalige Präsident Monge Álvarez erwähnt auch in seinem Schreiben vom 11. Februar 2015 für Mai 1949 weder eine existentielle Zwangslage für F. T. noch eine drohende Aufenthaltsbeendigung. Er bestätigt vielmehr, dass „er sich in unserem Land ohne Papiere aufhielt“ und er lediglich „zu jener Zeit eine Art staatenloser Bürger war“, weil es seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch keine deutsche Auslandsvertretung in Costa Rica gegeben habe. Selbst für die Zeit des 44-tägigen Bürgerkrieges in Costa Rica, der bis zum 24. April 1948 andauerte, beschreibt der ehemalige Präsident Monge Álvarez lediglich allgemein die Angst der Deutschen vor einer Fortsetzung der Gewalt und der Repressalien während des Zweiten Weltkriegs, nicht aber eine konkret für F. T. bestehende Lebens- oder Leibesgefahr noch bis Mai 1949. Die Klägerin kann ihre hiervon abweichende, allein auf ein angebliches Fehlen einer Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland abstellende Rechtsauffassung nicht auf die beiden vorgenannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts stützen, die sie in ihrer Antragsbegründung ausführlich zitiert. Insbesondere missversteht sie die Formulierung in Rdn. 16 des Beschlusses des 25. Senats vom 9. Oktober 1997, „die Entscheidungsfreiheit bleib[e] ... im Kern unberührt, solange der Betroffene die Alternative ha[be], auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit zu verzichten und in das Land seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zurückzukehren.“ Hieraus ergibt sich nicht etwa, wie die Klägerin meint, dass das Fehlen einer Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland eine die Freiwilligkeit des Einbürgerungsbegehrens ausschließende Zwangslage unabhängig von einer drohenden Aufenthaltsbeendigung im Aufenthaltsstaat begründet. Im vorhergehenden Satz hatte der Senat nämlich für den dort zu beurteilenden Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit festgestellt, dass „im vorliegenden Fall Aufenthalt, Eheschließung und Arbeitserlaubnis von der Verleihung der Staatsangehörigkeit abhängig sind.“ In diesem Punkt unterschied sich der dort zugrunde liegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Hinsicht von demjenigen des Vaters der Klägerin. Auch der 12. Senat hat in Rdn. 30 seines zitierten Beschlusses vom 8. Juni 2007 auf die Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland ausdrücklich nur abgestellt, „sofern etwa der Aufenthalt in dem neuen Staat von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates abhängig sein sollte.“ Angesichts der geschilderten Entscheidungsalternative des Vaters der Klägerin kommt es im vorliegenden Fall entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts weder darauf an, ob er im Mai 1949 nach Deutschland hätte zurückkehren, noch darauf, ob er von deutschen Stellen eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG 1913 hätte erlangen können. II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vorliegende Rechtssache insbesondere nicht deshalb in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig, weil „die insoweit ausschlaggebenden Sachverhalte ... mittlerweile über 60 Jahre zurück [liegen].“ Dieser Umstand ist vielmehr für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren der vorliegenden Art geradezu typisch. In rechtlicher Hinsicht begründet die von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angesprochene Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Staatsangehörigkeitserwerbs in § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 keine die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernde Schwierigkeit. Insbesondere die Frage der Berücksichtigung der Staats- und Rechtspraxis des ausländischen Staates ist, wie ausgeführt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt. III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Auf die unter Nr. III.2.1 der Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage nach der Auswirkung einer nachträglichen gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit kommt es nicht an, weil eine costa-ricanische Gerichtsentscheidung mit einem solchen Inhalt weder vorliegt noch zu erwarten ist. Die unter Nr. III.2.2 der Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Rückkehrmöglichkeit als zwingende Voraussetzung der Freiwilligkeit stellt sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. IV. Weiter ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichungen von Entscheidungen des BVerwG und des beschließenden Gerichts zuzulassen. Zu diesem Zulassungsgrund rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Heranziehung auch der costa-ricanischen Behördenpraxis von der Rechtsprechung des BVerwG und des beschließenden Gerichts abgewichen. Eine solche Abweichung liegt aus den oben unter I. 1. bezeichneten Gründen nicht vor. Entsprechendes gilt für die auf die Freiwilligkeit des Einbürgerungsantrags bezogene Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (IV.2.2. der Antragsbegründung), die aus den oben unter I. 2. bezeichneten Gründen nicht vorliegt. V. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Verfahrensfehler zuzulassen. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2015 gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrages führt nur dann auf einen Aufklärungsmangel, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2016 ‑ 7 B 23.15 ‑, juris, Rdn. 6. Die Klägerin hat zunächst die Vernehmung von fünf namentlich im Einzelnen bezeichneten Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass „im Zeitpunkt der Antragstellung“ F. T. ‘s „im Jahre 1948 Umstände vor[lagen], die es ausschließen, von einer freiwilligen, selbstbestimmten Antragstellung auszugehen, und es bestand auch keine Rückkehralternative für F. T. nach Deutschland.“ Den ersten Teil dieses Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht zu Recht dahin konkretisiert, dass er sich lediglich allgemein auf die Deutschenfeindlichkeit in Costa Rica während des Bürgerkriegs im Frühjahr 1948 und danach sowie auf die Ängste der deutschen Bevölkerung in dieser Zeit, auch diejenigen der Familie der Klägerin beziehen sollte, nicht hingegen auch auf etwaige konkrete Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Vater der Klägerin, deren Wirkung bis zu seiner Einbürgerung am 13. Mai 1949 fortdauerte. Diese Konkretisierung des Beweisantrags war erforderlich, weil er für sich genommen unsubstantiiert war, also schon begrifflich die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags verfehlte. Dem Wortlaut nach bezog er sich nur ganz pauschal auf nicht näher konkretisierte „Umstände“ des Jahres 1948, welche nach Auffassung der Klägerin im genannten Sinn rechtlich zu bewerten seien („die es ausschließen, von einer freiwilligen, selbstbestimmten Antragstellung auszugehen“). Erst unter Rückgriff auf die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen sowie deren Konkretisierungen in der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2015 ließ sich dieser unsubstantiierte Antrag als Beweisantrag dahin verstehen, dass die Klägerin die in diesen Aussagen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in das Wissen der Zeugen stellen wollte. Diese Aussagen enthalten keine Tatsachenbehauptungen, aus denen sich auf konkrete Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Vater der Klägerin schließen lässt, deren Wirkung bis zu seiner Einbürgerung am 13. Mai 1949 fortdauerte. Insbesondere die Mutter der Klägerin erwähnt in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 13. Februar 2014 lediglich, dass sie und ihr Ehemann während des Bürgerkriegs aus „panischer Angst“ vor Calderón und seinen Männern „woanders unterkommen“ mussten. Dass sie auch nach dem Bürgerkrieg weiterhin versteckt gelebt haben, geht daraus nicht hervor. Den so konkretisierten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen im Sinn der 2. Alternative des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die nach dem oben unter I.2. Ausgeführten im Übrigen aber auch zutrifft, kommt es auf die allgemeine Deutschenfeindlichkeit in Costa Rica während des Bürgerkriegs im Frühjahr 1948 und danach sowie auf die Ängste der deutschen Bevölkerung in dieser Zeit, auch diejenigen der Familie der Klägerin, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wie oben unter I.2. bereits ausgeführt, ob sich F. T. im Zeitpunkt seiner Einbürgerung im Mai 1949 in einer existentiellen Zwangslage befand. Auch der zweite Teil dieses Beweisantrags, der sich auf das Fehlen einer Rückkehralternative für F. T. nach Deutschland bezog, war nach oben unter I.2. Ausgeführten für die Entscheidung ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Tatsachenbehauptungen, für welche die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte. 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO weiter nicht dadurch verletzt, dass es „überhaupt nicht ermittelt [hat], ob die Einbürgerung von Herrn F. T. im Jahr 1949 tatsächlich rechtswirksam war“ (S. 9, 36 ff., 42 f. der Antragsbegründung). Dieser Vorwurf ist schon deshalb unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht diese Prüfung in Wahrheit sehr wohl vorgenommen hat, wenn auch nach einem anderen Maßstab als demjenigen, den die Klägerin für richtig hält, und mit einem anderen Ergebnis. Insofern macht die Klägerin mit dieser Rüge im Kern geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Der Sache nach kleidet sie hiermit einen materiell-rechtlichen Vorwurf zu Unrecht zusätzlich auch noch in das Gewand einer Verfahrensrüge. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Sie begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 ‑ 5 B 2.16 D ‑, juris, Rdn. 17; Beschluss vom 28. Juni 2013 ‑ 5 B 79.12 ‑, juris, Rdn. 12. Die Klägerin macht auch keine der anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz geltend. Auch unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO erfüllt. Deren Umfang bestimmt sich allein anhand der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Auf deren Grundlage hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es Aufklärungsmaßnahmen ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Das gilt auch für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob sich das Gericht selbst die nötige Sachkunde zutraut. Geht es um das Bestehen und den Inhalt von Vorschriften des ausländischen Rechts und ihrer Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis, liegt es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich die erforderliche Kenntnis verschafft (§ 293 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO). BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., Rdn. 11, vom 14. November 2014 ‑ 5 B 35.14 ‑, juris, Rdn. 3, und vom 12. Dezember 2012 ‑ 3 PKH 8.12 u. a. ‑, juris, Rdn. 9. Nach diesen Maßstäben war das Verwaltungsgericht weder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen betreffend die Auslegung und Anwendung des costa-ricanischen Staatsangehörigkeitsrechts noch betreffend die persönlichen Umstände des Vaters der Klägerin in den Monaten vor seiner Einbürgerung im Mai 1949 verpflichtet. Zum erstgenannten Punkt lagen ihm ausreichende Erkenntnismittel vor, weil die Klägerin selbst Urkunden und sachverständige Stellungnahmen costa-ricanischer Juristen vorgelegt hatte. Konkretisierende Angaben zum letztgenannten Punkt fielen in erster Linie in ihre Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil sie Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Familie der Klägerin, insbesondere ihres Vaters betrafen. 3. Auch die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zunächst nicht dadurch verletzt, dass es ihre Beweisanträge abgelehnt hat. Insoweit gelten dieselben Gründe, aus denen die Beweisablehnung mit der Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO vereinbar ist (siehe oben V.1.). Zusätzlich rügt sie unter diesem Gesichtspunkt lediglich, das angefochtene Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis auf seinen Rechtsstandpunkt unterlassen habe, eine persönliche Zwangslage F. T. ‘s sei aus den vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Auch diese Rüge greift nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 ‑ 9 B 78.15 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rdn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2016 ‑ 19 A 2142/15.A ‑, juris, Rdn. 9. Von einer solchen Wendung in der mündlichen Verhandlung kann hier keine Rede sein. Die Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer die Freiwilligkeit der Antragstellung im Sinn des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 ausschließenden existentiellen Zwangslage waren der Klägerin bekannt, wie die Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung belegen. Sie musste auch nach dem bisherigen Verfahrensverlauf mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Gerichts rechnen, dass die in den schriftlichen Zeugenaussagen mitgeteilten Tatsachen die Annahme einer existentiellen Zwangslage in der Person F. T.‘ s am 13. Mai 1949 nicht rechtfertigen. Auch den beantragten Schriftsatznachlass hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn die oben unter I. 1. erörterten Rechtsgrundsätze für die Ermittlung ausländischen Rechts waren ihren Prozessbevollmächtigten bekannt. Dass sie diese rechtlich anders interpretiert haben, um dem Begehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen, begründet keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Terminverlegungsantrags. Auch die Antragsbegründung der Klägerin ergibt keinen erheblichen Grund im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO, weil es auf die rechtliche Wirkung einer Nichtigkeitsfeststellung durch ein costa-ricanisches Gericht aus den oben unter I. 1. genannten Gründen nicht ankommt. 4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die costa-ricanischen Behörden hätten F. T. nach erfolgter Registrierung Zeit seines Lebens als costa-ricanischen Staatsangehörigen behandelt, nicht „ungeprüft behauptet“, sondern zutreffend den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sowie ihrem sonstigen Vorbringen, insbesondere der schriftlichen Zeugenaussage ihrer Mutter entnommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).