Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 13_VZ BBesO bewerteten und im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 der U. -T. J. GmbH (Listen-Arbeitsname der E. U1. AG: U2. -H. ) zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 198 tragen der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegnerin zu drei Achteln und der Beigeladene zu 198 zu einem Achtel. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, „der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Beförderungsplanstelle (U2. -H. nach A 13) _ VZ in der Beförderungsrunde 2012 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, Betrachtungszeitraum 01.06.2011 bis 31.05.2012, und die Beförderung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist“, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig und teilweise begründet. 1. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO analog) die vorläufige Freihaltung der nach A 13_VZ BBesO bewerteten und im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 der U. -T. J. GmbH (Listen-Arbeitsname der E. U1. AG: U2. -H. ) zugewiesenen Beförderungsplanstellen begehrt, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Für eine Freihaltung dieser Beförderungsstellen bis zur im Antrag des Antragstellers angesprochenen Unanfechtbarkeit seiner im Klageverfahren 4 K 3153/12 angefochtenen dienstlichen Beurteilung und/oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung besteht kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse. Nach der im Tenor dieses Beschlusses angeordneten Neubescheidung, sollte diese zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, stehen ihm die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten erneut offen. Dadurch werden seine Interessen auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend geschützt. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 5. 1. 2012 – 4 L 495/11 -. a) Der Antragsteller, der im Rahmen einer Beurlaubung bei der U. -T. J. GmbH tätig ist, hat einen Anordnungsgrund in Bezug auf die seiner „Einheit“ zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers ist zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile des Antragstellers geboten, weil im Falle der Ernennung seiner ebenfalls bei der U. -T. J. GmbH tätigen Konkurrenten ein endgültiger Rechtsverlust zu Lasten des Antragstellers eintreten würde. Die Ernennung seiner Konkurrenten wäre nicht mehr rückgängig zu machen. b) Der Antragsteller hat auch in Bezug auf die seiner „Einheit“ zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Beförderungsauswahlentscheidung der Antragsgegnerin schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie die im Klageverfahren 4 K 3153/12 angefochtene dienstliche Beurteilung ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Insoweit bedarf in dem anhängigen Klageverfahren der Klärung, ob – wofür Einiges spricht - die Beurteilung von bei der U. -T. J. tätigen Vorgesetzten des Antragstellers erstellt worden ist. Diese sind zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht befugt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. 3. 2013 – 1 B 133/13 -, juris, Rdn. 14 ff. (kostenfrei auch abrufbar im Internet unter www.nrwe.de). Abgesehen davon spricht Einiges dafür, dass die dienstliche Beurteilung (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil der Beigeladene zu 185 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung mitgewirkt hat. bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der individuellen leistungsgerechten Beurteilung der Beamten verstößt. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15. 3. 2013 – 1 B 133/13 -, juris, Rdn. 33 ff. ausgeführt: „Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem E. nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8, und vom 8. Oktober 2007 - u. a. 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 = juris, Rn. 11 f., und vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13 f. Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13. Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich neben anderem sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist. Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris Rn. 11, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 7, vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 = juris Rn. 17, vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360 = juris Rn. 12, vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12 = juris Rn. 13, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris, Rn. 34 f. Unstreitig hat die Antragsgegnerin den Beurteilern innerhalb einer Organisationseinheit vorgegeben, die Spitzennote innerhalb dieser Einheit genauso oft zu vergeben, wie sie Beförderungsstellen für die jeweilige Organisationseinheit ausgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat. Damit ist aber vorgezeichnet, dass mit einer Beurteilung nicht Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten bewertet werden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden soll, ohne dass dabei berücksichtigt werden kann, ob diese Anzahl mit der Anzahl der aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese Besten tatsächlich übereinstimmt. Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris, Rn. 35 ff. Über die Frage, welcher Maßstab bei den weiteren vergebenen Noten unterhalb der Spitzennote Anwendung gefunden hat, kann bei diesem System, das nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin das Ziel hat, eine ggf. erforderliche Ausschärfung von Beurteilungen wegen der großen Anzahl der vakanten Beförderungsstellen im Konzern (rd. 2.700) zu vermeiden, nur spekuliert werden. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin führt dazu, dass mit der Vergabe der Spitzennote gewissermaßen automatisch auch die Beförderungsstelle vergeben ist. Insofern "entscheidet" der um diesen Zusammenhang wissende Beurteiler mit der Notenvergabe auch über die Beförderung. Diese anhand der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommene "Synchronisierung" mit der Spitzennote oder - wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung anführt - "Korrespondenz von O- Bewertung und positiver Beförderungsentscheidung" ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Abs. 2 BLV gerechtfertigt. Vielmehr hat diese mit der "Synchronisierung" überhaupt nichts zu tun. Bei der durch § 50 Abs. 2 BLV vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, der Inflation guter (Beurteilungs-)Noten vorzubeugen. Den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen. Dabei trifft es zu, dass die durch § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV vorgegebenen Höchstquoten (Richtwerte) im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit u.a. auch unterschritten werden können. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn innerhalb der bei der Beurteilung zu bildenden Vergleichsgruppe im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Anteil der Spitzenleistungen tatsächlich unterhalb dieser Quote liegt. Um dies festzustellen, müsste aber zunächst eine an den Kriterien der Bestenauslese orientierte Beurteilung der Beamten erfolgen, was hier gerade wegen der "starren" numerischen Vorgabe der auszuwerfenden Höchstnoten unterblieben ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 50 Abs. 2 BLV lediglich Soll-Vorgaben macht und damit aus sachlichem Grund - letztlich zur Wahrung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG - eine Abweichung gestattet, was bei dem von der Antragsgegnerin gewählten System gerade nicht vorgesehen ist. Entscheidend kommt aber Folgendes hinzu: Mit prozentualen Vorgaben versucht § 50 Abs. 2 BLV eine der Realität entsprechende Normalverteilung innerhalb des Leistungsspektrums der Beamten vorzugeben. Eine solche Verteilung führt in absoluten Zahlen zu mehr Spitzenleistungen, je größer die Vergleichsgruppe ist. Dies ist auch naheliegend, weil bei einer größeren Gruppe die absolute Anzahl der Bestqualifizierten nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel auch größer sein wird. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte System führt hingegen dazu, dass sich die Anzahl der Spitzenleistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe in Abhängigkeit von vorhandenen Beförderungsstellen entwickelt. In anderen Worten: Sind viele Beförderungsstellen vorhanden, erbringen viele Beamte auch sehr gute Leistungen; fehlen Beförderungsstellen, scheiden Spitzenleistungen - unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe und den tatsächlich erbrachten Leistungen - kategorisch aus. Einem solchen System steht es auf die Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann. Auch die Darstellung des Verwaltungsgerichts, "das Pferd werde hier von hinten aufgezäumt", beschreibt die Verhältnisse anschaulich und treffend. Schließlich greift auch das Argument der Antragsgegnerin nicht durch, sie stoße bei einer ggf. durchzuführenden Ausschärfung der Beurteilungen an die Grenzen eines zumutbaren Verwaltungshandelns. Einerseits fehlt diesem Argument die Zuordnung zu einer rechtlichen Kategorie. Andererseits hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Folgen die Notwendigkeit von Ausschärfungen für ihren Verwaltungsablauf und damit womöglich für ihre Funktionsfähigkeit hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin allein deswegen eine solch große Zahl an Beförderungsstellen zu besetzen hat, weil die Anzahl ihrer Mitarbeiter, namentlich der Beamten sehr groß ist. Das rechtfertigt aber auch die Annahme, dass die Personalverwaltung der Antragsgegnerin entsprechend dimensioniert ist. Auch aus anderen großen Bundes- und Landesverwaltungen sind zudem umfangreiche Beförderungsverfahren bekannt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31 = juris, Rn. 9, die seit Jahren durchgeführt werden und nicht an dem aufgezeigten, schwerwiegenden Mangel leiden. Letztlich ist dies eine Frage sowohl des für die Vorbereitung und Durchführung einer Beförderungsrunde gesteckten Zeitrahmens als auch der angewandten Sorgfalt.“. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an. Gesichtspunkte, die das Oberverwaltungsgericht nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. 4. 2013 – 10 B 10288/13.OVG -, des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. 3. 2013 – 4 S 240//13 – sowie weiterer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit der Beförderungsrunde 2012 bei der E. U1. AG bestätigt hat, gibt es nicht. 2. Soweit der Antragsteller auch die Freihaltung von Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO begehrt, die anderen als der U. -T. J. GmbH zugewiesen worden sind, ist sein Antrag unbegründet. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15. 3. 2013 – 1 B 133/13 -, juris, Rdn. 53 ff. ausgeführt: „Für den im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die nach A 13 VZ + Z bewertete Stelle in der Einheit "W. -H. " hinaus auch sämtliche weiteren Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 VZ+Z mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis erneut über das Begehren des Antragstellers um Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 VZ+Z unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass er auch bezüglich solcher Stellen im Auswahlverfahren nach den Kriterien der Bestenauslese zu berücksichtigen ist, die von der E. U1. AG einer anderen Betriebseinheit als der des Antragstellers zugewiesen worden sind. Die vom Bundesministerium der Finanzen ausgebrachten Beförderungsstellen verteilt die Deutsche U1. AG im Rahmen der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse in dem ihr insoweit zustehenden, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen auf die einzelnen Betriebseinheiten des Konzerns. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, in deren Rahmen subjektive Rechte der Beamten noch nicht berührt werden. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass Beförderungsplanstellen stets derjenigen Stelle zugewiesen werden, an der die am besten beurteilten Beamten tätig sind. Ebenso wenig muss sich die Organisationsentscheidung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. So aber VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG setzt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus, der zufolge überhaupt Stellen zu besetzen sind; die Vorschrift determiniert diese Entscheidung im Grundsatz aber nicht. Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151 = juris, Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 5 ME 121/12 -, RiA 2012, 264 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 6 B 767/08 -, juris, Rn. 6 = NRWE. Kritisch: VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff. Ein solches ist hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung die insgesamt rd. 2.700 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen gleichmäßig verteilt. Sie hat insoweit dargelegt, zunächst die Prozentanteile der (aktiven und beurlaubten) Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Beamten ermittelt und sodann die Planstellen den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die einzelnen Besoldungsgruppen verteilt zu haben. Die danach pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen seien sodann auf die einzelnen 41 Betriebe aufgeteilt worden, und zwar grob in Abhängigkeit von deren Personalstärke in der jeweils betroffenen Besoldungsgruppe. Hierin kann ein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht erblickt werden; die Bedenken, die der Senat in seine eine Zwischenregelung betreffenden Beschlüssen geäußert hat, vgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 1 B 1404/12 -, juris, Rn. 10 = NRWE, tragen nach weitergehender Prüfung nicht. Auch wenn eine umfängliche Erläuterung der Antragsgegnerin, wie sie auf genau 41 Einheiten gekommen ist, nicht vorliegt, ist jedenfalls ein willkürliches Vorgehen nicht ersichtlich. Soweit kleine Einheiten durch die proportionale Verteilung der Beförderungsplanstellen bevorzugt worden sein mögen, hat die Antragstellerin dies mit dem von ihr beabsichtigten "Minderheitenschutz" begründet. Auch dieses Kriterium lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verteilung der Beförderungsplanstellen auch nicht deswegen willkürlich, weil die Antragsgegnerin die Anzahl der Bestnoten in den erstellten Beurteilungen (s. o., I. 3.) mit der Anzahl der in jeder Einheit für die jeweilige Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen synchronisiert hat. Denn die Vorgabe zur Synchronisierung betraf die Anfertigung der Beurteilungen, welche u. a. deshalb auch rechtswidrig sind. Die Verteilung der Beförderungsplanstellen war dieser Vorgabe jedoch vorgelagert und von daher nicht hierdurch "infiziert". Dass die Anzahl der zugewiesenen Beförderungsplanstellen einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Chancen der einzelnen Beamten hat, bei der Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, liegt in der Natur der Sache. Denn die Anzahl der Beförderungsplanstellen wird in der Regel geringer sein als die Anzahl der Aspiranten, sodass mit ihrer Zuweisung regelmäßig ein gewisser Teil der Bewerber nicht zum Zuge kommen wird. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 5 ME 121/12 -, RiA 2012, 264 = juris, Rn. 15. Hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass mit der Zuweisung bereits die Auswahlentscheidung vorweggenommen worden ist. An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der E. U1. AG nicht um eine dem Gemeinwohl verpflichtete Behörde, sondern um ein privatisiertes Unternehmen handelt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass das Organisationsermessen der öffentlichen Hand bei der Zuweisung der Beförderungsplanstellen zum Zweck der bestmöglichen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestehe. Dieses könne bei der E. U1. AG als privat-rechtlich organisiertem Unternehmen nicht gleichermaßen gelten. In diesem Sinne wohl auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31 = juris, Rn. 7. Diese Ansicht greift zu kurz. Der E. U1. AG steht bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen für in ihrem Zuständigkeitsbereich beschäftigte Beamte in gleichem Maße ein Organisationsermessen zur bestmöglichen Erreichung ihrer unternehmerischen Zwecke zu, wie dies für Behörden im Hinblick auf die bestmögliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anerkannt ist. Mit der Privatisierung der ehemaligen E. C. sind ihre Beamten Beamte der Bundesrepublik Deutschland geblieben und unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt worden (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG üben die Unternehmen Dienstherrenbefugnisse aus. Dies ist entsprechend der Ermächtigung des Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 PostPersRG so ausgefüllt worden, dass die Aktiengesellschaften die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrnehmen (Hervorhebung durch den Senat). Hierzu gehört es beispielsweise, Beurteilungen zu erstellen und die Beamten durch mögliche Beförderungen zu fördern. Neben diesen Pflichten nimmt die Aktiengesellschaft aber auch die Rechte des Dienstherrn Bund wahr. Unauflösbar mit der zunächst ebenfalls vorrangig im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtung, geeignete Beamte bei Vorliegen der Voraussetzungen zu befördern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151 = juris, Rn. 23, ist aber die Möglichkeit verbunden, die Voraussetzungen für die Beförderung zu schaffen, nämlich die zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen zu verteilen. Dient nämlich das System der Beförderungen dazu, im öffentlichen Interesse eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung zu erzielen, so bezieht sich dies nicht nur auf Beurteilungen, Auswahlentscheidungen und Beförderungen, sondern auch auf die richtige "Platzierung" der Beförderungsplanstelle. Der Bund hat bei der Privatisierung der E. C. die Möglichkeiten der Postnachfolgeunternehmen in Bezug auf die dort tätigen Beamten aber nicht im Verhältnis zu den früheren Behördenbefugnissen einschränken wollen. Er hat vielmehr aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Lebenszeitprinzips durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit den dienstrechtlichen Befugnissen erreichen wollen, dass die Beamten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dort weiterbeschäftigt werden können. Nähme man hingegen an, die Postnachfolgeunternehmen hätten mit der Privatisierung jegliche Handlungsspielräume verloren, die der E. C. aufgrund ihrer Orientierung am öffentlichen Wohl zugestanden haben, so führte das im Ergebnis dazu, dass die Postnachfolgeunternehmen überhaupt keine personalpolitische Maßnahme wie etwa eine Umsetzung, Versetzung oder ähnliches vornehmen könnten. Denn solche Maßnahmen erfolgen bei einer Behörde auch vorwiegend im öffentlichen Interesse. Bei konsequenter Anwendung führte die Position des Antragstellers somit zu einer personalpolitischen Lähmung der Postnachfolgeunternehmen, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist. Im wohlverstandenen Interesse der Beamten sind die Postnachfolgeunternehmen auch an alle Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gebunden.“ Die Kammer schließt sich im vorliegenden Eilverfahren diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung innerhalb des nordrhein-westfälischen Instanzenzuges an. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage tragen die vom Oberverwaltungsgericht angeführten und auch nach Auffassung der Kammer fehlerfreien Ermessenserwägungen in Bezug auf die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die einzelnen Tochterunternehmen der E. U1. AG auch die darin (schlüssig) liegende Organisationsgrundsatzentscheidung, dass sich die Bewerber um eine Beförderungsplanstelle nur auf diejenigen Stellen bewerben können, die der „Einheit“ – hier der U. -T. J. GmbH - bei der sie tätig sind, zugewiesen worden sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. 8. 2007 – 6 B 750/07 -, nrwe, Rdn. 6 f., m. w. N.: Beschränkungen des Bewerberkreises müssen einen sachlich vertretbaren Grund haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Insoweit ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 8, 96, 198, 221, 223 und 240 erstattungsfähig sind, weil nur diese Beigeladenen Anträge gestellt und sich damit dem Risiko, Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO), ausgesetzt haben. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge im vorliegenden Verfahren gestellt. Im Rahmen seines Ermessens bei der Kostenverteilung gemäß §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. zu diesem Ermessen: Bay. VGH, Urteil vom 7. 3. 2002 – 1 N 01.2851 -, NVwZ 236 (237), m. w. N., hat die Kammer zugrundegelegt, dass die Zahl der in Rede stehenden Beförderungsplanstellen, deren Freihaltung der Antragsteller erstrebt, kein tauglicher Ansatzpunkt für die Kostenverteilung zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin sowie den Beigeladenen zu 1, 8, 96, 198, 221, 223 und 240 ist. Denn die Zahl der Stellen ist unter Kostengesichtspunkten nicht von Belang, weil sie aus den nachfolgenden Gründen keinen Einfluss auf die Streitwerthöhe hat. Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass den Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 keine Kosten gemäß § 154 Abs. 3 aufzuerlegen sind. Ihre Anträge auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO analog) nicht dagegen, dass Beförderungsplanstellen bei der U. -T. J. GmbH freigehalten werden. Denn sie sind dort nicht beschäftigt. Lediglich der Antragsteller zu 198 ist, wie der Antragsteller, bei der U. -T. J. GmbH tätig. Im Ergebnis dringt damit der Ablehnungsantrag der Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 durch, weil der Antrag des Antragstellers nur in Bezug auf die seiner „Einheit“ zugewiesenen Beförderungsplanstellen Erfolg hat. Für eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 198 an den Kosten der Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 ist kein rechtfertigender Grund gegeben. Sie haben ebenso wie die Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 die Ablehnung des Antrags des Antragstellers beantragt und stehen daher in Bezug auf ihre Prozessanträge nicht in Konkurrenz zueinander. Dem Beigeladenen zu 198 sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten aufzuerlegen, weil sein Ablehnungsantrag letztlich auf Freihaltung der der U. ‑T. J. GmbH zugewiesenen Stellen zielt. Er ist dort ebenso wie der Antragsteller tätig und steht mithin zu diesem in Beförderungskonkurrenz. Angesichts des damit verbundenen Interesses des Beigeladenen zu 198 an einer Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt, ihm Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 198 erscheint es ermessensgerecht, die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 198 jeweils dem Antragsteller einerseits sowie der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 198 andererseits zuzuordnen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zwingend notwendige andere Kostenzuordnung sind nicht ersichtlich. Die Kostenverteilung zwischen der Antragsgegnerin (drei Achtel) und dem Beigeladenen zu 198 (ein Achtel) trägt dem Umstand Rechnung, dass ihre Ablehnungsanträge nur äußerlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Bei sachgerechter Auslegung geht es dem Beigeladenen zu 198 darum, dass bei der U. -T. J. GmbH entgegen dem Begehren des Antragstellers die im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 vorgesehen Beförderungen erfolgen können. Das von der Antragsgegnerin mit ihrem Ablehnungsantrag verfolgte Ziel geht jedoch darüber hinaus, weil sie sämtliche in Aussicht genommenen Beförderungen durchsetzen möchte. Dementsprechend ist es unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt, sie im Vergleich zum Beigeladenen zu 198 mit einem höheren Kostentragungsanteil zu belasten. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und knüpft an einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an. Der Antrag des Antragstellers betrifft zwar mehrere Beförderungsplanstellen. Der Streitwert ist jedoch – auch wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll – nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. OVG NRW, Beschluss vom 20. 12. 2012 – 6 E 947/12 -, nrwe, Rdn. 9 f., m. w. N. So liegt es hier. Die Beförderungsrunde 2012 der E. U1. AG erfolgt nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verfahren und auf der Grundlage einer einheitlichen, auf Beförderungslisten beruhenden Auswahlentscheidung.