Beschluss
10 B 1269/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entspricht, ist grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO unzulässig.
• Das Rücksichtnahmegebot kann im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dann zur Unzulässigkeit führen, wenn Lage, Umfang oder Nutzung des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine unzumutbare Qualität der Nutzung im Gebiet erreicht wird.
• Die bloße Überschreitung des vorhandenen Nachbarbauvolumens durch Ausnutzung der planlichen Festsetzungen begründet keinen Anspruch der Nachbarn auf Unterlassung; maßgeblich ist die Wirkung des Vorhabens im konkreten Plangebiet.
• Bei einer dem Bebauungsplan entsprechenden Grenzbebauung ist eine grenzständige Errichtung innerhalb der festgesetzten geschlossenen Bauweise zulässig; eine darüber hinausgehende bauordnungsrechtliche Prüfung kann gesondert erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht wegen Rücksichtslosigkeit unzulässig • Eine Baugenehmigung, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entspricht, ist grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO unzulässig. • Das Rücksichtnahmegebot kann im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dann zur Unzulässigkeit führen, wenn Lage, Umfang oder Nutzung des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine unzumutbare Qualität der Nutzung im Gebiet erreicht wird. • Die bloße Überschreitung des vorhandenen Nachbarbauvolumens durch Ausnutzung der planlichen Festsetzungen begründet keinen Anspruch der Nachbarn auf Unterlassung; maßgeblich ist die Wirkung des Vorhabens im konkreten Plangebiet. • Bei einer dem Bebauungsplan entsprechenden Grenzbebauung ist eine grenzständige Errichtung innerhalb der festgesetzten geschlossenen Bauweise zulässig; eine darüber hinausgehende bauordnungsrechtliche Prüfung kann gesondert erforderlich sein. Die Antragsteller, Eigentümer eines Wohnhauses in der D.-------allee 67, rügen eine Baugenehmigung für ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus auf dem Nachbargrundstück D.-------allee 66. Das Grundstück des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5379/47 als Besonderes Wohngebiet in geschlossener Bauweise mit bis zu vier Vollgeschossen; Baulinie und Baugrenze sind festgesetzt. Das geplante Gebäude soll im Erdgeschoss gewerblich und darüber in vier Wohnungen genutzt werden; es überragt das Haus der Antragsteller in Tiefe und Höhe und weist an einem 2,80 m langen Abschnitt grenzständige Bebauung ohne Grenzabstand auf. Die Antragsteller haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; das VG hat dies abgelehnt und die Beschwerde zum OVG richtet sich gegen diese Ablehnung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in die Abwägung eingeflossen und kann nicht allgemein zur Ergänzung oder Einschränkung aller Planfestsetzungen herangezogen werden. • Eingrenzung der Reichweite: § 15 BauNVO schützt vor Planungen, die Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung so überschreiten, dass eine unzumutbare Nutzung nach der Eigenart des Baugebiets entsteht. Kleinere Mehrausnutzungen gegenüber bestehender Nachbarbebauung rechtfertigen dies nicht; es muss eine qualitative Schwelle des Umschlagens von Quantität in unzumutbare Qualität erreicht sein. • Anwendung auf den konkreten Fall: Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung ein (geschlossene Bauweise, maximal vier Vollgeschosse). Die 2,80 m lange grenzständige Wand ist wegen der geschlossenen Bauweise zulässig. Nutzung (Gewerbe plus vier Wohnungen) und Bauvolumen überschreiten den durch den Plan gezogenen Rahmen nicht. • Bedeutung der Bestandssituation: Dass das bestehende Nachbarhaus die planlichen Maßfestsetzungen nicht ausschöpft, vermag ein dementgegen aus den Festsetzungen voll ausgenutztes Bauvorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen zu lassen. Eine störende Verschattung ist möglich, begründet aber nicht die planungsrechtliche Unzulässigkeit. • Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Fragen: Fragen des abstandflächenrechtlichen Schmalseitenprivilegs oder anderer bauordnungsrechtlicher Regelungen wurden nicht geltend gemacht und bedürfen gesonderter Prüfung; sie sind für die planungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. • Prozessuales Ergebnis: Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt keinen Anhalt für eine andere Entscheidung; das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht versagt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Baugenehmigung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans vereinbar ist und das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) keine Unzulässigkeit des Vorhabens begründet. Die von den Antragstellern gerügten Beeinträchtigungen, namentlich die Überschreitung ihres vorhandenen Bauvolumens, die 2,80 m lange grenzständige Wand und die mögliche Verschattung gartenseitiger Räume, führen nicht zu einer derart unzumutbaren Nutzungsqualität im Plangebiet, dass das Vorhaben untersagt werden müsste. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.