Urteil
13 K 5412/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0827.13K5412.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Regierungsvermessungsamtmann, Besoldungsgruppe A 11, im Dienst des beklagten Landes und war bis Ende 2006 bei dem Amt für Agrarordnung in N beschäftigt. Er war dort im Dezernat 0.00 tätig. Sein Vorgesetzter war Oberregierungsvermessungsrat (ORVR) C. 2 Im Jahre 2003 stand der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. August 2003 zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW. S. 866 ff., (BRL). 3 Zur Vorbereitung der Beurteilung fand am 21. Juli 2003 eine sog. Maßstabskonferenz statt. In dieser wurde der Inhalt der Beurteilungsrichtlinien erörtert und im Hinblick auf die dort vorgesehene Bildung von Vergleichsgruppen festgelegt, dass der Kläger zusammen mit weiteren vier Beamten der Besoldungsgruppe A 11 aus dem Bereich Technik eine Vergleichsgruppe bilde. Zugleich wurde mit Blick auf die Richtsatzorientierung im Sinne von Ziffer 9 BRL festgelegt, dass in der Vergleichsgruppe A 11 Technik maximal einmal 5 Punkte und einmal 4 Punkte vergeben werden dürfen. Des weiteren wurden im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die Notenstufen von 3 bis 5 Punkten festgelegt. Ebenso wurden für die Befähigungsbeurteilung Maßstäbe festgelegt, die hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine Vergleichbarkeit mit den Maßstäben für die Noten bei der Leistungsbeurteilung verweisen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der Maßstabskonferenz verwiesen. 4 An dieser Maßstabskonferenz nahmen als Endbeurteiler der Amtsleiter Leitender Regierungsvermessungsdirektor (LRVD) I der Erstbeurteiler des Klägers ORVR C sowie sieben weitere Dezernenten als Beurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 teil. 5 Am 28. Juli 2003 führte ORVR C das Beurteilungsgespräch mit dem Kläger. Unter dem 11. September 2003 erstellte er sodann die Erstbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit 4 Punkten. Unter dem 24. Oktober 2003 erstellte LRVD I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten. 6 Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin hob die Bezirksregierung N1 mit Bescheid vom 4. März 2004 die Beurteilung auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Maßstabskonferenz vor dem Beurteilungsgespräch durchgeführt worden sei. Dies verstoße gegen Ziffer 14.4 BRL. 7 Nachdem der Erstbeurteiler ORVR C am 5. April 2004 mit dem Kläger ein neues Beurteilungsgespräch geführt hatte, fand am 5. April 2004 eine neue Maßstabskonferenz statt. An dieser nahmen neben dem Endbeurteiler LRVD I der Erstbeurteiler des Klägers ORVR C und die Gleichstellungsbeauftragte teil. In dem diesbezüglichen Protokoll heißt es unter anderem, Herr C habe erklärt, dass die Beurteilungsgespräche – neben dem Kläger war auch ein weiterer Beamter erneut zu beurteilen - keine Aspekte ergeben hätten, die zu anderen Maßstabsformulierungen führen würden. Die in der Konferenz am 21. Juli 2003 festgelegten Maßstäbe seien durchaus anwendbar. Daraufhin legte der Endbeurteiler dieselben Maßstäbe für die dienstliche Beurteilung fest, wie sie bereits in dem Protokoll der Maßstabskonferenz vom 21. Juli 2003 niedergelegt worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Konferenz vom 5. April 2004 verwiesen. 8 Am 19. April 2004 erstellte ORVR C sodann die Erstbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit 4 Punkten. Unter dem 23. April 2004 erstellte LRVD I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der Vergleichsgruppe erfolge. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folge, führe dies zu einer Beurteilung mit 3 Punkten. 9 Hiergegen legte der Kläger am 28. Mai 2004 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung N1 mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 zurückwies. Am 1. Oktober 2004 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht, Az.: 13 K 6377/04. Nachdem das Gericht in einem dieselbe Vergleichsgruppe betreffenden Verfahren erkannt hatte, dass die Begründung zur Absenkung der Gesamtnote rechtsfehlerhaft sei, hob das beklagte Land am 9. Oktober 2006 die dienstliche Beurteilung des Klägers auf. 10 Daraufhin führte der Erstbeurteiler ORVR C am 15. November 2006 mit dem Kläger ein neues Beurteilungsgespräch. Am 20. November 2006 fand eine neue Maßstabskonferenz statt. An dieser nahmen neben dem Endbeurteiler LRVD I der Erstbeurteiler ORVR C und die Dezernenten Regierungsvermessungsdirektor (RVD) N2, RVD G und ORVR I1 teil sowie ferner die Gleichstellungsbeauftragte Regierungsangestellte F und Regierungsvermessungsoberamtsrat I2. In dieser Konferenz wurden wiederum im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die Notenstufen von 3 bis 5 Punkten festgelegt und ebenso für die Befähigungsbeurteilung Maßstäbe, die hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine Vergleichbarkeit mit den Maßstäben für die Noten bei der Leistungsbeurteilung verweisen. Die Maßstäbe entsprechen den in der Konferenz vom 21. Juli 2003 festgelegten Maßstäben. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der Maßstabskonferenz verwiesen. 11 Am 20. November 2006 erstellte ORVR C eine neue Erstbeurteilung und bewertete den Kläger wieder im Gesamturteil mit 4 Punkten. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung bewertete er den Kläger bei dem Merkmal Arbeitsorganisation und bei beiden Untermerkmalen zum Merkmal Führungsverhalten mit 3 Punkten. Im Übrigen bewertete er die Leistungen des Klägers jeweils mit 4 Punkten. In der Befähigungsbeurteilung vergab er viermal die Note "B" und zehnmal die Note "C". Unter dem 27. November 2006 erstellte LRVD I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten. Zur Begründung führte er aus, die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolge insbesondere, weil der Endbeurteiler unter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz festgelegten Maßstäbe die Leistungsmerkmale Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Soziale Kompetenz, Unterpunkt a.), mit 3 Punkten und die Befähigungsmerkmale Urteilsfähigkeit, Ausdruck mündlich und Einsichtsfähigkeit mit dem Ausprägungsgrad "B" bewerte. Bei aller vorhandenen fachlichen Kompetenz und Entwicklungsfähigkeit bei den o.a. Merkmalen würden die Anforderungen nicht übertroffen, so dass insbesondere eine weitestgehende selbstständige Bearbeitung noch nicht bestätigt werden könne. 12 Hiergegen legte der Kläger unter dem 28. November 2006 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung verwies er darauf, dass der Endbeurteiler bei der Bildung des Beurteilungsmaßstabs durch alle Erstbeurteiler der Beamten beraten werden müsse, die untereinander verglichen würden. Dies sei jedoch bei der Beurteilungskonferenz am 20. November 2006 nicht geschehen. Daneben gehe die Beurteilung von einer unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage aus. Bei der Bewertung mit 3 Punkten seien seine Leistungen im Beurteilungszeitraum scheinbar nicht erkannt worden. Ihm sei als Mitglied des Arbeitsteams im Verfahren "E" im September 2000 eine Leistungsprämie aufgrund herausragender besonderer Leistungen zuerkannt worden. Durch seinen dienstlichen Einsatz sei das dortige Ziel trotz längerer Krankheit von ORVR C erreicht worden. Zudem habe er die für den Flurbereinigungsplan im Verfahren "E" notwendige Aufteilung der Besitzstände zur vorläufigen Besitzeinweisung im Sommer 2003 eigenverantwortlich erbracht. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 wies die Bezirksregierung E1 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei stützte sie sich darauf, dass bei der Beurteilungskonferenz am 20. November 2006 nicht gegen Ziffer 14.4 BRL verstoßen worden sei. An der Konferenz hätten alle Dezernenten des Amtes für Agrarordnung N teilgenommen. Zwar hätten nicht alle Erstbeurteiler aus der Beurteilungskonferenz vom 21. Juli 2003 teilgenommen, doch seien die Dezernenten deutlich darauf hingewiesen worden, sich fehlende Kenntnisse über zu beurteilende Beamte durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen. Die von dem Kläger vorgetragenen Leistungen (Leistungsprämie für das Arbeitsteam im Verfahren "E", Mitarbeit an der Aufteilung der Besitzstände zur vorläufigen Besitzeinweisung im Sommer 2003) seien dem Endbeurteiler bekannt gewesen und von diesem bei seiner Bewertung auch berücksichtigt worden. Allerdings rechtfertige die dem Kläger zugesprochene Leistungsprämie keine andere Entscheidung. Die dienstliche Beurteilung spiegele Leistungen in einem erheblich längeren Zeitraum wieder, so dass eine Leistungsprämie nicht als Merkmal für einen bestimmten Punktwert herangezogen werden könne. 14 Am 28. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. 15 Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht er geltend, dass im Hinblick auf seine Beurteilung dieselbe Vergleichsgruppe gebildet worden sei wie bei der Maßstabskonferenz am 21. Juli 2003. Es hätten allerdings nicht alle Erstbeurteiler aus der damaligen Beurteilungskonferenz auch an der Beurteilungskonferenz am 20. November 2006 teilgenommen. Insbesondere hätten Herr N2 und Frau I3 an der erneuten Konferenz nicht teilgenommen. Deshalb sei die Bildung des Beurteilungsmaßstabes fehlerhaft. Der Endbeurteiler sei nicht ordnungsgemäß nach Ziffer 14.4 BRL beraten worden. Die Befragung früherer Erstbeurteiler nach Ziffer 14.3.2.2 BRL genüge hier nicht. 16 Bei der Wertung bestimmter Leistungsmerkmale in der Endbeurteilung habe der Endbeurteiler seine, des Klägers, Leistungen im Beurteilungszeitraum verkannt. Das Arbeitsteam im Verfahren "E", an dem er beteiligt gewesen sei, habe wegen herausragender besonderer Leistungen eine Leistungsprämie erhalten. Dies habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Durch die Leistungsprämie würden aber gerade der herausragende Arbeitseinsatz und die Arbeitsweise gewürdigt. Schließlich habe der Endbeurteiler rechtsfehlerhaft nicht ausgeführt, aus welchen tatsächlichen Gründen bei den abgesenkten Merkmalen die Anforderungen nicht übertroffen würden. Die dortige Begründung sei zu allgemein und gebe keine Gründe an. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Land unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 zu verurteilen, seine, des Klägers, dienstliche Beurteilung vom 27. November 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die angefochtene Beurteilung vom 27. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf, dass das beklagte Land unter Aufhebung des genannten Bescheides zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und zur Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird. 26 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris. 28 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. November 2006 nicht an Rechtsfehlern. 29 Sie ist zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsmaßstäbe seien fehlerhaft, weil die Beurteilungskonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und der Endbeurteiler entsprechend nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. 30 Für den vorliegenden Fall, dass eine dienstliche Beurteilung aufgehoben worden ist und für denselben Zeitraum eine neue Beurteilung erstellt werden muss, enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine spezifischen Vorgaben. Generell sehen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, dass zu Beginn des Beurteilungsverfahrens die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mit dem/der zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch führt (Ziffer 14.3.1 BRL). Im Anschluss an die Beurteilungsgespräche ist gemäß Ziffer 14.4 Abs. 1 BRL der Beurteilungsmaßstab zu bilden, der gemäß Ziffer 6.3 BRL für die Beamten innerhalb einer Vergleichsgruppe einheitlich zu bilden und an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu orientieren ist. Die Bildung des Beurteilungsmaßstabs obliegt nach Ziffer 14.4 Abs. 2 BRL der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler, die oder der sich dabei in geeigneter Weise von den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern und den höheren Vorgesetzten beraten lässt, sog. Beurteilungskonferenzen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist an Maßstabskonferenzen mit der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler zu beteiligen. Weitere sachkundige Bedienstete können zur Beratung hinzugezogen werden. Sodann fertigt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler in Kenntnis des festgelegten Beurteilungsmaßstabs einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und Befähigung (Ziffer 14.5.1 BRL). Dieser Beurteilungsvorschlag wird mit dem Vorschlag der höheren Vorgesetzen für das Gesamturteil gemäß Ziffer 14.5.2 BRL der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler vorgelegt. Sie oder er trifft abschließend das Gesamturteil (Ziffer 14.6.1). Stimmen Beurteilungsvorschlag und (End-)Beurteilung nicht überein, hat die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung für die Beamtin/den Beamten nachvollziehbar schriftlich zu begründen (Ziffer 14.6.2 BRL). 31 Diese Anforderungen gelten mangels speziellerer Regelungen grundsätzlich auch für den Fall der Neuerstellung einer Beurteilung nach der Aufhebung der bisherigen Beurteilung. 32 Ebenso zur Geltung der allgemeinen Verfahrensanforderungen bei der Neuerstellung einer Beurteilung Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 - und vom 14. September 2007 - 13 K 4053/05 -, jeweils NRWE und juris. 33 Demnach muss an sich das gesamte Verfahren unter Beachtung der o.g. Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien erneut durchgeführt werden. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. 34 So kommt es etwa dann zu Abweichungen, wenn der unveränderten Wiederholung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wie z.B. in dem Fall, dass der vormalige Erstbeurteiler zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. In diesem Fall ist das neue Beurteilungsverfahren mit dessen Funktionsnachfolger durchzuführen. 35 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 13 K 4053/05 - m.w.N., NRWE und juris; allgemein ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2007 10 A 10895/07 -, juris, Rdn. 33: "Grenze im Bereich des rechtlich und tatsächlich Möglichen." 36 Gleiches muss für die übrigen Beteiligten am Beurteilungsverfahren gelten. 37 Begrenzt wird das Gebot zur erneuten Durchführung des in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens darüber hinaus durch die Zweckbestimmung der einzelnen Verfahrensschritte. Kann der jeweilige Verfahrensschritt die Neuerstellung der Beurteilung beeinflussen, ist er erneut durchzuführen. Ist ein solcher Einfluss dagegen ausgeschlossen, etwa weil vorherige rechtmäßige Festlegungen auch für die neu zu erstellenden Beurteilung bindend sind, wäre die Wiederholung eine bloße Förmelei. An der erneuten Durchführung eines solchen Verfahrensschritts besteht daher kein rechtlich schützenswertes Interesse. 38 Für die Beurteilungskonferenz nach Ziffer 14.4 BRL bedeutet dies, dass diese nach einem neuen Beurteilungsgespräch ebenfalls erneut durchzuführen ist. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dies auch in derselben Besetzung erfolgen muss wie die vorangegangene Beurteilungskonferenz. Abgesehen von den bereits erwähnten Fällen des Ausscheidens bestimmter Teilnehmer aus dem (aktiven) Dienst, ist zu berücksichtigen, dass der seinerzeit gebildete Beurteilungsmaßstab als einheitlicher Maßstab für alle Beamten der Vergleichsgruppe nicht frei abänderbar ist. Änderungen sind nur dann geboten und zulässig, wenn der Maßstab fehlerhaft gebildet worden ist oder wenn sich aus dem erneuten Beurteilungsgespräch Erkenntnisse ergeben haben, die nach Auffassung des Endbeurteilers zu einer abweichenden Bestimmung der Maßstäbe Anlass geben. In diesen Fällen müsste die Beurteilungskonferenz unter Beteiligung aller in Ziffer 14.4 Abs. 2 BRL genannten Teilnehmer bzw. ihrer Funktionsnachfolger erneut durchgeführt werden. Kommt dagegen der Endbeurteiler nach Beratung durch den Erstbeurteiler zu der Feststellung, dass keine Erkenntnisse vorliegen, die zu einer abweichenden Festlegung des Beurteilungsmaßstabs Anlass geben, besteht für ihn auch kein Spielraum, für die neue Beurteilung abweichende Maßstäbe festzulegen. Offenkundig ist, dass nunmehr keine strengeren Maßstäbe angelegt werden dürfen. Allerdings wäre es mit Blick auf die Maßstabsgerechtigkeit auch nicht zulässig, geringere Anforderungen aufzustellen als bei den in der Vergleichsgruppe bereits durchgeführten Beurteilungen. In einer solchen Situation aber, in der eine Abweichung von ursprünglich rechtmäßig festgelegten Maßstäben nicht möglich ist, bedarf es nicht der Teilnahme der übrigen seinerzeit beteiligten Erstbeurteiler an der neuen Beurteilungskonferenz. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn sich nunmehr herausstellen sollte, dass an dem damaligen Beurteilungsmaßstab nicht festgehalten werden soll. 39 In Ansehung dieser Erwägungen ist die Zusammensetzung der Beurteilungskonferenz am 20. November 2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler und der Endbeurteiler haben hieran ebenso teilgenommen wie die Gleichstellungsbeauftragte. Da der Beurteilungsmaßstab für die Vergleichsgruppe A 11 Technik in der Beurteilungskonferenz am 21. Juli 2003 inhaltlich rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist, der ursprüngliche Fehler im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs durch dessen Nachholung und die neue Konferenz am 5. April 2004 bereinigt worden ist und der Endbeurteiler jetzt wieder zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich aus dem neuen Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler keine Erkenntnisse ergeben haben, die zu abweichenden Maßstäben Anlass gegeben haben, war er nicht berechtigt, im Falle des Klägers andere Maßstäbe anzuwenden. Insoweit bestand aber zugleich keine rechtliche Veranlassung, die übrigen seinerzeit Beteiligten oder deren Funktionsnachfolger zur Bekräftigung des damals Beschlossenen hinzuzuziehen. Dass an der Beurteilungskonferenz dennoch alle Dezernenten teilgenommen haben, ist allerdings unschädlich, da sich dies auf das Ergebnis der Beurteilungsmaßstäbe nicht auswirken durfte und tatsächlich auch nicht ausgewirkt hat. 40 Sonstige Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. 41 Die angefochtene Beurteilung leidet aber auch inhaltlich nicht an Rechtsfehlern. Ihr liegt namentlich kein unzutreffend oder unvollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde. 42 Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit im Verfahren "E" sei in der Beurteilung nicht (hinreichend) gewürdigt worden, führt dies nicht zu einem Rechtsfehler der Beurteilung. Schon in dem Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich dargelegt, dass die von dem Kläger insoweit angesprochenen Aspekte - Mitarbeit im Arbeitsteam, Gewährung einer Leistungsprämie, Bearbeitung der Aufteilung der Besitzstände zur vorläufigen Besitzeinweisung im Sommer 2003 - dem Endbeurteiler bekannt gewesen und von diesem auch gewürdigt worden seien. Der Endbeurteiler hat dies in der mündlichen Verhandlung auch mit Blick auf den von dem Kläger noch ergänzend vorgetragenen Umstand der längeren Erkrankung von ORVR C - nochmals ausdrücklich bekräftigt. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die hierzu Anlass gäben. 43 Die Gewährung einer Leistungsprämie führt auch nicht zwingend zu einer besseren Beurteilung. Eine derartige Prämie wird für herausragende Leistungen in einer bestimmten Arbeitssituation gewährt und gibt über die Leistungen des Betroffenen daher nur punktuell Auskunft. Unter Berücksichtigung des Beurteilungszeitraums, der eine deutlich längere Zeitspanne umfasst, ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler die Prämiengewährung würdigt, aber dennoch davon absieht, dem Betroffenen für den gesamten Beurteilungszeitraum eine bessere Leistung zu attestieren. 44 Schließlich ist auch die Begründung für die Abwertung der Beurteilung des Klägers durch den Endbeurteiler nicht zu beanstanden. Dieser hat sich bei seiner Bewertung nicht mehr von Quotenvorgaben leiten lassen, sondern sich im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 45 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2008 6 A 1430/07 , NRWE und juris; im Ergebnis ebenso für Freitextbeurteilungen Urteil vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 -, NRWE und juris, 46 auf eine abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Klägers gestützt. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht. Insbesondere ist ein Beurteiler nicht verpflichtet, seine Bewertung durch die Angabe konkreter Tatsachen zu stützen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.