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Urteil

1 A 2603/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der höhere Dienstvorgesetzte darf die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten nur abändern, wenn er dies zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen Dienstbereich für geboten hält oder auf eigene Wahrnehmungen bzw. ausreichende Erkenntnisquellen gestützt zu einer anderen Einschätzung gelangt. • Eine abweichende Überbeurteilung muss vom Überbeurteiler plausibel gemacht werden; bloße formelhafte Behauptungen genügen nicht. • Quervergleiche sind zulässig, müssen aber substantiiert und nachvollziehbar in Bezug auf konkrete Vergleichsmaßstäbe (z. B. "Eckkandidaten"/statusbezogenes Anforderungsprofil) ausgeführt werden. • Verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob Verfahrensvorschriften, maßgebliche Begriffe oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Überbeurteilung von dienstlicher Leistungsnote: Plausibilitäts- und Substantiierungspflicht des Überbeurteilers • Der höhere Dienstvorgesetzte darf die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten nur abändern, wenn er dies zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen Dienstbereich für geboten hält oder auf eigene Wahrnehmungen bzw. ausreichende Erkenntnisquellen gestützt zu einer anderen Einschätzung gelangt. • Eine abweichende Überbeurteilung muss vom Überbeurteiler plausibel gemacht werden; bloße formelhafte Behauptungen genügen nicht. • Quervergleiche sind zulässig, müssen aber substantiiert und nachvollziehbar in Bezug auf konkrete Vergleichsmaßstäbe (z. B. "Eckkandidaten"/statusbezogenes Anforderungsprofil) ausgeführt werden. • Verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob Verfahrensvorschriften, maßgebliche Begriffe oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Der Kläger, als Justizsekretär bei der Staatsanwaltschaft C. im Dienst des Beklagten, bewarb sich um mehrere Stellen und um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn. Der Leitende Oberstaatsanwalt beurteilte ihn am 8.5.2003 und 30.9.2003 jeweils mit dem Gesamturteil "gut (an der unteren Grenze)" und stellte eine Leistungssteigerung fest. Der Generalstaatsanwalt überbeurteilte diese Beurteilungen am 4.12.2003 herab auf "vollbefriedigend (an der oberen Grenze)". Der Kläger begehrte die Aufhebung der Überbeurteilung und widersprach; der Generalstaatsanwalt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Überbeurteilung und die ablehnenden Bescheide auf. Der Beklagte legte Berufung ein, mit dem Vorbringen, ihm stünden ausreichende Erkenntnisquellen für die Überbeurteilung und Quervergleiche im Bezirk zu. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Überbeurteilung und die Plausibilisierung durch den Überbeurteiler. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar; die Kontrolle richtet sich danach, ob Verfahrensvorschriften, Begriffsverwendungen, der Sachverhalt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt wurden; maßgeblich sind u. a. § 238 Abs. 2 LBG NRW, die Allgemeine Verfügung des Justizministers (AV) und die einschlägige Rechtsprechung. • Zuständigkeit des Überbeurteilers: Die AV berechtigt und verpflichtet den höheren Dienstvorgesetzten zur Überbeurteilung; eine rechtliche Selbstständigkeit der Überbeurteilung besteht jedoch nicht ohne Plausibilisierungspflicht gegenüber dem Betroffenen. • Begrenzung der Abweichungsmöglichkeiten: Der Überbeurteiler darf nur abweichen, wenn dies zur Durchsetzung einheitlicher Maßstäbe geboten erscheint oder er auf eigene Wahrnehmungen bzw. ausreichende Erkenntnisquellen gestützt zu einer anderen Einschätzung gelangt. • Plausibilisierungspflicht: Bei Abweichung muss der Überbeurteiler seine Wertungen so darlegen, dass sie für den Betroffenen einsichtig und für Dritte nachvollziehbar sind; dies erfordert Angabe von Tatsachen oder weiteren (Teil-)Werturteilen bei individualbezogener Abweichung oder konkrete Darlegung der Quervergleichsmaßstäbe bei einzelfallübergreifender Begründung. • Unzulänglichkeit der Begründung im Streitfall: Die vom Generalstaatsanwalt vorgetragenen Quervergleichs- und Bezirkserwägungen blieben floskelhaft und ohne substanzielle Konkretisierung (z. B. Auswahl/Beurteilung von "Eckkandidaten", Verfahren zur Bezirksermittlung), sodass der Weg zur Herabsetzung nicht nachvollziehbar wurde. • Fehlen einzelfallbezogener Erkenntnisse: Die behauptete Leistungssteigerung in der Ausgangsbeurteilung blieb ohne ausreichende Nachfragen oder Ergänzungen des Ausgangsbeurteilers; der Überbeurteiler verzichtete auf Rückfragen, obwohl diese zur Plausibilisierung geeignet gewesen wären. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels tragfähiger, nachvollziehbarer Begründung und fehlender substantiierten Quervergleichsgrundlage ist die Herabsetzung der Leistungsnote nicht durchzureichen; damit sind die angefochtene Überbeurteilung und die ablehnenden Bescheide rechtswidrig. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, durch das die Überbeurteilung vom 4.12.2003 und die ablehnenden Bescheide aufgehoben wurden, bleibt bestehen. Die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts ist rechtswidrig, weil er seine abweichende Wertung nicht hinreichend plausibel und substantiiert begründet hat; weder lagen eigene belastbare Erkenntnisse vor noch wurde der behauptete Quervergleich konkret erläutert. Damit wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt, weshalb die Aufhebung der Überbeurteilung und der Bescheide zu Recht erfolgte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.