Urteil
10 K 2210/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0329.10K2210.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am in Costa Rica geborene Kläger zu 1, sein am in Stuttgart geborener Sohn T. , Kläger zu 2, und sein am 15.05.2003 in Costa Rica geborener Sohn B. , Kläger zu 3, leben in Costa Rica. Sie beantragten am 06.12.2010 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, welche den Antrag an das Bundesverwaltungsamtes (BVA) weiterleitete. Der Kläger zu 1 gab an, durch seinen Vater L. deutscher Staatsangehörigkeit zu sein. Dieser wurde am 20.01.1935 in Danzig als Sohn deutscher Eltern geboren und war Kapitän zur See. Er heiratete am 17.12.1975 in Limon/Costa Rica die costa-ricanische Staatsangehörige N. . Für beide Eheleute war dies die zweite Ehe. Der Vater des Klägers zu 1 gab unter dem 15.06.1977 ein Vaterschaftsanerkenntnis für den Kläger sowie für seine 1970 und 1972 geborenen Söhne H. und E. ab. Er verstarb am 29.06.1992 in San Jose/Costa Rica. Den Klägern wurden im Jahr 2005 deutsche Pässe mit Gültigkeit bis 2015 (für den Kläger zu 1) bzw. mit Gültigkeit bis 2010 (für die Kläger zu 2 und 3) ausgestell t. Im beim Standesamt I in Berlin geführten Familienbuch sind die Eltern des Klägers zu 1 sowie seine Geschwister unter dem 4.10.1999 eingetragen. Auf Nachfrage der Deutschen Botschaft in Costa Rica teilte das Standesamt unter dem 28.01.2010 mit, die Abstammung des Klägers zu 1 und seiner Geschwister sei nach Art. 20 EGBGB in der ab dem 01.09.1986 geltenden Fassung beurteilt worden. Das nach dem Günstigkeitsprinzip gewählte costa-ricanische Sachrecht mache die Feststellung der Vaterschaft auch für den deutschen Rechtsbereich möglich. Die Ehelichkeitsvermutung der Kinder aus der Vorehe der Kindesmutter sowie die Anfechtung der Ehelichkeit beurteilten sich nach dem Heimatrecht des 1. Ehemannes der Kindesmutter, also nach costa-ricanischem Recht. Hiernach sei die Nichtehelichkeit der Kinder festgestellt worden. Mit Mail vom 14.09.2011 teilte die Botschaft dem BVA mit, es habe im Fall der Kläger keinen neuen Pass ausgestellt sondern auf das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren verwiesen. Aufgrund der rechtlichen Beurteilung des BVA in einer Mail an die Deutsche Botschaft vom 30.03.2012 erwiderte diese, sie habe am 2.04.2012 dem Kläger zu 1 das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt und seinen und die Pässe seiner Kinder sichergestellt. Mit Schreiben vom 04.03.2013 trug der Kläger zu 1 vor, er habe als 1969 geborenes nichteheliches Kind einer Costa-Ricanerin und eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem biologischen Vater durch Legitimation gem. § 5 RuStAG infolge der Heirat seiner Eltern erworben. Eine nachträgliche Legitimation durch die Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters sei nicht notwendig gewesen, gleichwohl sei diese wirksam erfolgt. Die Anerkennung sei öffentlich vor der Notarin erfolgt. Diese öffentliche Anerkennung sei im Sinne des § 1600 a BGB a. F. als wirksame Vaterschaftsanerkennung anzusehen. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sei die Zustimmung der Mutter nicht erforderlich gewesen. Bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 02.04.2012 hätten die Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG vorgelegen, da die Eintragung der Staatsangehörigkeit „deutsch“ im Reisepass des Klägers zu 1 zutreffend gewesen sei. Da der Kläger von 1996 bis 1999 in Stuttgart gelebt habe und dort als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei, habe er die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 StAG erworben. Der Kläger zu 1 legte eine Meldebestätigung der Stadt Stuttgart vor, laut der er und sein ältester Sohn, der Kläger zu 2, vom 1.10.1997 bis zum 18.10.1999 in Stuttgart mit costa-ricanischer Staatsangehörigkeit gemeldet waren. Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Bescheid vom 23.06.2014 fest, die Kläger seien nicht deutscher Staatsangehörigkeit. Als nichteheliches Kind habe der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Legitimation aufgrund der 1975 geschlossenen Ehe seiner Eltern erworben, da ein nach deutschen Gesetzen wirksames Vaterschaftsanerkenntnis nicht vorgelegen habe. Denn es habe insoweit an einer Zustimmung des Klägers zu 1 bzw. seines gesetzlichen Vertreters zum Anerkenntnis seines Vaters vom 15.06.1977 gefehlt. Die Kläger hätten die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung erworben. Die deutsche Geburtsurkunde des Klägers zu 2 vom 06.05.1999 sei als Nachweis einer Behandlung durch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger ebenso wie das Familienbuch der Eltern des Klägers zu 1 nicht geeignet, da in beiden Urkunden keine Feststellung über das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger getroffen worden sei. Laut Kopie seines Reisepasses seien die Kläger 2005 erstmals als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Diese Behandlung habe aber mit dem Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit geendet. Die Kläger legten gegen den Bescheid am 28.08.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des BVA vom 15.12.2014/23.03.2015 zurückgewiesen wurde. In dem Bescheid heißt es u. a., die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes sei nach den damals geltenden §§ 1600 a ff BGB durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung für und gegen alle festgestellt worden. Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft habe für deren Wirksamkeit die Zustimmung des Kindes nach § 1600 c Abs. 1 BGFB erfordert, die vorliegend aber ebenso wenig vorgelegen habe wie eine gerichtliche Entscheidung. Die Kläger haben am 14.04.2015 Klage erhoben. Sie vertiefen ihre Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es für die Legitimation ausreichend, dass der Vater des Klägers zu 1 dessen Mutter geheiratet habe. Die nachträgliche Legitimation durch die Vaterschaftsanerkennung sei nicht notwendig gewesen, gleichwohl aber wirksam erfolgt. Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F., wonach die Annahme als Kind dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei Annahme angehöre, unterliege, finde auf die Wirksamkeit der Annahme keine Anwendung. Der Verweis in Art. 220 Abs. 1 EGBGB verstoße gegen das Grundgesetz. Die Anerkennung durch den Vater des Klägers zu 1 sei öffentlich vor der Notarin erfolgt und damit gem. § 1600 a BGB a.F. als wirksame Vaterschaftsanerkennung anzusehen. Eine Zustimmung der Mutter, welche den Erfordernissen des § 1600 e BGB a.F. genügt habe, sei erfolgt. Da der Kläger zu 1 zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung im Juni 1977 acht Jahre alt gewesen sei, sei ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gem. § 1600 c Abs. 1 BGB a.F. ausreichend gewesen. Die Eintragung der Staatsangehörigkeit „deutsch“ im Reisepass des Klägers zu 1 sei infolgedessen zutreffend gewesen. Die Kläger hätten die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 StAG erworben. Sie seien seit mehr als zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden und hätten dies nicht zu vertreten gehabt. Die Karenzzeit habe mit dem Jahr 1996 begonnen, da der Kläger zu 1 von 1996 bis 1999 in Stuttgart gelebt habe und dort ebenso wie sein ältester Sohn als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Die Behandlung als Deutscher habe erst mit dem Verwaltungsakt am 02.04.2012 geendet, so dass auch bei Zugrundelegung einer am 04.10.1999 beginnenden Karenzzeit eine Ersitzung stattgefunden habe. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe die Behandlung der Kläger als Deutsche nicht geendet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2015 zu verpflichten, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.1992 – 1 BvR 1298/91 – der Auffassung, die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit des Art. 220 Abs. 1 EGBGB liege nicht vor. Da die Vaterschaftsanerkennung in der Zeit vom 01.07.1970 bis zum 01.07.1998 nicht abgegeben worden sei und wegen der ausschließlichen deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1 deutsches Recht anzuwenden gewesen sei, sei die Zustimmungserklärung des Kindes gem. § 1600 c BGB zwingend erforderlich gewesen. Diese Zustimmung werde nicht durch die Zustimmung der Mutter ersetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.1972 – 3 W 111/71 –. Die Kläger zu 1 sei auch nicht seit 1996 in Stuttgart als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, da er laut Auskunft des Bürgerbüros Stuttgart-Mitte dort vom 1.10.1997 bis zum 18.10.1999 mit dem Vermerk „Staatsangehörigkeit: 334 = Costa Rica“ gemeldet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger werden durch die Weigerung der Beklagten, ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Kläger zu 1 und seine Söhne, die Kläger zu 2 und 3, sind nicht deutsche Staatsangehörige. Als nichteheliches Kind konnte der Kläger zu 1, von dem die Kläger zu 2 und 3 ihre Staatsangehörigkeit ableiten, die deutsche Staatsangehörigkeit allein von seinem Vater durch Legitimation erwerben gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, weil seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen hat. Da der Vater des Klägers zu 1 zum Zeitpunkt der Legitimation - ausschließlich - die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kommt dabei zwingend deutsches Recht als Legitimationsstatut zur Anwendung. Gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. bestimmt sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N., juris Rdn. 30. Art. 22 EGBGB in der bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.) lautete: „Die Legitimation eines unehelichen Kindes sowie die Annahme an Kindes Statt bestimmt sich, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die Reichsangehörigkeit besitzt, nach den deutschen Gesetzen.“ Die grundsätzliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Vaters wurde von der seinerzeit herrschenden Auffassung nicht als verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.02.1975 - IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995 - 1Z BR 63/95 -, StAZ 1996, 81. Der Kläger zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. erworben, da eine wirksame Legitimation nach deutschem Recht nicht erfolgt ist. In Betracht kommt nach dem im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat der Eltern des Klägers im Jahre 1975) geltenden familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1719 ff BGB a.F. nur eine Legitimation durch die nachfolgende Ehe. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. wird ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Neben den hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen eines nichtehelichen Kindes und einer nachfolgenden wirksamen Ehe sind weitere Voraussetzungen, dass der Vater des nichtehelichen Kindes die Ehe eingeht. Die sich insoweit stellende Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, ist - unselbständig - an die Normen desjenigen Staates anzuknüpfen, die nach dem Legitimationsstatut nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgebend sind. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.1975 – 1 W 748/75 –, NJW 1976, 1034; Heldrich in: Palandt, BGB, 45. Aufl. 1986, Art. 22 EGBGB, 4 a)bb). Demnach ist bei Annahme des deutschen Rechts als Legitimationsstatut auch insoweit deutsches Recht maßgebend. Nach der am 1.07.1970 in Kraft getretenen (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – NEhelG–, BGBl I S. 1243), bis zum 30.06.1998 und damit auch im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern des Klägers zu 1 geltenden Bestimmung des § 1600a Satz 1 BGB wird bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden, s. § 1600a Satz 2 BGB a.F. Zwar liegt eine Anerkennung der Vaterschaft vom 15.06.1977 in einer öffentlichen Urkunde vor. Jedoch fehlt es an der wirksamen Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung des Kindes war gemäß dem ebenfalls mit dem NEhelG zum 1.07.1970 eingeführten § 1600c Abs. 1 BGB a.F. erforderlich. Ist ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der 1969 geborene Kläger zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern 1975 und Vaterschaftsanerkennung 1977 – kann nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen war der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes sondern nach dem gleichfalls zum 1.07.1970 in Kraft getretenen § 1706 Nr. 1 BGB a.F. (vgl. Art. 1 Nr. 25, Art. 12 §§ 1 und 27 NEhelG) ein Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.). Diese Anforderungen galten auch bei einem Aufenthalt im Ausland. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.986 – 1 W 7/85 –, FamRZ 1986, 724. Eine Zustimmungserklärung eines derartigen Pflegers als gesetzlicher Vertreter des Klägers zu 1 bei der Eheschließung der Eltern oder bei der Eintragung des Vaters des Klägers in die Geburtsurkunde liegt aber nicht vor. Die Zustimmung des Klägers zu 1 ist auch nicht wirksam nachgeholt werden. Denn gemäß der Fristbestimmung des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG durch sog. Ersitzung erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG bezweckt zum einen die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227) und zum anderen den Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2008 – 13 S 1137/08 – juris Rdn. 11; VG Köln, Urteil vom 4.02.2015 – 10 K 7733/13 – juris Rdn. 88; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2014 – OVG 5 N 2.12 – juris Rdn. 8. Letzteres folgt aus den in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.06.2015 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Unter Ziffer 3.2 zu § 3 StAG heißt es dort: „ Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Die Aufzählung in Satz 2 ist daher nicht ab-schließend.“ Ein bloß verwaltungsintern bleibendes Handeln kann beim Betroffenen kein Bewusstsein für eine „amtliche Deutschenbehandlung“ entstehen lassen und ist nicht schützenswert, vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 21.03.2014 – RN 9 K 13.1805 – juris Rdn. 27; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 – 19 E 1221/13 – juris Rdn. 5. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein sich an eine Deutschenbehandlung anknüpfender Vertrauenstatbestand der Kläger nicht vor 2005 gegeben. Die Kläger haben keinen Nachweis dafür erbracht, während ihres Aufenthalts in Deutschland von Oktober 1997 bis Oktober 1999 als deutsche Staatsangehörige von deutschen Stellen behandelt worden zu sein. Laut Meldebestätigung wurden der Kläger zu 1 und sein 1999 in Deutschland geborener Sohn T. , der Kläger zu 2, vielmehr vom Bürgerbüro der Landeshauptstadt Stuttgart mit der Staatsangehörigkeit von Costa Rica geführt. Die Eintragung des Klägers zu 1 und seiner Geschwister im Familienbuch im Jahr 1999 stellt ebenso keinen Nachweis für seine Deutschenbehandlung dar. Denn im Familienbuch ist neben Abstammungsverhältnissen auch die costa-ricanische Staatsangehörigkeit der Mutter eingetragen. Mit dieser Eintragung ist nach außen ersichtlich, dass die aus dieser Verbindung eingetragenen Kinder aus einer gemischtnationalen Ehe stammen. Eine Entscheidung über die Nationalität ist für die Abkömmlinge nicht getroffen worden. Ein Vertrauenstatbestand konnte sich aufgrund der Eintragung ins Familienbuch nicht bilden. Laut Mail an die Botschaft hat die Standesbeamtin nur eine Entscheidung über die Vaterschaft getroffen. Anknüpfungspunkt für eine zurechenbare Veranlassung der Deutschenbehandlung der Kläger bleibt daher allein die Ausstellung ihrer Pässe im Jahr 2005 durch die deutsche Botschaft in San Jose. Diese Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch eine deutsche Stelle endete allerdings bereits nach fünf Jahren, da die Botschaft die Ausstellung neuer Pässe versagte und die Kläger auf das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren verwies. Stellt man darauf ab, dass die Kläger noch gültige Pässe hatten und sich als Deutsche ausweisen konnten, so ist jedenfalls mit Einziehung der Pässe im April 2012 die Deutschenbehandlung nach weniger als 12 Jahren beendet. Ein schutzwürdiges Vertrauen lag danach nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.