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Urteil

8 K 1760/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0814.8K1760.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 00 mit der Lagebezeichnung J.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Das klägerische Grundstück ist in geschlossener Blockrandbebauung entlang der J.-straße bebaut und grenzt im Osten an das Flurstück 00 mit der Lagebezeichnung J.-straße 00a (im Folgenden: Vorhabengrundstück) an. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück zwischen der J.-straße und der östlich anschließenden I.-straße, welches im Eigentum der Beklagten steht. Es ist im Bestand bebaut mit einem zur J.-straße hin ausgerichteten Gebäude und rückwärtig einseitig grenzständig zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück errichteter Nebenanlagen, welche eine freie Hoffläche zur I.-straße hin belassen. An der südlichen Grundstücksgrenze ist das Vorhabengrundstück wiederum beidseitig grenzständig vollflächig bebaut mit einer ehemaligen Wagenhalle der Feuerwehr. Es liegt, ebenso wie das klägerische Grundstück, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01 der Beklagten. Der Bebauungsplan setzt seit der 1977 in Kraft getretenen 1. Änderung für das Vorhabengrundstück eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung „Sozialstation“ (vormals „Feuerwehr“) fest. Für das klägerische Grundstück setzt er seitdem ein Allgemeines Wohngebiet fest. Mit Bescheiden vom 19. Dezember 1997 – Az. N02 (betreffend eine Nutzungsänderung von Büroräumen in vorübergehende Unterbringung einer Kindergartengruppe) –, 6. Januar 2005 – Az. N03 (betreffend eine Nutzungsänderung zur Unterbringung der Stadtgarde) –, 18. August 2006 – Az. N04 (betreffend Umnutzung einzelner Räume für die Nutzung durch die Stadtgarde) – und 11. August 2016 – Az. N05 (betreffend eine Nutzungsänderung zur Flüchtlingsunterbringung im 1. OG und Lebensmittelausgabe der L.-T. Tafel im EG) – hatte die Beklagte sich jeweils selbst Baugenehmigungen für das Vorhabengrundstück erteilt. Die Baugenehmigung vom 11. August 2016 hatte hierbei den Betrieb einer Lebensmittelausgabe im Erdgeschoss der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück nebst Befreiungsbescheid von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gemeinbedarfsfläche“ mit dem Zusatz „Sozialstation“ zum Inhalt. Jene Baugenehmigung wird von dem Tafel L.-G01 e. V. ausgenutzt. In der Betriebsbeschreibung war u. a. angegeben: „Die Waren werden fünfmal pro Woche bei verschiedenen Geschäften und (Zentral-)[Lagern] durch die ehrenamtlichen Mitarbeiter(innen) abgeholt bzw. eingesammelt, um anschließend die vorübergehende Einlagerung am (angemieteten) Standort der Einrichtung in G01 (Montag, Dienstag und Donnerstag) und L. (Mittwoch und Freitag) vorzunehmen. Die sog. „Frischware“ wird in der Regel direkt bzw. sofort am Anlieferungstag verteilt. […] Ausgabe in G01 dienstags und donnerstags, jeweils in der Zeit von 14:30-16:30 Uhr; Anlieferung der Ware und Bürozeit an den vorgenannten Tagen jeweils ab 11:30 Uhr; Schließzeit: 17:00 Uhr.“ Die Anzahl der Mitarbeiter wurde mit 35 Personen angegeben und es werde mit einer Besucherzahl von etwa 100-120 pro Ausgabetag gerechnet. Es würden vier Stellplätze vorgehalten; während der Ausgabezeiten erfolge kein Lieferverkehr und die Mitarbeiter parkten ihre eigenen Fahrzeuge in der näheren Umgebung auf den ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen. Im Rahmen der Anlieferung von Lebensmitteln bzw. der Waren würden die vereinseigenen Fahrzeuge zum Zweck des Entladens kurzzeitig in dem an das Gebäude angrenzenden Hof abgestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Januar 2024 erteilte sich die Beklagte auf den Bauantrag vom 19. Dezember 2023 eine weitere Baugenehmigung für das Vorhabengrundstück. In dem Bauschein nimmt die Beklagte unter der Überschrift „Hinweise“ darauf Bezug, dass die Baugenehmigung als Nachtragsbaugenehmigung zum Bescheid vom 19. Dezember 1997 nur in Verbindung mit diesem und den weiteren Nachtragsbaugenehmigungen wirksam sei. In Nebenbestimmung Nr. 6 wird zudem die Stellungnahme zum Schallschutz vom 3. August 2006 des Ingenieurbüros V. + Partner zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt sowie vorbehalten, im Bedarfsfall hinsichtlich des Schallschutzes Nachforderungen zu stellen. Ausweislich der beigefügten Bauvorlagen wird das Bauvorhaben konkret als „Nutzungsänderung EG gem. neu. Betriebsbeschreibung. Hier: Umnutzung ehem. Feuerwehr-Wagenhalle als Lager“ bezeichnet. Eine im südlichen Grundstücksbereich belegene „ehemalige Garage“ mit einer angegebenen Fläche von 93,99 m 2 wird in dem beigefügten Plan farblich markiert als „neu Lager“ dargestellt. In der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass montags, dienstags und mittwochs abgeholte Lebensmittel am Standort des Tafel e. V. in G01 (mittwochs und freitags am Standort in L.) eingelagert würden. Während Frischware i. d. R. direkt bzw. sofort am Anlieferungstag verteilt werde, werde haltbare Ware eingelagert und einmal monatlich im Rahmen einer Sonderverteilung ausgegeben. Ausgabezeiten in G01 seien dienstags und donnerstags zwischen 14:00-16:00 Uhr. Start für die Sammelfahrzeuge sei etwa 8:15 Uhr, „Anlieferung der Ware und Bürozeit an den vorgenannten Tagen etwa ab 10:30 Uhr; Schließzeit montags etwa 12 Uhr, dienstags und donnerstags etwa 16:30 Uhr“. Die Ausgabe werde im Einbahn-System organisiert und Kunden mit einer Registriernummer aufgerufen. Es seien etwa 100-120 Personen pro Ausgabe-Tag anwesend, die Zahl der Mitarbeiter betrage insgesamt 60 Personen. Es würden vier Stellplätze vorgehalten, die nicht von Mitarbeitern genutzt würden, welche ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Parkflächen abstellten. Während der Ausgabezeiten finde eine Anlieferung nicht statt. Im Rahmen der Anlieferung würden die vereinseigenen Fahrzeuge kurzzeitig auf dem Parkstreifen vor dem an das Gebäude angrenzenden Hof abgestellt. Auf dem Hof selbst würden in der betriebsfreien Zeit zwei vereinseigene Fahrzeuge abgestellt. Auf dem Hof befindliche Garagen würden zu Lagerzwecken genutzt, ebenso wie eine ehemalige Wagenhalle der Feuerwehr. Ein beigefügter Grundriss zum Erdgeschoss zeigt einen über die Hoffläche führenden Eingangsbereich zur Ausgabestation, welche sich im Haupthaus zur J.-straße hin befindet; Stellplätze sind nicht eingezeichnet. Die Baugenehmigung vom 4. Januar 2024 wurde den Klägern ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten nicht zugestellt. Die Kläger haben am 27. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ausgehend von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 11. August 2016 sei eine friedliche Koexistenz zwischen den vielfach vorhandenen Wohnnutzungen und der Ausgabestelle möglich gewesen. Dies habe sich jedoch in der Folge geändert, als sowohl die Belieferungszeiten als auch die Abläufe immer weiter ausgedehnt worden seien. Belieferungen hätten nicht mehr nur an den Öffnungstagen ab 11:30 Uhr, sondern beinahe täglich – auch am Wochenende – ab etwa 8:15 Uhr stattgefunden und es sei über den Eigenbedarf hinaus ein Lager angelegt worden, das auch von anderen Tafeln angefahren worden sei zur Bedarfsdeckung der dortigen Ausgabestellen. Die Be- und Entladevorgänge seien mit erheblichem Lärm verbunden und auch die Anzahl an Kunden sei stetig angewachsen, was zu Warteschlagen auf den Bürgersteigen sowie zahlreichen mit laufendem Motor wartenden Autos auf der Straße führe. Zudem würden Lebensmittel, die die Kunden nicht behalten wollten, auf dem Bürgersteig bzw. vorhandenen Pflanzkübeln entsorgt. Außergerichtliche Klärungsversuche mit der Bitte, die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung vom 11. August 2016 sicherzustellen, gegenüber dem Tafel L.-G01 e. V. und der Beklagten seien erfolglos geblieben. Anders als die Lebensmittelausgabe selbst sei die Lagerung keine Anlage für soziale Zwecke und verletze daher den Gebietserhaltungsanspruch aus der Perspektive der Kläger. Allein die Größe der Halle, die mehr als die Hälfte der Erdgeschossfläche auf dem Vorhabengrundstück einnehme, verdeutliche, dass es sich nicht um eine dem grds. sozialen Zweck untergeordnete Lagerung handele. Vielmehr würden nicht nur Güter für die Ausgabe der hiesigen Ausgabestelle, sondern auch für weitere Ausgabestellen im Umland vorgehalten, wodurch sich der An- und Abfahrtsverkehr vervielfache. Sie könne aufgrund des abgehaltenen Procederes auch nicht etwa als in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässiger Laden aufgefasst werden. Aufgrund des gestiegenen Andrangs an Besucher- und sonstigem Verkehr, der insbesondere auch zu einer erheblichen Inanspruchnahme der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen führe, sei keine Vereinbarkeit mehr mit dem ansonsten in der Umgebung vorzufindenden Allgemeinen Wohngebiet mehr gegeben. Auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die nunmehrige Ausgestaltung der Ausgabestelle verstoßen. Infolge der gestiegenen Lagerkapazitäten herrschten Zustände wie bei einem Supermarkt vor, welche hinsichtlich der Geräuschbelastung nicht mehr zumutbar seien. Die Nutzung habe ihre Prägung als ein- bis zweimal wöchentliche Lebensmittelausgabe dahingehend verloren, als dass nunmehr eine Lagerhaltung im großen Stil, weit über den eigenen Bedarf hinausgehend, stattfinde. Es gebe keine Begrenzung der Lagerung auf Zweck der Ausgabe vor Ort – meist noch am selben Tag – mehr, sondern es sei eine gänzlich andere Charakteristik eingetreten. In Orientierung an § 4 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO sei ein Lebensmittelgeschäft im Allgemeinen Wohngebiet jedoch nur zulässig, wenn es der Versorgung des Gebiets diene; diese Grenze sei inzwischen weit überschritten. Unabhängig von ihrem zugrunde liegenden sozialen Zweck habe sich die Ausgabestelle an jenen Maßstäben für ein Lebensmittelgeschäft messen zu lassen, zumal sie erheblichen Kundenverkehr anlocke. Ein weiterer Rücksichtnahmeverstoß liege darin, dass zu wenig notwendige Stellplätze vorgehalten würden. Die in der Baugenehmigung vorgenommene Stellplatzberechnung sei nicht nachvollziehbar und viel zu gering ausgefallen; sie spiegele keinesfalls den tatsächlichen Bedarf bei den Ausgaben wider. Die Kläger beantragen, die von der Beklagten am 4. Januar 2024 für das Grundstück J.-straße 00a in G01 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und führt ergänzend aus, auch die nunmehr genehmigte Lagernutzung diene sozialen Zwecken und führe zu keiner anderen planungsrechtlichen Beurteilung. Soweit die Betriebszeiten zudem mit der Baugenehmigung geändert worden seien, bedinge auch dies keine andere Einschätzung, da diese lediglich um je 30 Minuten vorverschoben worden seien. Es liege allein eine Ausweitung der Mitarbeiterzahl vor. Die Kunden würden anhand ihrer Registriernummer aufgerufen, was eine schnelle und für die Nachbarschaft wenig belastende Versorgung sicherstelle. Dies gelte umso mehr, als die Ausgabe selbst in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinde. Abweichende Anlieferungszeiten seien von der Baugenehmigung nicht gedeckt; sie, die Beklagte, werde die Einhaltung der genehmigten Zeiten kontrollieren. Aufgrund dessen sei mit einer erhöhten Belastung für die Nachbarschaft nicht zu rechnen. Insbesondere da die Anzahl an Bedarfsgemeinschaften im Vergleich der Jahre 2015 und 2023 nicht gestiegen sei, sei auch ansonsten nicht von einer Erhöhung der Immissionsbelastung auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf an Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. Januar 2024 ist den Klägern gegenüber nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. Januar 2024 verstößt nicht gegen die Kläger schützende Rechte. Weder liegt eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor (hierzu 1.) noch ist ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme erkennbar; die Baugenehmigung belässt auch keine Unklarheiten, die sich gerade in einem die Kläger als unmittelbare Nachbarn betreffenden Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten der Beklagten auswirken könnten (hierzu 2.). 1. Ein seitens der Kläger gerügter Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch, der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) das Recht verleiht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, liegt nicht vor. Der Gebietserhaltungs- bzw. -bewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im (faktischen) Baugebiet haben. Diese Schutzwirkung ist auch bei einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nicht vom Planungswillen der Gemeinde abhängig, sondern gesetzlich vorgegeben. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt nur zu einer im genannten Umfang drittschützenden Baugebietsfestsetzung. Diese Auslegung der Ermächtigungsgrundlage bzw. von § 34 Abs. 2 BauGB ist geboten, weil die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Die dem Einzelnen auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung seines Grundstücks erscheinen deswegen gerechtfertigt, weil die Nutzung der anderen Grundstücke im Gebiet in derselben Weise beschränkt ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u. a. –, juris, Rn. 30, m. w. N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 8 K 5086/12 –, juris, Rn. 32 ff. Nach diesen Maßgaben liegt eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs – vorliegend in Gestalt der im Bebauungsplan festgesetzten Gebiete nach der Art der baulichen Nutzung – nicht vor. Das Grundstück der Kläger liegt zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans wie das Bauvorhaben, jedoch nicht im selben Baugebiet. Durch die entsprechende Umrandung des Vorhabengrundstücks in den zeichnerischen Festsetzungen unter entsprechender (mit Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur PlanZV übereinstimmender) Legende zur Definition als Gemeinbedarfsfläche hat der Plangeber die diesbezügliche Festsetzung in Abgrenzung von dem jenseits davon festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet unzweifelhaft und deutlich getroffen. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn die Grundstücke zwar im selben Bebauungsplangebiet, aber nicht im selben Baugebiet liegen. Ein ausnahmsweise gebietsübergreifender Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren ist hier ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher entsprechender Planungswille ist weder dem Bebauungsplan noch der maßgeblichen Begründung zur 1. Änderung desselben zu entnehmen. Auch soweit die Kläger anführen, die geplante, um die ehemalige Garage als weitere Lagerfläche erweiterte Ausgabestelle sei mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Sozialstation“ nicht vereinbar und habe einer Befreiung bedurft, die hier nicht (erneut) erteilt wurde, ergibt sich nichts anderes (zur Frage der Vereinbarkeit der Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sogleich unter 2.). Denn wie bereits ausgeführt, lässt sich den Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit kein baugebietsübergreifender Drittschutz entnehmen und der Rechtsschutz gegen Befreiungen – auch im Falle derer Nichterteilung – richtet sich danach, ob von drittschützenden oder nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wurde. Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 ZB 15.442 –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.; ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Januar 2019 – 8 S 2441/18 –, juris, Rn. 10 ff. Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet im Besonderen ein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche aus, da auf jene der dem Gebietserhaltungsanspruch zugrunde liegende Austauschgedanke im Sinne einer Schicksalsgemeinschaft mit Beschränkungen der Grundstücksnutzung nicht übertragbar ist. Das beschriebene System der Wechselbezüglichkeit ist deshalb nur für die innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets gelegenen Grundstücke gegeben, nicht aber auch im Verhältnis dieser Grundstücke zu einer angrenzenden Gemeinbedarfsfläche. Dies bedeutet nicht, dass die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche bzw. die ihre Nutzung eingrenzenden Festsetzungen nicht auch zum Schutz der Nachbarn getroffen werden und damit drittschützend sein können. Ein Nachbarschutz der Festsetzungen von Gemeinbedarfsflächen kann sich deshalb jedoch allenfalls aus den Umständen des konkreten Bebauungsplans ergeben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 8 S 2396/99 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 CS 16.836 –, juris, Rn. 4 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 4 B 261.94 –, juris, Rn. 10. Für einen derartigen Drittschutz der Gemeinbedarfsfestsetzung sind vorliegend wie bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte ersichtlich und von den Klägern auch nicht benannt worden. Auch eine seitens der Kläger geltend gemachte, ggf. über die genehmigte Nutzung – bspw. im Hinblick auf den Beginn der Anlieferungszeiten sowie den Umfang der Lagerung – hinausgehende Ausübung der grundsätzlich genehmigten Lager- und Verteilstation auf dem Vorhabengrundstück mit einem ihrer Ansicht nach das Zulässige in einem – für das Vorhabengrundstück gerade nicht maßgeblichen, s. o. – Allgemeinen Wohngebiet überreizenden „Supermarktcharakter“ vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht mit Erfolg angegriffen werden, indem auf eine – möglicherweise – von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung bzw. Nutzung hingewiesen wird. Maßgeblich ist vielmehr – allein – der Genehmigungsinhalt, mit anderen Worten die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 MB 8/14 –, juris, Rn. 21. Eine genehmigungsabweichende Bauausführung bzw. Nutzung wäre durch die erteilte Baugenehmigung zwar nicht gedeckt. Eine solche Rüge bezieht sich aber nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler der Genehmigung, sondern dem wäre im Wege eines bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens der Beklagten – ggf. auf einen dahingehenden Antrag der Kläger, sofern spezifisch nachbarrechtliche Belange von der abweichenden Bauausführung betroffen sind – zu begegnen. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 – 8 S 2720/04 –, juris, Rn. 4. 2. Soweit die Kläger im Weiteren einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme rügen, liegt ein solcher zu ihren Lasten nicht vor und ist auch nicht aufgrund dahingehend gerade nachbarspezifisch unbestimmter Bauvorlagen zu befürchten. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Das Gebot der Rücksichtnahme kann insbesondere dann Einschränkungen erfahren, wenn ein Grundstück bereits durch seine Lage, bedingt bspw. durch Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich benachbarter anderweitiger Nutzungen, eine Vorbelastung erfährt. Die Abwägungsentscheidungen des Plangebers eines Bebauungsplans, der ein Nebeneinander verschiedener aufeinandertreffender Nutzungsarten ausdrücklich vorsieht, wirken insoweit auf das Maß des Hinzunehmenden mit ein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 ZB 15.442 –, juris, Rn. 18. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets insoweit eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris, 1. Leitsatz; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 –, juris, Rn. 6. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich unter Ausschluss der Maßfestsetzungen lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. Denn das Regelungsziel des § 15 BauNVO ist es, allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet und ihre Vereinbarkeit mit dem festgesetzten Gebietscharakter zu schaffen. Insoweit unterscheidet sich die Reichweite des Rücksichtnahmegebots im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB von seiner alle Elemente des Einfügens umfassenden Anwendung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB: Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans kann eine die Nachbarn beeinträchtigende Lage eines Baukörpers ebenso wie ein übermäßiger Umfang nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität der Nutzung erreicht wird, etwa weil die noch zumutbare Betriebsgröße überschritten wird oder das Vorhaben Ziel- und Quellverkehr einer nicht mehr baugebietsverträglichen Intensität auslöst. Wird in einem derartigen Fall die Schwelle eines solchen Umschlagens von Quantität in Qualität hingegen nicht überschritten, führt § 15 BauNVO nicht zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Vor diesem Hintergrund sind nach dem in den Bauvorlagen ausgeführten Betriebskonzept keine Rücksichtnahmeverstöße zulasten der nach der planerischen Konzeption vorgesehenen und entsprechend abgewogenen angrenzenden Wohnbebauung, spezifisch auch der unmittelbar angrenzenden klägerischen Wohnnutzung, ersichtlich. Zunächst handelt es sich bei der mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 4. Januar 2024 zugelassenen, um eine Lagerfläche und 25 zusätzliche Mitarbeiter vergrößerten Nutzungseinheit für die Tafel G01/L. um eine den Gebietsfestsetzungen als Gemeinbedarfsfläche/Sozialstation entsprechende und damit bebauungsplankonforme Nutzung. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan bedarf im Hinblick auf ihre Bestimmtheit eine hinzugefügte Zweckbestimmung, um in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen zu lassen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen in dem betreffenden Gebiet zu rechnen ist. Mit Anlagen für soziale Zwecke, die regelmäßig Inhalt einer Gemeinbedarfsfläche sein können, haben insbesondere Bewohner eines angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 BauNVO ohnehin regelmäßig zu rechnen, da in diesen derartige Nutzungen ihrerseits allgemein zulässig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris, Rn. 20. Zweifel daran, dass die hier in Rede stehende – maßgeblich um die Lagerfläche von ca. 94 m 2 vergrößerte – Lager- und Ausgabestation für die Tafel G01/L. jener Zweckbestimmung einer Sozialstation entspricht, bestehen für das Gericht nicht. Nach allgemeinem Begriffsverständnis dient der Aufgabenschwerpunkt der Tafel G01/L. in Form der Essens- und Bedarfsmaterialausgabe an Bedürftige sozialen Zwecken in Form einer Sozialstation. Vgl. zum Verständnis einer Sozialstation, zusammenfasst als Zentrum für Kranken- und Altenhilfe, Altenräume oder Mahlzeitendienst auch VG Würzburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 – W 5 K 11.841 –, juris, Rn. 30. Dass allein die nunmehr zugelassene zusätzliche Lagerfläche von etwa 94 m 2 jenen sozialen Zweck entfallen ließe und das Vorhaben stattdessen mit einem Supermarkt vergleichbar machte, erschließt sich nicht. Weder lässt die Baugenehmigung durch die zusätzliche Lagerfläche etwa eine Gewinnerzielungsabsicht noch sonst einen – von den Klägern auch nicht weiter ausgeführten – Anhaltspunkt gegen die nach wie vor im Zentrum der dort verrichteten ehrenamtlichen Arbeit zur Bedürftigenversorgung erkennen. Dass jene zusätzliche Lagerfläche – welche zur bisherigen einzigen Lagerfläche von etwa 22 m 2 in einer ehemaligen Garage hinzutritt – gänzlich außer Verhältnis zu jenem Versorgungszweck stünde, ist nicht ersichtlich. Bei lediglich zwei Ausgabeterminen von je zwei Stunden pro Woche ist für das Gericht nachvollziehbar, dass ein zusätzlicher Lagerbedarf vonnöten sein kann. Auch, dass dadurch die Anzahl der in der Baugenehmigung genannten (und im Vergleich zur vorherigen Baugenehmigung aus 2016 unverändert gebliebenen) 100-120 Besucherinnen und Besucher förmlich „durch die Hintertür“ gesteigert und der Rahmen des Erwartbaren und Zulässigen etwa verlassen würde, ist nicht zu erkennen und würde von der streitgegenständlichen Baugenehmigung aufgrund jener festgelegten Besucherzahl wiederum nicht legalisiert. In Anbetracht der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach den vorstehenden Maßgaben eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nur in Fällen einer den oben umrissenen Rahmen sprengenden Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens denkbar. Derartige Anhaltspunkte sind jedoch weder im Hinblick auf etwaige nicht mehr hinnehmbare Lärmimmissionen, insbesondere ausgelöst durch Lieferverkehr einerseits sowie Besucherverkehr andererseits, noch eine unzumutbare Veränderung der Erschließungssituation im Hinblick auf eine unterdimensionierte Stellplatzvorhaltung gegeben. Vor allem belässt die Baugenehmigung in dieser Hinsicht keine Restzweifel, die eine abschließende Prüfung nicht möglich erscheinen ließe. Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen an eine Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –‍, juris, Rn. 44.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5. Zunächst haben die Vorschriften über die Stellplatzpflicht (vgl. § 48 BauO NRW) grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 – 8 K 3507/18 –, juris, Rn. 109 f. unter Verweis auf VG Minden, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 2712/07 –‍, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 A 1823/21 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar daher etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zusätzlich frequentiert bzw. zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Anlieger zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 10 B 1745/20 –, juris, Rn. 4. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind dabei vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze demgegenüber dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i. d. R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Januar 2008 – 3 S 2773/07 –, juris, Rn. 13, m. w. N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 3 B 2377/16 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Ausgehend hiervon ist eine Rücksichtnahmepflichtverletzung in Form des Ausnahmefalls einer erheblichen Erschließungsbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der J.-straße nach im Internet frei verfügbarem Karten- und Bildmaterial sowie den Lichtbildaufnahmen der Kläger um eine Einbahnstraße. Demgegenüber sind in der näheren Umgebung allerdings – in der Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Mitarbeiter erwähnte – öffentliche Parkmöglichkeiten, wie bspw. der B.-platz, zusätzlich zu den sich aus der Ursprungsbaugenehmigung aus 2016 ergebenden vier Stellplätzen im Innenhof des Vorhabengrundstücks vorhanden. Jene Stellplätze werden nach der Betriebsbeschreibung in der Baugenehmigung während der Ausgabezeiten weder von vereinsinternen (Liefer-‍)Fahrzeugen noch den Mitarbeitern genutzt. Dass jene Stellplätze vor dem Hintergrund der vorbeschriebenen Umgebungssituation eine – im Hinblick auf eine Rücksichtnahmepflichtverletzung zu verlangende – verkehrliche Ausnahmesituation befürchten ließen, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Es kann bereits nicht angenommen werden, dass sämtliche der 100-120 erwarteten bedürftigen Besucherinnen und Besucher der Ausgabestelle motorisiert anreisen. Straßenverkehrswidriges Verhalten derjenigen, die auf diese Weise anreisen, wäre sodann grundsätzlich auch nicht dem Vorhaben anzulasten, sondern mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu ahnden. Eine durch die Ausgabe bedingte etwaige verkehrliche Mehrbelastung der J.-straße beschränkt sich zudem auf insgesamt vier Stunden pro Woche, welche sämtlich außerhalb der morgendlichen und vor allem nachmittäglichen/abendlichen Zeiten erhöhten Parkdruckaufkommens im Feierabendverkehr liegen. Doch selbst wenn eine erhebliche Einwirkung auf die Erschließungsstraße in den Ausgabe-Zeitfenstern anzunehmen sein sollte, sprengte diese nicht den Rahmen dessen, was von den Klägern als Nachbarn einer bebauungsplankonformen Sozialstation nach den obigen Maßgaben hinzunehmen wäre. Es würde sich hierbei um ein solches erhöhtes Besucheraufkommen mit entsprechendem kurzfristigen Andrang, der einer Sozialstation gerade immanent ist, handeln. Vgl. auch zum Aspekt lediglich betroffener Auswirkungen auf die Erschließung zu Stoßzeiten eines Bauvorhabens OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 A 1823/21 –, juris, Rn. 20. Gleiches gilt für die während der Ausgabezeiten im Übrigen ggf. verursachten Geräusche, die mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb der sozialen Einrichtung einhergehen. Dass diese vorliegend das Maß dessen, was die Kläger in Anbetracht der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung Sozialstation, noch dazu als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet mit wiederum herkömmlich zulässigen Nutzungen zu sozialen Zwecken, zu erwarten hatten, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 10 B 1745/20 –, juris, Rn. 13, übersteigt, ist von diesen selbst nicht substantiiert dargelegt. Neben den bei der Ausgabe stattfindenden – für den bestimmungsgemäßen Betrieb nicht zu beanstandenden – Aufrufen der zuvor vergebenen Nummern an die Besucher schilderten die Kläger keine weiteren Geräuschbelastungen während der vier Stunden wöchentlicher Ausgabezeit. Die weiteren seitens der Kläger gerügten Missstände wie weggeworfene ausgegebene Güter und Lebensmittel sowie weitere Müllansammlungen sind hingegen nicht im Rahmen der Baugenehmigung angreifbar. Denn derartige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 100/12.NE –, juris, Rn. 73 f., m. w. N. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht hinsichtlich des seitens der Kläger gerügten (An-‍)Lieferungsverkehrs. In Bezug auf die morgendlichen Startzeiten macht die Baugenehmigung hinreichend konkrete Vorgaben, die an festgelegten drei Tagen pro Woche ein Losfahren lediglich deutlich außerhalb der Nachtzeiten bzw. Zeiten erhöhter Empfindlichkeit zum Schutz der Wohnruhe, vgl. Ziffern 6.4 und 6.5 TA Lärm, erlauben. Etwaige diesbezügliche Abweichungen legalisiert die Baugenehmigung nicht und können daher allenfalls Gegenstand (ggf. von den Klägern anzustoßenden) nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Einschreitens sein. Auch die Zeiten der – nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese am meisten belastenden – Anlieferung mitsamt Einlagerung der Waren wird durch die Baugenehmigung auf festgelegte – sämtlich außerhalb besonderer Ruhezeiten liegende – Zeitfenster an drei Tagen pro Woche begrenzt. Die hierbei bestimmungsgemäß anfallenden Arbeitsgeräusche bewegen sich wiederum im Rahmen dessen, was der Nachbarschaft einer im Bebauungsplan festgesetzten Sozialstation herkömmlich zuzumuten ist. Dass hierbei nicht zu erwartende Geräusche nach Art, Intensität oder Häufigkeit verursacht würden, lässt sich weder der Baugenehmigung noch – sollte dies anders als bei einem nachgelagerten bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten bei der Überprüfung der Baugenehmigung überhaupt von Relevanz sein – dem Vortrag der Kläger und deren eingereichter Dokumentation entnehmen. Insbesondere eine Anlieferung mittels Lkws sieht weder die Baugenehmigung, die von vereinseigenen Fahrzeugen, welche auf den Stellplätzen im Innenhof Platz finden, spricht, vor noch sind derartige auf den seitens der Kläger vorgelegten Lichtbildern zu erkennen. Etwaige Parkverstöße durch die Lieferfahrzeuge während der Anlieferungszeiten sind wiederum nicht in der Baugenehmigung angelegt und wären mit den vorbezeichneten Mitteln zu ahnden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.