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Urteil

25 K 65/24

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0430.25K65.24.00
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Leitsätze
Das nichteheliche Kind eines Vaters deutscher Staatsangehörigkeit konnte 1978 nicht die Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erwerben, sondern es bestand lediglich nach § 10 Satz 1 StAG a.F. ein erleichterter Einbürgerungsanspruch. (Rn.22) Mit der Formulierung "nach den deutschen Gesetzen" verweist das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht nur auf das deutsche Sachrecht (also die Abstammungsregelungen des BGB), sondern auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB. (Rn.30) Ein abweichender Zeitpunkt als die Vaterschaftsanerkennung als uneheliches Kind ist nicht heranzuziehen, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Vater-Kind-Zuordnung erfolgt ist. (Rn.33) Anwendung des venezolanischen Sachrechts im Einzelfall. (Rn.36) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht darin, dass die venezolanische Regelung zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung nicht die Zustimmung von Kind oder Kindsmutter erfordert, da sie nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.49)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023 verpflichtet, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und diesem einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das nichteheliche Kind eines Vaters deutscher Staatsangehörigkeit konnte 1978 nicht die Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erwerben, sondern es bestand lediglich nach § 10 Satz 1 StAG a.F. ein erleichterter Einbürgerungsanspruch. (Rn.22) Mit der Formulierung "nach den deutschen Gesetzen" verweist das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht nur auf das deutsche Sachrecht (also die Abstammungsregelungen des BGB), sondern auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB. (Rn.30) Ein abweichender Zeitpunkt als die Vaterschaftsanerkennung als uneheliches Kind ist nicht heranzuziehen, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Vater-Kind-Zuordnung erfolgt ist. (Rn.33) Anwendung des venezolanischen Sachrechts im Einzelfall. (Rn.36) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht darin, dass die venezolanische Regelung zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung nicht die Zustimmung von Kind oder Kindsmutter erfordert, da sie nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.49) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023 verpflichtet, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und diesem einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. A. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. Auch die fehlende Unterschrift unter dem Antrag vom 13. Februar 2020 hindert die Zulässigkeit der Klage nicht. Es bestehen keine Zweifel, dass dieser Antrag vom Kläger herrührt. Auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren haben er und seine Verfahrensbevollmächtigte sich in der Sache auf diesen Antrag bezogen. Zudem hat der Beklagte nie einen fehlenden oder unwirksamen Antrag des Klägers gerügt, sondern sich in der Sache – auch im Klageverfahren – mit seinem Begehren befasst. B. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Maßgeblich für die Prüfung des Anspruchs auf behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage. Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 1.17 –, juris Rn. 11). I. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein ausreichender Antrag liegt vor. Auch hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers in Abrede stellt. Zudem ist er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutscher Staatsangehöriger. 1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Geburt im Jahr 1978 erworben. Nach der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (StAG a.F.) erwarb durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist (Nr. 1), oder das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger – unabhängig von der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtskreis – schon deswegen nicht, weil er außerhalb einer Ehe geboren wurde und seine Mutter nicht deutsche Staatsangehörige war, sondern im Zeitpunkt seiner Geburt die kolumbianische Staatsangehörigkeit innehatte. Das nichteheliche Kind eines Vaters deutscher Staatsangehörigkeit konnte damals nicht die Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erwerben, sondern es bestand lediglich nach § 10 Satz 1 StAG a.F. ein erleichterter Einbürgerungsanspruch. Dieser setzte neben einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft einen mindestens dreijährigen dauernden Aufenthalt im Inland sowie einen Einbürgerungsantrag vor Vollendung des 23. Lebensjahres voraus. Diese beiden letztgenannten Voraussetzungen erfüllte der Kläger unstreitig nicht. Auf den in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG in der aktuellen Fassung vorgesehenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom deutschen Vater nach wirksamer Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil diese Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Geburt nicht in Kraft war. Eine Rückwirkung oder Rückanknüpfung dieser Regelung ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – BVerwG 1 B 2.97 – juris Rn. 3; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Aufl., § 4 StAG Rn. 12a). 2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber durch Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 (2 BvR 2628/18; juris) entschieden hat, dass im Staatsangehörigkeitsrecht eine Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nur eingeschränkt zulässig und es mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Mit der Neuregelung in § 5 StAG wurde den nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 StAG in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren und diese nicht anderweitig erworben haben, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine auf ihren Erwerb gerichtete Erklärung zu erhalten (BT-Drs. 249/21, S. 12). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 StAG. a) Er ist Kind eines deutschen Elternteils, nämlich des Herrn L..., der unstreitig deutscher Staatsangehöriger war. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG bedarf es in dem Fall, in dem bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Eine in diesem Sinne nach deutschen Gesetzen wirksame und rechtzeitige Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn G... liegt vor. Er ist durch die am 28. August 1979 in Venezuela erfolgte Vaterschaftsanerkennung der rechtliche Vater des Klägers geworden. Diese Anerkennung ist auch "nach den deutschen Gesetzen" wirksam. aa) Mit der Formulierung "nach den deutschen Gesetzen" verweist das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht nur auf das deutsche Sachrecht (also die Abstammungsregelungen des BGB), sondern auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 249/20 –, juris Rn. 13; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 4 StAG Rn. 13). In intertemporaler Hinsicht ist kollisionsrechtlich auf das deutsche Internationale Privatrecht aus dem Jahr 1979 abzustellen. Dies folgt aus der Regelung in Art. 220 Abs. 1 EGBGB, wonach auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Abgeschlossene Vorgänge im kollisionsrechtlichen Sinne sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Internationalen Privatrechts verwirklicht hat und wo das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht unwandelbar feststeht. Bei der Abstammung handelt es sich um einen solchen abgeschlossenen Vorgang, weil für die Beurteilung der Abstammung auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist, der das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht unwandelbar festlegt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 21 UF 164/22 –, juris Rn. 20). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich auf Grundlage der früheren Kollisionsnormen eine Abstammung des Kindes ergibt (vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Art. 220 EGBGB Rn. 16). Die Regelung in Art. 220 Abs. 2 EGBGB kommt vorliegend hingegen nicht zum Tragen, denn sie betrifft allein die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse (etwa Unterhaltspflichten), nicht aber deren Begründung. Auch die Regelung in Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB, wonach sich die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften richtet, ist hier nicht einschlägig, weil davon allein bereits bestehende Vaterschaften erfasst werden, nicht aber deren Entstehung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 21 UF 164/22 –, juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben ist für die Frage, ob Herr G... durch die am 28. August 1979 in Venezuela erfolgte Vaterschaftsanerkennung der rechtliche Vater des Klägers geworden ist, auf das damals geltende deutsche Internationale Privatrecht abzustellen. Ein abweichender Zeitpunkt ist nicht heranzuziehen, weil bereits damals eine wirksame Vater-Kind-Zuordnung erfolgt ist. bb) Im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung im Jahr 1979 verwies das deutsche Internationale Privatrecht für die Frage der Abstammung des Klägers auf venezolanisches Sachrecht. Zwar gab es damals im deutschen Recht keine explizite gesetzliche Kollisionsnorm (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1973 – IV ZR 146/72 –, juris Rn. 11). Eine Regelung vergleichbar dem heutigen Art. 19 Abs. 1 EGBGB war im damals gültigen EGBGB vom 18. August 1896 (EGBGB a.F.) nicht enthalten. Es ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt, dass insoweit auf das jeweils maßgebende Unterhaltsstatut abzustellen ist. Für den Fall, dass für die Unterhaltspflichten eines Vaters aus Art. 21 EGBGB a.F. das deutsche Recht das geltende Statut war, bestimmte sich die Feststellung der Vaterschaft ebenfalls nach deutschem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1973 – IV ZR 146/72 –, juris Rn. 18). Ist Unterhaltsstatut dagegen nicht das deutsche Recht, ist das Heimatrecht des mutmaßlichen Vaters maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 18/73 –, NJW 1975, 114; BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 – IV ZR 40/75 –, NJW 1976, 1028, 1029; Heldrich, in: Palandt, BGB, 38. Aufl., Art. 21 EGBGB). Wenn der anerkennende Mann neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist an die ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn im maßgebenden Zeitpunkt seine Beziehung zu dem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als die zu Deutschland (sog. effektive Staatsangehörigkeit; vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 – BVerwG 1 C 122.80 –, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 – IV ZR 106/78 –, juris Rn. 25). Dagegen führt die Regelung in Art. 22 EGBGB a.F., der das Kollisionsrecht bei Legitimation eines unehelichen Kindes sowie bei Annahme als Kind regelte, hier nicht weiter. Die Legitimation eines Kindes hatte zur Folge, dass ein unehelich geborenes Kind als ehelich anzusehen gewesen ist (§§ 1719 ff. BGB a.F.). Dies betraf aber nicht die Frage der Abstammung, sondern setzte vielmehr voraus, dass die nunmehr verheirateten bereits die rechtlichen Eltern des Kindes waren (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 38. Aufl., § 1719 BGB, 2b). Zudem gab Herr G... keine auf eine Legitimation des Klägers gerichtete Erklärung ab. Er wollte nicht, dass der Kläger als eheliches Kind gilt, sondern ihn – wie es explizit in der Anerkennungsurkunde festgehalten ist – als sein "nichteheliches Kind" anerkennen. Vergleichbares gilt für die in §§ 1741 ff. BGB a.F. geregelte Annahme als Kind (Adoption). cc) Nach diesem Maßstäben war die Vaterschaftsanerkennung von Herrn G... im Jahr 1979 nach venezolanischem Sachrecht zu beurteilen. Das Unterhaltsstatut für den Kläger folgte nicht dem deutschen Recht, weil nach Art. 21 EGBGB a.F. an das Recht der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt anzuknüpfen ist. Die Mutter des Klägers war im Zeitpunkt seiner Geburt aber nicht deutsche Staatsangehörige (und ist es auch weiterhin nicht). Vielmehr hatte sie damals die kolumbianische Staatsangehörigkeit inne und wurde später in Venezuela eingebürgert. Maßgebliches Heimatrecht von Herrn G... ist das venezolanische Recht. Dieser hatte neben der deutschen auch die venezolanische Staatsangehörigkeit, seine effektive Staatsangehörigkeit war die von Venezuela. Denn im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung hatte er zu diesem Land wesentlich engere Beziehungen als zu Deutschland. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er seit dem Jahr 1959 seinen Lebensmittelpunkt in Venezuela hatte. Im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung hatte er damit bereits seit 20 Jahren seinen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet nach Venezuela verlegt und befand sich schon fast so lange in Venezuela wie zuvor in Deutschland. Nach den überzeugenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – die der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat – lebte Herr G... ganz überwiegend in Venezuela und hielt sich nur wenige Wochen im Jahr – teilweise in Begleitung des Klägers – besuchsweise im Bundesgebiet auf. Auch der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte war in Venezuela, weil er dort bis zu seinem Tod mit seinen leiblichen Kindern und deren Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Innerhalb der Kernfamilie wurde überwiegend Spanisch gesprochen. Zu seinen Verwandten im Bundesgebiet bestand nur gelegentlicher Kontakt. Ferner war der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten Venezuela. Er führte dort als Selbstständiger ein von ihm gegründetes Unternehmen für den Import von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und bestritt daraus den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Auch wenn er sich im Rahmen dieser Tätigkeit bisweilen auf Handelsmessen im Bundesgebiet aufhielt, nahm dies nur eine untergeordnete Rolle in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein und diente nur der Förderung seines in Venezuela ansässigen Unternehmens. Für einen Lebensmittelpunkt in Venezuela spricht zudem, dass ihm seine damaligen Reisepässe die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Caracas ausstellte (und nicht etwa eine Passbehörde im Bundesgebiet). Ein Indiz für einen Lebensmittelpunkt in Venezuela im Jahr 1979 ist des Weiteren, dass Herr G... auch nachfolgend seinen Wohnsitz nicht zurück ins Bundesgebiet verlagerte, sondern bis zu seinem Tod im Jahr 2013 in Venezuela wohnte. Insgesamt lebte er mithin rund 54 Jahre in Venezuela. Vergleichbare Anhaltspunkte für engere Beziehungen an das Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Umstand, dass ihm in Hamburg ein Haus gehörte, können engere Beziehungen an das Bundesgebiet nicht begründen. Er hat in diesem Hause nie gewohnt und es hat im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Rolle eingenommen. Engere Beziehungen folgen auch nicht daraus, dass ihm die Stadt Stuttgart im September 1976 eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit aushändigte. Soweit daraus geschlossen werden kann, dass Herr G... ein Interesse daran hatte, auch nach Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit weiterhin auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, folgt daraus nicht, dass diese Staatsangehörigkeit seine effektive war. Die Bedeutung dieser bewussten Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit wird schon dadurch aufgewogen, dass er sich durch seine Einbürgerung in Venezuela auch bewusst für die dortige Staatsangehörigkeit entschieden hatte. Auch aus dem bloßen Umstand, dass die Stadt Stuttgart eine Beibehaltungsgenehmigung ausstellte, folgen keine engeren Bindungen an das Bundesgebiet. Die Hintergründe dieses Geschehens lassen sich nicht mehr aufklären, der damalige Verwaltungsvorgang ist nicht mehr auffindbar. Demnach stellen sich die tatsächlichen Hintergründe der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung als Spekulation dar. Tatsächliche enge Bindungen an das Bundesgebiet folgen schließlich nicht aus dem Umstand, dass er bis zum Jahr 2007 im Melderegister mit einer Anschrift in Hamburg eingetragen war. Zu den Hintergründen dieses Eintrages ist nichts bekannt. Es spricht aber nichts dafür, dass Herr G... tatsächlich je einen Wohnsitz in Hamburg hatte. Sonstige Anknüpfungspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass Herr G... im Jahr 1979 nicht wesentlich engere Bindungen an Venezuela als ins Bundesgebiet aufwies, bestehen nicht und behauptet auch der Beklagte nicht. dd) Nach dem danach anzuwendenden venezolanischen Sachrecht liegt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft des Herrn G... für den Kläger vor. Nach dem damals gültigen venezolanischen Zivilgesetzbuch stellte die Anerkennung die Abstammung fest (Art. 217). Nachgewiesen wurde die Kindschaft u.a. durch die Geburtsurkunde (Art. 214 Nr. 1) oder durch eine vor dem Zivilstandsbeamten erfolgte Erklärung zur Feststellung der Abstammung (Art. 214 Nr. 2). Soweit ersichtlich, waren weder weitere Formvorschriften einer Vaterschaftsanerkennung gesetzlich geregelt noch bedurfte es hierfür der Zustimmung der Kindesmutter oder des Kindes. Diese Voraussetzungen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung nach venezolanischem Zivilrecht liegen im Falle des Klägers vor. Herr G... erkannte am 24. August 1979 die Vaterschaft für den Kläger vor dem Öffentlichen Notariat von San Cristóbal an, worüber die Notarin eine Urkunde errichtete. Diese Anerkennung wurde auch auf der Geburtsurkunde des Klägers vermerkt. Dafür, dass diese Vaterschaftsanerkennung in Venezuela als wirksam angesehen wird, spricht auch, dass im venezolanischen Reisepass des Klägers neben dem Nachnamen seiner Mutter ("G...") als weiterer Nachname "G..." verzeichnet ist. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 222 des venezolanischen Zivilgesetzbuches und Art. 56 Satz 1 der venezolanischen Verfassung, wonach jede Person ein Recht auf den Familiennamen des Vaters und der Mutter hat. Zudem ist in dem venezolanischen Reisepass des Klägers vom 21. November 1979 Herr G... als sein gesetzlicher Vertreter (representante legal) eingetragen. ee) Das venezolanische Sachrecht ist im vorliegenden Fall nicht wegen eines Verstoßes gegen den kollisionsrechtlichen ordre public unanwendbar. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Eine ähnliche Regelung fand sich bereits in Art. 30 EGBGB a.F. Danach ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 6 EGBGB eng auszulegen, zudem greift sie nur in offensichtlichen Fällen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den ordre public ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht der des zu beurteilende Lebenssachverhalts. Dies rechtfertigt sich aus dem Zweck des ordre public, der in erster Linie im öffentlichen Interesse verhindert, dass deutsche Gerichte Rechtsfolgen aussprechen, die den Grundwerten der eigenen Rechtsordnung diametral entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1998 – XI ZR 377/97 – ZIP 1998, 1024, 1025 [zum verfahrensrechtlichen ordre public]; Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 274; v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 220). Entscheidend ist demnach nicht die rein hypothetische Frage, ob die Kammer im Jahr 1979 venezolanisches Sachrecht angewendet hätte, vielmehr ist allein relevant, ob sie es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihrer Entscheidung zugrunde legen darf. Für die Prüfung im Rahmen von Art. 6 EGBGB, ob die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob das ausländische Recht abstrakt-generell mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist, sondern ob im konkreten Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts gegen den ordre public verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – XII ZB 566/21 –, juris Rn. 26; Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 191; v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 126; so auch schon BGH, Beschluss vom 17. September 1968 – BGH IV ZB 501/68 – juris, Rn. 13; Palandt, BGB, 38. Aufl., Art. 30 EGBGB zu 2). Soweit die Anwendung ausländischen Rechts Belange eines Kindes berührt, ist bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public vorrangig dessen Wohl im konkreten Fall in den Blick zu nehmen (vgl. Heiderhoff, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 73. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 44). Im vorliegenden Fall sind erhöhte Anforderungen an die Annahme eines ordre public Verstoßes zu stellen, weil der Fall nur geringe Inlandsbeziehungen aufweist. Denn maßgeblich ist bei einer Prüfung eines ordre-public-Verstoßes das Ausmaß des Inlandbezugs: Je stärker der Inlandsbezug, desto eher kann ein deutscher Rechtssatz über den ordre public durchgesetzt werden. Bei schwächeren Inlandsbeziehungen sind dagegen stärkere Verstöße gegen den ordre public erforderlich (vgl. Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 188 und 266). Hier ergeben sich die geringen Inlandsbezüge daraus, dass die Familie des Klägers im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung im Jahr 1979 und nachfolgend für viele Jahre ausschließlich in Venezuela lebte. Erhebliche Bezüge zum Bundesgebiet entstanden erst, als der Kläger im April 2019, also 40 Jahre später, in das Bundesgebiet einreiste, um sich hier niederzulassen. Angesichts des dauerhaften Wohnortes der Familie in Venezuela spricht auch nichts dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung maßgeblich deswegen im Ausland erfolgt war, um einen Nachzug in das Bundesgebiet zu ermöglichen oder um eine im Bundesgebiet nicht ohne weiteres mögliche Rechtsgestaltung herbeizuführen. Zudem folgt ein strengerer Maßstab für die Feststellungen eines Verstoßes gegen den ordre public aus dessen zeitlicher Relativität. Ist ein sehr lange zurückliegender Sachverhalt nach heutigen Maßstäben anstößig, so muss daraus nicht zwingend ein Verstoß gegen den ordre public folgen. Denn es ist möglich, dass sich ein Verstoß wegen der großen zeitlichen Distanz nicht mehr so stark auswirkt, dass die Anwendung des fremden Rechts abgewehrt werden muss (vgl. Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2. 2025, Art. 6 EGBGB Rn. 275). Im Falle des Klägers ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im März 2025 der Gegenwartsbezug der Vaterschaftsanerkennung in Venezuela nur gering, weil sie bereits im Jahr 1979 erfolgt ist. Nach diesen Maßstäben ist das venezolanische Sachrecht im vorliegenden Fall nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public unanwendbar. Die Anwendung venezolanischen Sachrechts, das eine wirksame Vaterschaftsanerkennung begründet, führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Ein solches Ergebnis folgt insbesondere nicht aus der fehlenden notariellen Beurkundung der Zustimmung des Klägers oder seiner Mutter zur Vaterschaftsanerkennung. Ein ordre-public-Verstoß ist allerdings nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil das deutsche Recht zum gleichen Ergebnis führen würde. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt schon nicht vor, wenn auch die Anwendung deutschen Sachrechts zum gleichen Ergebnis wie die Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde (vgl. Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 185). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen. Nach deutschem Sachrecht wäre die Vaterschaftsanerkennung nicht ohne Weiteres als wirksam anzusehen. Im Zeitpunkt der Anerkennungserklärung im Jahr 1979 war in § 1600c Abs. 1 BGB a.F. geregelt, dass zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich ist. Nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1706 Nr. 1 BGB a.F. war bei Kindern unter 14 Jahren die Zustimmung durch einen Pfleger zu erklären. Nach § 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. konnte diese Zustimmung (nur) bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Selbst wenn bei minderjährigen Kindern im Ausland eine "Anlaufhemmung" anzunehmen ist, endete diese spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit oder, wenn das noch minderjährige Kind in das Bundesgebiet einreiste (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris Rn. 42). Eine fristgerechte Zustimmungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Der Ablauf der Zustimmungsfrist dürfte auch zur Folge haben, dass die Zustimmungserklärung der Mutter des Klägers vom 2. Juni 2022, die nach dem jetzt gültigen § 1595 Abs. 1 BGB unbefristet möglich ist, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Sachrecht nicht mehr wirksam werden lassen könnte (so Kraus, Abstammung und Namensführung eines vor dem 1. September 1986 in Argentinien geborenen nichtehelichen Kindes einer deutschen Mutter, StAZ 2018, 226 f.; offen gelassen: OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris Rn. 36 ff.; a.A. AG Schöneberg, Beschluss vom 8. November 2002 – 70 III 551/02 –, juris Rn. 5). Die Kammer kann aber einen Verstoß gegen den ordre public nicht feststellen, weil die venezolanische Regelung, wonach eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nicht die Zustimmung von Kind oder Kindsmutter erfordert, nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erfordert, dass durch die Anwendung ausländischen Rechts gleichsam der "Kernbestand der inländischen Rechtsordnung" angetastet wird. Die Anwendung des ausländischen Rechts muss zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass diese Anwendung für untragbar gehalten wird (so schon BGH, Beschluss vom 17. September 1968 – IV ZB 501/68 – NJW 1969, 369, 370; vgl. v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 142 ff.). Ein solcher Widerspruch des venezolanischen Sachrechts mit deutschen Recht liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Zustimmungsbedürftigkeit des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung nach § 1600c Abs. 1 BGB a.F. zählt schon deswegen nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nach deutschem Zivilrecht das Kind einer Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nicht zustimmen muss. Vielmehr reicht hierfür nach § 1595 Abs. 1 BGB die Zustimmung der Mutter aus. Etwas anderes gilt nur in dem Ausnahmefall, dass der Mutter insoweit nicht die elterliche Sorge zusteht (§ 1595 Abs. 2 BGB). Auch der Umstand, dass die Kindesmutter gemäß venezolanischen Sachrecht der Vaterschaftsanerkennung im Jahr 1979 nicht zustimmen musste, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Denn damals war auch im deutschen Rechtskreis eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht vorgesehen (vgl. Palandt, BGB, 38. Aufl., § 1600c zu 1). Dies hat zur Folge, dass im Bundesgebiet nach früherem deutschem Recht erfolgte wirksame Vaterschaftsanerkennungen existieren, bei denen damals die Mutter nicht zugestimmt hat. Es ist nicht untragbar, wenn auch heute noch ausländische Vorschriften angewandt werden, die inhaltlich denen entsprechen, die bis zum 1. Juli 1998 auch in Deutschland gegolten haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2008 – I-15 Wx 8/08 – juris Rn. 17; v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 219). Auch zählt es nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, dass zumindest entweder Kindesmutter oder Kind selbst einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen. Denn nach den Regelungen des BGB ist die Begründung einer rechtlichen Vaterschaft auch ohne oder sogar gegen den Willen von Kindesmutter und Kind möglich. Zum einen ist von Gesetzes wegen der mit der Kindesmutter verheiratete Mann der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB), ohne dass es auf eine Zustimmung der Beteiligten ankäme. Ferner kann ein Mann auch gegen den Willen von Mutter und Kind seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen (§ 1592 Nr. 3 i.V.m. § 1600d BGB). In diesen beiden Fällen, in denen eine rechtliche Vaterschaft begründet wird, kommt es weder auf die konkrete Interessenlage der Beteiligten noch auf das konkrete Kindeswohl an. Darüber hinaus kennt auch das deutsche Recht eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, obwohl weder Kindesmutter noch Kind dieser zugestimmt haben. Dies gilt nämlich in dem Fall, dass die Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen wurde und seit dem Eintrag fünf Jahre verstrichen sind (§ 1598 Abs. 2 BGB). Es besteht dann die unwiderlegliche Fiktion einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, selbst wenn etwa eine erforderliche Zustimmung von Mutter oder Kind fehlt (vgl. Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, § 1598 Rn. 6). Den Regelungen des BGB lässt sich nur der wesentliche Grundsatz entnehmen, dass Kindesmutter und Kind davor zu schützen sind, dass ihnen ein Mann als rechtlicher Vater aufgezwungen wird, der weder der Ehemann der Kindesmutter noch der biologische Vater des Kindes ist. Kind und Kindesmutter dürfen nicht schutzlos gegenüber einer aufgedrängten und missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sein. Im deutschen Zivilrecht wird dieser Schutz im Bereich der Vaterschaftsanerkennung durch das dargestellte Zustimmungserfordernis gewährleistet. Diesem sehr allgemeinen Grundsatz widerspricht aber auch das venezolanische Sachrecht nicht. Offenkundig ging das im Jahr 1979 gültige venezolanische Abstammungsrecht nachvollziehbar davon aus, dass im Regelfall eine Vaterschaftsanerkennung nur durch den biologischen oder zumindest sozialen Vater erfolgen wird und typischerweise kein Bedarf besteht, Kindesmutter und Kind vor einer aufgedrängten Vaterschaft zu schützen. Für den Ausnahmefall einer aufgedrängten oder missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung räumte das venezolanische Sachrecht dem Kind und jedem, der ein Interesse daran hat, ein Anfechtungsrecht für die Vaterschaftsanerkennung ein (Art. 216 des venezolanischen Zivilgesetzbuches). Damit stellte auch das venezolanische Sachrecht Kind und Kindesmutter gegenüber dem missbräuchlich anerkennenden Mann nicht schutzlos. Vor diesem Hintergrund greifen die Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid, bei Schaffung des Zustimmungserfordernisses des Kindes in § 1600c Abs. 1 BGB a.F. sei zentrales Anliegen des Gesetzgebers gewesen, die Rechtsstellung des nichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes im Interessengeflecht von Vater und Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft durch die Einschaltung eines Dritten (Pflegers) als gesetzlichen Vertreter zur Geltung zu bringen, nicht durch. Nicht jeder mit einer gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck begründet sogleich einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts. Weitere Argumente, weshalb dieser gesetzgeberische Zweck zum Kernbestand der aktuellen inländischen Rechtsordnung zählen sollte, liefert der Beklagte nicht und sind – wie dargestellt – auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man das Zustimmungserfordernis von Kind oder Kindesmutter zu einer Vaterschaftsanerkennung zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählte und die venezolanischen Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung für damit offensichtlich unvereinbar hielte, läge hier ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. Denn wie dargestellt, kommt es nicht allein auf den abstrakt-generellen Vergleich der Rechtsordnungen an, sondern entscheidend ist, ob im konkreten Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts gegen den ordre public verstößt. Das ist hier nicht der Fall, denn vorliegend ist das konkrete Ergebnis der Anwendung venezolanischen Sachrechts nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, ein Grundrechtsverstoß liegt nicht vor. Zweck der Zustimmungsregelung in § 1600c Abs. 1 BGB a.F. war, dass sich das Kind keinen Vater aufzwingen lassen muss (vgl. BT-Drs. V/2370, Seite 27). Denn eine Vaterschaft muss für ein Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft sein, sondern kann sich auf Nachnamen, Staatsangehörigkeit und Unterhaltspflichten gegenüber dem anerkennenden Mann auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 – IV ZR 90/73 –, juris Rn. 23; Palandt, BGB, 38. Aufl., § 1600c zu 1). Ähnliches gilt für die aktuelle Regelung über das Zustimmungserfordernis der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung in § 1595 Abs. 1 BGB. Damit soll verhindert werden, dass sie sich einen anerkennenden Mann aufzwingen lassen muss (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1595 Rn. 1). Im konkreten Fall des Klägers kann aber keine Rede davon sein, dass ihm oder seiner Mutter die Vaterschaft von Herrn G... aufgezwungen wurde und diese gegen ihren (mutmaßlichen) Willen oder ihre Interessen erfolgt ist. Der Kläger und seine Mutter unterfallen damit im Ergebnis nicht dem Schutzzweck von § 1600c Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 1595 Abs. 1 BGB. Auch Grundrechte des Klägers und seiner Mutter werden bei einer Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für das Bundesgebiet nicht beeinträchtigt. Sie waren und sind nämlich mit der Vaterschaft des Herrn G... einverstanden. Der Kläger beruft sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gerade darauf und auch seine Mutter hat mit notarieller Urkunde vom 2. Juni 2022 nachträglich der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Auch in der Vergangenheit haben weder sie noch sonstige Dritte (etwa venezolanische Behörden) die rechtliche Vaterschaft des Herrn G... in Zweifel gezogen. Vielmehr ist lebensnah davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers stets mit der Vaterschaftsanerkennung einverstanden war. Sie haben nachfolgend für viele Jahre in familiärer Gemeinschaft gemeinsam mit dem älteren Bruder und der jüngeren Schwester des Klägers gelebt. Auch der Umstand, dass in seiner Geburtsurkunde die Vaterschaftsanerkennung eingetragen wurde, ist ein Indiz dafür, dass seine Mutter damit einverstanden war. Es ist naheliegend, dass sie diesem Eintrag nicht zugestimmt oder die Geburtsurkunde zu dem Zweck nicht herausgegeben hätte, wenn sie Einwände gegen die rechtliche Vaterschaft des Herrn G... gehabt hätte (ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1624/06 –, juris Rn. 27). Da der Kläger mit Herrn G... in familiärer Gemeinschaft lebte, zwischen ihnen ein Vater-Kind-Verhältnis bestand und im Übrigen davon auszugehen ist, dass Herr G...auch sein biologischer Vater ist, entsprach es offenkundig den Interessen des Klägers, Herrn G... nicht nur als biologischen und sozialen Vater, sondern auch als rechtlichen Vater anzusehen. Davon ausgehend dient die Anwendung venezolanischen Sachrechts im Falle des Klägers auch dem im Bundesrecht anerkannten Zweck, die rechtliche Vaterschaft in Übereinstimmung mit der biologischen Vaterschaft zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2020 – OVG 3 B 31.19 –, juris Rn. 56). Eine Nichtanerkennung der Vaterschaft würde in grundlegendem Widerspruch zu der über mehrere Jahrzehnte gelebten und von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Realität des Klägers stehen, was nicht Sinn und Zweck des hiesigen Sachrechts ist. Soweit das OVG Münster in der fehlenden Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung einen Verstoß gegen den ordre public sieht (Urteil vom 19. Dezember 2008 – 12 A 2053/05 –, juris Rn. 70 ff.), kann dem die Kammer nicht folgen. Zum einen behauptet das OVG Münster, das Erfordernis der Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung zähle zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, ohne hierfür eine hinreichende Begründung zu liefern. Der Verweis auf den gesetzgeberischen Zweck reicht hierfür nicht aus, weil – wie ausgeführt – nicht jeder mit einer gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck sogleich einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts begründet. Zum anderen verkennt das OVG Münster den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public. Wie dargestellt, ist dies – wie höchstrichterlich geklärt – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht der des zu beurteilende Lebenssachverhalts. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand aber auch im deutschen Abstammungsrecht grundsätzlich kein Erfordernis der Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung. Schließlich stellt das OVG Münster allein einen abstrakten Vergleich der Regelungen des deutschen und des ausländischen Rechts an und nimmt nicht das Ergebnis im konkreten Einzelfall in den Blick. Es ist aber gerade entscheidend, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts gegen den ordre public verstößt, wovon hier – wie oben ausgeführt – nicht die Rede sein kann. b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen eines Erklärungserwerbs nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Er wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren und hat – wie dargestellt – nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Er hat mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2021 und erneut in dem von ihm persönlich unterzeichneten Formular vom 25. Januar 2022 erklärt, er wolle deutscher Staatsangehöriger werden. Zudem ist er nicht strafrechtlich verurteilt und ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG liegt nicht vor. Ferner ist sein Erklärungsrecht nicht nach § 5 Abs. 2 StAG ausgeschlossen. Schließlich hat er die Erklärungsfrist in § 5 Abs. 3 StAG eingehalten. Danach kann das Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 StAG nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgeübt werden. Diese Frist hat mit Inkrafttreten des § 5 StAG in der Fassung des Art. 1 Viertes StAGÄndG im August 2021 begonnen und endet damit erst im August 2031. II. Davon ausgehend kann der Kläger auch die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Sein mutmaßlicher Vater ist Herr L..., der am 6... 1934 in Hamburg geboren wurde. Dieser war deutscher Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 1959 lebte er in San Cristóbal in Venezuela, war aber weiterhin in Hamburg gemeldet. Am 22. September 1976 händigte ihm die Stadt Stuttgart eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 5. Juli 1976 aus. Am 20. Mai 1977 wurde im venezolanischen Gesetzblatt der Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit durch Herrn G... veröffentlicht. Mutter des Klägers ist die am 7... 1946 in Kolumbien geborene Frau F.... Diese war zunächst kolumbianische Staatsangehörige und lebte bis zum Jahr 1962 in Kolumbien, anschließend wohnte sie in San Cristóbal in Venezuela. Beide waren nie miteinander verheiratet. Am 7... 1978 wurde der Kläger in San Cristóbal geboren. Am 24. August 1979 erklärte Herr G... vor einem dortigen Notar, den Kläger als sein nichteheliches Kind anzuerkennen. Darüber wurde eine notarielle Urkunde errichtet. Eine Zustimmung der Kindesmutter oder des Klägers zur Anerkennung wurde seinerzeit nicht beurkundet. In seinem am 21. November 1979 ausgestellten venezolanischen Reisepass wird der Kläger mit dem Nachnamen "G..." geführt, als sein gesetzlicher Vertreter (representante legal) ist Herr G... eingetragen. Im Jahr 1980 erwarb seine Mutter die venezolanische Staatsangehörigkeit. Herr G... verstarb am 30. Juni 2013. Der Kläger reiste am 20. Juli 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 13. Februar 2020 ging beim Bezirksamt U... von Berlin ein nicht unterschriebener Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ein, dem zahlreiche Dokumente beigefügt waren. Dazu machte der Kläger geltend, durch Abstammung von seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Mit Schreiben vom 13. September 2021, Eingang bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 20. September 2021, erklärte die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 StAG, er wolle deutscher Staatsangehöriger werden. Am 25. Januar 2022 erklärte der Kläger selbst, er sei Kind eines deutschen Elternteils, habe aber durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben und wolle die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Weder sein venezolanisches Führungszeugnis vom 3. Juni 2019 noch sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11. Februar 2022 enthielten Einträge. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023 stellte der Beklagte fest, dass die am 20. September 2021 eingegangene Erklärung des Klägers zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt habe und er diese deshalb nicht besitze. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung aus, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordere eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft. Die Vaterschaftsanerkennung von Herrn G... am 27. Juli 1979 in Venezuela sei im Bundesgebiet nicht wirksam. Es handele sich dabei um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang, so dass auf die damalige Rechtslage abzustellen sei. Nach den damaligen Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sei bei einer Vaterschaftsanerkennung durch eine Person, die – wie Herr G... – neben der deutschen auch eine weitere Staatsangehörigkeit besitze, an die effektive Staatsangehörigkeit des Anerkennenden anzuknüpfen. Dies sei die Staatsangehörigkeit, mit welcher dieser am engsten verbunden sei. Da aufgrund der fortbestehenden Eintragung von Herrn G... im deutschen Melderegister eine engere Bindung an das Bundesgebiet zu unterstellen und damit an deutsches Recht anzuknüpfen sei, könne die Vaterschaftsanerkennung im Bundesgebiet nicht anerkannt werden. Es fehle an der nach der damaligen Rechtslage erforderlichen Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung, die aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit durch einen Pfleger hätte erfolgen müssen. Mittlerweile könne diese Zustimmung auch nicht mehr nachgeholt werden. Bei einer Anknüpfung an das damalige venezolanische Recht sei zwar für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung keine Zustimmung des anzuerkennenden Kindes bzw. seines Pflegers erforderlich gewesen. Es bestehe aber ein Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt, weil das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts in einem so starken Widerspruch zum Grundgedanken der deutschen Regelung und zu den diesem zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen stehe, dass er als untragbar erscheine. Im deutschen Recht sei die Zustimmung des durch einen Pfleger vertretenen minderjährigen Kindes zur Stärkung der Rechte nichtehelicher Kinder erforderlich gewesen, um dessen Belange im Interessengeflecht von Vater und Mutter zu wahren. Mit der bei Gericht am 22. Januar 2024 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung – teilweise unter Verweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren – geltend, nach dem deutschen Internationalen Privatrecht sei für familienrechtliche Verhältnisse wie die Abstammung die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Danach sei für die Abstammung das Recht des Landes entscheidend, in dem das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der Abstammung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung habe er in Venezuela gelebt. Nach dem Ortsrecht sei die Vaterschaftsanerkennung wirksam, so dass dies auch im deutschen Recht gelte. Im Ergebnis nichts anderes folge, wenn man auf das deutsche Internationale Privatrecht zum Zeitpunkt der Anerkennung abstelle. Im damaligen Recht habe es keine Kollisionsnorm zur Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes gegeben. Zur Lückenfüllung sei auf die aktuelle Fassung zurückzugreifen. Zudem sei effektive Staatsangehörigkeit seines Vaters die venezolanische gewesen. Selbst bei der Anwendbarkeit deutschen Familienrechts sei die Vaterschaftsanerkennung wirksam. Seine Mutter habe dieser zum damaligen Zeitpunkt konkludent zugestimmt. Jedenfalls habe sie mit notarieller Urkunde vom 2. Juni 2022 der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Im Übrigen sei die biologische und rechtliche Vaterschaft des Herrn G... bislang nie in Frage gestellt worden. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht zur Begründung geltend, der Kläger habe durch seine nichteheliche Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 StAG in der damals geltenden Fassung erworben. Hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung gelte für das anzuwendende Recht der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit. Ausgehend davon, dass Herr G... aufgrund seiner ununterbrochenen Meldung in Hamburg wesentlich engere Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland besessen habe, sei die Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Gesetzen nicht wirksam, weil der Kläger bzw. ein Pfleger dem nicht zugestimmt hätten. Selbst wenn auf venezolanisches Recht verwiesen werde, sei dieses aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuwenden. Denn zentrales Anliegen der damaligen Regelungen des BGB sei gewesen, die Rechtsstellung des nichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes im Interessengeflecht von Vater und Mutter zur Geltung zu bringen. Dies kennzeichne eine im deutschen Recht maßgebende Gerechtigkeitsvorstellung. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bezirksamtes U... von Berlin und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.