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Beschluss

13 L 2308/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0707.13L2308.13.00
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Leitsätze

Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen - keine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese

`Übersetzung` früherer Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 11.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen - keine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese `Übersetzung` früherer Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 11.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 30. September 2013 beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene und am 11. November 2013 an das erkennende Gericht verwiesene sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die freie Beförderungsstelle der Leiterin/ des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt H. (A 10 m.D. BBesO) nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 -, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen am 11. September 2013 zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte am 4. September 2013. Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 -, juris, Rn 4 f., m.w.N. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber – wie vorliegend – aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 -, juris, Rn 11 und NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176, juris, Rn 7 ff. und NRWE. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, das die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ‑ ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden ‑ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die auf die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (1.) oder auf einen für die Auswahlentscheidung relevanten Verstoß gegen diese Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen (2.) schließen lassen. 1. Die Erstbeurteilung des Antragstellers wurde in Anwendung der Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 8. November 2012 (2000 – Z.155) - JMBl. NRW S. 303 - „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs“ (im Folgenden: AV alt), die Überbeurteilung in Anwendung der während des Beurteilungsverfahrens in Kraft getretenen und nach Ziffer 8.2 im Justizvollzug ohne Übergangsregelung unmittelbar anwendbaren Allgemeinverfügung des Justizministeriums „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“, AV des JM vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) – JMBl. NRW S. 32 – (im Folgenden: AV) erstellt. Die dienstliche Beurteilung und die Überbeurteilung des Beigeladenen beruhen beide jeweils bereits auf der neuen AV. Auf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wurden zudem die bereits mit Erlass des Justizministeriums vom 28. November 2012 bekannt gegebenen und seit dem 1. Januar 2013 anzuwendenden „Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug“ (im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) angewendet. Diese Beurteilungsgrundlagen begegnen – soweit hier von Bedeutung – keinen rechtlichen Bedenken. Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Erstbeurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 – rechtlich zutreffend – noch nach der früheren AV vom 8. November 2012 erstellt wurde. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen dennoch auf einheitlichen Beurteilungsmaßstäben. Die seit dem 1. März 2013 geltende AV vom 1. Februar 2013 entspricht in den für die Leistungs- und Eignungsbeurteilung maßgeblichen Regelungen der Ziffern 1 bis 7 – jedenfalls soweit sie die Erstellung von Anlassbeurteilungen betreffen – ziffer- und wortlautgleich der AV vom 8. November 2012 und enthält keine Änderungen hinsichtlich des Beurteilungsverfahrens oder der anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. Mit der Neufassung wurden lediglich die in Ziffer 2.2 enthaltenen – vorliegend nicht relevanten – Stichtage für die Regelbeurteilungen um zwei Monate hinausgeschoben und wurde in Ziffer 4.7 eine Ergänzung vorgenommen, die den – hier ebenfalls nicht einschlägigen – Entfall der Feststellung der Beförderungseignung bei Erreichen des Endamtes der Laufbahn konkretisiert. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (ZustVO JM) i.V.m. Ziffer 5 der AV (und auch bereits der AV alt) sowie Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze im Falle des Bestehens einer Vorberichtspflicht i.S.v. Ziffer V der Beurteilungsgrundsätze für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bestehende Zuständigkeit des Justizministeriums für die Erstellung einer sog. Überbeurteilung. Durch die Überbeurteilungsbefugnis des Justizministeriums wird – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht die geschilderte Maßgabe verletzt, dass dienstliche Beurteilungen ein persönliches Werturteil des Beurteilers sind. Denn einerseits muss eine dienstliche Beurteilung nicht auf der persönlichen Anschauung des Beurteilers beruhen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 und juris, Rn 27 m.w.N. Dies wäre in der Person des Abteilungsleiters Justizvollzug, der die streitgegenständliche Überbeurteilung zu verantworten hat, offensichtlich nicht für alle Beamten des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs erfüllbar. Der Beurteiler – und damit auch der Überbeurteiler – kann sich aber Erkenntnisse über die zu beurteilenden Beamten verschaffen, indem er sich hierzu der Erkenntnisse anderer bedient, diese dann aber in eigener Verantwortung wertet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 und juris, Rn 29 m.w.N. Gleichermaßen kommt es nicht auf die persönliche Anschauung durch einen Überbeurteiler an, wenn der Zweck der Überbeurteilung nicht eine von der Erstbeurteilung abweichende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, sondern wenn es bei der Überbeurteilung darum geht, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Überbeurteilers durchzusetzen. Ein solches Vorgehen dient der Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Erst mit einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen erlangen diese die für die gesamte Vergleichsgruppe erforderliche Aussagekraft. Die entsprechende Anpassung mittels einer Überbeurteilung ist wegen des nur dort bestehenden Überblicks allein auf der übergeordneten Ebene des Überbeurteilers möglich. Den jeweiligen Erstbeurteilern fehlen hierzu die Erkenntnismöglichkeiten, weil sie immer nur einen Teilausschnitt der zu beurteilenden Vergleichsgruppe kennen. Eine mit dieser Zielrichtung erstellte Überbeurteilung betrifft gerade nicht die in der Erstbeurteilung enthaltenen Wertungen zu einzelnen Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie ist vielmehr regelmäßig auf eine Änderung der Gesamtnote ausgerichtet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2011 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn 27. Genau dieser beschriebenen Funktion einer Überbeurteilung dient nach der AV und den Beurteilungsgrundsätzen auch die hier in Rede stehende Überbeurteilung. Schon Ziffer 6.1 Satz 2 der AV spricht den Fall an, dass die Überbeurteilung der Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen kann. Die Beurteilungsgrundsätze greifen diesen Gedanken vertiefend auf und sprechen die Notwendigkeit an, „der auch in der Beurteilungspraxis des hiesigen Geschäftsbereichs gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken (Ziffer II. erster Absatz). Im Folgenden führen die Beurteilungsgrundsätze das Bestreben aus, das gesamte verfügbare Notenspektrum besser auszunutzen, um damit letztlich der Förderung der Bestenauslese zu dienen. Der Einhaltung dieser Vorgaben dient die in Ziffer 6.1 der AV angesprochene Überbeurteilung. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern (Erstbeurteilern wie auch Überbeurteilern) zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machen, die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG missachteten. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die durch die Beurteilungsgrundsätze aufgestellten Vorgaben im Einzelfall die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung rechtlich oder faktisch verhinderten. So sind die Beurteilungsgrundsätze aber nicht ausgestaltet. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Notenhöhe sind in Ziffer III. der Beurteilungsgrundsätze enthalten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um starres Binnenrecht ohne Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall. Nur so kann die einleitende Formulierung verstanden werden, nach der sich eine detaillierte schematische Richtlinienvorgabe verbiete und nach der die „nachstehenden Gesichtspunkte“ eine „Orientierungshilfe“ für die angestrebte Beurteilungspraxis seien. Entsprechendes setzt sich fort. So wird die „regelmäßige“ Benotung von Probebeamten in Ziffer III.1. mit befriedigend (8 Punkte) nicht starr vorgeschrieben, sondern es wird mit sachlich nicht angreifbaren Argumenten begründet, dass „in aller Regel“ zunächst eine nicht unerhebliche Zeit vergehe, bevor junge Beamte umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern sammeln könnten. Bis dahin sei „grundsätzlich“ nicht mit mehr als befriedigenden Leistungen zu rechnen. Diese Orientierungshilfe nimmt den Beurteilern allerdings nicht die Möglichkeit, im Einzelfall doch eine bessere Note zu vergeben, wenn dies der Qualifikation des Beamten entspricht. Denn im Weiteren führen die Beurteilungsgrundsätze aus, dass in Ausnahmefällen auch eine bessere Benotung mit befriedigend (9 Punkte) möglich ist. Dabei wird deutlich, dass der Begriff des Ausnahmefalls relativ weit verstanden wird. Denn für „sehr wenige Spitzenkräfte“ sieht die Orientierungshilfe auch die Möglichkeit einer noch besseren Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“, also nach oben offen vor. Der letzte Aspekt wird auch in dem erläuternden Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2013 erwähnt, wonach zwar regelmäßig bei der fiktiven Notennachzeichnung grundsätzlich 8 Punkte zugrunde gelegt werden. Ergebe sich aber aus der Beurteilung zum Zeitpunkt der Lebenszeitverbeamtung, dass es sich um eine überdurchschnittlich befähigte Kraft gehandelt habe, werde ein Ausgangswert von 9 Punkten festgelegt. Dass in diesem Zusammenhang – anders als bei der abstrakten Darlegung im Abschnitt zuvor – nicht nochmals angesprochen wird, dass eine „weit“ überdurchschnittliche Leistung von Spitzenkräften mit 10 Punkten und besser bewertet werden kann, lässt sich aus dieser Auslassung nicht schon auf eine landesweite, von den Beurteilungsgrundsätzen abweichende Praxis schließen, die – in rechtswidriger Weise – die Vergabe von Noten oberhalb von befriedigend (9 Punkte) kategorisch ausschlösse. In Ziffer III.2. geben die Beurteilungsgrundsätze dann zu Recht vor, dass bei Beurteilungen ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat und dass mit jedem erreichten höheren Amt die Anforderungen an die Kriterien der Bestenauslese steigen. Konsequenterweise wird für die Zeit nach einer Beförderung die Vergabe derselben Note wie der zuletzt im nächstniedrigeren Amt vergebenen unter die Voraussetzung gestellt, dass bereits eine Leistungssteigerung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgehen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit Notensteigerung um einen Punkt erfolgt. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass Ziffer V.1 eine sog. Vorberichtspflicht des Erstbeurteilers für den Fall vorsieht, dass er eine Notenabweichung von mehr als einem Punkt plant. Diese Vorberichtspflicht bringt einerseits zum Ausdruck, dass eine Steigerung um mehr als einen Punkt nicht der Regelfall ist. Sie zeigt aber auch, dass die Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen durchaus vorgesehen wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern, vgl. zur Rechtmäßigkeit der Überbeurteilungsbefugnis und des mit Ziffer 6.1 der AV vom 1. Februar 2013 verfolgten Bestrebens des Justizministeriums, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe herzustellen, sowie zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Beurteilungsgrundsätze des Justizministeriums für den Justizvollzug vom 28. November 2012 bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2014 – 13 L 1962/13 -, juris, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 -, juris, Rn 3 ff. 2. Ein für die Auswahlentscheidung relevanter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien bzw. Beurteilungsgrundsätze ist weder mit Blick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers (a) noch die des Beigeladenen (b) glaubhaft gemacht. a) Zunächst liegen – entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der ZustVO JM i.V.m. Ziffer 5 der AV sowie Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze das Justizministerium für die Überbeurteilung zuständig ist. Gemäß Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze erfolgt eine Überbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes durch das Justizministerium nur, wenn eine Vorberichtspflicht nach Ziffer V der Beurteilungsgrundsätze besteht. Nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze müssen die Anstaltsleitungen vor der Erstellung einer Leistungs- und Befähigungsnachweisung das Justizministerium unterrichten, wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung eines Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auf eine ausgeschriebene Stelle für ein Amt der Besoldungsgruppen A 10 oder A 11 erfolgt. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat sich – wie der Beigeladene – auf die ausgeschriebene Stelle der Leiterin oder des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt H. , die ausweislich der Ausschreibung vom 1. Februar 2013 nach der Besoldungsgruppe A 10 m.D. BBesO bewertet ist, mithin auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im Sinne von Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze beworben. Der Antragsteller ist als Justizvollzugsamtsinspektor auch Angehöriger des allgemeinen Vollzugsdienstes. Dass der Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 an die Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen in X. abgeordnet war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch den Leiter der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen trifft ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers – die Berichtspflicht nach Ziffer V.2. Zwar verwenden die Beurteilungsgrundsätze zur Bezeichnung der vorberichtspflichtigen Dienstvorgesetzten in Ziffer V durchgängig den Begriff „Anstaltsleitungen“. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um eine – begrifflich unzutreffende – zusammenfassende Bezeichnung aller in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZuStVO JM aufgezählten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des allgemeinen Justizvollzugs und nicht um eine gezielte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Beurteilungsgrundsätze auf die Leiter von Anstalten des Justizvollzugs. Denn das Justizministerium hat seine Beurteilungsgrundsätze mit Erlass vom 28. November 2012 ausdrücklich den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen – diese umfassen nach der Legaldefinition der Justizvollzugseinrichtung in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZuStVO JM neben den Justizvollzugsanstalten auch die Sozialtherapeutische Anstalt, das Justizvollzugskrankenhaus und die Jugendarrestanstalten – sowie dem – vorliegend maßgeblichen – Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen, also sämtlichen in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZustVO JM genannten Dienstvorgesetzten im allgemeinen Justizvollzug, und darüber hinaus auch noch der Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, bekannt gegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilungsgrundsätze in allen diesen Bereichen des Justizvollzugs Anwendung finden sollen. Ein anderes Verständnis entspräche auch nicht dem mit der Vorberichtspflicht verfolgten Ziel, einheitliche Bewertungsmaßstäbe im Bereich des Justizvollzugs zu schaffen. Dieses Ziel kann nur bei einer Geltung der Vorberichtspflicht und der damit korrespondierenden Überbeurteilungszuständigkeit des Justizministeriums in allen zum Justizvollzug gehörenden Institutionen erreicht werden. Vorberichtspflichtige „Anstaltsleitung“ im Sinne der Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze ist daher auch der Leiter der zum Geschäftsbereich des Justizvollzugs gehörenden Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen in X. . Soweit nach der Aktenlage, die durch die Auskunft des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 bestätigt wird, vor der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers das nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze erforderliche Vorberichtsverfahren tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, ist die Beurteilung zwar mangels vollständiger Einhaltung der Beurteilungsbestimmungen des Antragsgegners verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, da auszuschließen ist, dass sich der Fehler zu Lasten des Antragstellers auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat. Es handelt sich bei dem Vorberichtsverfahren nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze dabei zunächst um einen Bestandteil des zugunsten der zu Beurteilenden einzuhaltenden Beurteilungsverfahrens. Zwar ist das Vorberichtsverfahren nicht ausdrücklich in dem mit „Beurteilungsverfahren“ überschriebenen 6. Abschnitt der AV geregelt, sondern nur in den Beurteilungsgrundsätzen des Justizministeriums enthalten. Diese dienen aber ihrerseits ausweislich des Erlasses vom 28. November 2012, mit dem sie bekannt gegeben wurden, der weiteren Konkretisierung des in der AV geregelten Beurteilungsverfahrens und der bei der Erstellung von Beurteilungen anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. Dass es sich bei dem Vorberichtsverfahren nicht lediglich um einen im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens selbst liegenden, rein innerbehördlichen Abstimmungsprozess handelt, ergibt sich ferner daraus, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte sich zur Erfüllung der Vorberichtspflicht bereits ein abschließendes Bild über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden bilden muss, um die nach Ziffer V.3 bzw. Ziffer V.4 der Beurteilungsgrundsätze bestehende Begründungspflicht erfüllen zu können. Dies setzt aber voraus, dass er bereits die zu treffenden Einzelbewertungen vornimmt sowie die daraus folgende Gesamtnote bildet und hierzu ggfs. auch bereits erforderliche Beurteilungsbeiträge Dritter einholt, mithin in das nach Abschnitt 6 der AV vorgesehene Beurteilungsverfahren eintritt. Zum anderen hat der Erstbeurteiler nach Ziffer V.5 der Beurteilungsgrundsätze nach Abschluss des Vorberichtsverfahrens die dienstliche Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen seines Beurteilungsspielraums „unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse“ des Vorberichtsverfahrens zu erstellen, mithin seinen Beurteilungsentwurf unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vorberichtsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse zur Beurteilungspraxis zu überprüfen und ggf. anzupassen, so dass sich das Vorberichtsverfahren regelmäßig auch auf den Inhalt der konkreten Beurteilung auswirkt, mithin über das Verhältnis der an der Beurteilung beteiligten Dienstvorgesetzten hinauswirkt. Die Nichtdurchführung des Vorberichtverfahrens führt vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verfahren zu Lasten des Antragstellers auf das Ergebnis seiner Beurteilung ausgewirkt hat, vgl. zu diesem Maßstab der Bewertung von Fehlern des Beurteilungsverfahrens: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 -, juris Rn 13 f., m.w.N. und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn 3 f., m.w.N. Das Vorberichtsverfahren dient nach Ziffer V vor Nummer 1 der Beurteilungsgrundsätze ‑ wie die Überbeurteilung selbst ‑ allein der Förderung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis im Justizvollzug. Da das Justizministerium im Vorberichtsverfahren wie im Rahmen der Überbeurteilung die erwogene dienstliche Beurteilung bzw. die Erstbeurteilung nur auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe prüft und für die Beurteilung des Antragstellers – wie dargelegt – sowohl im Zeitpunkt der Erstellung der Erstbeurteilung als auch der Überbeurteilung inhaltlich unveränderte Beurteilungsmaßstäbe galten, kann die „Übersetzung“ der Erstbeurteilung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung (bereits im Vorberichtsverfahren oder erst im Rahmen der Überbeurteilung) stets nur zum selben Gesamtergebnis führen. Sogar dann, wenn der Erstbeurteiler nach Durchführung eines Vorberichtsverfahrens im Rahmen seines Beurteilungsermessens unverändert an seiner Erstbeurteilung festgehalten hätte, wäre – wegen des unveränderten Beurteilungsmaßstabs – die Anpassung der Gesamtnote dann spätestens im Rahmen der Überbeurteilung erfolgt. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Durchführung des Vorberichtsverfahrens zu einer anderen – für den Antragsteller günstigeren – Gesamtnote geführt hätte. Soweit der Erstbeurteiler bei Durchführung des Vorberichtsverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Einzelbewertungen bereits in der Erstbeurteilung an das unter Berücksichtigung des neuen Beurteilungssystems „übersetzte“ niedrigere Gesamtergebnis anzupassen und so ein Auseinanderfallen von Einzelbewertungen und Gesamtnote zu vermeiden, wirkt sich auch dies nicht auf das Ergebnis der Beurteilung selbst aus. Denn das durch eine Überbeurteilung bedingte Auseinanderfallen von Einzelwertungen und Gesamtnote führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gesamtnote, sondern löst lediglich ein ergänzenden Begründungsbedarf aus. Die Erstbeurteilung und die Überbeurteilung wurden dem Antragsteller auch – entgegen seiner Auffassung – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ziffer 6.2. der AV bekannt gegeben. Vor der Aufnahme einer dienstlichen Beurteilung oder einer Überbeurteilung in die Personalakte ist dem zu Beurteilenden nach Ziffer 6.2 der AV (alter wie neuer Fassung) eine Abschrift mit dem Hinweis zuzuleiten, dass Gelegenheit besteht, diese mit dem Dienstvorgesetzten zu besprechen und beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Absendung zur Personalakte zu nehmen. Eine Abschrift der Erstbeurteilung wurde dem Antragsteller ausweislich des in der Personalakte angebrachten Vermerks (Bl. 503) sowie des Empfangsbekenntnisses im Zeugnisheft (Bl. 52) am 20. Februar 2013 mit dem erforderlichen Hinweis auf die beabsichtigte Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte nach Fristablauf ausgehändigt. Die Erstbeurteilung wurde auch tatsächlich zum Zeugnisheft, einem Bestandteil der Personalakte, genommen. Dem Antragsteller wurde ausweislich eines entsprechenden weiteren Vermerks in der Personalakte (Blatt 514) am 4. Juli 2013 auch eine Abschrift der Überbeurteilung vom 25. Juni 2013 ausgehändigt. Soweit anschließend nicht lediglich die isolierte Überbeurteilung sondern ein um die Überbeurteilung ergänztes Exemplar der Erstbeurteilung zum Zeugnisheft genommen wurde, ergibt sich auch hieraus keine Verfahrensfehler, weil nach Ziffer 6.2. die Bekanntmachung der isolierten Überbeurteilung ausreicht und der Antragsteller gegen die ausdrücklich angekündigte Aufnahme eines um die Überbeurteilung ergänzten Exemplars der Erstbeurteilung in die Personalakte keine Einwände erhoben hat. Die Vergabe der Note „gut (14 Punkte)“ und der Beförderungseignung „besonders gut geeignet“ an den Antragsteller ist vor dem Hintergrund der Beurteilungsgrundsätze im Übrigen auch nachvollziehbar. So hat der Antragsgegner im Rahmen der Überbeurteilung des Antragstellers ausweislich des Schriftsatzes vom 19. November 2013 entsprechend Ziffer III.1 der Beurteilungsgrundsätze zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit zunächst einen fiktiven Ausgangswert von 8 Punkten angenommen. Der Antragsgegner hat sodann entsprechend Ziffer III.2. der Beurteilungsgrundsätze einen Leistungsanstieg von jeweils einem Punkt nach jedem Regelbeurteilungszeitraum (1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 5 Punkte) zugrunde gelegt und den jeweils höheren Anforderungen im Beförderungsamt, die den linearen Leistungsanstieg regelmäßig unterbrechen, durch einen entsprechenden Punktabzug (2002 und 2006 = insgesamt 2 Punkte) Rechnung getragen und so für den Antragsteller insgesamt einen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Leistungsentwicklung erzielbaren Punktwert von 11 Punkten errechnet. Dies begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner es auch nicht bei einer rein schematischen „Übersetzung“ der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem belassen, sondern anschließend die dienstlichen Beurteilungen auf individuelle Besonderheiten der Leistungsentwicklung des Antragstellers durchgesehen, die nach dem neuen Beurteilungssystem – fiktiv – gegenüber dem Regelverlauf zu einem weiteren Punktezuwachs führen. Dass der Antragsgegner bei der Betrachtung der individuellen Leistungsentwicklung des Antragstellers tatsächlich vorliegenden Besonderheiten keine Berücksichtigung geschenkt hat, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ergeben sich hierfür sonst ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere war der Antragsteller zum Ende seiner Probezeit, die vorliegend mit der Verleihung des ersten Amtes zusammenfiel (hier: 18. Juli 1996), mit einem glatten „befriedigend“ beurteilt, hatte also bis zu diesem Zeitpunkt noch keine solchen Leistungen und Fähigkeiten gezeigt, die im Sinne von Ziffer III.1. den durchschnittlichen Bereich (befriedigend) bereits überstiegen und dem Antragsgegner bei der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem Anlass zur Annahme eines höheren – fiktiven – Ausgangswert geben mussten. Der Antragsgegner hat andererseits die beiden Notensprünge um zwei Stufen, die der Antragsteller in den dienstlichen Beurteilungen vom 7. September 2001 und 27. März 2003 gegenüber den jeweiligen Vorbeurteilungen erreicht hat, mit jeweils einem zusätzlichen Punkt in der Gesamtnote berücksichtigt, weil der Antragsgegner solche Notensprünge ausweislich seiner Erläuterung im Schriftsatz vom 19. November 2013 – wogegen nichts zu erinnern ist – als Indiz für eine besonders befähigte Kraft wertet. Ferner wurde die in der Erstbeurteilung des Leiters der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 attestierte aktuelle Leistungssteigerung auf „sehr gut - untere Grenze -“ 16 Punkte gegenüber der letzten Beurteilung vom 28. März 2012 „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte vom Antragsgegner mit einem weiteren Punkt berücksichtigt. Dieser Ansatz enthält auch keine Änderung der bisherigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers oder eine Abkehr vom Leistungsgrundsatz. Er enthält vielmehr lediglich eine „Übersetzung“ der früheren Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem. Diese Übersetzung ist weder in allgemeiner Hinsicht noch konkret mit Blick auf den Antragsteller unsachgemäß. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Absatz 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn 5. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein bestehendes Beurteilungssystem durch ein anderes abzulösen, solange auch im neuen Beurteilungssystem die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei kann es auch zulässig sein, im neuen Beurteilungssystem ein allgemein abgesenktes Notenniveau zu erzielen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kongruent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. Soll die Änderung des Beurteilungssystems – wie hier – der erhöhten landesweiten Vergleichbarkeit und Aussagekraft der vergebenen Noten dienen, kann ein solcher Systemwechsel vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG sogar wünschenswert sein. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Änderung des Beurteilungssystems im Bereich des Justizvollzugs ausweislich der Beurteilungsgrundsätze auch, um einer „gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken“. Dass das neue Beurteilungssystem vor diesem Hintergrund zu niedrigeren Noten tendiert, ist eine nahezu logische Folge aus dem Systemwechsel. Dabei ist bereits eingehend dargestellt worden, dass das neue Beurteilungssystem sich systemintern an die Vorgaben der Bestenauslese, namentlich die Orientierung an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf den einzelnen Beamten, sowie die Vergleichsgruppenbildung innerhalb derselben Besoldungsgruppe hält. Auch in der praktischen Umsetzung werden – soweit ersichtlich –, vgl. hierzu auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2014 - 13 L 1962/13 -, juris, die Vorgaben des Beurteilungssystems kongruent eingehalten. So fällt einerseits auf, dass der Antragsgegner nicht starr an der Regelbenotung von befriedigend (8 Punkte) für Probebeamte festhält, sondern z. B. im Fall des Beigeladenen hier schon von dem höheren Niveau von befriedigend (9 Punkte) bei der „Übersetzung“ seiner Benotung aus der Probezeit ausgegangen ist. Hier zeigt sich eine durchaus individuelle Benotung. Auch kann tendenziell als Beleg für einen in sich kongruenten Systemwechsel angesehen werden, dass die Noten des Antragstellers und des Beigeladenen in einem gleichmäßigen Umfang abgesenkt wurden. Die Absenkung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen erfolgte lediglich – anders als beim Antragsteller – bereits im Rahmen des Vorberichtsverfahrens. Hier sah der dem Justizministerium zunächst berichtete Beurteilungsentwurf eine Bewertung des Beigeladenen mit „sehr gut“ (18 Punkte) vor, während der Erstbeurteiler den Beigeladenen aufgrund der im Vorberichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse dann tatsächlich „nur“ mit „gut (15 Punkte)“ und damit mit einer um drei Punkte schlechteren Note beurteilte. Dass die Note des Antragstellers im Rahmen der Überbeurteilung nur um zwei, nicht um drei Punkte heruntergesetzt wurde, spricht nicht gegen eine kongruente Anwendung der neuen Beurteilungsgrundsätze. Unter Berücksichtigung, dass die Erstbeurteiler im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen personenverschiedenen waren, erscheint es vielmehr als logische Folge, dass bei der Herstellung der landesweiten Vergleichbarkeit der Gesamtnoten durch den Überbeurteiler erforderliche Notenabsenkungen nur in einem vergleichbaren – nicht aber in einem stets identischen – Umfang erfolgen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Note nicht schon in der Erstbeurteilung, sondern erst durch die Überbeurteilung zustande gekommen ist. Denn es ist letztlich die Aufgabe des Überbeurteilers, die landesweit einheitliche Anwendung der Beurteilungsgrundsätze zu bewerkstelligen. Er erstellt eine gegenüber dem Erstbeurteiler eigenständige Beurteilung, die an die Wertungen des Erstbeurteilers naturgemäß nicht gebunden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 6 B 1337/13 –, juris, Rn. 2. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Plausibilisierungspflichten vor. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine Beurteilung grundsätzlich durch den Dienstherrn zu plausibilisieren ist. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass die mehr als nur marginale Abweichung der Benotung des Überbeurteilers von der Benotung des Erstbeurteilers ihrerseits zu plausibilisieren ist. Dabei sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht eine Abweichung nur im individuellen Fall, weil der Überbeurteiler Eignung, Befähigung und/oder fachliche Leistung des Beamten anders einschätzt als der Erstbeurteiler, so hat er diese andere Einschätzung plausibel zu machen und dabei auch offenzulegen, wie er zu seinen abweichenden Erkenntnissen gelangt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 40, 42 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 15. Liegt der Abweichung hingegen allein das Bestreben um Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde, so bezieht sich die Plausibilisierungspflicht auch allein auf diesen Umstand, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36, 40. Dies verkennt der Antragsteller offenbar. Anders als bei der Dokumentation der Auswahlerwägungen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation, vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 10, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20, kann eine Beurteilung auch im Nachhinein plausibilisiert werden. Hierzu kann das Beurteilungsgespräch dienen, das hinsichtlich der am 20. Februar 2013 ausgehändigten Erstbeurteilung am 18. Februar 2013, hinsichtlich der Überbeurteilung am 16. Juli 2013 erfolgt ist. Die Plausibilisierung ist aber auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12. Spätestens hier – im anhängigen Verfahren – ist jedenfalls die erforderliche Plausibilisierung durch den Schriftsatz vom 19. November 2013 sowie durch die Vorlage der AV und der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Hierauf ist bereits umfänglich eingegangen worden. Soweit der Antragsteller schließlich auf eine weitere, für ihn zum Ende der Abordnung an die Justizvollzugsschule erstellte Beurteilung für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014 hinweist, die das Gesamturteil „sehr gut (untere Grenze)“ enthalte, ergibt sich auch daraus - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Rechtswidrigkeit der Überbeurteilung vom 25. Juni 2013. Diese neue Beurteilung lässt nicht den Schluss zu, dass die frühere „Absenkung durch das Justizministerium in keinster Weise die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers, auch in der Vergangenheit, wiedergespiegelt haben kann“. Soweit es in dem neuen Beurteilungsentwurf zur Begründung des Gesamturteils u.a. heißt, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum „seine Note aus der letzten Beurteilung deutlich bestätigt hat“, kann daraus nicht gelesen werden, dass der Antragsteller im Wege der Überbeurteilung zu niedrig bewertet worden ist. Vielmehr verkennt umgekehrt der Erstbeurteiler, dass das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht das der letzten Erstbeurteilung (16 Punkte), sondern ausschließlich das der Überbeurteilung des Justizministeriums, mithin die Gesamtnote „gut“ (14 Punkte) ist. Soweit die aktuelle Beurteilung aus Januar 2014, die im gerichtlichen Verfahren zudem nur im Entwurf vorgelegt wurde, die Note aus der letzten Beurteilung „bestätigt“, führt dies daher allein bezogen auf die aktuelle Beurteilung zu einem textlichen Widerspruch zwischen Begründung und ausgewiesener Gesamtnote, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die im Wege der Überbeurteilung gebildete Gesamtnote der früheren Beurteilung zu Unrecht ergangen ist. b) Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu Lasten des Antragstellers ist auch mit Blick auf den Beigeladenen nicht festzustellen. Die Überbeurteilung des Beigeladenen mit „gut (oberer Bereich)“ 15 Punkte durch das Justizministerium ist - soweit erkennbar - anhand derselben Maßstäbe wie beim Antragsteller erfolgt. Die zunächst erfolgte fiktive Errechnung des nach den neuen Beurteilungsgrundsätzen bei einem Regelverlauf der Leistungsentwicklung erreichbaren Punktwertes begegnet auch für den Beigeladenen keinen Bedenken. Sie ist – wie beim Antragsteller – in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Ziffer III.1 und III.2. der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Ausgehend von einem nach der Probezeit regelmäßig erreichbaren Ausgangswert von 8 Punkten ergab sich für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Regelzuwächse aus den Regelbeurteilungszeiträumen (1993, 1996, 1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 7 Punkte) sowie der vier erfolgten Beförderungen (1992, 2000, 2011, 2012 = insgesamt 4 Punkte Abzug) zunächst ebenfalls ein fiktives Gesamturteil von 11 Punkten. Der Antragsgegner hat ausweislich der Erläuterung im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 sodann auch für den Beigeladenen die tatsächliche Leistungsentwicklung auf individuelle und im Rahmen der „Übersetzung“ der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten durchgesehen und einen weiteren Punktezuschlag von insgesamt 4 Punkten vorgenommen. Keinen Bedenken begegnet insoweit zunächst, dass der Antragsgegner für den Beigeladenen den für die Übersetzung regelmäßig maßgeblichen Ausgangswert von 8 Punkten zum Zeitpunkt der Verleihung des ersten Amtes auf Lebenszeit um einen Punkt auf „befriedigend (obere Grenze)“ 9 Punkte erhöht hat. Denn anders als der Antragsteller hat der Beigeladene bereits als Probebeamter überdurchschnittliche Leistungen gezeigt und war noch in der Probezeit mit „vollbefriedigend (obere Grenze)“ beurteilt worden. Ziffer III.1 der Beurteilungsgrundsätze ermöglicht es den Beurteilern aber, solchen besonderen Leistungsentwicklungen Rechnung zu tragen und dann, wenn ein junger Beamter bereits in dem frühen Berufsstadium der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen zeigt, diesen mit einer besseren Note als dem Regelwert „befriedigend“ (8 Punkte) zu bewerten. Soweit der Antragsgegner für das „in der jahrelangen Wahrnehmung der (berufsfremden) Funktion als Wohngruppenleiter für eine sozialtherapeutische Behandlungsabteilung gezeigte überdurchschnittliche Leistungsbild“ einen weiteren Zuschlag von einem Punkt vorgenommen hat, steht dies ebenfalls mit den neuen Beurteilungsgrundsätzen in Einklang und ist auch anhand der früheren dienstlichen Beurteilungen in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. Nach Ziffer 4.1 der AV sollen in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufgeführt werden. Entsprechend sieht Ziffer III.3. der Beurteilungsgrundsätze vor, dass im Rahmen der Beurteilung insbesondere von Bedeutung ist, ob der zu Beurteilende mit Erfolg besonders anspruchsvolle und/oder belastende Aufgaben übernommen hat. Bei der Wohngruppenleitung handelt es sich ausweislich der Beurteilung vom 7. Februar 2011 um ein nach Einschätzung des Beurteilers „überaus anspruchsvolles Tätigkeitsfeld“, welches neben ausgeprägten diagnostischen und behandlerischen Kompetenzen auch die Fähigkeit erfordere, Menschen konstruktiv und konsequent zu führen und zu leiten. Die Wohngruppenleitung wird in der Sozialtherapeutischen Anstalt zudem regelmäßig durch den Sozialdienst wahrgenommen und wurde dem Beigeladenen ausweislich der Angaben in der dienstlichen Beurteilung vom 30. März 2007 nur aufgrund von Personalengpässen ausnahmsweise übertragen. Der Antragsgegner hat die Wahrnehmung der Wohngruppenleitertätigkeit vor diesem Hintergrund zu Recht als individuelle Besonderheit der Leistungsentwicklung des Beigeladenen aufgegriffen und in Übereinstimmung mit den neuen Beurteilungsmaßstäben als besonders anspruchsvolle Aufgabe eingeordnet. Dass der Beigeladene diese Aufgabe auch tatsächlich mit besonderem Erfolg übernommen und dabei ein überdurchschnittliches Leistungsbild gezeigt hat, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den bisherigen dienstlichen Beurteilungen. Der Beigeladene war in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bzw. – insoweit sind die Angaben in den Beurteilungen vom 7. Februar 2011 und 29. März 2012 widersprüchlich – längstens bis zum 30. März 2011 mit der Leitung der Wohngruppe der Behandlungsabteilung der Sozialtherapeutischen Anstalt betraut. Nachdem der Beigeladene in den ersten Beurteilungen nach der Übernahme dieser Aufgabe (Beurteilungen vom 29. März 2005, 4. Mai 2006 und 30. März 2007) zunächst – wie bereits vor der Übernahme dieser Aufgabe – mit „gut (obere Grenze)“, also 15 Punkten beurteilt wurde, also den bereits gezeigten hohen Leistungsstand trotz der Übernahme der neuen berufsfremden Aufgabe halten konnte, steigerte er seine schon in diesem Zeitraum als überdurchschnittlich eingestufte Leistung im weiteren Beurteilungszeitraum nochmals. Für den ab dem 1. April 2007 beginnenden Beurteilungszeitraum wurde ihm ausweislich der nächsten dienstlichen Beurteilung vom 7. Februar 2011 eine weitere Leistungssteigerung bescheinigt und die Gesamtnote „sehr gut“ vergeben. Die Vergabe dieser Spitzennote beruht ausweislich der textlichen Ausführungen auch im Wesentlichen gerade darauf, dass der Beigeladene seine „überdurchschnittlichen Leistungen“ im Beurteilungszeitraum, also seit dem 30. März 2007, noch einmal hat steigern können und sich „in allen wesentlichen Einsatzbereichen, insbesondere auch während des eigentlich berufsfremden Einsatzes als Wohngruppenleiter in hervorragender und vorbildlicher Weise bewährt“ hat. Den besonderen Anforderungen des überaus anspruchsvollen Tätigkeitsfeldes der Wohngruppenleitung werde er „jederzeit und in allen Belangen in ganz hervorragender Weise gerecht“. Soweit der Antragsgegner ausweislich der Erläuterungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 darüber hinaus für die „in unterschiedlichen Funktionen nachhaltig unter Beweis gestellten Führungskompetenzen“ einen weiteren Zuschlag von einem Punkt vorgenommen hat, begegnet dies allerdings durchgreifenden Bedenken. Zwar entspricht es der mit Schreiben vom 19. November 2013 dargelegten Praxis des Antragsgegners im Rahmen der Übersetzung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem besondere zusätzliche Qualifikationen eines Beamten, die im Einzelfall der vollzuglichen Tätigkeit erkennbar zugute kommen, positiv zu berücksichtigen. Bei der Führungskompetenz handelt es sich aber nicht um eine solche zusätzliche, d.h. über die regelmäßig von einem Beamten zu erfüllenden Anforderungen hinausgehende, Qualifikation. Denn ausweislich Nummer 4.3.2 und 4.4.2 der AV sind im Rahmen jeder Anlass- oder Regelbeurteilung stets auch das Leistungsmerkmal des „Führungsverhaltens“ und das Befähigungsmerkmal der „Führungskompetenz“ zu bewerten. Lediglich sofern diese Merkmale im Einzelfall nicht zu beobachten sind, weil keine entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden, entfällt die Bewertung. Handelt es sich mithin bei der Führungskompetenz bzw. dem Führungsverhalten um die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung mitprägende und daher zugleich durch die Gesamtnote mit abgebildete „reguläre“ Bewertungskriterien, sind sie zugleich einer isolierten Betrachtung und Gewichtung im Rahmen der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen entzogen. Andernfalls würde nicht lediglich eine Übersetzung der bisherigen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem sondern letztlich eine unzulässige Änderung der früheren dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Dass der Antragsgegner ferner die vom Erstbeurteiler im Vorberichtsverfahren berichtete „aktuelle Leistungssteigerung von 17 auf 18 Punkte“ im Rahmen der „Übersetzung“ mit einem zusätzlichen Punkt bewertet hat, erscheint zwar mit Blick auf die vom Antragsgegner selbst dargelegte Praxis bei der Umsetzung der neuen Beurteilungsgrundsätze bedenklich. Denn nach seinen Ausführungen zur üblichen Vorgehensweise im Rahmen der Übersetzung der früheren Beurteilungen werden punktuelle Leistungssteigerungen erst dann gesondert berücksichtigt, wenn von einer Beurteilung zur nächsten ein Leistungssprung um zwei Notenstufen eintritt. Ob die Berücksichtigung der aktuellen Leistungssteigerung mit den Beurteilungsgrundsätzen in Einklang steht, kann aber letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls erfolgte der zusätzliche Punktezuwachs nicht zu Lasten des Antragstellers. Denn der Antragsgegner hat – wie bereits ausgeführt – auch die in der Erstbeurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 dokumentierte aktuelle Leistungssteigerung um nur einen Punkt von „gut (obere Grenze)“ in den Bereich der Spitzennote „sehr gut (untere Grenze)“ ausweislich der Erläuterungen im Schriftsatz vom 19. November 2013 mit einem Punktezuschlag versehen und damit die Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen insoweit gleich gehandhabt. Dass der Antragsgegner schließlich die über einen Zeitraum von fast elf Jahren gleich gebliebene Bewertung der Leistung des Beigeladenen mit der Gesamtnote „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte im Rahmen der Übersetzung nicht gesondert berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. November 2013 ausgeführt, dass ein Notensprung um zwei Punkte von einer zur nächsten Beurteilung regelmäßig zu einem Punktezuschlag führe, weil ein solch rascher Notenanstieg auf eine besonders befähigte Kraft schließen lasse, während umgekehrt eine Stagnation der Notenentwicklung über einen Zeitraum von mehr als zwei Regelbeurteilungszeitpunkten durch einen Punktabzug abgebildet werde. Da der Antragsgegner andererseits durchgängig besonders gute Beurteilungen ausweislich seiner Erläuterungen im Schriftsatz vom 19. November 2013 als Indiz für eine überdurchschnittlich befähigte Kraft wertet, was nach seinen Ausführungen sogar einen weiteren Punktezuwachs ermöglichen kann, ergibt sich weder aus den Beurteilungsgrundsätzen selbst noch den Erläuterungen des Antragsgegners zu deren Handhabung, dass auch im Falle der Stagnation der Leistungsentwicklung im oberen Notenbereich zwingend ein Punktabzug vorzunehmen wäre. Dass der Antragsgegner in der vorliegenden Konstellation daher für die über einen Zeitraum von mehr als zwei Regelbeurteilungszeitpunkten hinaus erfolgte Vergabe der besonders guten Note „gut (obere Grenze)“ weder einen Punktezuschlag noch einen –abzug vorgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Begegnet die Bewertung des Beigeladenen mit der Note „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte damit im Ergebnis jedenfalls hinsichtlich des für die Führungskompetenz vorgenommenen Zuschlags durchgreifenden rechtlichen Bedenken, führt dies aber dennoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Der Beigeladene weist auch mit einer zugrunde zu legenden Gesamtnote von nur 14 Punkten noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Denn der Beigeladene hat seine dienstliche Beurteilung im Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors (A 9 BBesG mit Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9), das ihm nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 LBG NRW mit Ernennungsurkunde vom 10. April 2012 verliehen worden ist, und damit in einem im Vergleich zum Antragsteller, der nach A 9 BBesO ohne Amtszulage besoldet ist, höheren Statusamt erreicht. Nimmt der Dienstherr – wie vorliegend – die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höheren Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Statusamt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10 -, juris Rn 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 – 13 L 724/13 - , juris, Rn 27. Der Beigeladene weist daher auch unter Zugrundelegung einer niedrigeren Gesamtnote von 14 Punkten wegen seines höheren Statusamtes einen Leistungsvorsprung gegenüber dem mit gleicher Gesamtnote aber im niedrigeren Statusamt beurteilten Antragsteller auf. Der Antragsteller hätte mithin auch bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens keine Aussichten, als Bewerber für die Besetzung der zu vergebenden Stelle ausgewählt zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1 und 3, 155 Absatz 4, 162 Absatz 3 VwGO. Gemäß § 155 Absatz 4 VwGO trägt der Antragsteller auch die durch die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf entstandenen Kosten, da sie durch dessen Verschulden entstanden sind. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Absatz 1 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 4, 40, 71 Absatz 1 Satz 1 GKG.