Urteil
30 K 30.10
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0301.30K30.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die minderjährigen Kinder eines geduldeten Ausländers nicht über Reisepässe verfügen und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können mit der Folge, dass damit auch die Abschiebung der Eltern aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.(Rn.13)
2. Beruht die Passlosigkeit von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf einer von den Eltern zu vertretenden unzureichenden Mitwirkung, kann die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. (Rn.14)
3. Zu den zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zählen sowohl Bemühungen zur Registrierung der Kinder bei der – hier syrischen – Botschaft, als auch die Einschaltung von Mittelspersonen im Heimatland, um erforderliche Dokumente zu beschaffen oder die für eine Registrierung erforderlichen Bescheinigungen im Heimatland unter Einräumung einer Rückkehroption persönlich zu beschaffen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die minderjährigen Kinder eines geduldeten Ausländers nicht über Reisepässe verfügen und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können mit der Folge, dass damit auch die Abschiebung der Eltern aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.(Rn.13) 2. Beruht die Passlosigkeit von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf einer von den Eltern zu vertretenden unzureichenden Mitwirkung, kann die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. (Rn.14) 3. Zu den zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zählen sowohl Bemühungen zur Registrierung der Kinder bei der – hier syrischen – Botschaft, als auch die Einschaltung von Mittelspersonen im Heimatland, um erforderliche Dokumente zu beschaffen oder die für eine Registrierung erforderlichen Bescheinigungen im Heimatland unter Einräumung einer Rückkehroption persönlich zu beschaffen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 10 BeschVerfVO (§ 113 Abs. 5 VwGO). Da die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzt, dürfen Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben. Insofern beschreibt der Duldungszusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ lediglich die Rechtslage und hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Eine Ausnahme vom generellen Beschäftigungsverbot kann allerdings gemäß § 10 BeschVerfVO im Ermessenswege gewährt werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfVO kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfVO regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des AufenthG erteilt wird, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar dürften hier die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfVO vorliegen. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht jedoch der zwingende Versagungsgrund nach § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfVO entgegen. Danach darf geduldeten Ausländern eine Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. April 2010 - 11 PA 85/10; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05; beide juris). Gleiches gilt, wenn lediglich die minderjährigen Kinder des geduldeten Ausländers über keine gültigen Pässe verfügen und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können mit der Folge, dass auch die Abschiebung der Eltern aus rechtlichen Gründen nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unmöglich ist. Für die minderjährigen Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der gesetzliche Vertreter gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG verpflichtet, den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu stellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2010 - 8 Pa 183/10 - juris). So verhält es sich auch hier. Abgesehen davon, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Antragstellung während des hiesigen Klageverfahrens sehr wohl Reisepapiere von der syrischen Botschaft erhalten haben und insofern viel für ein unzureichendes Bemühen in der Vergangenheit spricht, beruht auch die Passlosigkeit ihrer Kinder auf einer vom Ausländer zu vertretenden unzureichenden Mitwirkung bei ihrer Registrierung. Ernsthafte Bemühungen des Klägers, eine Registrierung seiner Kinder bei der syrischen Botschaft zu erreichen, sind nicht erkennbar. Nach dem Inhalt des vorgelegten Informationsblattes ist eine Registrierung der im Ausland geborenen Kinder bis zum 14. Lebensjahr möglich. Dazu sind neben einem ausgefüllten Antragsformular durch die Eltern u.a. die Vorlage eines Familienbuchs, einer syrischen Heiratsurkunde oder eines Familienauszugs aus dem Zivilstandsregister erforderlich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht die erforderlichen und möglichen Anstrengungen unternommen hat, um diese Unterlagen, sofern er nicht ohnehin in ihrem Besitz ist, zu beschaffen. Der Kläger behauptet, nicht über ein Familienbuch oder die erforderlichen Bestätigung seiner Heiratsurkunde bzw. eines Familiennauszugs aus dem Zivilstandsregister zu verfügen. Der Umstand allein, dass der Kläger und seine Ehefrau in den nunmehr auszugsweise vorgelegten Passkopien mit unterschiedlichem Familiennamen geführt werden, ist kein Beleg dafür, dass sie eine möglicherweise erforderliche staatliche Anerkennung ihrer Ehe nicht erreichen und die sonstigen Unterlagen beschaffen könnten. Der Kläger und seine Ehefrau haben dazu auch keine weiteren Erklärungen gegeben. Die deshalb bestehenden Zweifel in Bezug auf die Möglichkeiten einer Registrierung ihrer Kinder gehen zu Lasten des Klägers, weil er für die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegenden günstigen Tatsachen darlegungs- und materiell beweisbelastet ist. Auch wenn es sich bei dem § 11 Satz 1 BeschVerfVO um eine anspruchsvernichtende Voraussetzung handelt, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt, gilt dies nicht, wenn - wie hier - für die Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit - und mangelnder Mitwirkung durch Vorlage der Originaldokumente - keine Darlegung und auch keine Beweisantrittsmöglichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 - beide juris) besteht. Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Kläger außer Stande sieht, die erforderlichen Dokumente entweder selbst oder durch Bevollmächtigte in Syrien zu beschaffen. Es gehört nämlich zu den im allgemein zumutbaren Anstrengungen eines Ausländers, sich wenn nötig unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. April 2010 - 2 A 486/09, juris). Abgesehen davon verneinte der Kläger die Frage des Vertreters des Beklagten, ob er sich selbst in Syrien um die Beschaffung der erforderlichen Dokumente kümmern würde, kategorisch. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger gar kein Interesse daran hat, die bestehenden Abschiebungshindernisse tatsächlich zu beseitigen. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum es dem Kläger nach Erteilung eines Reisepasses nicht persönlich möglich sein sollte, die für eine Registrierung erforderlichen Bescheinigungen in seinem Heimatland Syrien einzuholen, sofern der Beklagte ihm, wie in der mündlichen Verhandlung angeboten, eine Rückkehroption einräumen würde. Aktuelle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie der Kläger befürchtet, müsste er in einem Asylfolgeverfahren klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Der 1967 geborene Kläger ist in Syrien registrierter Palästinenser. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchten. Die gemeinsamen Kinder der Eheleute wurden 2003, 2004 und 2006 in der Bundesrepublik geboren. Seit Mai 2006 erhält die Familie fortlaufend Duldungen, da eine Aufenthaltsbeendigung bisher an fehlenden Reisepapieren für alle Familienmitglieder scheiterte. Eine zwischenzeitlich beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 bzw. 5 AufenthG wurde im März 2008 mit der Begründung versagt, der Kläger bemühe sich nicht hinreichend um Reisedokumente. Seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) mit Bescheid vom 31. Juli 2009 ab. Es liege ein Versagungsgrund vor, da der Kläger das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten habe. Er zeige keine Bemühungen an der Passbeschaffung mitzuwirken. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 zurück. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er überhaupt Dokumente bei der Botschaft beantragt habe. Mit seiner am 1. Dezember 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem er ursprünglich behauptet hatte, für Palästinenser wie ihn stelle die syrische Botschaft regelmäßig keine Personaldokumente aus, trägt er nach Erhalt von Reisepapieren für sich und seine Ehefrau unter Bezugnahme auf das ihm dort übergebene Informationsblatt (Bl. 54 der Akte) vor, er könne seine Kinder nicht bei der Botschaft registrieren lassen, da er nicht über ein Familienbuch und eine beglaubigte Heiratsurkunde verfüge. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 31. Juli 2009 und 23. Oktober 2009 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfVO unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachkämen. Es stehe nicht fest, ob für die in Deutschland geborenen Kinder Anträge auf Erteilung von Reisepapieren gestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie auf die bei dem Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.