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Beschluss

5 L 2742/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0630.5L2742.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Bäckerin bei der Firma C. C1. , H. 2, 00000 C2. ab dem 01.07.2017 zu erteilen und ihre Abschiebung für die Zeit der Ausbildung auszusetzen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den gestellten Antrag auf Erlaubnis zur Ausbildung zur Bäckerin bei der Firma C. C1. , H. 2, 00000 C2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb eines Tages zu bescheiden, bleibt ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Wird – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die – grundsätzlich dem Charakter der einstweiligen Anordnung widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. für viele: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2014 – 12 B 345/14 –, juris, Rn. 18 (m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist jedenfalls der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis zur Berufsausbildung hat. Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß Satz 4 der Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Die Antragstellerin strebt – glaubhaft gemacht durch den vorgelegten Ausbildungsvertrag – eine qualifizierte Berufsausbildung an, die mit dem 01.07.2017 auch so unmittelbar bevorsteht, dass von einer „Aufnahme“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht jedoch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Unter diesen Wortlaut lässt sich zwanglos die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung subsumieren. Der Ausländer kann dadurch, dass er an der Beschaffung der Papiere nicht genügend mitwirkt, verhindern, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden. Er hat dies zu vertreten, wenn die Gründe, die der Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dies ist bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten regelmäßig der Fall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 – 18 B 1772/05 –, juris, Rn. 43 ff. (zu § 11 Satz 1 BeschVerfV). Die Antragstellerin hat ihre Mitwirkungspflichten im vorstehenden Sinne verletzt. Ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie die Antragstellerin – hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2006 – 18 E 924/04 –, juris, Rn. 6 ff. Es kann weder festgestellt werden, dass die Antragstellerin diesen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre, noch dass die grundsätzlich geforderten Handlungen im Einzelfall von vorne herein aussichtslos wären. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die für sie zuständige Auslandsvertretung auf ihr Bemühen im Falle des Verlustes keinen neuen Pass oder Passersatzpapiere ausgestellt hätte. Die Antragstellerin hat ihre Mitwirkungspflichten gleichermaßen dadurch verletzt, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin nicht um die Passausstellung für ihre minderjährigen Kinder bemüht hat. Ohne das Vorliegen der Pässe oder von Passersatzpapieren kann eine Abschiebung nicht erfolgen. Damit ist auch die erforderliche Kausalität gegeben. Die Kausalität entfällt – anders als die Antragstellerin meint – nicht dadurch, dass für den Antragsgegner grundsätzlich die Möglichkeit besteht, für die Antragstellerin Passersatzpapiere zu beschaffen, in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 – OVG 12 S 61/16 – juris, Rn. 4. Diesem Verständnis steht bereits die gesetzliche Konzeption der Mitwirkungspflichten der Ausländer durch das Aufenthaltsgesetz und die Intention der Versagungsgründe zur Beschäftigungserlaubnis entgegen. Unabhängig davon ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzpapieren für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Kausalität der fehlenden Mitwirkung hätte entfallen lassen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im Gespräch zur freiwilligen Ausreise am 23.03.2017 mitgeteilt, dass er die Heimatdokumente beim Bundesamt anfordern und danach Abschiebemaßnahmen einleiten werde. Dies spricht dafür, dass Abschiebemaßnahmen bereits eingeleitet worden wären, wenn damals von der Antragstellerin ein Pass hätte eingezogen werden können. Dann wäre die Ausbildungsduldung jedenfalls wegen konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung abzulehnen gewesen. Keiner Entscheidung bedarf es daher, ob die Anforderung der Heimatdokumente beim Bundesamt zur weiter erforderlichen Beschaffung von Passersatzpapieren, wenn die Antragstellerin wie hier ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, bereits als eine solche konkret bevorstehende Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung anzusehen ist. Des Weiteren setzt die Erteilung einer Ausbildungsduldung die Erlaubnis des Ausländers zur Beschäftigung voraus, vgl. § 4 Abs. 2 AufenthG. Die Antragstellerin verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Auch die derzeitige Duldung erlaubt ihr nicht die Beschäftigung zur Ausbildung in dem angegebenen Ausbildungsbetrieb. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV glaubhaft gemacht. Der Erteilung steht gleichermaßen § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Darüber hinaus steht die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Behörde. Eine Verdichtung dieses Ermessens zu einem Anspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Verdichtung ergäbe sich auch nicht allein aus der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Zwar dürfte in den überwiegenden Fällen dann auch eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein. Die Ausländerbehörde wäre jedoch im Einzelfall nicht gehindert, Gesichtspunkte wie die Legalität der Einreise, das Herkunftsland oder z.B. auch die Abwehr von Fällen des Gesetzesmissbrauchs durch den Ausbildungsbetrieb in ihre Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017 – 3 B 826/17 –, juris, Rn. 14. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Offen bleiben kann, ob der Anspruch auf erstmalige Bescheidung eines Antrages überhaupt mit der einstweiligen Anordnung sicherungsfähig ist. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann in solchen Fällen erst dann beansprucht werden, wenn die Behörde über einen Antrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (vgl. auch § 75 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis am 19.05.2017 beantragt. Seit dem ist keine unangemessen lange Bearbeitungszeit vergangen. Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Insoweit ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschäftigung und Ausbildung, die nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag am 01.07.2017 beginnen sollen, nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. dem 01.08.2017, aufgenommen werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Berufsschule am 01.07.2017 beginnen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für die begehrte Ausbildungsduldung, die über den Abschiebeschutz hinausgeht und zudem auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erfordert, hat die Kammer den (vollen) Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren wurde im vorliegenden wegen der begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Der Hilfsantrag, der im Sachzusammenhang steht, ist nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden.