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Urteil

4 K 451/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1128.4K451.15.00
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Leitsätze

Ausländerrecht

Ausweisung eines nur geduldeten bangladeschischen Staatsangehörigen, der seinen ausländerrechtlichen Pflichten zur Mitwirkung an der Pass-/Passersatzpapierbeschaffung nicht genügt

Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr ab Ausreise

Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Duldung gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländerrecht Ausweisung eines nur geduldeten bangladeschischen Staatsangehörigen, der seinen ausländerrechtlichen Pflichten zur Mitwirkung an der Pass-/Passersatzpapierbeschaffung nicht genügt Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr ab Ausreise Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Duldung gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren am 00. K. 1995 in G., Bangladesch geborene Kläger ist unbestätigten Angaben zufolge bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 6. Oktober 2010 in die Bundesrepublik ein und wurde am selben Tag als alleinstehender unbegleiteter minderjähriger Flüchtling notfallmäßig in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen. Da er den zuständigen Behörden älter als angegeben erschien, wurde er zwecks Abklärung, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmenden Minderjährigen handelt, zur Altersfeststellung zweimal der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin vorgestellt. Dort kam man am 15. Oktober 2010 zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsdatum spätestens am 31. Dezember 1991 auszugehen sei. Der Kläger wurde fortan mit diesem fiktiven Geburtsdatum geführt und die Inobhutnahme in der Berliner Jugendhilfeeinrichtung wurde beendet. Ihm wurde am 18. Oktober 2010 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgehändigt und er wurde im Rahmen der Erstverteilung der Asylsuchenden auf die deutschen Bundesländer (sog. EASY-Zuweisung) der Stadt E. zugewiesen. Unter dem 26. Oktober 2010 gab die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung im Rahmen der Alterseinschätzung bei dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster in Auftrag. Das unter dem 17. Dezember 2010 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den im Rahmen der körperlichen Untersuchung erhobenen Befunden zum Untersuchungszeitpunkt ein Lebensalter von ca. 17 Jahren oder älter ergibt. Ein weiteres zusammenfassendes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster kam unter dem 9. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass aus den entwicklungsbiologischen und epidemiologischen Kriterien für die Altersschätzung heraus das absolute Mindestalter des Klägers auf mindestens 17,5 bis 17,9 Jahre geschätzt wird. Unter dem 1. August 2011 wurde der Kläger durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin unter Bezugnahme auf § 56 AsylVfG aufgefordert, sich umgehend zu der Erstaufnahmeeinrichtung E. , NRW zu begeben. Am 5. August 2011 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in Dortmund einen Asylantrag. Mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. August 2011 wurde der Kläger der Stadt C. N. , Kreis F. zugewiesen. Am 10. August 2011 wurde er bei der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund zu seinen Asylgründen angehört. Unter dem 29. November 2011 beantragte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG. Dieser Antrag wurde auf den Hinweis des Beklagten hin, dass der Kläger sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asylverfahrens ausgeschlossen sei, am 6. Dezember 2011 zurückgenommen. Am 15. November 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als Küchenhilfe in einem Restaurant in S. . Da die Bundesagentur für Arbeit jedoch ihre Zustimmung wegen bevorrechtigter anderer Bewerber verweigerte, wurde die Beschäftigungserlaubnis durch den Beklagten am 4. Dezember 2012 versagt. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013, bestandskräftig seit dem 12. Juli 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Bangladesch oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angeordnet. Seither ist der Kläger in Besitz einer Duldung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur unverzüglichen Ausreise, spätestens bis zum 15. August 2013 auf. Dem Kläger wurde aufgegeben, bei dem Beklagten vorzusprechen unter Vorlage u. a. einer Bescheinigung der Botschaft / des Konsulats Bangladeschs über die Bemühungen um Erhalt eines Passersatzpapiers sowie des beigefügten Antrags auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. Der Kläger wurde ferner auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei der Pass-/-ersatzpapierbeschaffung und auf die Folgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen. Mit Schreiben vom 9. August 2013 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und teilte mit, dass dieser zur Mitwirkung an der Pass-/-ersatzpapierbeschaffung bereit sei. Mit weiterem Schreiben vom 23. August 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte bei dem Beklagten die Streichung der Auflage zur Duldung, dass dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, und übersandte den ausgefüllten Passersatzpapierantrag. Anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung am 30. August 2013 wurde im Einverständnis des Klägers eine Auswertung der Mobiltelefondaten vorgenommen. Diese ergab, dass der Kläger u. a. zwei bangladeschische Telefonnummern in seinem Telefonverzeichnis führte. Daraufhin beantragte der Beklagte bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld im Wege der Amtshilfe die Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens. Anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung am 10. Oktober 2013 teilte der Kläger mit, dass eine Kontaktaufnahme zu seinen Eltern über einen Freund gescheitert sei. Er wurde aufgefordert, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Nachweise über seine Identität und für seine Pass-/Passersatzpapierbeschaffung zu erlangen. Im Rahmen seiner Vorsprache zwecks Duldungsverlängerung am 12. Dezember 2013 gab der Kläger an, nach wie vor keinen Kontakt in die Heimat und sich nicht weiter um Identitätsnachweise bemüht zu haben. Der Beklagte forderte ihn zur Mitwirkung bei der Identitätsaufklärung / Passersatzpapierbeschaffung, ggf. unter Zuhilfenahme der Deutschen Botschaft in Bangladesch oder der Bangladeschischen Botschaft in Berlin auf. Mit Schreiben der Stadt C. N. vom 12. Dezember 2013 wurde der Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb in L. nachgegangen ist. Der Beklagte erstattete daraufhin am 18. Dezember 2013 Anzeige beim Hauptzollamt L. wegen des Verdachts der Schwarzarbeit. Der Kläger wurde deswegen durch das Hauptzollamt L. am 17. März 2014 mit einem Bußgeld in Höhe von 100.- Euro belegt. Mit Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2014 wurde der Kläger erstmals schriftlich zur Mitwirkung an der Identitätsaufklärung / Passersatzpapierbeschaffung aufgefordert. Auf die Folgen bei Nichtmitwirkung (u. a. Erfüllen eines Straftatbestandes, Möglichkeit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet, Versagung der Beschäftigungserlaubnis, Kürzung von Sozialleistungen) wurde ausführlich, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache hingewiesen. Ihm wurde eine Frist zur Beschaffung von Nachweise bzw. zur freiwilligen Ausreise bis zum 12. April 2014 gesetzt. Mit Email der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 25. März 2014 wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass die klägerischen Angaben im Rahmen der Überprüfung des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Dhaka, Bangladesch nicht erfolgreich überprüft werden konnten. Im Einzelnen führte die Deutsche Botschaft Dhaka in ihrem an die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2014 aus: Die Adressangabe „G1. , G., Bangladesch“ sei unvollständig. G1. sei der Name einer sog. „Union“, vergleichbar mit einer Provinz. Wegen der enormen Bevölkerungsdichte und der Ausdehnung sei eine Überprüfung der Angaben und Identifizierung der Person ohne Adressangabe mit Straßennummern, Blocknummern und Hausnummern unmöglich. Das vom Kläger vorgelegte „Zertifikat der C1. Junior High School“ sei laut den Angaben des Schuldirektors zwar echt inklusive des Siegels und der Unterschrift. Der Kläger habe jedoch nie am Unterricht teilgenommen und keiner der Lehrer oder sonstigen Schulmitarbeiter habe ihn identifizieren können. Da der Kläger auf der Liste der Schuleinschreibungen für die 8. Klasse im Jahr 2009 an letzter Stelle (79.) gestanden habe, bestehe der Verdacht des nachträglichen Hinzufügens seines Namens auf die Liste. Auch die Angaben auf der „G. Soccer Club ID-Card“ hätten nicht verifiziert werden können. In dem Gebäude der auf der „G. Soccer Club ID-Card“ vermerkten Adresse befinde sich kein Büro des Clubs. Befragungen durch Mitarbeiter anderer Büros in dem Gebäude hätten ergeben, dass sich noch nie ein „G. Soccer Club“ in dem Gebäude befunden habe. Die Echtheit der ID Card sei damit zweifelhaft. Auf das Ergebnis der Überprüfungen durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka am 4. April 2014 angesprochen, habe der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten mit „nervöser, stotternder Stimme“ geantwortet, dass alle Angaben der Wahrheit entsprächen. Weitere Mitwirkungshandlungen zur Aufklärung seiner Identität oder Pass-/Passersatzpapierbeschaffung habe er nicht unternommen. Am 23. Mai 2014 ging bei der Botschaft Bangladeschs in Berlin der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Passes / Passersatzpapiers ein. Der Kläger machte dabei dieselben Angaben zu seiner Herkunft und Person, die bereits durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka überprüft worden waren. Mit Schreiben vom 2. September 2014 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. Januar 2014 und unter Fristsetzung bis zum 4. November 2014 sowie mit dem Hinweis auf die ansonsten anstehende Ausweisung aus dem Bundesgebiet letztmalig zur Mitwirkung auf. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass den ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten mit der bloßen Vorlage des Antrags auf Ausstellung eines Passes / Passersatzpapiers nicht genügt werde. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass die Angaben sich mit denen deckten, die zwischenzeitlich durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka negativ überprüft worden seien. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2014 an den Beklagten wurde diesem eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 7. Oktober 2014 übermittelt, ausweislich derer sämtliche seiner Angaben der Wahrheit entsprächen. Auch im Rahmen der weiteren Vorsprachen bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung wies der Kläger keine Bemühungen um Identitätsaufklärung oder um die Beschaffung von Pass-/Passersatzpapieren nach. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung unter Hinweis auf die Ergebnisse der Recherchen des Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka und unter Hinweis auf die erfolgte unerlaubte Erwerbstätigkeit, die einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstelle, angehört. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten mit, der Vorwurf der Nichtmitwirkung sei unzutreffend, da der Kläger bei der Botschaft von Bangladesch in Berlin einen Passersatzpapier-Antrag gestellt habe. Der Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 5. Februar 2015, dass der Passersatzpapier-Antrag Makulatur sei, da er dieselben Angaben zum Gegenstand habe, die bereits negativ durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka überprüft worden seien. Er forderte den Kläger auf, bis zum 6. Februar 2015 geeignete Nachweise über seine tatsächliche Mitwirkungsbereitschaft vorzulegen. Gegenüber dem Leiter des Jugendmigrationsdienstes F. gab der Kläger an, dass ihm die Beibringung von amtlichen Urkunden wie einer Geburtsurkunde o. ä. nicht möglich sei, da es in Bangladesch kein geregeltes Registrierungsverfahren gebe. Man führe ein Leben „wie bei Zigeunern“. Gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten gab er ferner an, dass sich sein Onkel noch in Bangladesch befinde und er telefonischen Kontakt zu ihm habe. Eine Vorführung des Klägers bei der Botschaft Bangladeschs in Berlin konnte nicht realisiert werden. Nachdem von Seiten des Klägers keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde, wies der Beklagte den Kläger mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2015 aus dem Bundesgebiet aus, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr ab Ausreise und lehnte den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis ab. Zur Begründung führte er hinsichtlich der Ausweisung im Wesentlichen aus, der Kläger wirke nicht in dem ausländerrechtlich geforderten Maße an der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung mit. Zudem stelle die erfolgte Schwarzarbeit einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar. Die Ausweisung sei gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG auch wegen der Inanspruchnahme von Sozialleistungen gerechtfertigt, die hätte vermieden werden können, wenn der Kläger an der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung mitgewirkt hätte. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und das private Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegeneinander abzuwägen. Hierbei sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Der Kläger verfüge über keine schützenswerten Beziehungen im Bundesgebiet, er habe insbesondere keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in Deutschland aufgebaut. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, insbesondere zur Abschreckung anderer Ausländer und zur Entlastung der Sozialsysteme sowie zur Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung erforderlich. Die Wirkung der Ausweisung sei auf ein Jahr zu befristen. Die Befristungsentscheidung sei erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Diese Frist sei mit Blick auf das nur geringe Gewicht des Ausweisungsgrundes verhältnismäßig. Denn nach Vorlage eines Passersatzes und der damit verbundenen Klärung der Identität fiele das spezialpräventive Ausweisungsinteresse weg. Gleichzeitig verfolge die Ausweisung aber auch generalpräventive Zwecke, namentlich die Abhaltung anderer Ausländer von der Nachahmung, sodass eine weitere Verkürzung der Frist nicht angezeigt sei. Aus den vorgenannten Erwägungen sei daher im vorliegenden Fall die Frist auf ein Jahr nach Ausreise festzulegen gewesen. Die Versagung Beschäftigungserlaubnis wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeschV gestützt. Der Kläger hat am 9. März 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zu deren Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, insbesondere habe er am 23. Mai 2014 einen Passersatzpapier-Antrag bei der Botschaft Bangladeschs in Berlin gestellt. Darüber hinaus habe er am 7. Oktober 2014 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er habe keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufbauen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2015 in Gestalt der Befristungsentscheidung vom 28. November 2016 zu verpflichten, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung der Befristungsentscheidung vom 28. November 2016 zu verpflichten, das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Auch anlässlich der weiteren Vorsprachen bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung hat der Kläger keinerlei Nachweise über Bemühungen zur Identitätsaufklärung oder Passersatzpapier-Beschaffung erbracht. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 5. September 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf den Hinweis der Einzelrichterin vom 5. September 2016 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes getroffen und diese auf ein Jahr festgesetzt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung (I.) und Aufhebung der Befristungsentscheidung bzw. auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (II.) (A.), noch kann er die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Duldung verlangen (B.). A. I. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = juris, Rn. 12. Die vom Beklagten noch auf der Grundlage von § 55 AufenthG a. F. verfügte Ausweisung findet nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet. Danach ist die Ausweisung – anstelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungssystems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung – nunmehr als Ergebnis einer umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers (Ausweisungsinteresse) und dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Ausweisung tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Des Weiteren ist auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits erforderlich. Bei dieser Abwägung sind neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien auch die Kriterien zugrundezulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierzu zählen die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29. In die Abwägung sind ferner die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, allerdings nicht abschließend aufgezählten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Das Vorliegen eines der in § 54 AufenthG normierten Interessen führt allerdings noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt dabei keine Ermessensentscheidung dar, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die Ausweisungsentscheidung kann – mit Ausnahme bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, bei denen eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen verfügt werden darf – grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger, der nicht zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten besonders geschützten Personengruppen zählt, stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (1.), und auch die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus (2.). 1. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er verstößt mit seinem Verhalten seit nunmehr sechs Jahren gegen seine ausländerrechtlichen Pflichten aus § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten) und seit Juli 2013 gegen seine Pflichten aus § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG und damit gegen die geltende Rechtsordnung. Obwohl er durch den Beklagten wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, weigert er sich, an der Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung mitzuwirken und entfaltet keinerlei geeigneten Bemühungen in diese Richtung. In Bezug auf die Mitwirkungsobliegenheiten eines Ausländers ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, geklärt, dass es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers ist, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger nach unanfechtbarem Abschluss seines Asylverfahrens – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er – und nicht die Ausländerbehörde – sich ggf. unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Anstrengungen ist es zum Nachweis der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen grundsätzlich unerlässlich, insoweit bereits in Deutschland einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In Einzelfällen mag auch die unmittelbare Beauftragung einer amtlichen Stelle des Herkunftslandes durch den Ausländer ausreichen, sofern dies nachprüfbar belegt ist und auf Grund der Erkenntnislage eine ernsthafte Bearbeitung der Anfrage erwartet werden darf. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland ggf. über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. Jedoch ist es dem Ausländer unbenommen, vor der Einschaltung von Rechtsanwälten andere, möglicherweise kostengünstigere Bemühungen und Nachforschungen durchzuführen und dadurch bis zum Feststehen ihres Fehlschlagens seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls kann sich aufgrund der der Ausländerbehörde gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG obliegenden Hinweispflicht das Erfordernis ergeben, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen. Vgl. zu § 25 Abs. 5 AufenthG: in ständiger Rechtsprechung nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 – juris – Rn. 5 ff., m.w.N.; und vom 18. September 2006 – 18 A 2388/06 – juris – Rn. 3 ff.; zu § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2009 – 18 A 3049/08 – juris – Rn. 26 ff.; zu § 11 BeschVerfV, der dem § 60a Abs. 6 AufenthG vorausging: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 – juris – Rn. 43 ff.; zur Konkretisierung der Mitwirkungspflichten durch die Ausländerbehörde auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 – juris – Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzpapieres nicht. Zwar hat er einen Passersatzpapier-Antrag ausgefüllt und diesen bei der Botschaft Bangladeschs in Berlin eingereicht. Des Weiteren hat er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ausweislich derer seine Angaben im Verfahren sämtlich der Wahrheit entsprechen. Es steht jedoch zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass sowohl die von ihm gemachten Angaben zu seiner Identität im Verwaltungsverfahren als auch die im Passersatzpapier-Antrag nicht der Wahrheit entsprechen. Denn der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka konnte diese Angaben nicht verifizieren. Es steht darüber hinaus auch zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es dem Kläger möglich ist, an der Aufklärung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die vom Kläger gemachte Adressangabe „G1. , G. , Bangladesch“ ist nach Auskunft des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Dhaka unvollständig. G1. sei der Name einer sog. „Union“, vergleichbar mit einer Provinz. Wegen der enormen Bevölkerungsdichte und der räumlichen Ausdehnung sei eine Überprüfung der Angaben und Identifizierung der Person ohne Adressangaben mit Straßennummern, Blocknummern und Hausnummern unmöglich. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme ist die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach es in Bangladesch keine Adressangaben wie etwa in Deutschland mit Straßennamen und Hausnummern gebe, nicht nachvollziehbar. Die Einzelrichterin hat zum einen keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Stellungnahme des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Dhaka zu zweifeln. Die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach der Vertrauensanwalt nach den Angaben seines Bekannten korrupt sei und nur gegen entsprechende Bestechungsgelder positive Stellungnahmen abgebe, ist durch nichts belegt. Auch sonst bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, nicht. Davon unabhängig wäre es zu erwarten gewesen, dass der Kläger auch ohne konkrete Angaben zur Straße und Hausnummer seiner letzten Wohnanschrift nähere, im Einzelnen nachprüfbare Angaben machen kann, wenn er dort – jedenfalls zuletzt vor seiner Ausreise – tatsächlich mit seiner Familie gewohnt haben will. So hätte es beispielsweise nahe gelegen, das Wohnhaus etwa über das Satellitenbild bei google maps ausfindig zu machen und dem Beklagten diese Informationen zwecks weiterer Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka zukommen zu lassen. Eine Möglichkeit wäre es auch gewesen, Personen zu benennen, die – wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – belegen können, wo „der Sohn von N1. “ (= seinem Vater) wohnt. Er hätte auch seinen – nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren – noch in Bangladesch wohnhaften und mit ihm in telefonischen Kontakt stehenden Onkel bitten können, sich etwa mit dem Vertrauensanwalt in Verbindung zu setzen und diesem das Wohnhaus seiner Eltern in G1. zu zeigen oder andere Nachweise über seine Identität zu beschaffen. Derartige Mitwirkungshandlungen ist der Kläger indes schuldig geblieben. Der Kläger konnte auch nicht anhand der Angaben in der Schulaustrittsbescheinigung der C1. Junior High School vom 20. März 2011 identifiziert werden. Zwar ist die Bescheinigung ist nach den Angaben des Schuldirektors echt inklusive des Siegels und Unterschrift. Nach Aussage des Schuldirektors hat der Kläger jedoch nie am Unterricht teilgenommen und keiner der Lehrer oder sonstigen Schulmitarbeiter konnte sich an den Kläger erinnern. Da der Kläger auf der Liste der Schuleinschreibungen für die 8. Klasse im Jahr 2009 an letzter Stelle (79.) steht, bestehe daher der Verdacht des nachträglichen Hinzufügens seines Namens auf die Liste. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar entgegen getreten. Er sei als Letzter auf der Liste der Schuleintragung für das Jahr 2009 aufgeführt, weil er spät mit der Anmeldung gewesen sei. Es sei ihm nicht erklärlich, weshalb ihn niemand an der Schule habe identifizieren können. Nachweise dafür, dass er entgegen der Aussage des Schuldirektors gleichwohl die C1. Junior High School besucht hat, hat er indes nicht erbracht. In diesem Zusammenhang hätte es aber nahe gelegen, etwa Kontakt zu früheren Mitschülern oder einzelnen Lehrern der Schule aufzunehmen, die ihn seiner Ansicht nach hätten identifizieren können. Derartige Anstrengungen hat der Kläger indes bis heute nicht unternommen. Auch die Angaben der „G. Soccer Club ID-Card“ konnten nicht verifiziert werden. Nach den Angaben des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Dhaka befindet sich in dem Gebäude der auf der „Soccer Club ID-Card“ vermerkten Adresse kein Büro des Clubs. Im Gegenteil: Befragungen durch Mitarbeiter anderer Büros in dem Gebäude hätten ergeben, dass sich dort noch nie ein Büro des „G. Soccer Clubs“ befunden habe. Damit ist die Echtheit der „G. Soccer Club ID-Card“ bereits zweifelhaft. Der Kläger ist diesen Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung auch nicht durchgreifend entgegen getreten. Seinen Angaben zufolge handele es sich bei dem Club um einen sehr kleinen Verein, der kein Büro besitze, wie es etwa bei deutschen Vereinen üblich sei. Diese Angabe ist bereits schon deshalb unglaubhaft, weil auf der Rückseite der „G. Soccer Club ID-Card“ eine Adresse des Clubs aufgeführt ist („B1. -B2. Plaza, H. R. , House # 000, 000 Floor, G. , Bangladesh“). Dessen ungeachtet hat der Kläger auch sonst keinerlei Nachweise darüber vorgelegt, dass er sich um die Aufklärung seiner Identität bemüht und Anstrengungen zur Beschaffung eines Passes / Passersatzpapiers unternommen hat, etwa dadurch, dass er sich unmittelbar an die bangladeschischen Behörden gewandt oder einen Rechtsanwalt oder seinen Onkel mit der Beschaffung der geforderten Identitätsnachweise beauftragt hat. Er hat auch sonst keinerlei Urkunden und Dokumente beigebracht, die zu dem Zweck geeignet sind, den Beklagten bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. 2. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG des Weiteren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Ausweisungsinteresse wiegt vorliegend schwer. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das – wie hier – von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Inland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Der Kläger wirkt bis heute, wie dargelegt, nicht in dem erforderlichen Maße an Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung trotz bestehender Rechtspflicht hierzu (vgl. § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten), § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG) mit, obwohl der Beklagte ihn mehrfach hierauf und auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung hingewiesen hat. Die Mitwirkung ist ihm – wie oben ausgeführt – auch möglich. Dem Ausweisungsinteresse ist auch deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen, weil dem Beklagten eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne die Mitwirkung des Klägers wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht wird. Der Beklagte hat – wie der streitgegenständliche Fall belegt – bei der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung nur sehr begrenzte Möglichkeiten, seinerseits Passersatzpapiere für den Kläger zu beschaffen und so die vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen. Dies wiederum birgt aber immer auch die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung. Denn in einem solchen Fall des jahrelang nur geduldeten und damit rechtswidrigen Aufenthalts droht zugleich immer auch eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts des Ausländers durch die Schaffung neuer aufenthaltsrechtsbegründender Fakten (etwa durch die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen oder durch die Geburt eines deutschen Kindes). Gleichzeitig werden im Falle des Klägers die Sozialkassen nicht unerheblich belastet. Denn dem sich der Mitwirkung an der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung verweigernde (nur) geduldete Ausländer darf – wie unten näher auszuführen sein wird – gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Folge dessen ist, dass der Ausländer in dieser Zeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss und er mithin der öffentlichen Hand zur Last fällt. Demgegenüber steht dem Kläger kein schutzwürdiges Bleibeinteresse zur Seite: Er war zu keiner Zeit in Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt war vielmehr seit bestandskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens, d. h. seit dem 12. Juli 2013 nur geduldet. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung vom Heimatland, die die Aufenthaltsbeendigung im Lichte von Art. 8 EMRK und dem damit geschützten Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat keinerlei persönliche Bindungen in Deutschland, insbesondere befinden sich keine Familienangehörigen (legal aufhältigen Kinder oder Ehegatten) im Bundesgebiet. Er ist weder wirtschaftlich, kulturell noch sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Demgegenüber besitzt er familiäre Bindungen in Bangladesch. Nach seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren befindet sich jedenfalls sein Onkel noch in Bangladesch. Zudem hat er sein Leben bis zu seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht und ist mithin mit den dortigen Lebensverhältnissen, der Kultur und der Sprache vertraut. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich wieder in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu reintegrieren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG liegt nicht vor. Auch jenseits der in § 55 AufenthG gesetzlich vertypten Bleibeinteressen ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht festzustellen. Im Rahmen der abschließenden Abwägung der gegenläufigen Interessen hat nach Würdigung aller vorstehenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das lediglich als gering zu veranschlagende Bleibeinteresse des Klägers hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Die Ausweisung erweist sich sowohl zum Zwecke der Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (fortwährender Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer aufgrund des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses als geeignet, erforderlich sowie angemessen im engeren Sinne. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte das mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt – rechtmäßig auf ein Jahr befristet hat, so dass eine Rückkehr oder zumindest Besuche des Klägers in Deutschland nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sind und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. II. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. hilfsweise die erneute Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), vgl. zur statthaften Klageart bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 7, aber unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu. Auch kann er die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über das Einreise-und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10. Anspruchsgrundlage sowohl für den Aufhebungsanspruch als auch für das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf erneute Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das mit einer Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Aufgrund der Neuregelung in § 11 Abs. 2 AufenthG, die der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen dient, steht einem ausgewiesenen Ausländer nunmehr ausdrücklich ein strikter Rechtsanspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gleichzeitig mit der Ausweisung zu („ob"). Nach der Neufassung von § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist – anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258 – a.F.), die insoweit von einer rechtlich gebundenen Entscheidung ausging, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 34; und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 31 ff. – nunmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Kammer folgt insoweit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass der Ausländerbehörde auch nach Inkrafttreten der Neuregelung bei der Entscheidung über die Länge der Frist kein Ermessen zustehe, sondern weiterhin eine – gerichtlich voll überprüfbare – gebundene Entscheidung ergehen müsse. Vgl. hierzu ausführlich: Kammerurteil vom 12. Mai 2016 - 4 K 600/14 -, juris, Rn 150 ff.; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.; BayVGH, Urteil vom 25. August 2015 - 10 B 13.715 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2016 - 8 K 613/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 163 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2016 - AN 5 K 15.00416 -, juris, Rn. 62; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 - 11 A 892/15 -, juris, Rn. 34 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Abs. 3, Rn. 2 f.; a.A. für gebundene Entscheidung: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff.; offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45. Die vom Beklagten demnach in der mündlichen Verhandlung zu Recht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ermessensausübung erst im gerichtlichen Verfahren, konkret in der mündlichen Verhandlung und noch nicht in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgenommen hat. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war dem Beklagten durch die damals geltenden Vorschriften noch kein Ermessen bei der Bemessung der Fristlänge eingeräumt. Der Beklagte durfte die nach Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG erstmals erforderliche Ermessensentscheidung auch in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren nachholen (vgl. § 114 S. 2 VwGO). Vgl. zur Zulässigkeit der erstmaligen Nachholung einer Ermessensentscheidung bei der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff. Die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Ausreiseverbots auf ein Jahr ist auch hinsichtlich der Fristlänge nicht zu beanstanden. Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Dies lässt sich aus den Regelungen des § 11 Abs. 4 S. 1 bis 3 AufenthG ableiten, die nunmehr eine spezielle Rechtsgrundlage u. a. zur nachträglichen Verkürzung der (bestandskräftigen) Frist sowie zur Aufhebung des (bestandskräftigen) Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten, soweit dort als Voraussetzung dafür das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Erreichung des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers genannt werden. Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610714 -, juris, Rn. 100; VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 33. Bei der Bestimmung der Länge der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind – in einem ersten Schritt – das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 186 = juris, Rn. 32 f.; vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 141 = juris, Rn. 14 f.; und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff. Gemessen daran erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise nicht als ermessensfehlerhaft. Zunächst hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG eingehalten. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsinteresses und die mit der Ausweisung verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke bei der Bemessung der Länge der Frist hinreichend berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur eine „Befristung auf Null“ (d. h. Fristanfang und -ende mit der Ausreise des Klägers) rechtmäßig wäre, sind nicht ersichtlich. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Duldung. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Versagung der Beschäftigungserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat die Versagung der Beschäftigungserlaubnis in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auf § 33 BeschV gestützt, der inzwischen durch die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 mit Wirkung vom 28. Oktober 2015 aufgehoben worden ist (vgl. BGBl. 2015, Teil I Nr. 41, S. 1789). Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016. Danach darf einem Ausländer, der – wie hier der Kläger – eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. In Bezug auf den Kläger können aufenthaltsbeendende Maßnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Der Kläger ist nicht in Besitz eines Passes oder Passersatzdokuments; er erfüllt mithin seine ausländerrechtliche Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) nicht. Folge dessen ist, dass seine Abschiebung mangels Passes / Passersatzdokuments nicht vollzogen werden kann. Denn neben der Feststellung von Identität und Nationalität des Ausländers bescheinigt der Pass auch dessen Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat, seinen Heimatstaat. Vgl. Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand: April 2008, § 3 Rn. 11. Der Kläger hat die Nichterfüllung der Passpflicht auch zu vertreten. Denn er wirkt – wie oben dargelegt – an der Beschaffung von Pass- / Passersatzdokumenten nicht in dem ausländerrechtlich geforderten Maße mit. Zweifel hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Pass- / Passersatzbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell für die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.