Urteil
9 K 5926/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0903.9K5926.14.00
34Zitate
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 14, Flurstück 16, M.------platz 3 in O1. . Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes O. -T. (1. Bauabschnitt) - Bebauungsplan Nr. 2 NO“ aus dem Jahre 1967 in einem ausgewiesenen Kerngebiet (MK). 3 Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem südlich gelegenen Grundstück Gemarkung O. , Flur 14, Flurstücke 6, 17, 446 und 515, M.------platz 1, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter, S. -Markt) zu errichten. Für das Vorhabengrundstück gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt O1. , bekannt gemacht am 22.04.2014. Dieser setzt auf dem Vorhabengrundstück eine Fläche für einen Lebensmittelmarkt von 1.200 m² zuzüglich 70 m ² für den Backshop mit einem zum Shop gehörenden Verzehrbereich (Café) fest. Bis zum Jahre 1983 galt für das Grundstück der Bebauungsplan Nr. 2 NO mit den Festsetzungen MK-Gebiet und „Gemeinbedarfsfläche“. Im Jahre 1983 setzte die Beklagte den Bebauungsplan NO2/2 in Kraft mit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“, teilweise mit Kennzeichnung „Spielplatz“ bzw. „öffentliche Parkfläche“. Das Grundstück wurde bislang als Kinderspielplatz und Parkplatz (30 Stellplätze) genutzt. Nördlich des Vorhabengrundstücks liegt eine Gesamtschule und östlich ein Kindergarten. Nordöstlich befindet sich das Einzelhandelszentrum „M.------platz “ mit einem Zeitschriften- und Bürobedarfsladen, einer Buchhandlung, einem Frisör, einem Feinkostladen und einem Küchenstudio, einem Gemüsehändler, einem Immobilienmakler, einer Änderungsschneiderei, zwei Fahrschulen, mehreren Arztpraxen, einer logopädischen Praxis, zwei Praxen für Krankengymnastik/Physiotherapie und einer Apotheke. (Gesamtnutzfläche 2.750 m²) 4 Die Beigeladene stellte am 17.04.2014 einen Bauantrag. Danach ist beabsichtigt, einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1236,82 m², Lager-, Büro, TK- und Sanitärräume mit einer Fläche von 688,33 m² sowie einen Backshop und ein Café zu errichten. Geplant ist ein Parkplatz mit 83 Stellplätzen, als Betriebszeit angegeben war werktags 6.00 bis 22.00 Uhr. Beigefügt war u.a. ein schalltechnisches Gutachten des Büros H. und Partner vom 29.07.2014. 5 Die Beklagte erteilte am 13.08.2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Verkaufsfläche 1.236,82 m² und Lager-, Büro-, TK- und Sanitärräume = 688,33 m²), Backshop und Café sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen. Die Öffnungszeit des Marktes wurde auf werktags 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr begrenzt. Anlieferungen dürfen danach tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. In den Nebenbestimmungen ist u.a. aufgeführt, dass es aufgrund der Verkehrsuntersuchung vom 21.01.2014 des Büros J. zwingend erforderlich ist, dass sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers als zweiter Person bedienen. Das schalltechnische Gutachten des Ing. Büro H. und Partner vom 29.07.2014 ist Bestandteil der Baugenehmigung. Zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können. Für das beantragte Bauvorhaben sei der Nachweis von 38 Stellplätzen erforderlich. 6 Die Klägerin hat am 10.09.2014 ebenso wie fünf weitere Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Gleichzeitig haben vier der Kläger auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt, da die Flächen für den Backshop und das Café nicht beziffert seien. Sie würden zu den 1.236,82 m² und den 688,33 m² hinzutreten. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung stehe auch deshalb in Frage, weil die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Werte aus dem Schallschutzgutachten nach drei Monaten überprüft werden sollen. Damit zeige sich, dass auch die Beklagte nicht davon ausgehe, dass die angegebenen Werte realisierbar seien. Zudem stünden für das Vorhaben zu wenig Stellplätze zur Verfügung unter Berücksichtigung, dass schon für die Ladenfläche des Lessingplatzzentrums mindestens 55 Stellplätze und für die Schule weitere 26 Parkplätze sowie für den Kindergarten zusätzlich 3 Plätze erforderlich seien. Der bestehende Parkplatz würde wegfallen. Eine entsprechende Bewertung fehle sowohl bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als auch bei Erlass der Baugenehmigung. Die Parkplatzrichtlinie sei nicht beachtet worden. In den Nebenstraßen sei Parkraumsuchverkehr zu erwarten. Die Grenzen der TA Lärm würden im südlich angrenzenden WR-Gebiet nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht von einer Gemengelage auszugehen, weshalb gemäß Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar sei. Die Anlieferung sei an der Grenze zum reinen Wohngebiet angesiedelt. Dort werde es auch zu Geräuschbelästigungen durch Einkaufswagen auf Gehwegen kommen. Die praktische Umsetzung des (notwendigen) Einweisers bei Anlieferungen sei zu bezweifeln. Nach einem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27.01.2015 sei das Schallschutzgutachten vom 29.07.2014 z.T. unrichtig. Tatsächlich sei am Messpunkt IP 4 (H1. Weg im WR-Gebiet) ein Pegel von 52 dB(A) und damit eine Überschreitung des zulässigen Wertes von 2 dB(A) zu verzeichnen. Die Lage der Anlieferung an der Bushaltestelle sei zumindest bedenklich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verkehrsgutachten diese Problematik berücksichtigt habe. 7 Die Kammer hat die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz in den Parallelverfahren mit Beschlüssen vom 18.12.2014 (9 L 2151/14, 9 L 2153/14, 9 L 2155/14 und 9 L 3089/14) abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das OVG NRW mit Beschlüssen vom 30.03.2015 (2 B 32/15, 2 B33/15, 2 B 34/15, und 2 B 35/15) abgelehnt. 8 Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2015 hat das OVG NRW den Antrag, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, abgelehnt (2 B 503/15.NE). 9 Die Klägerin beantragt, 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.08.2014 (Az. BA-0824-0/2014) aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei schon nicht nachbarrelevant, hier aber auch nicht gegeben. Backshop und Café lägen lt. Bauvorlagen innerhalb der Verkaufsfläche von 1.229,58 m². Die geforderte Anzahl der Stellplätze sei ausreichend, Parkplätze seien nur für das beantragte Vorhaben selbst nachzuweisen. Diese würden auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Die Immissionsbelastung sei nach dem vorliegenden Schallschutzgutachten zumutbar. Aufgrund des Nebeneinanders von WR- und WK-Gebiet sei von einer Gemengelage auszugehen. Deshalb sei bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Werte Nr. 6.7. der TA Lärm anwendbar. Bis zum Jahre 1983 habe für das Vorhabengrundstück der Bebauungsplan 2 NO MK-Gebiet mit der Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche“ Anwendung gefunden. Das vorgesehene Bürgerhaus sei nach der kommunalen Neugliederung nicht gebaut worden. Die Stadt habe daraufhin im Jahre 1983 den Bebauungsplan NO2/2 in Kraft mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück „öffentliche Grünfläche“, teilweise mit Kennzeichnung „Spielplatz“ bzw. „öffentliche Parkfläche“ bekannt gegeben. Die Festsetzung MK-Gebiet für das Grundstück der Klägerin habe auch nach dem 1988 in Kraft getretenen Änderungsbebauungsplan Nr.2/3 NO Bestand. Es habe keine Änderung der Gebietsausweisung gegeben; der Plan aus dem Jahre 1983 habe ausschließlich dem Ausschluss von Vergnügungsstätten gedient. Anwohner hätten keinen Anspruch auf Fortbestand einer bestimmten Planung. Die Verkehrsuntersuchung sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ordnungsgemäß und umfassend durchgeführt worden. Die Bushaltestelle an der T1.--straße werde weder für Linienbusse noch für Schulbusse genutzt, sondern ausschließlich für Sonderfahrten. Nur für diese Fälle sei es erforderlich gewesen, Kollisionen zu vermeiden und dafür Vorkehrungen zu treffen. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klagen abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten und legt Ergänzungen der Ingenieurgesellschaft Stolz mbH vom 29.09.2014 zu ihrer Verkehrsuntersuchung sowie der Dipl.-Ing. H. und Partner zu ihrem schalltechnischen Gutachten vom 19.11.2014 vor. Letztere nehmen zur Frage der Zahl Anliefervorgänge und des Standortes der Container und Papierpressen Stellung. Eine Überschreitung des zulässigen Wertes von 50 dB(A) sei an keinem Messpunkt festzustellen. 17 Mit Beschluss der Kammer vom 11.06.2015 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren 9 K 6033/14, 9 K 6062/14, 9 K 6067/14, 9 K 6069/14 und 9 K 6070/14 sowie 9 L 2151/14, 9 L 2153/14 und 9 L 3089/14 ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO. Sie verstößt nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die der Klägerin einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. 22 Das Gericht sieht die Baugenehmigung zunächst nicht als unbestimmt an. Die Baugenehmigung vom 13.08.2014 lässt Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris. 24 Die Bauvorlagen sind unter Berücksichtigung der Lagepläne und Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung insbesondere hinsichtlich der Verkaufsfläche und der Flächen für den Backshop und das Café hinreichend bestimmt und lassen sowohl für den Bauherrn als auch für Dritte das Maß der genehmigten Nutzung klar erkennen. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die Gesamtverkaufsfläche, in welche Backshop und Sitzbereich ausdrücklich einbezogen worden sind, 1.236,82 m², die damit geringer ist als die lt. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlaubte Gesamtnutzfläche von 1.270 m². 25 Auch ist die Baugenehmigung nicht deshalb unbestimmt, weil die in dem Schallschutzgutachten genannten Werte nach Inbetriebnahme des Marktes überprüft werden sollen. Eine spätere Nachprüfung ändert an den einzuhaltenden Immissionswerten nichts. Nach Aussage der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der geforderten Überprüfung um ein übliches Vorgehen, das bei festgestellten Verstößen u.U. zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen und damit zum Schutz der Anwohner führen soll. 26 Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt. 27 Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 22.04.2014 bekanntgegebenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) erteilt worden. Ob die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann offen bleiben, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig wie im Falle seiner Wirksamkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. 28 Wenn der Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) wirksam ist, wofür auch spricht, dass das OVG NRW im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung abgelehnt hat (2 B 503/15.NE), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 29 Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. 30 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 1. Juli 2009), § 74 Rn. 103a, 103b. 31 Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet auch keine Grundlage für eine Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2005 - 10 B 1269/04 -,juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 L 1118/09 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a. 33 In Anwendung dieser Grundsätze besteht im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) kein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Immissionsbelastung und des Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausscheidet. Denn die zusätzliche Immissions- und Verkehrsbelastung und ihre Zumutbarkeit für die Anlieger ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Im Übrigen ist - wie noch darzulegen sein wird - der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehr der Klägerin auch nicht unzumutbar. 34 Wenn man zugunsten der Klägerin eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) annimmt, folgt daraus jedoch nicht die (Nachbar-) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.08.2014. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung dann in planungsrechtlicher Hinsicht an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr.2/2 No oder - bei Unwirksamkeit auch dieses Bebauungsplanes - an dem vorherigen Bebauungsplan „O. -T. (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, in Kraft getreten im Jahre 1967, zu messen ist. Ist die spätere Norm unwirksam, gilt die vorherige Rechtsnorm regelmäßig unverändert fort. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck gebrachten Aufhebungsbeschluss gefasst hat, der erkennen lässt, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 08.1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. 36 Da jedenfalls die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) keinen solchen separat bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss enthalten und auch hinsichtlich des vorherigen Planes nicht von einem solchen Aufhebungsbeschluss auszugehen ist, gelten die alten Pläne im Falle der Unwirksamkeit des jeweils neuen Bebauungsplans unverändert fort. 37 Insofern besteht jedoch ebenfalls kein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin, denn die Baugenehmigung vom 13.08.2014 ist auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -T. (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründen nämlich keinen Nachbarschutz. 38 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2003 - 10 B 629/03 -; VG Aachen, Urteil vom 19.06.2012 - 3 K 1072/10 -, juris 39 Hinsichtlich der Ausweisung als „Gemeinbedarfsfläche“ ergibt sich dies schon aus dem Charakter des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Bürgerhauses als öffentliches Gebäude. Ähnlich liegt es bei dem nachfolgenden Bebauungsplan. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/2 NO war nach der kommunalen Neugliederung die Einrichtung „Bürgerhaus“ nicht mehr erforderlich, so dass die dem Geschäftszentrum vorgelagerte Fläche als ergänzende Freifläche für die Schul- und Ladenbauten genutzt werden könne. Nachbarliche Belange spielten bei den genannten Festsetzungen ersichtlich keine Rolle. 40 Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittelt Drittschutz lediglich über das hier in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. 41 Nach dem Rücksichtnahmegebot ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 42 Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des begehrten Vorhabens und der Interessen des hiervon betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Welche Anforderungen dabei inhaltlich an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger an Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheiten sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris. 44 Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen. 45 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 - 9 K 2026/14 -. 46 Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Zunahme des Fahrzeugverkehrs und eine vermehrte Immissionsbelastung. 47 Hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigungen geht das Gericht von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um ca. 70 % aus, das nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Aufnahme der genehmigten Nutzungen bei etwa 3.900 Fahrzeugbewegungen täglich liegen wird, während es zuvor bei ca. 2.300 gelegen hat. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Ingenieurgesellschaft T2. mbH (J. ) vom 21.01.2014, die in der Baugenehmigung von der Beklagten in Bezug genommen wurde. Gegen die aufgeführte Verkehrszählung hat die Klägerin keine Einwände geltend gemacht. 48 Die Frage der Anzahl der dafür notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW ist zunächst nicht nachbarschützend. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. 49 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 - juris. 50 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf dem Vorhabengrundstück sind 83 Stellplätze vorgesehen, von denen lediglich ca. die Hälfte notwendige Stellplätze darstellen. Mit den übrigen Plätzen kann u.a. der Bedarf durch den Wegfall des derzeit auf dem Grundstück befindlichen Parkplatzes mit 31 Stellplätzen aufgefangen werden. Maßgebend für die Stellplatzsituation ist im Übrigen allein der durch das hier genehmigte Vorhaben hervorgerufenen Stellplatzbedarf, nicht hingegen weitere Nachfolgenutzungen in der Nachbarschaft, die jedenfalls derzeit nicht konkret absehbar sind. Nach dem Verkehrsgutachten der J. ist mit einem Stellplatzaufkommen von mehr als 140 Plätzen auf dem Vorhabengrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung ein ausreichendes Stellplatzangebot für die im Planungsgebiet bestehenden Nutzungen gegeben. Diese Zahlen werden durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. 51 Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (als Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen) die für Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche vorsehen, sind hier nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2009 - 10 A 793/07 -; juris 53 Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch nur anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen. 54 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 5269/11 -, juris. 55 Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt im vorliegenden Fall aufgrund einer Gegenüberstellung der jetzigen Parkraumnutzung unter Berücksichtigung der in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Nutzungen wie Gesamtschule, Kindergarten und Einzelhandelszentrum mit den zukünftig vorhandenen Stellplätzen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung steht. Trotz der vielfältigen Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft lag die Ausnutzung der vorhandenen Parkflächen bislang nur bei ca. 82 %. Parkplatzprobleme nach Verwirklichung des Bauvorhabens sind danach entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht absehbar. Von einem deutlich vermehrten Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen ist angesichts dieser Untersuchungen nicht auszugehen. 56 Ob den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -; Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09; Urteil vom 12.09.2003 - 7 A 3663/99 -, juris. 58 Gehört das Vorhabengrundstück zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Grundstücke Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 -; OVG NRW, Urteile vom 06.09.2011 ‑ 2 A 2249/09 - und vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris. 60 Die Schutzwürdigkeit der Wohnung der Klägerin bemisst sich nach den Maßstäben für ein Kerngebiet (MK-Gebiet), da das entsprechende Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes mit entsprechender Festsetzung liegt. Nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Satz 2 der Vorschrift besagt weiter, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. 61 Die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Parkplatznutzung ist von der Klägerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BImschG. Die Immissionsgrenzwerte für die Verkehrsgeräusche ergeben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie betragen gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) in reinen Wohngebieten 59 dB(A), nachts 49 dB(A). 62 Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29.07.2014 werden die durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte des Gesamtbetriebes incl. Haustechnik sowie der Geräuschspitzen für MK-Gebiete (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c. der TA Lärm: tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) eingehalten und an dem der Wohnung der Klägerin nächst gelegenen Messpunkt (IP 7) sogar deutlich unterschritten (55 dB(A) tagsüber und 25 dB(A) nachts). Lediglich am im WR-Gebiet gelegenen Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) wird ein den zulässigen Wert geringfügig überschreitender Pegel von 50,3 dB(A) im EG und von 50,9 dB(A) im 1.OG prognostiziert. Abgesehen davon, dass die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, weil sie auf ihrem Grundstück von diesem Wert nicht betroffen ist, dürfte diese geringfügige Überschreitung nach Ziffer 6.7 TA Lärm gerechtfertigt sein, da die am H1. Weg liegenden Grundstücke schon jetzt durch den auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück gelegenen Parkplatz und die Nähe zum MK-Gebiet vorbelastet sind. 63 Bedenken gegen das Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Gutachten entspricht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und ist von staatlich anerkannten Sachverständigen für Akustik und Schallschutz erstellt worden. 64 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, ein weiteres Schallschutzgutachten einzuholen, war abzulehnen. Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen vorbringen können, die gegen Verwertbarkeit des vorhandenen Gutachtens sprechen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Gegengutachten des Ingenieurbüros L. Schalltechnik vom 29.01.2015 vorträgt, am Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) habe der Gutachter der Beigeladenen statt auf 52 dB(A) unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet, so stellt dies die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens nicht in Frage. Abgesehen davon, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück auch von einem fehlerhaften Messwert am Messpunkt IP 4 nicht betroffen wäre (s.o), wäre für das Grundstück H1. Weg 1 wegen seiner Randlage im WR-Gebiet zum MK-Gebiet hin ohnehin gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden, der den Wert von 50 dB(A) des reinen Wohngebietes übersteigen dürfte. Zudem liegt die behauptete Abweichung von 2 dB(A) in einem Bereich, der mit normalem Gehör kaum wahrnehmbar sein dürfte. 65 Das offenbar von den Klägern im Parallelverfahren 9 K 6062/14 in Auftrag gegebene Gegengutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH vom 05.02.2014 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 66 Das Gutachten beanstandet in erster Linie, dass die Überschreitung des Wertes für ein WR-Gebiet am H1. Weg unzutreffend bewertet worden sei. Darauf kann sich die Klägerin jedoch, wie bereits oben dargelegt, schon nicht berufen, da auf ihrem Grundstück die Werte für ein MK-Gebiet eingehalten werden. Weiterhin wird gerügt, dass der detaillierte Rechengang der Schallausbreitung fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie mit den Rangiervorgängen umgegangen werde und es sei die Entsorgungsfrage nicht angesprochen (Container, Presse, Fahrverkehr). Diesen Einwendungen ist das Ingenieurbüro H. und Partner mit Stellungnahme vom 19.11.2014 unter Dokumentation des Rechengangs nachgekommen und hat darauf hingewiesen, sich die geplanten Container und Papierpressen innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs befinden, so dass der Betrieb dieser Anlagen zu keinen relevanten Geräuschimmissionen führe. Hinsichtlich des Fahrverkehrs werde von 6 an- und abfahrenden LKWs pro Tag innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs ausgegangen. An den Immissionspunkten ergäben sich somit Werte von 43,2 dB(A) bis maximal 48,8 dB(A), die den in einem WR-Gebiet zulässigen Wert von 50 dB(A) unterschritten. Das Gericht sieht die Bedenken damit als ausgeräumt an. 67 Auch die Anforderungen der Nr. 7.4. TA Lärm werden vorliegend erfüllt. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm führt nur ein solcher (anlagebedingter) Verkehr zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation, der zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionswerte der Verkehrslärmschutzverordnung führt. Die geforderte Differenz von 3 dB(A) trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Erhöhung des Dauerschallpegels von bis zu 2 dB(A) kaum wahrnehmbar bzw. erst ab 3 dB(A) gerade noch hörbar ist. Eine solche Erhöhung entspricht einer Verdoppelung der Schallenergie und damit des Verkehrsaufkommens. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris. 69 Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem schalltechnischen Gutachten beträgt die heute durch den vorhandenen Verkehr bestehende Immissionsbelastung an den verschiedenen Messpunkten zwischen 52 dB(A) und 60 dB(A). Eine Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) durch den prognostizierten Verkehr des geplanten Marktes ist nach dem Schallschutzgutachten ausgeschlossen. 70 Die Lage der Bushaltestelle im Bereich der Anlieferung ist nicht Teil der Baugenehmigung und kann deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so ist zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und ggfls. zu ändern. 71 Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.