Beschluss
18 B 1772/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nebenbestimmung zur Duldung ist unstatthaft, wenn die begehrte Rechtskreiserweiterung nur durch eine Erlaubnis nach §§ 4 Abs.3, 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV erreicht werden kann.
• Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete ist nach § 11 BeschVerfV zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können; unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren kann diesen Versagungsgrund erfüllen.
• Ein einstweiliger Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Erweiterung der Duldung setzt darlegbare Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren oder die Verdichtung des Ermessens auf Null voraus; beides war hier nicht dargetan.
• Bei gebotener Abwägung ist die Behörde berechtigt, die mangelnde Mitwirkung an der Passbeschaffung zumindest im Rahmen ihres Ermessens nachteilig zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschäftigungserlaubnis bei fehlender Mitwirkung an Passbeschaffung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nebenbestimmung zur Duldung ist unstatthaft, wenn die begehrte Rechtskreiserweiterung nur durch eine Erlaubnis nach §§ 4 Abs.3, 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV erreicht werden kann. • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete ist nach § 11 BeschVerfV zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können; unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren kann diesen Versagungsgrund erfüllen. • Ein einstweiliger Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Erweiterung der Duldung setzt darlegbare Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren oder die Verdichtung des Ermessens auf Null voraus; beides war hier nicht dargetan. • Bei gebotener Abwägung ist die Behörde berechtigt, die mangelnde Mitwirkung an der Passbeschaffung zumindest im Rahmen ihres Ermessens nachteilig zu berücksichtigen. Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger und seit 1997 in Deutschland geduldet, war seit November 2004 als Wagenwäscher bei einer Kfz-Handelsfirma beschäftigt. Zunächst erlaubte die Bundesanstalt für Arbeit die Beschäftigung; im Februar 2005 wurde die Duldung mit einer Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Nach wiederholtem Hinweis auf Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren erteilte die Behörde am 8. August 2005 eine Duldung mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz: zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, ersatzweise die einstweilige Anordnung, die Behörde zur vorläufigen Erweiterung der Duldung zur Fortsetzung der Beschäftigung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. • Das Hauptanliegen des Antragstellers war als Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO unstatthaft, weil die begehrte Rechtskreiserweiterung nicht durch einfache Außervollzugsetzung einer Nebenbestimmung erreicht wird, sondern einer positiven Erlaubnis nach §§ 4 Abs.3, 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV bedarf. • Der Hilfsantrag auf einstweilige Verpflichtung war materiell statthaft, ist aber unbegründet, weil der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht glaubhaft gemacht hat. • Nach § 11 BeschVerfV ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können; dies umfasst unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren. • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachkam, wurden von der Beschwerde nicht angegriffen und sind verbindlich. • Zudem ist nicht dargelegt, dass das Ermessen der Behörde auf Null verdichtet wäre; der Antragsteller hat nicht gezeigt, dass die bloße Erteilung der Erlaubnis die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. • Wegen Zweifeln an der gegenwärtigen Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und mangels glaubhafter Nachweise über eine fortbestehende Beschäftigung entfällt zudem ein dringender Anordnungsgrund. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften und rechtfertigen die auferlegten Kostenlasten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller erhält keine aufschiebende Wirkung gegen die Nebenbestimmung und keinen einstweiligen Anspruch auf Erweiterung seiner Duldung zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist, dass er die für eine Beschäftigungserlaubnis erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat und § 11 BeschVerfV die Erteilung wegen seiner unzureichenden Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren verbietet. Zudem ist das Ermessen der Behörde nicht auf Null verdichtet worden und es bestehen Zweifel daran, ob der Arbeitsplatz noch zur Verfügung steht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.