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Beschluss

12 A 5053/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.12A5053.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 1963 in B. /Kasachische SSR geborene Kläger zu 1., der am 1988 ebenfalls in B. /Kasachische SSR geborene Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 2., und die am 1989 in B. /Kasachische SSR geborene Tochter des Klägers zu 1., die Klägerin zu 3., begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Zur Begründung machen sie geltend, der Kläger zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von seinem am 9. Juni 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Vater erworben; die Kläger zu 2. und 3. hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., erworben. Die deutsche Staatsangehörigkeit hätten sie nicht nach § 25 RuStAG durch den im Wege des Registrierungsverfahrens erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nach Art. 18 Buchstabe d) des Russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes verloren. Dieser setze die Staatenlosigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraus. Sie seien jedoch kasachische und deutsche Staatsangehörige. Auch hätten sie nicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet. Zudem seien die nach russischem Recht maßgebenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Wege des Registrierungsverfahrens nicht eingehalten worden. Einen nach § 25 RuStAG erforderlichen Antrag hätten sie nicht gestellt; eine schriftliche Erklärung zum Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im Registrierverfahren hätten sie nicht abgegeben. Im Falle einer wirksamen Registrierung der Eltern würden deren Kinder die russische Staatsangehörigkeit automatisch, also ohne Antrag, erwerben. Darüber hinaus fehle in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Der Kläger zu 1. habe 1993 mit seiner Familie Kasachstan verlassen, weil es dort keine Arbeit gegeben habe. Sie seien in die Russische Föderation umgezogen und hätten dort Arbeit gefunden. Um die Arbeitsstelle zu erhalten und um auf Dauer in der Russischen Föderation arbeiten zu können, hätten sie die russische Staatsangehörigkeit angenommen. Das Verfahren sei 1993 eingeleitet worden und 1995 hätten sie die russischen Papiere bekommen. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten und die Annahme der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen werde. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf Blatt 105 - 112, 127 f., 170 - 172, 176 - 178 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger beantragen - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation auf Antrag verloren habe. Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Blatt 123 - 125 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2007 angehört worden. Dem mit Schriftsatz vom 13. November 2007 gestellten und - erstmals - mit Schriftsatz vom 19. November 2007 begründeten Antrag auf Verlängerung der mit der gerichtlichen Verfügung eingeräumten einmonatigen Stellungnahmefrist bis zum 17. Dezember 2007 war nicht zu entsprechen, da erhebliche Gründe für die erbetene Fristverlängerung nicht vorgetragen worden sind. Die insoweit allein zur Begründung vorgebrachte Notwendigkeit zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, ob seinerzeit ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist, stellt einen erheblichen Grund nicht dar. Die Kläger haben bislang ausdrücklich bestritten, einen schriftlichen Antrag oder überhaupt einen Antrag gestellt zu haben. Sollte sich bei ihren Ermittlungen bis zum 17. Dezember 2007 herausstellen, dass es entgegen ihrem eigenen Parteivortrag einen solchen (schriftlichen) Antrag tatsächlich doch gibt - die mit Schriftsatz vom 23. November 2007 übermittelte Antwort der Kläger spricht allerdings dagegen -, bleibt es ihnen nach wie vor unbenommen, ihre Klage zurückzunehmen. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Kläger unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Kläger haben nicht nachweisen können, noch deutsche Staatsangehörige zu sein. Der Kläger zu 1. hat zwar nachgewiesen, dass er ursprünglich deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers (18. Oktober 1963) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, nach seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der am 1936 geborene Vater des Klägers zu 1. ist ausweislich der vorliegenden Kopie der Einbürgerungsurkunde zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern am 9. Juni 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Die Beklagte hat jedoch dem Senat den hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., dafür vermittelt, dass der Kläger zu 1. am 7. April 1995 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben hat und dieser Erwerb auf einem Antrag des Klägers i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101, beruht, so dass der Kläger zu dem genannten Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die von seinem Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der - wie hier der Kläger zu 1. im Jahr 1995 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Ein Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag i.S.d. § 25 RuStAG liegt bei jeder freiwilligen Willensbetätigung vor, die in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -; Beschluss vom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, m.w.N. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 sowie der auf der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (Russ VerfG) vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. beruhenden Neuverkündung (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), abgedruckt in: Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., S. 15 Fußnote 1 und S. 18 Fußnote 5, ist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den Staatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete Erwerbserklärung erforderlich war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -. Nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im Registrierungsverfahren Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf den Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben, sowie solche Bürger, die nach dem 6. Februar 1992 auf das Territorium der Russischen Föderation gekommen waren, vorausgesetzt, dass sie bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Damit bestand - unabhängig von einer ansonsten gegebenen Staatsangehörigkeit - für Bürger der ehemaligen UdSSR mit Wohnsitz in einer der zur ehemaligen UdSSR gehörenden Republiken und für Bürger, die aus diesen Republiken auf das Territorium der Russischen Föderation gekommen waren, ein Einbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte eine auf diesen Erwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der Einbürgerungsbewerber frei entscheiden konnte. Dem entspricht auch die - den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte - auf Art. 35 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes beruhende "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. I.4 Satz 1 der Verordnung sind "in den Fällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf dem Registrationswege (d.h. auf vereinfachtem Wege) abgefasst wird, ... Erklärungen abzugeben". Nach Nr. II. 4 der Verordnung haben Personen, auf die sich die Vorschriften des Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, zum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege neben anderen Dokumenten "eine Erklärung" vorzulegen. Demgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz 1 der Verordnung "für Personen, die zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem Territorium der Russischen Föderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR besitzen - mithin in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) -... keine Abgabe von Erklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erforderlich". Auch nach der genannten Verordnung wird also in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens - anders als in den Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete gesonderte und vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. "Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden Antrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den das befugte Staatsorgan zu entscheiden hat." Vgl. RussVerfG vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke Spalte). Angesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres die Rede davon sein, dass - wie die Kläger geltend machen - mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz "nur die alte Unionsbürgerschaft der UdSSR neu geregelt" und von der Russischen Föderation, die bezogen auf russisches Gebiet Rechtsnachfolgerin der UdSSR sei, "..die frühere sowjetische durch eine russische Staatsangehörigkeit ersetzt werden" sollte. Auch das Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Registrierungserwerbs. Das Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. Zudem hat die Russische Föderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist dieses in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Darüber hinaus richten sich die - im Übrigen nur Grundsatzregelungen beinhaltenden - Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des Übereinkommens an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist hier jedoch nicht beantragt worden. Das weitere von den Klägern angeführte Übereinkommen vom 26. Februar 1999 zwischen den Republiken Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und der Russischen Föderation über die Vereinfachung von Staatsbürgerschaftsfragen, vgl. v. Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v. Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15, ist erst deutlich nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 7. April 1995 durch den Kläger zu 1. abgeschlossen worden, so dass sich hieraus für die - wie hier - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens erfolgte Handhabung des Staatsbürgerschaftsgesetzes keine Erkenntnisse gewinnen lassen. Abgesehen davon ist das Übereinkommen noch gar nicht in Kraft getreten. Nach Art. 8 Satz 1 des Übereinkommens tritt es erst ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der letzten Ratifikationsurkunde beim Depositar in Kraft. Nach Bergmann/Ferid/Henrich ist eine Ratifizierung lediglich durch die Russische Föderation mit Gesetz Nr. 18 vom 2. Januar 2000 und durch die Republik Weißrussland mit Gesetz Nr. 300-3 vom 9. November 1999 erfolgt, Vgl. v. Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, a.a.O., Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v. Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15; in den Sammlungen zu Kasachstan und Kirgisistan ist dieses Abkommen gar nicht verzeichnet, vgl. v. Albertini, a.a.O., Kirgisistan, Stand: 1. Juni 2001, S. 7, Weishaupt, a.a.O., Kasachstan, Stand: 1. Januar 2003, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur diese Staaten die Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Die Regelung in Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens, wonach das Übereinkommen für jeden Staat, der diesem Abkommen beigetreten ist, ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der Ratifikationsurkunde des Landes beim Depositar zur Aufbewahrung in Kraft tritt, betrifft den Beitritt von anderen GUS-Staaten zu diesem Übereinkommen (Art. 7 Satz 2 des Übereinkommens), nicht jedoch das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Vertragsschließenden. Soweit nach Art. 8 Satz 2 des Übereinkommens geregelt ist, dass das Übereinkommen für die Russische Föderation ab dem 4. November 2000 in Kraft tritt, kann im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs offen bleiben, ob damit eine von Satz 1 abweichende isolierte - ggf. vorzeitige - Inkraftsetzung des Übereinkommens nur für die Russische Föderation beabsichtigt gewesen ist oder lediglich eine das an die Hinterlegung sämtlicher Ratifikationsurkunden anknüpfende Inkrafttreten modifizierende Fristbestimmung getroffen werden sollte. Nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger zu 1. am 7. April 1995 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf seinen Antrag bzw. seine Erklärung hin im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworben. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus den nachfolgenden Indizien, nämlich dem vom russischen Innenministerium am 14. Juni 1995 ausgestellten Personalausweis der Russischen Föderation mit der Nummer " I-KT Nr. XXXXXXX, dem hierauf angebrachten maschinenschriftlichen und mit dem offiziellen Siegel des Innenministeriums versehenen Vermerk "C.T. 18 ?. ?.", d.h. Art. 18 Buchstabe d), "des Gesetzes der RSFSR vom 28. November 1991" und der mit dem offiziellen Siegel versehenen Bescheinigung Nr. 10137 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten Gebiet Swerdlovsk, vom 17. April 1995, in der Übersetzung vom 6. September 1999 und der mit Schriftsatz vom 23. November 2007 von den Klägern vorgelegten Übersetzung vom 16. November 2007, wonach der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet Sverdlovsk vom 07.04.1995 die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation gemäss Art. 18 Punkt "g" (Übersetzung vom 6. September 1999) bzw. Art. 18 Abs. "G" (Übersetzung vom 16. November 2007) - im lateinischen Alphabet "d" bzw. "D" (Einfügung durch den Senat) - des Gesetzes der RSFSR "Über die Staatsbürgerschaft der RSFSR" vom 28.11.1991 erworben hat. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt. Dies wird durch den ihm vom russischen Innenministerium unter dem 14. Juni 1995 erteilten Personalausweis der Russischen Föderation eindeutig dokumentiert. Gemäß Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist neben dem Pass auch der Personalausweis ein Dokument, das die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bestätigt. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bzw. eine Fortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. als Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes kann nicht festgestellt werden. Insbesondere scheidet eine Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus, die als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten ist. Danach "bedarf die Anerkennung des Besitzes der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation weder irgendwelcher Handlungen seitens der Bürger noch irgendeiner Entscheidung durch Staatsorgane. Mit der Anerkennung der ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR als Staatsangehörige der Russischen Föderation nach Art. 13 des Gesetzes gelten sie als solche, die die russische Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Union an besessen haben." Vgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O. Nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Von der Regelung des Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde der Kläger zu 1. jedoch nicht erfasst. Er ist zwar als Bürger der ehemaligen UdSSR i.S.d. vorgenannten Regelung anzusehen, denn er besaß ursprünglich die sowjetische Staatsangehörigkeit, was von ihm nicht bestritten wird. Die sowjetische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. ist in Ermangelung sonstiger Verlusttatbestände erst mit der Auflösung der Sowjetunion am 26. Dezember 1991 erloschen. Vgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 ff. Der Kläger zu 1. lebte am 6. Februar 1992 jedoch nicht, wie dies Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfordert, auf dem Territorium der Russischen Föderation, sondern auf dem Gebiet der aus der Kasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen Republik Kasachstan. Es kann auch nicht von einer gesetzlichen Anerkennung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes oder von einer hierauf beruhenden, nur benachrichtigenden Registrierung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ausgegangen werden. Vgl. zur lediglich benachrichtigenden Registrierung: RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, rechte Spalte. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten am 30. Dezember 1922 und später geborene Personen, die die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der Russischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden sind oder ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter Territorium der Russischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen Föderation nach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. Zum einen erfüllt der Kläger zu 1. schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Er ist am 1963 in der damaligen Kasachischen SSR und damit nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden; auch ist nicht ersichtlich, dass ein Elternteil oder beide Elternteile des Klägers zu 1. i.S.d. Art. 13 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Zeitpunkt seiner Geburt (18. Oktober 1963) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat. Mit Blick auf die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes kann auch dahinstehen, ob ein Elternteil oder beide Elternteile des Klägers zu 1. seinerzeit die russische / sowjetische Staatsangehörigkeit über ihre Eltern erworben hat/haben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Tenors der Entscheidung des RussVerfG (a.a.O., S. 412, rechte Spalte) dieses die Festlegung des Registrierungsverfahrens nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes als Voraussetzung für den Staatsbürgerschaftserwerb nur insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, "soweit er (Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes - Ergänzung durch den Senat) die Regel des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf die Personen erstreckt, die auf dem Territorium geboren wurden, das zum Zeitpunkt ihrer Geburt zur Russischen Föderation gehörte; Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR waren; nicht erklärt haben, aus der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation freiwillig ausscheiden zu wollen; zu einem früheren Zeitpunkt zwar außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation, jedoch innerhalb der Grenzen der ehemaligen UdSSR ihren ständigen Wohnsitz genommen haben; nicht Staatsbürger anderer Staaten (die dem Bestand der ehemaligen UdSSR angehörten) sind; und anschließend zur Begründung eines ständigen Aufenthalts in das Territorium der Russischen Föderation zurückgekommen sind." Dass diese ausdrücklich auf in der Russischen Föderation geborene "Heimkehrer" beschränkte Rechtsprechung ohne weiteres auf Personen zu übertragen ist, die, wie der Kläger zu 1., nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren sind, ist weder vorgetragen noch ist dies ohne weiteres ersichtlich. Ein Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kraft Gesetzes ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Gemäß Art. 19 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes können geschäftsfähige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage, Rassen- oder nationaler Zugehörigkeit, Geschlecht, Bildung, Sprache, Verhältnis zur Religion, politischer oder sonstiger Ansichten die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation beantragen (Hervorhebung durch den Senat). Auch die hier geregelte Aufnahme in die Staatsangehörigkeit setzt ausdrücklich einen gesonderten Antrag voraus, was einen Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kraft Gesetzes ausschließt. Zwar sind in Art. 19 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen vorgesehen, diese beziehen sich jedoch nur auf die in Art. 19 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes normierten Anforderungen (insbesondere der gewöhnlich zu erfüllende Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation für eine Dauer von insgesamt fünf Jahren oder von ununterbrochenen drei Jahren unmittelbar vor der Antragstellung) und lassen das in Art. 19 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes statuierte Antragserfordernis unberührt. In Ermangelung eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf eine Erklärung oder auf einen Antrag hin erworben hat. Auf welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation konkret erfolgt ist, ergibt sich aus der Ausstellung des Personalausweises durch das russische Innenministerium und den Eintrag des Erwerbstatbestandes. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird "den Personen, die die Staatsbürgerschaft im festgelegten Verfahren erworben haben", durch die Organe für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation der Personalausweis eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt. Die hier erfolgte Ausstellung des Personalausweises der Russischen Föderation durch das russische Innenministerium belegt damit indiziell nicht nur, dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben hat (vgl. insoweit schon Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes), sondern dass dieser Erwerb in einem der durch das Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegten Verfahren erfolgt ist. Ein solches im Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegtes Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist das sog. Registrierungsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Der mit dem offiziellen Siegel des Innenministeriums versehene maschinenschriftliche Vermerk "Art 18 "d" des Gesetzes der RSFSR "Über die Staatsbürgerschaft der RSFSR" vom 28. November 1991" in dem für den Kläger zu 1. ausgestellten Personalausweis der Russischen Föderation bezieht sich eindeutig auf Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Aufgrund des danach hinreichend eindeutig dokumentierten Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, des ebenfalls hinreichend eindeutig dokumentierten, erklärungsabhängigen Erwerbstatbestandes des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes und in Ermangelung von gesetzlichen Erwerbstatbeständen, die die Annahme eines Erklärungs- oder Antragserwerbs ausschließen, steht auch ohne einen direkten Nachweis der abgegebenen Erklärung zur Gewissheit des Senats fest, dass der Kläger zu 1. die für diesen Erwerb erforderliche Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Damit ist ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Wege des vereinfachten, jedoch erklärungs- und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG antragsabhängigen Registrierungsverfahrens hinreichend deutlich dokumentiert. Dafür, dass die Verwaltungspraxis der russischen Behörden von den gesetzlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgewichen ist, und diese Behörden den Betroffenen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Registrierungsverfahren regelmäßig auch ohne eine diesbezügliche Erwerbserklärung verliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Prozessbevollmächtigen der Kläger in ähnlich gelagerten Verfahren auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juni 2003 - 13 S 1181/01 - und den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 21. März 2002 hingewiesen haben, führt dies nicht weiter. Der vom VGH Baden- Württemberg zu entscheidende Fall und die Beweisthemen betrafen Fragen des Erwerbs bzw. Wiedererwerbs der Staatsbürgerschaft der UdSSR im Jahr 1985/1986 auf der Grundlage der Art. 15 und 19 des Gesetzes über die Bürgerschaft der UdSSR vom 1. Dezember 1978, abgedruckt bei Geilke, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., UdSSR, Stand: 31. Dezember 1989, S. 14 ff., und die diesbezügliche Verwaltungspraxis. Hieraus allein lassen sich indes konkrete Erkenntnisse in Bezug auf eine im Jahr 1995 übliche und von den gesetzlichen Regelungen abweichende verwaltungspraktische Handhabung des Antragserfordernisses nach Art. 18 Buchstabe d) des im vorliegenden Fall einschlägigen - und schon im Hinblick auf das dem Zerfall der UdSSR geschuldete besondere Registrierungsverfahren als auch in Bezug auf das Erfordernis der Aushändigung eines Dokuments über den Staatsangehörigkeitserwerb abweichenden - Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation nicht gewinnen. Der Kläger zu 1. erfüllte auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Der Kläger zu 1. war, wie oben dargelegt, Bürger der ehemaligen UdSSR. Als Bürger der ehemaligen UdSSR lebte er bis 1993 - wie ebenfalls oben dargelegt - auf dem Gebiet der Republik Kasachstan, die (als Kasachische SSR) zum Bestand der UdSSR gehört hatte. Er ist nach dem 6. Februar 1992 aus der Republik Kasachstan auf das Territorium der Russischen Föderation gekommen. Entgegen der Auffassung der Kläger war für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Wege des Registrierungsverfahrens nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ein Verzicht auf die nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991, vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S. 5 u. 8, mit dessen Inkrafttreten am 1. März 1992 erworbene Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan nicht erforderlich; ebenso war ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung sieht - anders als Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 28. November 1991, vgl. Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 13. Dezember 1993, S. 5, wonach ein Registrierungserwerb bei ständig auf dem Territorium der anderen Republiken lebenden Personen nur in Betracht kam, wenn diese nicht Staatsbürger dieser Republiken waren - eine derartige Bedingung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht (mehr) vor. Abgesehen davon erfasste die Altfassung des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ohnehin nur "ständig auf dem Territorium der anderen Republiken, die nach dem Stand vom 1.9.1991 unmittelbar dem Bestand der UdSSR angehörten, lebende Staatsbürger der UdSSR", nicht aber solche Bürger, die, wie der Kläger, nach dem 6. Februar 1992 aus einer derartigen Republik auf das Territorium der Russischen Föderation gelangt sind. Soweit Art. 3 Nr. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung allerdings noch vorgesehen hatte, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der RSFSR durch einen ausländischen Staatsbürger unter der Voraussetzung des Verzichts auf die frühere Staatsbürgerschaft zulässig ist, sofern in einem völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, ist schon nichts dafür ersichtlich, dass Art. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Rahmen des speziell in Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelten Registrierungsverfahrens überhaupt Anwendung findet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs. Art. 3 Nr. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist im vorliegenden Fall nicht in der Ursprungsfassung, sondern in der Fassung der bereits ab 1993 geltenden - und damit hier maßgebenden - Auslegungsregel anzuwenden. Diese bestimmt, dass einer Person, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzt, die Anerkennung der Staatsbürgerschaft eines zweiten Staates versagt wird, wenn nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation zugelassen. Vgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15, Diese Regelung betrifft damit ersichtlich nicht (mehr) die Wirksamkeit des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit, sondern nur die innerstaatliche Anerkennung der ggf. bestehenden weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person; diese wird danach - einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts entsprechend - im Inland wie ein Inländer behandelt und kann insbesondere nicht den diplomatischen Schutz des Staates der anderen Staatsangehörigkeit anrufen. Vgl. Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor Gründung, während des Bestehens und nach dem Zerfall der Sowjetunion, StAZ 2000, 129 ff. (139). Dementsprechend ist Art. 37 Nr. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 28. November 1991, vgl. Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 13. Dezember 1993, S. 10, wonach (mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes geregelten Fälle) Personen, die die Staatsbürgerschaft der RSFSR erwerben und der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates angehören, ihrer Eingabe oder ihrem Antrag ein Dokument beizufügen haben, das den Verlust der früheren Staatsbürgerschaft bestätigt, ebenfalls im Jahr 1993 aufgehoben worden. Vgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 24. Dieser Handhabung der Doppelstaatsangehörigkeit entspricht auch das Föderale Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002, abgedruckt bei Hecker, Russische Föderation, Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (248 f.), wonach die allgemeinen Regelungen zur Doppelstaatsangehörigkeit in Art. 6 des Gesetzes den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation von vornherein nicht an einen Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit knüpfen, sondern sich darauf beschränken, festzulegen, dass ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der auch im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist, (mit Ausnahme der durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation oder ein föderales Gesetz bestimmten Fälle) nur als Staatsangehöriger der Russischen Föderation angesehen wird (Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes), und dass die Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit an einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation nicht zu einer Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation führt. Die Ausführungen von Hecker, wonach u.a. Russland eine Doppelstaatigkeit nur zulasse, wenn entsprechende Verträge bestünden und generell ein Trend zu beobachten sei, keine Doppelstaatigkeit mehr bei der Einbürgerung zu dulden, vgl. Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor Gründung, während des Bestehens und nach dem Zerfall der Sowjetunion, StAZ 2000, 129 ff. (140). treffen danach so nicht (mehr) zu. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs (7. April 1995) dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zunächst der fehlende Verzicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit entgegengestanden hätte, wäre dieses Hemmnis spätestens zum 1. März 1997 weggefallen und der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu diesem Zeitpunkt vollendet worden. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger zu 1. seine kasachische Staatsangehörigkeit verloren. Nach Mitteilung des kasachischen Außenministeriums vom 6. Juli 1994 verlieren Personen über 16 Jahre, die sich ohne triftigen Grund nicht innerhalb von fünf Jahren nach ständiger Wohnsitznahme im Ausland in den zuständigen Konsulaten registriert haben, die kasachische Staatsangehörigkeit; Fristbeginn ist der 1. März 1992. Vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S. 6b.; Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Mai 2000; Verbalnote der Republik Kasachstan vom 14. Juli 1998. Eine danach für die Erhaltung der kasachischen Staatsangehörigkeit erforderliche Registrierung des seit dem 30. August 1993 in der Russischen Föderation gemeldeten Klägers zu 1. bei dem zuständigen kasachischen Konsulat in der Russischen Föderation ist weder behauptet worden noch ist hierfür etwas ersichtlich. Die ihrem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der - ausländischen - Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gerichtete Erwerbserklärung des Klägers ist auch im Übrigen als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG zu werten. Sie beruhte insbesondere auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss; für eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschließende Fallgestaltung ist nichts ersichtlich. Das Gesetz will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit doppelte Staatsangehörigkeit ausschließen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f., vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001,1750 f., und vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, FamRZ 2007, 267 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8, Urteile vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387, vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (13) und vom 7. Oktober 1965 - I C 33.63 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 3, S. 3 (4); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A 1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05, vom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, und vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 -, juris, sowie Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und vom 28. April 1971 - IV A 1231/70 -, OVGE 26, 260 (262 ff.); BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 -11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218. Dieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG hindern würde. Die Entscheidungsfreiheit bleibt im Kern unberührt, solange der Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit zu verzichten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, verbietet es, den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge davon abhängig zu machen, in welchem Maße dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit liegt. Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A 1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 - und vom 9. Oktober 1997- 25 A 854/94 -, a.a.O. Dementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten die Freiwilligkeit der Antragstellung regelmäßig nicht entfallen. Ein freier Willensentschluss kommt jedoch ausnahmsweise dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 RuStAG eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. Solches ist etwa dann anzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A 1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 - und vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O.; Bay VGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, a.a.O. Eine derartige Zwangslage wird von dem Kläger zu 1. jedoch nicht geltend gemacht. Eine der o.g. Gewichtung entsprechende, die freie Willensentschließung ausschließende Zwangslage mag darüber hinaus ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A 1715/05 - und vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -. Von einem derartigen Fall kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dass es für den Kläger zu 1. - über möglicherweise auch beträchtliche Schwierigkeiten hinaus - keine andere Möglichkeit gegeben hat, als die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation anzunehmen, um zu überleben, ist nicht dargelegt. Die insoweit thematisierten Gesichtspunkte der Erforderlichkeit der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation für die Wohnsitznahme, die Beibehaltung der Arbeitsstelle und die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen kennzeichnet das Bemühen um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, lässt jedoch eine existentielle Zwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen. So ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Verbleib des Klägers zu 1. mit seiner Familie in der Republik Kasachstan aus zwingenden Gründen nicht in Betracht gekommen ist. Die Behauptung des Klägers, eines gelernten Kraftfahrers, für ihn habe es in der (gesamten) Republik Kasachstan keine Arbeit mehr gegeben, so dass er in der Russischen Föderation habe Arbeit suchen müssen, ist nicht einmal ansatzweise substantiiert worden. Selbst wenn man unterstellt, dass im August 1993 die Aufenthaltsnahme in der Russischen Föderation der einzige Weg gewesen ist, um zu überleben, kann von einer die freie Willensbildung ausschließenden Zwangslage im Zeitpunkt der Erlangung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 nicht ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Referenzfälle dafür, dass Bürger mit einer beruflichen Qualifikation wie der des Klägers zu 1., die nicht die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besessen haben, in den Jahren ab 1995 ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation nicht hätten bestreiten können, sind ebenfalls nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt. So hat der Kläger zu 1. nach seiner Abmeldung aus Kasachstan am 12. Mai 1993 sich offensichtlich ohne die Innehabung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 30. August 1993 in der Russischen Föderation anmelden können und seit seiner Wohnsitznahme im August 1993 über einen Zeitraum von 19 Monaten bis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ohne deren Innehabung arbeiten und zusammen mit seiner Frau den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen können, obwohl das Staatsbürgerschaftsgesetz bereits seit dem 6. Februar 1992 in Kraft war. Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass im April 1995 eine Rückkehr in die Republik Kasachstan und eine dortige Arbeitsaufnahme ausgeschlossen gewesen ist und daher das Überleben nur durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation sichergestellt werden konnte. § 25 Abs. 1 RuStAG erfordert zudem nicht, dass dem Betroffenen seine deutsche Staatsangehörigkeit bewusst ist; es ist unerheblich, welche subjektiven Vorstellungen in der Person des Antragstellers über Art und Umfang des mit dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit verbundenen Verlustes seines bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestehen. So kommt es etwa nicht darauf an, ob der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit mit der Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG aufgeben will oder nicht oder sich der Betreffende über die Folgen des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A 1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, m.w.N. Wenn man davon ausgeht, dass § 25 Abs. 1 RuStAG für den Eintritt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit hat, hätte der Kläger zu 1. seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG dennoch mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 7. April 1995 verloren. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zu 1. angesichts der - unstreitigen - deutschen Volkszugehörigkeit seiner Eltern und des Umstandes, dass sein Vater mit seiner Familie während des zweiten Weltkriegs auf der Flucht vor der sowjetischen Armee in das Deutsche Reichsgebiet (M. ) gelangt, sich dort aufgehalten hat und eingebürgert worden ist, auch unabhängig vom Vorliegen diesbezüglicher Urkunden hinreichende Anhaltspunkte für seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit. Schließlich haben seine Eltern und er selbst bereits 1994 unter Berufung hierauf jeweils ein Aufnahmeverfahren nach dem BVFG durchgeführt. Die danach bekannten Umstände lieferten dem Kläger genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens des Klägers zu 1. der Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger zu 1. im April 1995, hätte er gewusst, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach seinem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines gesicherten Nachweises seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland hingenommen hätte, zumal nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. weder er noch seine Eltern Kenntnis von Unterlagen über die Einbürgerung seines Vaters gehabt hatte(n). Die gegen die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Übrigen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, er habe lediglich ein Ausweispapier beantragt, eine Erwerbserklärung nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes habe er nicht abgegeben, ist dies schon nicht glaubhaft, weil er selbst vorträgt, die Familie habe die russische Staatsangehörigkeit annehmen müssen, um dort arbeiten und wohnen zu können. Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet - nur seinen Wunsch, ein Ausweispapier der Russischen Föderation zu erlangen, artikuliert haben sollte, stellt dies die Abgabe der Erklärung nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht in Frage. Im Außenverhältnis gegenüber den Organen der Innenverwaltung war die Erklärung nach § 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes mitumfasst, denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation war - unstreitig - Voraussetzung für die Erlangung des Personalausweises dieses Staates. Soweit vertreten wird, nur eine Willenserklärung, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt werde, genüge den Anforderungen des § 25 Abs. 1 RuStAG, nicht aber eine Willenserklärung, die eine Handlung zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verbunden sei, vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattausgabe, Stand: Dezember 2006, Bd. 1, § 25 Rn. 32, folgt der Senat dem jedenfalls für Fallgestaltungen nicht, in denen der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung - hier der Ausstellung eines Personalausweises durch einen Staat, der nicht der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers ist - und dem hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit evident ist. Denn in diesem Fall muss sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er sein Primärziel - hier die Ausstellung eines Personalausweises der Russischen Föderation - nur über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bleibt er gleichwohl bei seinem primären Begehren, ohne im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine abweichende Absicht deutlich zu machen, muss im Außenverhältnis davon ausgegangen werden, dass er zur Erreichung seines Primärziels auch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seinen Willen und in seine Willenserklärung mit einbezieht. In diesem Fall besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen Antragsteller, der im Außenverhältnis ausdrücklich eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -. Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen der begehrten Ausstellung des Personalausweises der Russischen Föderation und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation - auch aus Laiensicht - evident. Dieser Zusammenhang wird auch von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sollte der Kläger zu 1. bei der Abgabe seiner Erklärung tatsächlich gemeint haben, diese beziehe sich nur auf die Ausstellung des Personalausweises, läge ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vor; dass ein derartiger Willensmangel über eine möglicherweise bestehende - im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG jedoch unbeachtliche - Anfechtbarkeit hinaus zur Nichtigkeit der Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation führt, ist weder den Regelungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu entnehmen noch ist dies im Übrigen substantiiert geltend gemacht. Dementsprechend wäre es unschädlich, wenn der Kläger zu 1. tatsächlich nur einen Personalausweis beantragt hätte. Der Umstand, dass eine schriftliche Erwerbserklärung des Klägers zu 1. mit einer Beglaubigung seiner Unterschrift dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den durch den Personalausweis nachgewiesenen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und die für einen Erwerb durch Erklärung gemäß Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes sprechenden Indizien zu entkräften. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines tatsächlichen Umstandes - hier die schriftliche Erwerbserklärung und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Klägers zu 1. - offen bleiben kann. Konkrete Indizien, die gegenüber dem indiziell belegten Erklärungserwerb für einen Staatsangehörigkeitserwerb sprechen, der ohne eine diesbezügliche - ggf. auch mit der Beantragung der Ausstellung des Personalausweises verbundene - Erwerbserklärung erfolgt ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG - wie bereits in der Anhörung dargelegt - lediglich auf die - hier anzunehmende - Abgabe einer Erwerbserklärung, nicht aber auf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften an. Sowohl aufgrund der Unbeachtlichkeit der Einhaltung von Formvorschriften als auch in Ermangelung der erforderlichen Substantiierung ist dem mit Schriftsatz vom 23. November 2007 unter Nr. 1 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Abgesehen davon legt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für Eingaben und Anträge in Staatsbürgerschaftssachen lediglich die Schriftform und nicht die notarielle Beurkundung der Unterschrift fest. Soweit es in Art. 38 Abs. 1 Satz 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wörtlich heißt, "Die Unterschrift unter diesem Dokument ist notariell zu beglaubigen", bezieht sich die Formulierung "unter diesem Dokument" angesichts der verwendeten Singularform erkennbar nur auf die im vorhergehenden Satz, nämlich in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenfalls im Singular - geregelte "Zustimmung interessierter Personen zum Erwerb, Verlust, zur Beibehaltung oder Änderung der Staatsbürgerschaft". Dieses Auslegungsergebnis wird durch Art. 38 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes bestätigt. Denn nach dieser Regelung wird der Antrag eines an der eigenhändigen Beifügung seiner Unterschrift gehinderten Antragstellers "auf seine Bitte von einer anderen Person unterzeichnet, worüber ein notarieller Vermerk anzufertigen ist"; einer notariellen Beglaubigung bedarf es also sogar in dieser Sonderkonstellation nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ähnlich gelagerten Verfahren in diesem Zusammenhang auf Art. 32 Abs. 3 des - bei der Antragstellung des Klägers zu 1. noch nicht existenten - Föderalen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002, abgedruckt bei Hecker, Russische Föderation: Das Neue Staatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (248 ff.), verwiesen haben, ist aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ohne weiteres ersichtlich, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers nur dann gefordert wird ("In einem solchen Fall"), wenn der Antragsteller i.S.d. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes den Antrag - abweichend von Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes - nicht persönlich einreichen kann und der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist auch nicht von der Aushändigung eines entsprechenden Dokuments an den Einbürgerungserwerber abhängig. Nach Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation mit dem Tage der Entscheidung des bevollmächtigten Organs bzw. der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses der Russischen Föderation als erworben oder erloschen. Nach dieser Fiktion kommt es für die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation allein auf den Tag der Entscheidung des bevollmächtigten Organs - hier der "Beschluss der Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. vom 07.04.1995" - oder auf den Tag der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses, nicht aber auf die Aushändigung eines Dokuments an den Einbürgerungsbewerber an. Vgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: "Erst vom Zeitpunkt dieser Entscheidung (des befugten Staatsorgans - Hervorhebung und Ergänzung durch den Senat) gilt eine Person gemäß Art. 42 des Gesetzes der Russischen Föderation als im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit ... ."; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 - . Soweit die Kläger sich auf einen abweichenden Wortlaut des Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes berufen, wonach die Staatsbürgerschaft der RSFSR mit dem Tag der Aushändigung des entsprechenden Dokuments durch das zuständige Organ als erworben oder erloschen gilt, wird übersehen, dass es sich hierbei um die Ursprungsfassung des Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28. November 1991 handelt, abgedruckt bei Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 31. Dezember 1993, S. 11, die durch die nachfolgenden, hier einschlägigen Novellen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 überholt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -. Konkrete Anhaltspunkte, die gegenüber der dargelegten eindeutigen Rechtslage die Annahme rechtfertigen, dass für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation - wie die Kläger im Schriftsatz vom 23. November 2007 ausführen - "eine Urkunde auszustellen und in den sog. "Wedomosti" zu veröffentlichen ist, zumindest aber ein Beschluss über den Erwerb auszuhändigen ist", sind nicht vorgetragen worden. In Ermangelung der erforderlichen Substantiierung ist dem mit dem o.g. Schriftsatz unter Nr. 2 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Die Organe der Innenverwaltung sind für die Verleihung der Staatsangehörigkeit im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens auch zuständig. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation nehmen das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation sowie die ihm unterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz ausgestatteten Organe "auf Antrag" interessierter Personen, die auf dem Territorium der Russischen Föderation leben, die Registrierung u.a. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen vor. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Bürger der ehemaligen UdSSR ist nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes unter den dort festgelegten Voraussetzungen das vereinfachte Registrierungsverfahren vorgesehen. Diese Aufgabenzuweisung entspricht der Aufgabenverteilung im Übrigen zwischen den Staatsorganen, die nach Art. 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes Staatsbürgerschaftssachen wahrnehmen: Für die Registrierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von interessierten Personen, die ständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, sind gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f) das Außenministerium der Russischen Föderation und die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation zuständig. Der Präsident der Russischen Föderation fasst nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes nur Beschlüsse über die Aufnahme von ausländischen Bürgern, Bürgern der ehemaligen UdSSR sowie von Staatenlosen, auf die Art. 13 und 18 dieses Gesetzes nicht (Hervorhebung durch den Senat) angewandt werden, also nicht in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes und auch nicht in den Fällen, in denen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im vereinfachten Registrierungsverfahren erfolgt. Dementsprechend ermöglicht Art. 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Anfechtung der Entscheidung "des zuständigen Organs (Hervorhebung durch den Senat) über die Verweigerung der Registrierung des Erwerbs oder Verlusts der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation...". Wäre der Präsident der Russischen Föderation für Entscheidungen im Registrierungsverfahren ausschließlich zuständig, wäre dieser - wie auch an sonstigen Stellen, in denen er allein zuständig ist - und nicht das "zuständige Organ" in der Norm genannt. Vgl. auch RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: "Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß dem ... Registrierungsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden Antrags, ..., über den das befugte Staatsorgan (Hervorhebung durch den Senat) zu entscheiden hat"; gäbe es - anders als oben ausgeführt - keine Mehrheit befugter Staatsorgane, sondern wäre der Präsident der Russischen Föderation alleine zuständig, wäre er auch als entscheidungsbefugtes Organ benannt worden. Aus Art. 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes und den darin geregelten Kompetenzen der "Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation" ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass dieser Kommission in Staatsbürgerschaftssachen ohnehin keinerlei Entscheidungskompetenz zukommt, reicht ihre Prüfungskompetenz in Staatsbürgerschaftssachen aufgrund ihrer rechtliche Angliederung an den Präsidenten der Russischen Föderation ("beim Präsidenten der Russischen Föderation") auch nicht weiter als dessen Zuständigkeit; diese erfasst, wie oben dargelegt, nicht die Registrierung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Registrierungsverfahren und zwar weder bei Personen, die auf dem Territorium der Russischen Föderation, noch bei Personen, die ständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben. Die in Art. 35 Abs. 1 Buchstabe a) und Buchstabe c) des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelten Verpflichtungen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation sowie der ihm unterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz ausgestatteten Organe, Anträge und Eingaben in Staatsbürgerschaftssachen der Russischen Föderation von Personen entgegenzunehmen (Buchstabe a)) und Anträge in Staatsbürgerschaftssachen zusammen mit den entsprechenden Dokumenten an die Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation zu leiten (Buchstabe c)), berühren nicht die sich aus Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Rahmen des besonderen Registrierungsverfahrens bei der Registrierung von Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der russischen Föderation ergebende Entscheidungsbefugnis. Die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Entscheidungskompetenz des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation sowie der ihm unterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz ausgestatteten Organe im Registrierungsverfahren und die hieraus folgende Befugnis zur abschließenden Sachbearbeitung ohne Weiterleitung der Erklärungen an die Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation wird gemäß Art. 35 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes durch die "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299, ausdrücklich festgelegt. Nach Nr. I.5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung werden "Erklärungen über Änderung der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege und die diesen beigefügten Dokumente ... auf dem Territorium der Russischen Föderation durch das Innenministerium der Russischen Föderation, Innenministerien der Teilrepubliken der Russischen Föderation, Verwaltungen (Hauptverwaltungen) des Innern der Regionen, der Gebiete, der Städte föderaler Bedeutung, des autonomen Gebietes, der autonomen Bezirke, und außerhalb der Russischen Föderation durch Konsulareinrichtungen behandelt". Anders als nach Nr. I.6 Abs. 1 der Verordnung, wonach Anträge der auf dem Territorium der Russischen Föderation wohnhaften Personen zusammen mit den notwendigen Dokumenten und den Stellungnahmen der Territorialorgane des Föderalen Abwehrdienstes der Russischen Föderation und der Organe des Innern vor Ort an das Innenministerium der Russischen Föderation weitergeleitet werden, welches diese zusammen mit seiner Stellungnahme dem Föderalen Abwehrdienst und der Kommission vorlegt, ist in dem in Nr. I.5 der Verordnung gesondert geregelten Registrierungsverfahren ein derartiges Stufenverfahren nicht vorgesehen, sondern die Behandlung der Anträge von innerhalb der Russischen Föderation wohnhaften Personen (allein) dem Innenministerium der Russischen Föderation, den Innenministerien der Teilrepubliken der Russischen Föderation, den Verwaltungen (Hauptverwaltungen) des Innern der Regionen, der Gebiete, der Städte föderaler Bedeutung, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke überantwortet. Die Verordnung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Konzentration der Sachbehandlung bei den Organen der Innenverwaltung. Gemäß Nr. I.5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung sind diese Organe darüber hinaus - anders als in den sonstigen, von Nr. I.6 der Verordnung erfassten Verfahren - ausdrücklich "der Entscheidungen zu den Erklärungen befugt" (Hervorhebung durch den Senat). Diese nach der Art des Verfahrens differenzierende Kompetenzzuordnung ist im Übrigen auch im Föderalen Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002 beibehalten worden. Zwar ist danach das vereinfachte Registrierungsverfahren entfallen. In Art. 14 ist jedoch ein vereinfachtes Verfahren für die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vorgesehen. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes gilt dies für Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten und leben, nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und im Ergebnis dessen Staatenlose bleiben. Zuständig für die Entscheidungen über die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ist auch hier nicht der Präsident der Russischen Föderation, sondern die Entscheidungen ergehen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes durch die föderale Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten und deren territoriale Behörden, die föderale Exekutivbehörde für Auswärtige Angelegenheiten sowie die diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen der Russischen Föderation außerhalb der Russischen Föderation. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsfehler im vorliegenden Fall beachtlich sein könnten. Die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts ist nach § 25 RuStAG/StAG nur insoweit von Bedeutung, als sie Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -; GK-StAR, Loseblattausgabe Stand: April 2007, § 25 Rn. 29: "Unerheblich ist, in welcher Form die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird. Allein entscheidend ist, dass dem Staatsangehörigkeitserwerb ein selbstverantwortlicher und freier Willensentschluss zugrundeliegt." Dafür, dass die geltend gemachten Verstöße hier nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zwingend zur Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geführt haben, ist weder ein substantiierter Vortrag erfolgt noch ist insoweit etwas ersichtlich. Abgesehen davon hat die Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , ausweislich ihrer Bescheinigung vom 17. April 1995 - stellvertretend für die Russische Föderation - den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch den Kläger zu 1. auf der Grundlage des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ausdrücklich bestätigt. Wenn aber der Staat der neuen Staatsangehörigkeit deren Erwerb selbst als wirksam erachtet, kann den von den Klägern geltend gemachten Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängeln - unterstellt sie wären entgegen der Auffassung des Senats gegeben - kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens erworbene Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen Status nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar ist. Vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, BVerwGE 94, 185 ff. Eine Differenzierung der statusrechtlichen Gewährleistungen nach der Art des Erwerbs sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993, abgedruckt bei v. Albertini, Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 14, ist die Staatsangehörigkeit einheitlich, gleich und unabhängig von den Gründen ihres Erwerbs. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung hat jeder Bürger der Russischen Föderation auf deren Territorium alle Rechte und Freiheiten sowie die gleichen Pflichten, die durch die Verfassung vorgesehen sind. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verfassung darf einem Bürger der Russischen Föderation seine Staatsbürgerschaft oder das Recht, diese zu wechseln, nicht entzogen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes dazu führt, dass der Erwerber grundsätzlich von Wahlen in der Russischen Föderation ausgeschlossen ist. Nach Art. 32 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Bürger das Recht, die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu wählen, in sie gewählt zu werden sowie am Referendum teilzunehmen; eine Unterscheidung nach der Art des Staatsangehörigkeitserwerbs ist darin nicht vorgesehen. Soweit Beschränkungen aufgrund von Auslandsaufenthalten bestehen, sind solche auch dem Bundeswahlgesetz grundsätzlich nicht fremd (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG). Der am 1988 geborene Kläger zu 2. und die am 1989 geborene Klägerin zu 3. haben eine etwaige mit ehelicher Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls dadurch verloren, dass sie im April 1995 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben haben. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wird durch die - erst-mals - mit Schriftsatz vom 23. November 2007 vorgelegte, auf den 17. April 1995 datierte Bescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , dokumentiert, wonach die Kläger zu 2. und 3. zusammen mit ihrer Mutter die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben haben. Der Erwerb wird darüber hinaus durch die den Klägern zu 2. und 3. unter dem 14. Juni 1995 - zeitgleich mit der Ausstellung des Personalausweises für ihren Vater - ausgestellten Personalausweise belegt. Nach den mit dem offiziellen Siegel versehenen maschinenschriftlichen Vermerken sind sie Bürger der Russischen Föderation aufgrund des Art. 18 Buchstabe a) des Gesetzes der RSFSR "Über Staatsangehörigkeit der RSFSR" vom 28. November 1991. Wie jeder Staatsangehörigkeitserwerb im Wege des Registrierungsverfahrens nach Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes eine entsprechende Erklärung voraussetzt und damit ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes in diesem Verfahren ausscheidet, vgl. Nr. II.Nr. 4 der "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299, wonach eine Erklärung und bei Vorhandensein minderjähriger Kinder eine schriftliche Einwilligung der interessierten Personen, d.h. der Eltern vorzulegen ist, ist auch hier von einer diesbezüglichen Erklärung der Kläger zu 2. und 3., abgegeben durch ihre sorgeberechtigten Eltern, auszugehen. Die Voraussetzungen des Art. 18 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes liegen auch vor. Gemäß Art. 18 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwerben im Registrierungsverfahren Personen die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, deren Verwandter in aufsteigender Linie Bürger der russischen Föderation ist. Da der Vater der Kläger zu 2. und 3., der Kläger zu 1., als Verwandter in aufsteigender Linie die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ausweislich der Bescheinigung Nr. 10137 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , bereits durch Beschluss vom 7. April 1995 erworben hatte - entsprechendes gilt ausweislich der Bescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , für die Mutter der Kläger zu 2. und 3. - konnten die Kläger zu 2. und 3. die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im unmittelbaren Anschluss daran erwerben. Entgegen der Auffassung der Kläger lagen die Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern zu 2. und 3. auch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 RuStAG vor, da für einen Antrag, sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 RuStAG nicht erforderlich gewesen wäre. Sowohl im Hinblick auf die geltend gemachten Gründe für die Annahme der russischen Staatsangehörigkeit als auch unter Berücksichtigung der auf den 17. April 1995 datierten Bescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , ist nämlich davon auszugehen, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch die Kläger zu 2. und 3. darauf beruht, dass der Kläger zu 1. ebenso wie seine Ehefrau - das Sorgerecht der Eheleute ist nicht in Frage gestellt - nicht nur eine Erwerbserklärung für sich abgegeben, sondern auch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen den Willen erkennbar dahin betätigt haben, die Einbürgerung der gemeinsamen Kinder herbeizuführen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O. Der Umstand, dass eine schriftliche Einwilligung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau i.S.d. Nr. II.Nr. 4 der "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299, dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den durch die Bescheinigung Nr. 10138 und die Personalausweise nachgewiesenen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu entkräften. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines tatsächlichen Umstandes offen bleiben kann. Konkrete Indizien, die gegenüber dem indiziell belegten erklärungsabhängigen Erwerb für einen Staatsangehörigkeitserwerb sprechen, der ohne eine diesbezügliche - ggf. auch mit der Beantragung der Ausstellung des Personalausweises verbundene - Erwerbserklärung erfolgt ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG - wie bereits in der Anhörung dargelegt - lediglich auf die - hier anzunehmende - Abgabe einer Erwerbserklärung (durch die sorgeberechtigten Eltern, den Kläger zu 1. und seine Ehefrau), nicht aber auf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften an. Abgesehen davon ist es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des mit seinen sorgeberechtigten Eltern antragsgemäß von einem fremden Staat eingebür-gerten Kindes nach § 25 Abs. 1 RuStAG i.V.m. § 19 Abs. 2 nicht erheblich, ob das Recht der Russischen Föderation für die Einbürgerung des Kindes einen Antrag voraussetzt und ob der Kläger zu 1. eine etwaige deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder aufgeben wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O. Sowohl aufgrund der Unerheblichkeit der Antragsvoraussetzung als auch in Ermangelung der erforderlichen Substantiierung der gegen einen erklärungsabhängigen Erwerb sprechenden Umstände ist dem mit Schriftsatz vom 23. November 2007 unter Nr. 3 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.