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Beschluss

11 B 80/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0901.11B80.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 Sie ist iranische Staatsangehörige und reiste am 11.09.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.09.2019 stellte sie einen Asylantrag. Dieser wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 16.12.2020 als offensichtlich unbegründet angelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil vom 10.02.2021 abgewiesen (Az.: 13 A 499/20). Die Antragstellerin war ab dem 06.01.2021 vollziehbar ausreisepflichtig und wurde in der Folgezeit geduldet, da sie über keinen Nationalpass verfügt. 3 Mit Schreiben vom 14.01.2021, 15.03.2021 und vom 14.04.2021 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und einen Reisepass oder ein zur Rückreise berechtigendes Dokument vorzulegen bzw. beizubringen. 4 Mit Schreiben vom 20.07.2021 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG. Ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der ...! Steuerberatungsgesellschaft mbH in ... beginne am 01.09.2021. Sie erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere sei ihre Identität geklärt. Sie habe darüber hinaus am 04.07.2021 einen iranischen Reisepass beantragt. 5 Mit Schreiben vom 12.08.2021 wurde an eine Entscheidung erinnert. 6 Am 20.08.2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie länger als drei Monate im Besitz einer Duldung sei und konkrete Abschiebungsmaßnahmen nicht eingeleitet seien. Darüber hinaus habe sie entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners einen Pass bei dem iranischen Generalkonsulat beantragt. 7 Sie beantragt, 8 1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten zu erteilen; 9 2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung als Steuerfachangestellte zu erteilen; 10 3. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. zu bewilligen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung führt er aus, dass die Antragstellerin während ihres Asylverfahrens angegeben habe, dass sie im Iran als Rechtsanwältin in einer eigenen Kanzlei gearbeitet habe. Ihren Nationalpass habe sie aus Angst vor einer Rückkehr in den Iran in einer Flughafentoilette in München entsorgt. Die Ausbildung der Antragstellerin diene nicht dem Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, sondern dem Schutz vor einer Abschiebung. Sie sei auch ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. 14 Durch Bescheid vom 24.08.2021 hat der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abgelehnt. Die Antragstellerin habe gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Er habe die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.01.2021 dazu aufgefordert, einen Reisepass vorzulegen. Auch weitere Schreiben vom 15.03.2021 und vom 14.04.2021, die zur Passbeschaffung aufforderten, seien unbeantwortet geblieben. Dass die Antragstellerin erst am 04.07.2021 einen Reisepass beantragt habe, könne ihr nicht zum Vorteil ausgelegt werden. Darüber hinaus sei es bereits fraglich, ob in absehbarer Zeit mit der Vorlage des Reisepasses zu rechnen sei. Es sei zwar ein Antrag gestellt worden, die Antragstellerin müsse aber noch relevante Dokumente einreichen. Dazu zähle zum Beispiel ihr Personalausweis, der bei ihm – dem Antragsgegner – vorliege und den die Antragstellerin nicht angefordert habe. Auch liege eine Kopie der Personenstandsurkunde dem Schreiben der Antragstellerin vom 20.07.2021 bei. Es sei unverständlich, warum das Original, das sich den Angaben der Antragstellerin aus dem Asylverfahren nach im Iran befinde, nicht schon unlängst angefordert worden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 16 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 19 Ob der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichsteht, kann dahinstehen, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG besteht nicht. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die Antragstellerin als Asylbewerberin eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (Nr. 1a) oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt (Nr. 2) und keine Ausschlussgründe gemäß Abs. 2 vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 20 Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht ein Versagungsgrund gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG darf einer Ausländerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihr aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Die Ausländerin hat das Abschiebungshindernis zu vertreten, wenn die Gründe, die der Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, in den Verantwortungsbereich der Ausländerin fallen (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 – LB 471/02 –, juris Rn. 25). Dazu gehören insbesondere die Fälle der vorwerfbaren Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder der Beschaffung von Identitätspapieren (OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, juris Rn. 43, 44 m.w.N.). Mangelnde Mitwirkung als Versagungsgrund für die Beschäftigungserlaubnis muss ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (VGH München, Beschluss vom 09. Mai 2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6). Das Verhalten der Ausländerin muss kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. November 2005 – 12 ME 397/05 –, juris Rn. 13). Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 AufenthG führen nur solche Gründe zum Verbot der Erwerbstätigkeit, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Erwerbstätigkeitsverbot die Abschiebung hindern. Es muss ein aktueller Gegenwartsbezug bestehen, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2017 – 11 S 695/17 –, juris Rn. 33). 21 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die Gründe zu vertreten, aus denen ihre Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Die Antragstellerin war ab dem 06.01.2021 vollziehbar ausreisepflichtig und wurde in der Folgezeit geduldet, da sie über keinen Nationalpass verfügt. Ihren Reisepass hatte die Antragstellerin eigenen Angaben nach bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entsorgt. Direkt im Anschluss an die Erteilung einer Duldung vom 14.01.2021 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.01.2021, 15.03.2021 und vom 14.04.2021 aufgefordert, einen Reisepass oder ein zur Rückreise berechtigendes Dokument vorzulegen bzw. beizubringen. Zwar hat die Antragstellerin einen iranischen Reisepass nunmehr beantragt, dieser Antrag erfolgte jedoch erst am 04.07.2021 und damit kurz vor Beantragung der Ausbildungsduldung am 20.07.2021. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin damit ihre Mitwirkungspflichten erfüllt hat, was der Antragsgegner bestreitet, liegt jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch immer kein gültiger Reisepass vor. Damit besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschiebungshindernis, das die Antragstellerin zu vertreten hat, da sie über ein halbes Jahr lang abgewartet hat, einen Antrag auf Erteilung eines iranischen Reisepasses zu stellen. Das fehlende Reisedokument ist auch kausal dafür, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin bislang nicht vollzogen werden konnte. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Antragsgegner einen Reisepass bei der iranischen Botschaft hätte anfordern können, greift nicht durch. Die Antragstellerin ist gemäß § 48 Abs. 3, 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung der Identitätspapiere mitzuwirken. Diesen Mitwirkungspflichten ist die Antragstellerin fast sieben Monate lang nicht nachgekommen. Ob hier darüber hinaus ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegt, kann daher offenbleiben. 22 Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor. Eine Beschäftigungserlaubnis kann geduldeten Ausländern gemäß § 32 BeschV erteilt werden. Es liegt jedoch ein Ausschlussgrund gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG vor (s.o.). Wegen der Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ist auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen (vgl.: OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 O 27/20 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 07. Mai 2018 – 10 CE 18.464 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2017 – 11 S 695/17 –, juris Rn. 28). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.