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Beschluss

1 B 58/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.1B58.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der im Justizministerial-blatt NRW 2009 Nr. 10 vom 15. Mai 2009 ausge-schriebenen Stelle "Sozialamtmann/ frau – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Land¬gericht T. " mit dem Beigeladenen so lange untersagt, bis der Antragsgegner über die Stellenbe¬setzung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Beigeladenem unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der im Justizministerial-blatt NRW 2009 Nr. 10 vom 15. Mai 2009 ausge-schriebenen Stelle "Sozialamtmann/ frau – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Land¬gericht T. " mit dem Beigeladenen so lange untersagt, bis der Antragsgegner über die Stellenbe¬setzung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Beigeladenem unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des beschließenden Senats erneut entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für die – durch einstweilige Anordnung – erstrebte Untersagung der beabsichtigten Besetzung der in Rede stehenden Stelle eines/einer "Sozialamtmannes/frau – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Landgericht T. " mit dem Beigeladenen glaubhaft gemacht, weil sie nur auf diesem Wege durchschlagend einen endgültigen Verlust ihrer Chance abwenden kann, selbst die Stelle zu besetzen, und – später – auf ihr befördert zu werden. Es ist zudem der Anordnungsanspruch auf der Grundlage der genannten Vorschriften von VwGO und ZPO ebenfalls glaubhaft gemacht. Er besteht, weil die Antragstellerin nicht rechtsfehlerfrei – nicht beurteilungs- und ermessensfehlerfrei – in das Auswahlverfahren um die in Rede stehende Stelle einbezogen worden ist und im übrigen die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Übertragung des Dienstpostens/des Amtes an die Antragstellerin führen kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen wie hier im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller/die Antragstellerin nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DÖD 2003, 17 ff. = ZBR 2002, 427 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, DÖD 2001, 316 ff. und vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 -. Dies ist hier aber nicht der Fall. Fehler im Beurteilungsverfahren können auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung – und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend – eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 – 1 B 349/03 –, NWVBl. 2005, 183 und vom 10. Februar 2005 – 1 B 2403/04 – und vom 3. März 2005 – 1 B 2128/04 – sowie vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 –, IÖD 2007, 90 = ZBR 2007, 346. Dementsprechende Fehler hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung – ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen – nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die verschiedenen Gründe für die angeblich fehlende Kompatibilität der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Einordnung der Antragstellerin in das Notenspektrum aufgezeigt. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach Beseitigung der Beurteilungsmängel den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten könnte. Das rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Das Auswahlverfahren leidet zwar nicht an formellen Mängeln. Namentlich der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Besetzungsbericht vom 10. Juli und vom 4. September 2009 nicht mehr näher betrachtet, namentlich ein umfassender Leistungsvergleich zwischen ihr und dem Beigeladenen nicht vorgenommen worden ist, ist im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt und dem Erfordernis der nachvollziehbaren Dokumentation der Gründe für die getroffene Auswahl, vgl. zu dieser Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BVR 206/07 –, ZBR 2008, 169 = NVwZ 2007, 1178; HessVGH, Beschluss vom 4. September 2007 – 1 TG 1208/07 –, juris = ZBR 2008, 359 (nur Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 – 6 B 1416/08 –, ZBR 2009, 274; Senatsbeschluss vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, nicht zu beanstanden. Denn aus den genannten Berichten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass für den Antragsgegner die aktuellen Beurteilungen (Anlassbeurteilungen) Grundlage der getroffenen Auswahl waren und damit der Umstand ausschlaggebend war, dass der Beigeladene vergleichsweise die Spitzenbeurteilung bzw. Spitzenposition in Leistung (gut, untere Grenze) und Eignung (besonders geeignet, untere Grenze) im Bewerberfeld eingenommen hat. Es ist damit selbstredend klar, dass dem Beigeladenen unter diesem an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Gesichtspunkt der Vorrang vor den Konkurrenten und damit auch vor der Antragstellerin eingeräumt werden sollte. Es ist aber in materiell-rechtlicher Hinsicht – und dies für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ausschlaggebend – mit Blick auf die ansonsten im Auswahlverfahren/das Auswahlverfahren betreffend dokumentierten, für den Senat ersichtlichen Umstände, die für die getroffene Wahl maßgebend waren, völlig offen, aus welchen nachvollziehbaren, d.h. inhaltlich plausibilisierten Gründen die seit Jahren mit sehr gut und hervorragend geeignet beurteilte Antragstellerin in der aktuellen Anlassbeurteilung vom 3. August 2009 nach gut einem Jahr Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. mit der Leistungsnote vollbefriedigend, obere Grenze und mit der Eignungsbeurteilung geeignet, obere Grenze bewertet worden ist. Jene Umstände bilden die für die Entscheidung des Senats maßgebende Grundlage. Eine Außerachtlassung neuer Umstände ist nicht erforderlich. Der Antragsgegner hat gegebenenfalls entscheidungserhebliche, als wesentlich neu zu bewertende, rechtlich aber nicht nachschiebbare Umstände oder Auswahlerwägungen, vgl. zur fehlenden Nachschiebbarkeit wesentlicher (maßgebender) Auswahlerwägungen BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, a.a.O., nicht vorgetragen. Der genannte Mangel, der der Anlassbeurteilung der Antragstellerin anhaftet, verletzt das Recht der Antragstellerin auf eine für sie nachvollziehbare leistungsgerechte Beurteilung. Fehlt jener Beurteilung die Nachvollziehbarkeit, dann leidet sie an einem Bewertungsmangel, der es für die Dauer seines Bestehens ausschließt, von der Rechtmäßigkeit der Beurteilung und der wie hier auf ihr beruhenden Einordnung/Positionierung der Antragstellerin in einem Bewerberfeld auszugehen. Fehlt es deswegen an der Möglichkeit, von einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung auszugehen, muss der Mangel/müssen die Mängel beseitigt und in dem laufenden Auswahlverfahren eine neue Auswahl getroffen werden, wenn nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Auswahlverfahren abgebrochen wird. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 3. August 2009 entspricht im Einklang mit dem von der Antragstellerin insoweit schon im Widerspruchsverfahren angedeuteten, im Antrags und Beschwerdeverfahren verdeutlichten Einwendungen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung, was hier vor allem zur Folge hat, dass die Frage offen bleiben muss, ob die Antragstellerin in Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Ergebnis gerecht beurteilt worden ist. Beurteilungsfehler können in dem Übersehen oder der Missachtung von Verfahrensvorschriften, in der Verkennung anzuwendender Begriffe oder des der Beurteilungsermächtigung gesetzten rechtlichen Rahmens, ebenso in der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts oder sachfremder Erwägungen sowie schließlich in der Nichtbeachtung allgemeiner Wertungsmaßstäbe liegen. Bei allem hat die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beurteilungen den zentral durch die in Art. 33 Abs. 2 GG verwendeten Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eröffneten, zugleich hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung dieser Maßstäbe aber auch gebundenen (begrenzten) Beurteilungsspielraum der Verwaltung zu beachten. In Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Einzelfall zunächst die Frage zu prüfen, ob die Antragstellerin im Vergleich zum Beigeladenen chancengleich beurteilt worden ist. Die Relevanz dieser Frage erwächst hier schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin erst seit 1. Juni 2008 im Zuständigkeitsbereich des OLG-Präsidenten I. tätig ist, während der Beigeladene hier bereits seit 1990 beschäftigt ist. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang der Sache nach gesehen, dass beide Beurteilungen kompatibel sein sollten. Er hat der Sache nach den entsprechenden Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit, vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris Rdnr. 12-24, vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, ZBR 2010, 206, vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris, und vom 9. Oktober 2009 – 1 B 839/09 –, juris, von Beurteilungen zu genügen gesucht, indem er sowohl für den Beigeladenen wie für die Antragstellerin den gesamten beruflichen Werdegang in unterschiedlicher Schwerpunktbildung (z.B. für die Antragstellerin für den Zeitraum ab September 1999/für den Beigeladenen ab November 1997) in den Blick genommen hat. Das war ihm für den Beigeladenen unmittelbar, für die Antragstellerin außer für den Zeitraum Juni 2008 bis Juli 2009 aber im Wesentlichen nur mittelbar, nämlich durch Kenntnisnahme vom Inhalt ihres Zeugnisheftes und ihrer übrigen Personalakte möglich. Zu dem damit auf der Hand liegenden Problem der nachträglichen Angleichung etwa unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe enthält die Beurteilung der Antragstellerin – ebenso wenig wie der erwähnte Besetzungsbericht – keine nachvollziehbare Begründung. Es findet sich lediglich die Aussage, dass die "weiterhin gleichwertigen Leistungen und Fähigkeiten" der Antragstellerin "unter Angleichung an das Notenniveau des Landgerichtsbezirks T. " mit vollbefriedigend, obere Grenze beurteilt werde und dass die Antragstellerin für das angestrebte Amt als Sozialamtfrau geeignet, obere Grenze sei. Fehlt aber insoweit jede nachvollziehbare Begründung, ist zugleich nicht ersichtlich, ob die Beurteilung der Antragstellerin eine tragfähige Grundlage hat, die Beurteilungsgrundlagen insgesamt vergleichbar sind, Chancengleichheit also gewahrt worden ist. Die nachträglich mit dem früheren Beurteiler der Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft T. vorgenommene Besprechung, die in einem Aktenvermerk vom 13. August 2009 festgehalten worden ist, und das danach bestehende Einvernehmen sowohl bezüglich der Leistungs wie auch der Eignungsnote sind in keiner Weise geeignet, die angesprochene Frage nach chancengleicher Behandlung der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners zu beantworten. Denn aus diesem Aktenvermerk ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb der Antragstellerin nicht weiterhin die inne gehabte Spitzennote in Leistung und Eignung zugestanden worden ist. Dies hätte mit Blick auf den im Besetzungsbericht des Antragsgegners reklamierten Quervergleich mit den übrigen Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes in derselben Laufbahn angleichend dahin geschehen können, dass der Antragstellerin die Note gut, untere Grenze und für die Eignung besonders geeignet, untere Grenze zugestanden worden wäre. Dies hätte schon deswegen nahe gelegen, weil die Beurteilung der Antragstellerin ausdrücklich die – auf den Einzelfall bezogene und gerade nicht den Quervergleich betreffende – Anerkennung weiterhin gleichwertiger Leistungen und Fähigkeiten ausweist, was es konsequenterweise nahegelegt hätte, der Antragstellerin die im Bezirk übliche Spitzennote zu erteilen, wie sie dem Beigeladenen zugestanden worden ist. Die in der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2009, dort Seite 4, vorletzter Absatz, dargelegten Fakten zur tatsächlichen Handhabung der Beurteilungsmaßstäbe, wonach der Beigeladene die bezirksweite Spitzennote hielt und kein im Sozialdienst beschäftigter Beamter in der Besoldungsgruppe A 10 besser, schon gar nicht mit sehr gut beurteilt worden ist, sind für die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund der Antragstellerin gerade die Bewertung mit vollbefriedigend obere Grenze usw. erhalten hat, nicht tauglich. Jene Handhabung deutet allenfalls auf ein eventuell rechtswidriges Nichtausschöpfen des Notenspektrums für niedrigere Besoldungsgruppen (bis A 10) nach oben und könnte damit lediglich die Umkehrung der Praxis der Generalstaatsanwaltschaft enthalten, die eventuell rechtswidrig das Notenspektrum nicht ausreichend nach unten ausgeschöpft hat. Vgl. zur Notwendigkeit der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rdnr. 17 = DVBl. 2003, 1524 = ZBR 2004, 45. Aus alledem ergibt sich, dass die chancengleiche Beurteilung der Antragstellerin nicht festgestellt werden kann mit der Folge, dass sie schon deswegen und weil die Möglichkeit ihrer Auswahl nicht aus sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen ist, mit ihrem Antrag Erfolg hat. Führt wie hier die defizitäre Begründung der Beurteilung der Antragstellerin zu einer ungeklärten und unter den gegebenen Umständen nicht klärbaren zentralen Frage hinsichtlich der chancengleichen Beurteilung der Antragstellerin, so ist ferner ausreichender Anlass gegeben, die Bedeutung des Fehlens einer plausiblen Begründung für die Einordnung in das vorhandene Leistungsspektrum auch unabhängig vom Sachzusammenhang, in dem die fehlende Begründung sich auswirkt, rechtlich zu bewerten. Insoweit gilt: Auch im einstufigen Beurteilungsverfahren unterliegt der Beurteiler Begründungspflichten. Enthalten wie hier einschlägige Beurteilungsrichtlinien keine Anforderungen an die Begründung hinsichtlich deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, so ergeben sich diese Pflichten aus der Funktion von Beurteilungen, Grundlage von Auswahlentscheidungen zu sein, deren Rechtmäßigkeit an den genannten Kriterien nicht überprüft werden könnte, effektiver Rechtsschutz also nicht möglich wäre, wenn die Darlegungen zu den Grundlagen und den Gründen für die Bewertung nicht ausdifferenziert und aussagekräftig, d.h. plausibel und nachvollziehbar erfolgen müssten. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen (auch – außerhalb des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – etwa nachgeschobenen/plausibilisierten) Begründung ist dabei auch von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Vgl. den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 3345/06 –, ZBR 2008, 57 =IÖD 2007, 158, sowie Senatsurteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 83, sowie Senatsbeschluss vom 12. November 2009 – 1 B 1329/09 –, juris. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass ferner der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Auswahlergebnis geführt hat, sichtbar wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 – 2 B 25.93 –, DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, DÖD 2000, 108 = ZBR 2000, 269; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 ff. Die auf diese Weise zunächst notwendig abstrakt umschriebenen Anforderungen an eine unter anderem den konkreten Einwendungen des jeweiligen Betroffenen genügende Begründung, die gerade auch im bereits erwähnten, rechtlich geschützten Interesse an der Gewährung effektiven – aufgrund des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings inhaltlich beschränkten – gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen, sind hier nicht erfüllt. Erfolgt die Bewertung des Beurteilers im Wesentlichen aus einzelfallübergreifenden Erwägungen – wie dies hier eindeutig geschehen ist –, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt, z.B. durch die Angabe der maßstabbildenden Kriterien erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, und Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, a.a.O., S.18/19 des a.U. Hieran fehlt es. Namentlich die Beurteilung des Beigeladenen enthält nicht schon für sich Hinweise darauf, dass gerade er den maßstabbildenden "Eckmann/Spitzenmann" vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004 – 1 A 1732/03 –, Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 70 = juris, abgibt. Seine Beurteilung gibt auch keinen Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Antragstellerin nach Aufgabenfeld und qualitativer Gewichtung der Art ihrer Aufgabenbewältigung hinter dem Beigeladenen zurückstehen müsste. Namentlich fehlt jeder Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen die in der Vergangenheit unterschiedlichen Aufgabenstellungen (überwiegend Gerichtshilfe bei der Antragstellerin/überwiegend Bewährungshilfe bei dem Beigeladenen) eine Differenzierung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Die möglicherweise rechtswidrig fehlende Ausschöpfung des Notenspektrums nach oben seitens des Antragsgegners rechtfertigt es jedenfalls nicht, ohne jede substantielle Verortung der eventuell ebenso rechtswidrigen fehlenden Notenausschöpfung nach unten durch die Generalstaatsanwaltschaft in der geschehenen Weise zu begegnen. Die mit der Anlassbeurteilung vom 3. August 2009 vorgenommene Einstufung der Antragstellerin kann unter den gegebenen Umständen nur als gegriffen bewertet werden. Der darin liegende gravierende Begründungsmangel der dem Auswahlverfahren zugrundegelegten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin führt dazu, dass der Auswahlentscheidung – und zwar gerade auch die Antragstellerin betreffend – eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Dieser Mangel des Beurteilungsverfahrens schlägt zugleich im Sinne einer möglichen Fehlerkausalität auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch. Nach alledem obliegt es dem Antragsgegner vor allem, auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Vergleichsgruppenbildung (den Quervergleich betreffend) ebenso wie auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Leistung und Eignung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen nachvollziehbar zu dokumentieren, weshalb die Bevorzugung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht gegriffen, sondern leistungsgerecht erfolgt ist. Sollte sich danach an dem Ergebnis der Auswahlentscheidung nichts ändern, wird der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten sein, vor der beabsichtigten Stellenbesetzung der Antragstellerin erneut Gelegenheit zu geben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, a.a.O., sowie Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –, ZBR 2008, 166. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im erst und zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.