Beschluss
6 B 1286/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1211.6B1286.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Oberstaatsanwalts in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Oberstaatsanwalts in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Namentlich sind Rechtsfehler der Überbeurteilung vom 2. April 2012, mit der die Eignungsbeurteilung des Antragstellers von "hervorragend geeignet" auf "besonders gut geeignet (oberer Bereich)" abgesenkt worden ist, nicht dargetan. Das Kriterium der Verwendungsbreite, auf das der Überbeurteiler ausgehend von den Anforderungsprofilen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen für die Absenkung der dienstlichen Beurteilung abgestellt hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde unbedenklich. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach Erfahrungen in einer Mehrzahl von Justizbehörden und damit in organisatorisch, sachlich und personell unterschiedlichen Umgebungen regelmäßig zu einer größeren Erfahrungsbreite und damit zu einer höheren Eignung für das angestrebte Amt eines stellvertretenden Behördenleiters führen, ist nichts zu erinnern. Damit wird - anders, als der Antragsteller meint - die Tätigkeit bei anderen Behörden nicht neu bewertet und ihre Beurteilung auch nicht in die aktuelle Beurteilung einbezogen, sondern es werden der Umstand des unter den unterschiedlichen Rahmenbedingungen gesammelten Erfahrungsgewinns sowie die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich auf diesbezügliche Veränderungen einzustellen, positiv bewertet. Auch die Begründung für die Herabsetzung der Eignungsbeurteilung durch den Überbeurteiler ist beanstandungsfrei. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Beschwerde zitierten Maßgaben der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen insoweit Bedenken wecken sollten. Das OVG Niedersachsen geht in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die Abweichung in einer Weise plausibel zu machen ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht; dabei wird der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007- 1 A 2603/05 -; Beschluss vom 15. Juli 2011 - 6 A 637/11 -, jeweils juris. Die vom Überbeurteiler gegebene Beurteilung genügt diesen Anforderungen, wenn sie darauf verweist, der Antragsteller sei - mit Ausnahme seiner achtmonatigen Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft in E. - bislang ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft E1. tätig gewesen. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die Überbeurteilung und die Reste der ursprünglichen Bewertung nicht zusammenpassen sollten. Wenn der Überbeurteiler die ursprüngliche Bewertung im Übrigen teilt, jedoch ein bestimmtes Defizit - hier die mangelnde Verwendungsbreite - nicht berücksichtigt sieht, ist eine Herabsetzung der Beurteilung vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass die angegriffene Überbeurteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Erprobung des Antragstellers bei der Generalstaatsanwaltschaft nicht stärker berücksichtigt worden ist. Das Gericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass das in den Anforderungsprofilen niedergelegte Erfordernis einer Bewährung bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- oder anderen Justizbehörden einen Einsatz des Beamten bei anderen Behörden über die Erprobung hinaus im Blick habe; das ergebe sich schon daraus, dass jeder Oberstaatsanwalt und jede Oberstaatsanwältin ohnehin eine Erprobung durchlaufen und in diesem Rahmen Erfahrungen bei einer anderen Behörde gesammelt haben müsse. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.