Beschluss
2 O 8/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0329.2O8.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. 3 Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 16.04.2007 – 2 O 66/07). 4 Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u. a. voraus, dass das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt wird, und zwar – was sich aus dem Zweck dieser Regelung ergibt – so genau und substantiiert, dass es dem Gericht möglich ist, anhand der Darstellung des Antragstellers zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen können (vgl. BFH, Beschl. v. 28.11.2001 – I B 65/01 –, Juris). Ferner lässt sich im Verwaltungsprozess – aufgrund des im Verwaltungsgericht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – die Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, regelmäßig und in den Fällen einer nicht vorliegenden Klagebegründung ausschließlich durch Einsicht des Gerichts in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde beantworten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2009 – 13 E 1694/08 –, DVBl 2009, 449). Entscheidungsreife setzt grundsätzlich weiter voraus, dass dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 29.08.1989 – 3 W 458/88 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 388/04 –, NVwZ-RR 2006, 509; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009, a. a. O., RdNr. 3). Außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf eine Klagebegründung bzw. die Darstellung des Streitverhältnisses im Prozesskostenhilfeantrag erscheint (nur) dann vertretbar, wenn der Sachverhalt in dem der Klage vorangehenden Verwaltungsverfahren ausführlich aufbereitet wurde, sich der Beklagte durch das Fehlen einer Klagebegründung nicht gehindert gesehen hat, zum Rechtsschutzbegehren des Klägers sachlich Stellung zu nehmen, und es dem Verwaltungsgericht möglich gewesen ist, bereits auf der Grundlage des Akteninhalts eine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens zu treffen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.08.2005 – 11 C 04.3463 –, Juris). 5 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers erst im November 2009 entscheidungsreif gewesen. In der Klageschrift vom 20.03.2009 hat der Kläger das Streitverhältnis nicht dargestellt, sondern nur die Verfahrensbeteiligten benannt, den Klage- und Prozesskostenhilfeantrag formuliert und die spätere Klagebegründung angekündigt. Auf die am 20.08.2009 eingegangene Klagebegründung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2009 erwidert und am 29.10.2009 seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt. Eine zögerliche Handhabung des Verfahrens kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgehalten werden, insbesondere hat kein Anlass bestanden, den Beklagten bereits vor Einreichung der Klagebegründung dazu aufzufordern, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen und zum Prozesskostenhilfeantrag, insbesondere den Erfolgaussichten der Klage Stellung zu nehmen. 6 Hinreichende Erfolgsaussichten haben jedenfalls im November 2009 nicht (mehr) bestanden. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu Recht mit der Begründung verneint, es liege ein die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigender Ausnahmefall im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, weil mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, dass es dem Kläger bis zum 31.12.2009 nicht gelingen werde, seinen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz vollständig oder überwiegend zu sichern. 7 Grundsätzlich und im Regelfall wird zwar der Aufenthaltstitel dem Personenkreis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt, auch wenn der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 104a RdNr. 61). Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG „soll" die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; dies bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. 8 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 16.04.2008 – 11 S 100/08 –, AuAS 2008, 255) und des Niedersächsischen OVG (vgl. Urt. v. 20.10.2009 – 11 LB 56/09 – Juris, Beschl. 31.03.2009 – 10 LA 411/08 –, Juris, jew. m. w. Nachw.) kann ein Ausnahmefall, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird. Nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Ab dem 01.01.2010 müssen also auch diejenigen, die bisher nur eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erhalten haben, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Ferner müssen für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt – mit Blick auf den Zeitraum der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – überwiegend gesichert sein wird (§ 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ist offenkundig, dass der Ausländer auch nach Ablauf der „Probezeit“ den Lebensunterhalt nicht selbständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und deshalb nach dem 31.12.2009 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt, ist es gerechtfertigt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. 9 Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Sie lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 AufenthG darauf angelegt ist, in eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu münden (VGH BW, Beschl. v. 16.04.2008, a. a. O.). Auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 203) ist ein atypischer Fall in Bezug auf die künftige Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn bereits abzusehen ist, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen kann, also davon auszugehen ist, dass die „Probe" nicht bestanden wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20.10.2009, a. a. O.). Dort heißt es: 10 „Bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist, kommt der das Ermessen bindenden Formulierung in Absatz 1 „soll erteilt werden“ eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und liegen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem im Regelfall ermessensbindenden „soll“ abzuweichen, denn es ist mit den Zielen des § 104a nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen kann.“ 11 Die Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, mag zwar nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein; insbesondere dürfte es nicht genügten, wenn lediglich absehbar ist, dass der Ausländer – etwa aufgrund seiner geringen Qualifikation – Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.04.2008, a. a. O.). Sie lässt sich aber um so mehr vertreten, je weniger Zeit dem Ausländer für eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bis zu dem in § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG festgelegten Stichtag 31.12.2009 verbleibt. 12 Die im Beschluss vom 27.11.2009 vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger bis zum 31.12.2009 nicht gelingen werde, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu sichern, so dass eine Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht käme, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Diese Annahme ist nicht nur deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keinerlei Nachweise vorgelegt hat, die ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit erkennen ließen. Selbst wenn er noch innerhalb der ihm verbliebenen wenigen Wochen ein Arbeitsangebot erhalten hätte, stand der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen, dass der Kläger die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) bis zum maßgeblichen Stichtag aller Voraussicht nach nicht mehr hätte erlangen können. 13 Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für geduldete Ausländer. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung besitzt, die Ausübung der Beschäftigung nur nach Maßgabe der BeschVerfV erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt galt für den Kläger unabhängig davon, dass der Beklagte in den Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG die Zusätze „Erwerbstätigkeit nur auf Antrag gestattet“ und später „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ aufgenommen hatte. Bei einem Zusatz dieser Art handelt es sich um keine Nebenbestimmung zur Duldung, sondern nur um einen Hinweis auf die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage. Anders als § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG enthält § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass eines Verbots der Erwerbstätigkeit. Dies beruht auf dem sich bereits aus § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebenden gesetzlichen Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. zum Ganzen: Hailbronner, Ausländerrecht A 1 § 61 RdNr. 19; Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 RdNr. 44, § 4 RdNr. 62; OVG NW, Beschlüsse v. 22.04.2005 – 18 B 574/05 –, Juris, u. v. 18.01.2006 – 18 B 1772/05 –, InfAuslR 2006, 222; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131). 14 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte bei Vorsprachen angekündigt habe, eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilen zu wollen, weil der Kläger bei der Klärung seiner Identität und Erfüllung der Passpflicht nicht mitgewirkt habe. Da der Kläger die erforderliche Beschäftigungserlaubnis für ein bestimmtes Arbeitsangebot erst gar nicht beantragt hat, konnte er die Rechtmäßigkeit einer (möglichen) Ablehnung – nicht durch eine Verpflichtungsklage und ggf. einen Antrag nach § 123 VwGO – gerichtlich überprüfen lassen. Es dürfte aber auch nicht fehlerhaft gewesen sein, dass der Beklagte die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis in Aussicht gestellt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Daraus folgt, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde steht. Nach § 11 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung u. a. dann nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen (OVG NW, Beschl. v. 18.01.2006, a. a. O., m. w. Nachw.) oder bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden (OVG RP, Beschl. v. 05.04.2007 – 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 –, Juris). Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer gefälschte Personaldokumente vorlegt. Steht die Frage der Echtheit der Dokumente noch nicht fest, bestehen aber gewichtige Zweifel daran, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde (zunächst) die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ablehnt bzw. ihre Ablehnung in Aussicht stellt. So liegt es hier. Der im Irak ausgestellte und nach Deutschland gesandte Reisepass des Klägers wurde am 14.04.2008 vom Hauptzollamt Frankfurt (Main) sichergestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Dokumenten wurde zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach einem Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt soll es sich allerdings bei dem Staatsangehörigkeitsnachweis und dem Personalausweis des Klägers, auf deren Grundlage der Reisepass in Bagdad ausgestellt wurde, um Totalfälschungen handeln. Das Einziehungsverfahren beim Amtsgericht Wittenberg ist ebenso wie die Echtheitsprüfung des Reisepasses bei den irakischen Behörden noch nicht abgeschlossen. 15 Auch ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 31.12.2009 rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Personenkreis. Die Bestimmung enthält nach ihrem Wortlaut einen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, in denen im Verlängerungsfall im Ermessenswege von der (zumindest) überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 104a RdNr. 88). Ob ein weiterer, nicht ausdrücklich genannter Härtegrund in Betracht kommt, wenn der oder die Betreffende trotz glaubhafter und ernsthafter Bemühungen keine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit hatte finden können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies auch etwas mit dem aufenthaltsrechtlich prekären Status zu tun hatte (so Funke-Kaiser, a. a. O., § 104a RdNr. 87.1), bedarf hier keiner Vertiefung. Solche ernsthaften Bemühungen hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.