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Urteil

8 K 731/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0805.8K731.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahr 1971 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 10 Beschäftigungsverfahrens-Verordnung (BeschVerfV). 3 Der Kläger ist nigrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid wurde am 31. Juli 2000 bestandskräftig. Am 18. August 2000 führte die Ausländerbehörde den Kläger zur Erlangung eines Passes bzw. eines Passersatzpapiers erfolglos bei der nigrischen Botschaft vor. Der Beklagte versuchte in der Folgezeit, ein Passersatzpapier zu beschaffen und duldete den Aufenthalt des Klägers. Die am 30. April 2001 erstmals erteilte Duldung wurde sodann bis heute laufend verlängert. Im Oktober 2002 stellt sich der Kläger in der Botschaft der Republik Niger in Bonn vor. Dies wurde ihm wie folgt bescheinigt: "Die Botschaft ist nicht mehr in der Lage, Pässe auszustellen." Unter dem 2. Juni 2003 kündigte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an. Am 10. Juni 2003 weigerte sich der Kläger, einen Antrag zur Beschaffung eines Passersatzpapiers auszufüllen. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund bestätigte dem Beklagten in der Folgezeit, dass die Botschaft momentan keine Ausreisepapiere ausstelle. Es heißt: "Die PEP-Beschaffung ist aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft der nigrischen Botschaft zur Zeit nicht möglich. Vorführungen werden ebenfalls nicht durchgeführt." Die Botschaft von Niger bestätigte dem Kläger unter dem 26. Januar 2005 erneut, er sei dort gewesen. Eine Passausstellung sei nicht möglich. Am 27. Oktober 2005 wurde der Kläger wiederum bei der Botschaft vorgeführt. In einem Vermerk der ZAB Dortmund über ein Gespräch mit dem Botschaftssekretär J. an diesem Tag wird ausgeführt: "Herr B. gab an, dass er nigrischer Staatsangehöriger sei und bestätigte die o. g. Personalien. Er gab weiter an, dass er nicht in den Niger zurückkehren könne, da er dort Probleme habe... Nach dem Interview teilte Herr J. mit, dass es sich bei Herrn B. um einen nigrischen Staatsangehörigen handelt. Die Angaben müssen jedoch überprüft werden. Wann diese Überprüfung abgeschlossen ist, kann nicht beurteilt werden..." Die ZAB Dortmund fügte dem Vermerk den Hinweis darauf hinzu, dass die Überprüfung immer dann notwendig sei, wenn die Betroffenen nicht ausreisen wollten. Sofern Ausreisebereitschaft bekundet werde, sei eine Passersatzpapierausstellung kurzfristig möglich und eine Überprüfung dann hinfällig. 4 Nach weiteren Bemühungen teilte die ZAB Dortmund dem Beklagten am 7. März 2007 mit, dass Probleme mit der Botschaft nur bei den Personen gegeben seien, die dort erklärten, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Es müssten dann "Überprüfungen" der Botschaft stattfinden, von denen - im vorliegenden Fall - nicht klar sei, ob sie überhaupt jemals unternommen würden. Bei ausreisewilligen Personen könne ohne Überprüfung eine Passersatzpapier ausgestellt werden. In einem weiteren Vermerk wird festgehalten, das konsularische Verfahren zur Reisepassausstellung dauere mehrere Monate oder Jahre, soweit der Antragsteller die Freiwilligkeitserklärung nicht abgebe. 5 Am 12. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV für eine Beschäftigung als Küchenhelfer bei einem Unternehmen in Brühl. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte am 24. Oktober 2007 die Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BeschVerfV. 6 Der Beklagte vermerkte unter dem 13. November 2007, der Kläger sei seinen Angaben nach mit Reisepass und Geburtsurkunde eingereist. Den Pass habe er verloren. Bei Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung stelle die Botschaft problemlos Papiere aus. Daher stelle die gegenteilige Erklärung des Klägers einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV dar. Ein Schriftwechsel der Beteiligten über die Frage, ob das Verhalten des Klägers dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfalle, schloss sich an. 7 Unter dem 4. April 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Nach Bewilligung am 6. Mai 2008 erhob er am 16. Mai 2008 Klage und führte aus, der Beklagte habe die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV sei hier nicht gegeben. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Kausalität der Nichtabgabe der Freiwilligkeitserklärung damit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Es sei nämlich nicht belegt, dass die nigrische Botschaft die Ausstellung eines Passes bzw. eines Passersatzpapiers von der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung abhängig mache. Dagegen spreche, dass nach den bisherigen Besuchen des Klägers in der Botschaft dessen Anträge nicht wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft abgelehnt worden seien, sondern mit der Begründung, die Botschaft sei nicht zur Passausstellung ermächtigt. Bis zum Jahr 2005 (Wechsel des Botschafters) habe die Botschaft generell keine Ausweispapiere für nigrische Staatsangehörige ausgestellt. Dass die eingeleitete Überprüfung bis heute nicht abgeschlossen sei, zeige, dass die Passersatzpapiere nicht mangels Mitwirkung des Klägers, sondern aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft der nigrischen Botschaft nicht ausgestellt würden. Der Kläger sei in der Botschaft auch nie um eine Freiwilligkeitserklärung gebeten oder nach seiner Rückkehrbereitschaft gefragt worden. Aber selbst für den Fall, dass es auf die Frage der Freiwilligkeitserklärung ankomme, gelte, dass der Kläger den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. 8 In der Weigerung des Klägers, wahrheitswidrig eine Erklärung abzugeben, wonach er freiwillig in sein Heimatland zurückreisen wolle, könne keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht gesehen werden. Denn die Auferlegung einer solchen Erklärungspflicht sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Der staatliche Zwang zur Abgabe einer unwahren Erklärung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Rechtsprechung, nach der zwar die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht zu den durch das AufenthG vorgeschriebenen Mitwirkungshandlungen des Ausländers gehöre, diese Verpflichtung sich aber quasi als verobjektivierter Wille des Betroffenen unmittelbar aus seiner Ausreisepflicht ergebe, sei nicht überzeugend. 9 Ein Ausschlussgrund nach § 11 BeschVerfV sei demnach nicht gegeben. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis liege daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, dessen Ausübung hier nur zu Gunsten des Klägers ausgehen könne. Die Auffassung des Beklagten, er habe im Rahmen seiner Ermessensausübung auch einwanderungspolitische Interessen zu berücksichtigen, nämlich vor allem eine weitere Aufenthaltsverfestigung durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu unterbinden, sei nicht durch das Gesetz gedeckt. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus, es dränge sich die Vermutung auf, dass das Vorbringen des Klägers unglaubhaft sei. Insbesondere erscheine es als reine Schutzbehauptung, keinen Pass zu besitzen. Nachteile, die durch Passlosigkeit entstünden, habe sich der Betroffene stets selbst zurechnen zu lassen. Zwar habe der Kläger den Aufforderungen zur Vorsprache bei der Botschaft Folge geleistet. Er habe allerdings in der Botschaft erklärt, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Die Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, sei in höchstem Maße kontraproduktiv und nicht nur als Nicht-Mitwirkung, sondern als aktive Verhinderungshandlung zu bewerten. Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung sei zumutbar. Die Ausländerbehörde habe im Übrigen zur Durchsetzung einer gesetzlich bestehenden Ausreisepflicht alles rechtlich Mögliche zu unternehmen. Dazu gehöre auch, es im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu verhindern, dass der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers durch eine Beschäftigungserlaubnis und dessen Integration sich weiter verfestigte. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Ausländerakte des Klägers) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 12. Oktober 2007 ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden hat. In den Schreiben des Beklagten vom 13. Dezember 2008 und 4. März 2008 sind keine Bescheide zu sehen, zumal es im Schreiben vom 4. März 2008 heißt, der Erlass eines Bescheides sei nicht beabsichtigt. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. 20 Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 10 BeschVerfV zu. 21 Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern, deren Beschäftigung dem Vorbehalt der §§ 4 Abs. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG unterliegt, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. 22 Diese genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der nach erfolglosem Asylverfahren seit 2001 geduldete Kläger erfüllt die Jahresfrist und ist im Besitz der Zustimmung der Bundesagentur. 23 Allerdings ist ein Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV gegeben. Nach dieser Vorschrift darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. 24 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand des § 11 Satz 1 1. Alt. oder des Satzes 2 BeschVerfV verwirklicht hat, liegen nicht vor. Der diesbezügliche Verdacht des Beklagten, der Kläger habe entgegen seinen Angaben seinen Pass nicht verloren, wird allein darauf gestützt, dass er nach Auffassung des Bundesamtes im Asyl-Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 2000 bereits über seine Asylgründe die Unwahrheit gesagt habe und deshalb zu vermuten sei, dass er auch bezüglich sonstiger Tatsachen falsche Angaben mache. Diese reinen Verdachtsmomente reichen nicht aus. 25 Dem Kläger darf aber nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, weil aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. 26 Nach der Überzeugung der Kammer ist die in der Vorschrift verlangte Kausalität des in Rede stehenden Verhaltens für die Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, 27 vgl. hierzu i. E.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321), 28 hier gegeben, weil der Kläger im Gespräch mit dem Sekretär der Botschaft von Niger, J. , am 27. Oktober 2005 diesem gegenüber angegeben hat, dass er nicht in den Niger zurückkehren könne, da er dort Probleme habe. 29 Eine solche Erklärung führt nach der telefonischen Auskunft der seit 2007 zuständigen ZAB Köln vom 17. Juni 2009 dazu, dass die Botschaft die Anträge annimmt und sodann eine interne "Überprüfung" einleitet. Allerdings ist es nach der Auskunft in diesen Fällen noch nie zu einem "positiven Rücklauf", also zur Ausstellung von Passersatzpapieren, gekommen. Nachfragen bei der Botschaft bleiben ohne Erfolg. Wenn der betroffene Ausländer allerdings gegenüber der Botschaft mitteilt, er reise freiwillig nach Niger, stellt die Botschaft Pässe bzw. Passersatzpapiere kurzfristig aus. Es verhält sich also so, dass bezüglich des Klägers wegen seiner Erklärung vom 27. Oktober 2005 gegenüber dem Botschaftssekretär keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden können. Darauf, dass die Botschaft bis zum Jahr 2005 generell keine Ausweispapiere für nigrische Staatsangehörige ausgestellt hat, kommt es nicht mehr an. Der Zeitabschnitt, in dem aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft der nigrischen Botschaft Passersatzpapiere überhaupt nicht erlangt werden konnten, ist nunmehr überholt. 30 Der Kläger hat die durch seine Erklärung gegenüber der Botschaft herbeigeführte Unmöglichkeit des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch i. S. d. § 11 BeschVerfV zu vertreten. Der Begriff des Vertretenmüssens im öffentlichen Recht deckt sich nicht mit dem entsprechenden zivilrechtlichen Begriff. Er beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen ist, dass der Betroffene durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal eine Ursache gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich, der Willenssphäre der handelnden Person zuzurechnen sind, 31 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64 = NVwZ 1989, 64 = DVBl 1987, 1156; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 1997 - 16 VG 3802/97 -, Inf-AuslR 98, 34,35; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), § 10 Rdnr. 242 ff. 32 Zwar sollten nach der Verordnungsbegründung zur Beschäftigungsverfahrens- verordnung (BGBl. I 2004, S. 2934) mit § 11 BeschVerfV in Fortführung des früheren § 5 Nr. 5 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1988 "Kriterien des § 25 Absatz 5 Satz 4 AufenthG übernommen werden". Dies ist durch Übernahme der Beispiele aus § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG in den § 11 Satz 2 BeschVerfV (Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, falsche Angaben) auch geschehen. Anders als § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, der ausdrücklich ein Verschulden des Ausländers erfordert, ordnet der Verordnungsgeber diese Beispiele aber in § 11 BeschVerfV lediglich einem Vertretenmüssen zu. Dies ist in Fortführung des § 5 Nr. 5 ArGV folgerichtig, der ebenfalls kein Verschulden voraussetzte. 33 In diesem Sinne hat der Kläger die Folgen der am 27. Oktober 2005 von ihm abgegebenen Erklärung gegenüber der Botschaft, nämlich die Unmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, zu vertreten. Die aus eigenem Entschluss abgegebene, allein in seiner Sphäre liegende Erklärung des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers, entgegen seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung nicht in seinen Heimatstaat zurückreisen zu wollen, zieht nach sich, dass ihm die Vergünstigung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV nicht zuteil wird. 34 Die Kammer sieht keinen Grund, diese gesetzliche Rechtsfolge der Erklärung des Klägers, nicht freiwillig in den Niger zurückkehren zu wollen, in Frage zu stellen. Höherrangiges Recht verbietet es nicht, einem Ausländer, der seiner vollziehbaren Ausreisepflicht und der sich daraus konkret ergebenden Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht Folge zu leisten bereit ist, die von ihm begehrte Vergünstigung der Beschäftigungserlaubnis zu versagen. 35 Es geht hier nicht um den Fall, in dem jemand dazu gezwungen werden soll, eine unwahre Erklärung abzugeben. Der Streit um die Frage, ob und unter welchen Umständen aufenthaltsrechtlich ein staatlicher Zwang zur Abgabe einer unwahren Erklärung in Bezug auf die Erklärung, freiwillig in seinen Heimatstaat ausreisen zu wollen ("Freiwilligkeitserklärung"), im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig wäre, 36 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -, das sich aber ausdrücklich lediglich für Fälle Geltung beimisst, in denen die Kläger "wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - ihre Ausreisepflicht akzeptieren"; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 18 A 5016/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. 1. 2006 - 18 B 1772/05 -; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 1 E 3668/07 -; VG Aachen, Urteil vom 24. April 2008 - 9 K 498/08 -; VG Münster, Urteil vom 12. August 2008 - 5 K 989/07 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - A 2 B 258/06; OLG Nürnberg, Urteil vom 16. 1. 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 -; VG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 8 K 2447/07 -; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2008 - 17 K 2863/07 -; VG Freiburg, Urteil vom 18. September 2008 - 4 K 1317/07 -; BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 1970 - 1 BvR 719/68 -, BVerfGE 28, 1; BGHZ, Urteil vom 5. Juni 1962 - VI ZR 236/61 -, BGHZ 37, 187; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 9 ZU 1412/04; BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R -; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 R; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 ZB 07.1163 -; VG Augsburg, Beschluss vom 27. August 2007 - Au 6 K 07.803 -; OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 16 Wx 238/05 -, 37 muss daher jedenfalls für die §§ 10, 11 BeschVerfV nicht entschieden werden. Dadurch, dass jemand in Anwendung dieser Vorschrift aufgrund seines für die Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen kausalen, aus freiem Entschluss gezeigten und in seiner Verantwortlichkeit liegenden Verhaltens keine Beschäftigungserlaubnis erhält, wird er weder zur Lüge gezwungen noch wird sein Wille gebrochen. Ihm wird die Freiheit zu seiner Entscheidung belassen, zu erklären, nicht zurückkehren zu wollen. Sein aufenthaltsrechtlicher (Duldungs-)Status verändert sich nicht. Er ist lediglich mit einer Vorenthaltung der Beschäftigungserlaubnis konfrontiert, die ihn nicht schwerwiegend trifft oder gefährdet, weil es beim (bisherigen) Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbleibt. Diese Konstruktion der §§ 10, 11 BeschVerfV folgt der Logik des Aufenthaltsgesetzes, wonach eine bestehende Ausreisepflicht durchgesetzt werden und der Aufenthalt von Personen, die ihre gesetzlich bestehende Ausreiseverpflichtung nicht akzeptieren, nicht verfestigt werden soll. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.