Beschluss
12 B 10005/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0428.12B10005.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.238,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.238,31 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen seine Nichtberücksichtigung durch die Antragsgegnerin bei der Beförderungsrunde 2021/2022. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit (Technischer Fernmeldehauptsekretär – Besoldungsgruppe A8) im Dienste der Antragsgegnerin. Ihm ist dauerhaft die Tätigkeit eines Servicetechnikers bei der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Bereich Technical Operations zugewiesen. Diese Tätigkeit wurde der Besoldungsgruppe A 10 gleichgesetzt. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 28./31. Mai 20XX lautet auf das Gesamturteil „Gut ++“. Gegen die dienstliche Beurteilung vom 28./31. Mai 20XX für den Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2020 wurde mit Schreiben vom 22. November 2021 Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Mit Schreiben vom 2. November 20XX wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 20XX/20XX auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern Vodafone_T“ nach A9_vz mit dem Ergebnis „Gut++“ geführt werde. Für die Beförderung nach A9_vz stünden insgesamt vier Planstellen auf der genannten Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 35 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen reiche nicht aus, um alle Beamten auf der Beförderungsliste zu befördern. Es könnten daher nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut ++“ bewertet worden seien. Mit dem genannten Ergebnis könne der Antragssteller daher nicht befördert werden. Am 22. November 2021 hat der Antragsteller das beschließende Gericht um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Rechtschutzgesuchs vor, dass (auch) seine letzte dienstliche Beurteilung ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei. Im Hinblick auf die Merkmale „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handelns“ seien die Beurteilung seiner Leistung durch die Beurteiler im Vergleich zur Stellungnahme der Führungskraft erheblich verändert worden. Die Führungskraft habe ihm - dem Antragsteller - nicht nur bessere Noten gegeben, sondern diese auch nachvollziehbar begründet. Ohne eigene Erkenntnisse seien dann bei den Einzelmerkmalen durch die Beurteiler die tatsächliche Qualität der Leistung und Befähigung des Antragstellers verändert worden. Von derartigen Veränderungen seien alle drei Merkmale („Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“) betroffen. Der Beigeladene sei in der gleichen Lohngruppe und im gleichen Bereich wie er tätig. Der einzige Unterschied sei, dass der Beigeladene an der Westküste tätig und er selbst im Norden und Nordosten tätig sei. Es sei unverständlich, warum der Beigeladene eine so viel bessere Benotung bekommen habe. Er sei von seiner unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden. Die Antragsgegnerin verkenne zudem, dass nicht nur die Stellungnahme der Führungskraft als relevante Tatsache, die zur Beurteilung seiner individuellen Leistung und Befähigung bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen sei, sondern auch seine Tätigkeiten, die über das Statusamt und auch über die sonst ausgeübte tatsächliche Tätigkeit, wie sie in der Stellungnahme der Führungskraft festgehalten wurde, hinausgehen. So habe er den Umzug der Betriebsstelle A-Stadt geleitet, wobei es sich um ein Großprojekt gehandelt habe. Ferner sei er regelmäßig in den Umbau des Glasfasernetzes einbezogen. Auf ... habe er ein anspruchsvolles technisches Kommunikationssystem, genannt „Out of Manager“ eingebaut. Er betreue zudem mehr Kunden als der Beigeladene. Seine tarifliche Einstufung sei daher fehlerhaft und seine Tätigkeit ebenfalls der Besoldungsstufe A11 zuzuordnen. Einen entsprechenden Antrag habe er bei seinem Arbeitgeber gestellt. Eine Entscheidung stehe noch aus. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen auf die zu vergebenden Planstellen der Beförderungsliste „..." nach A9 der Beförderungsrunde 2021/2021 bis zur Neuentscheidung über die dienstliche Beurteilung vom 28./31.05.2021, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.09.20XX bis 31.08.20XX, sowie einer Neuentscheidung über die Beförderungsrunde 2021/2022 vorzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung bestünde. Der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Das Beurteilungsverfahren sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden, weshalb eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausscheide. Der Antragsteller sei zu Recht mit der Note „Gut ++“ beurteilt worden. Eine bessere Bewertung des Antragstellers aufgrund der erzielten Ergebnisse der Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen seien, sei nicht gerechtfertigt. Eine Absenkung im Gesamturteil und in Einzelkriterien aufgrund des Quervergleichs der Leistung von Beamten auf der Beurteilungsliste sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsergebnisse „Hervorragend“ und „Sehr gut“ seien demnach an Beamte vergeben worden, die zwar vergleichbare oder (geringfügig) schlechtere Leistungseinschätzungen erhalten hätten, demgegenüber aber (deutlich) höherwertig eingesetzt worden seien. Auf diese Sondersituation der Antraggegnerin, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt werde, sei auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung hingewiesen worden. Sie habe den Antragsteller mit der Gesamtnote „Gut ++“ daher insgesamt maßstabsgerecht beurteilt. Insbesondere habe man der Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Gesamtergebnis auch hinreichend Rechnung getragen. Dieser Umstand habe in der Konsequenz aber ebenfalls bei dem Beigeladenen Berücksichtigung gefunden. Dieser übe entgegen der Auffassung des Antragstellers eine mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertete Tätigkeit aus, was gegenüber seinem Statusamt eine Höherwertigkeit von drei Besoldungsgruppen bedeute. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich eine Höherwertigkeit von zwei Besoldungsgruppen vorweisen. Die mögliche Beteiligung des Antragstellers an weiteren Projekten sei nicht geeignet eine andere Sichtweise auf die Wertigkeit der Aufgaben des Antragstellers zu eröffnen, weil nicht ausgeführt worden sei, inwieweit sich diese auf die Bewertung der Tätigkeit auswirken solle. Es sei nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens etwaige Rechtsmängel bei einer vorangegangenen, gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren. Die vom Antragsteller wahrgenommene Funktion sei nach summarischer Betrachtung sachgerecht bewertet worden und dem Amt A 10 zugeordnet worden. Der Beigeladene beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Antragstellers vom 22. November 2021 kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beigeladene im Wesentlichen aus, dass er nach den anerkannten einschlägigen Beurteilungskriterien der für die Stellenbesetzung zu favorisierende Beamte sei. Auch sei der Antragsteller rechtsfehlerfrei in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten der weiteren, hier anhängigen und beigezogenen Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin (Az.: 12 B 74/XX und 12 A 11/XX,12 A 102/XX, 12 A 103/XX und 12 B XX) verwiesen. II. Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, eine Beförderung des Beigeladenen auf die vakante Planstelle durch die Antragsgegnerin vorläufig zu unterbinden. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 12. August 2015 – 4 S 1405/15 – Rn. 2; beide juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie wurde auf der Grundlage von aussagekräftigen, aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder – soweit solche fehlen – aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – Rn. 21, juris). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 – Rn. 17 und Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16/09 – Rn. 46; Beschl. v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 – Rn. 22, und Beschl. v. 22. November 2012 – 2 VR 5/12 – Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 26. April 2016 – 4 S 64/16 – Rn. 9; alle juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Rn. 36 und om 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, Rn. 27, alle juris). Gibt es – wie hier – keine abstrakten Vorgaben in der Beurteilungsrichtlinie oder in einem anderen, den Beamtinnen und Beamten allgemein zugänglichen Erlass, muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles substanziell textlich und nachvollziehbar erläutert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 2 MB 16/20 –, juris, Rn. 23 m. w. N., auch ausführlich zum Beurteilungssystem der Telekom). Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der ... zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen aber auch nicht überspannt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 –, Rn. 16 m. w. N.; s. a. OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, Rn. 56; alle juris). Gemessen an den oben genannten Maßstäben greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 28./31. ... 2021 nicht durch. Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass seine Beurteilung ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei. Insbesondere im Hinblick auf die drei Merkmale „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ sei die Beurteilung seiner Leistung durch die Beurteiler verändert worden – ohne jedoch eigene Erkenntnisse zu haben. Nach den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten und Beamtinnen (Stand: 11. Aktualisierung vom 9. Juni 2021) ist deren Beurteilung besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zugewiesen (Nr. 4.2). Gemäß Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien müssen die Beurteiler(innen) auf die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen/ Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen, sofern sie nicht aus eigener Anschauung in der Lage sind, sich ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen. Letzteres wird der Regelfall sein. Gemäß § 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie haben die unmittelbaren Führungskräfte bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen und dementsprechend bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf Grundlage dieser Stellungnahmen nach Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und das abschließende Gesamturteil vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Beurteiler auch bei der Beurteilung der Einzelmerkmale nicht streng an die Stellungnahme der Führungskraft gebunden. Gemäß den Richtlinien verschaffen sich die Beurteiler insbesondere durch die Stellungnahme der Führungskraft die erforderliche Kenntnis, die diese zur Bewertung brauchen. Dabei kann und soll diese Grundlage der Beurteilung sein, aber setzt die Endbeurteilung im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale nicht fest. Die unmittelbare Führungskraft konnte lediglich die direkt unterstellten Beamtinnen und Beamten in den Blick nehmen, vergleichen und bewerten. Die Führungskraft soll das Statusamt unberücksichtigt lassen. Erst die Beurteiler haben eine entsprechend weitere Sicht auf eine Vielzahl von zu Beurteilenden und eine größere Vergleichsgruppe. Auch sollen sie das Statusamt mitberücksichtigen. Dementsprechend ist es auch zulässig, sogar erforderlich, bei anderer Einschätzung auch die Beurteilung der Einzelmerkmale inhaltlich zu ändern. Nach dem Beurteilungssystem der Beklagten, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 226.08.2019 – 6 CE 19.1490 -, Rn. 13 m.w.N., juris) steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt. Dieses System hat die Beklagte im Rahmen ihres Gesamturteils auch dargestellt und erläutert. Das Gesamturteil „Gut“ mit der besten Ausprägung „++“ wurde nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf das Statusamt bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfalles von Statusamt und Arbeitsposten begründet. Im Hinblick auf die Merkmale „allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ hat die Antragsgegnerin in ihrem Gesamturteil nochmals dargelegt, dass hier eine Anpassung erforderlich gewesen sei, da es sich bei diesen um die Einzelkriterien gehandelt habe, die weniger tätigkeitsbezogen als die anderen seien. Im Rahmen der Einzelmerkmale selbst hat die Antragsgegnerin jeweils darauf hingewiesen – anders als in den vom Verwaltungsgericht Schleswig am 17. Februar 2020 und 29. Oktober 2020 entschiedenen Fällen (Az. 12 B 74/XX und 12 B 60/XX) -, dass positiv zu bewerten sei, dass „der Antragsteller im Vergleich zu seinem Statusamt laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt worden ist“. Dadurch ist erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin bei der Absenkung dieser Einzelmerkmale hinreichend mit der höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Ferner hat die Antragsgegnerin jeweils auch bei den betreffenden Einzelmerkmalen ausgeführt, dass „eine bessere Bewertung der Einzelleistung in Anbetracht der erzielten Ergebnisse der Beamtinnen und Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen sind, nicht gerechtfertigt ist“. Darauf wird auch nochmals im Gesamturteil Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass bei Vergabe der Gesamtergebnisse die Einzelleistung des Antragstellers im Vergleich zur Gesamtgruppe zu betrachten ist. Die Bildung von Vergleichsgruppen ist naturgemäß erst Aufgabe der Schlusszeichnenden, die sämtliche Beamte einer Behörde im relevanten Statusamt in den Blick zu nehmen und zu vergleichen hat. Der Verweis auf den Quervergleich reicht dabei als Begründung aus (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2/20 -, Rn. 40, juris). Damit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, warum sie bei den genannten Einzelmerkmalen von der Bewertung der Führungskraft abgewichen ist und entsprechend nachvollziehbar zu dem Gesamturteil „Gut ++“ gekommen ist. Ein willkürliches Vorgehen der Antraggegnerin ist nicht erkennbar. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin Tätigkeiten des Antragstellers, die über das Statusamt und auch über die sonst ausgeübte tatsächliche Tätigkeit, wie sie in der Stellungnahem der Führungskraft festgehalten wurde, hinausgehen, nicht berücksichtigt habe. Die erwähnten Beispiele wie die erläuternde Darstellung, dass der Antragsteller den Umzug der Betriebsstelle A-Stadt gleitet habe, findet sich zum Teil auch in der Aufgabenbeschreibung der Beurteilung wieder, so heißt es dort insbesondere, dass der Antragsteller bei komplexen Umzügen von Technikstandorten (u.a. A-Stadt) hauptverantwortlich war. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit dies an der Bewertung an sich etwas geändert hätte. Auch der Einwand des Antragstellers, dass seine tarifliche Einstufung falsch bewertet sei und er in Wahrheit ein Statusamt mit der Wertigkeit A11 bekleide, greift nicht durch. Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen) (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, Rn. 28, juris). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 S 869/17 –, Rn. 21, juris). Die Richtigkeit des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn ist wegen der ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind (OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 B 1097/21, Rn. 11 m.w.N., juris). Dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung des Arbeitspostens des Antragstellers diese Grenze ihrer Organisationsgewalt überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Nur weil der Beigeladene, dessen Tätigkeit mit einer Wertigkeit von A 11 angenommen wurde, nach Auffassung des Antragstellers eine vergleichbare Tätigkeit ausführt und der Antragsteller zudem mittlerweile mehr Kunden betreuen würde, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ermessenmissbrauchs. Die Beurteilung der Tätigkeiten, die sich anhand der Beurteilungen und der dortigen Tätigkeitsbeschreibungen zu ähneln scheinen, ist unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass der Unterschied in der Bewertung hier lediglich zwischen A 10 und A 11 liegt. Auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, die die Kammer inzident zu überprüfen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 23 f.; Beschlüsse vom 27. Mai 2020 – 1 WB 71.19 –, Rn. 49, vom 19. Juli 2018 – 1 WB 3. 18 –, Rn. 44; alle juris), leidet unter keinem erkennbaren Mangel. In der Beurteilung des Beigeladenen wird diesem attestiert, „in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt zu haben“, jedoch aufgrund einer „Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste“ nicht die Note „hervorragend“ zu erhalten. Stattdessen erhielt der Beigeladene, der in allen Einzelmerkmalen ein „Sehr gut“ erhalten hatte, in der Gesamtbeurteilung ein „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“. Die Beurteilung ist insgesamt nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ausreichend begründet. Soweit der Antragsteller seine fachlichen und persönlichen Leistungen jedenfalls als gleichwertig mit der des Beigeladenen einschätzt, kann er hiermit nicht durchdringen. Die eigene Leistungseinschätzung des zu Beurteilenden kann nicht die Werturteile des Dienstherrn ersetzen. Denn dann würde lediglich das eine Werturteil durch ein anderes Werturteil ersetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit S. 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 10.238,31 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 der Stufe 9: 3.412,77 Euro x 12: 4 = 10.238,31 Euro).