Urteil
10 K 1689/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0506.10K1689.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Anbau mit Terrasse. Unter dem 16. Januar 2006 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Wohnanbaus mit Terrasse an der Rückseite des vorhandenen Wohnhauses in der G.----straße 26 in S. (Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 000). Der Anbau sollte zweigeschossig mit Satteldach errichtet werden und eine Tiefe von 3,6 m und eine Breite von 7,0 m haben; die sich an den Anbau nach Süden anschließende Terrasse war in einer Tiefe von 4,0 m und einer Breite von 6,475 m geplant. Anbau und Terrasse sollten grenzständig zum Grundstück des Klägers in der G.----straße 28 (Flurstück 000) errichtet werden. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 - H. - 1. Änderung vom 16. Dezember 2002. Festgesetzt sind für das Vorhabengrundstück und die Nachbarschaft: Reines Wohngebiet, zweigeschossige offene Bauweise, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8 sowie vordere und hintere Baugrenzen. Die Wohnhäuser des Klägers und des Beigeladenen sind - wie zahlreiche andere Häuser in der Nachbarschaft - als Doppelhäuser in offener Bauweise errichtet. Gleichzeitig mit der Errichtung des Anbaus und der Terrasse sollte ein vorhandenes, grenzständig zum Grundstück des Klägers bestehendes Nebengebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen entfernt werden. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die Errichtung eines Anbaus mit Terrasse. Am 23. Mai 2007 erhielt der Kläger persönlich Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung per Zustellungsurkunde. Mit der am 21. Juni 2007 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Grenzbau des Beigeladenen beeinträchtige aufgrund seiner Höhe die Besonnung und Belichtung seiner Terrasse, die 2,50 m von der Grenze entfernt und 90 cm hoch liege. Außerdem gebe es für den Bereich der ehemaligen Zechensiedlung eine Gestaltungssatzung des Beklagten. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus mit Terrasse auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 000 vom 21. Mai 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die angefochtene Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalte. Darüber hinaus gehende unzumutbare Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstückes lägen nicht vor; eine möglicherweise entstehende Verschattung müsse dieser hinnehmen, ohne dass das genehmigte Bauvorhaben als rücksichtslos einzustufen sei. Vorschriften der Satzung über die äußere Gestaltung von Neubauten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000 - H. - vom 10. Juni 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Juni 1989 stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat durch den Vorsitzenden am 9. April 2009 einen Erörterungs- und Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Mai 2007 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Dies gilt unabhängig davon, ob die angegriffene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, denn dem Kläger stehen jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte zu (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dem Kläger steht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beklagten zu. Nachbarschützende Vorschriften des § 6 BauO NRW über Abstandflächen sind nicht verletzt. Zwar gilt gemäß Abs. 1 der Vorschrift der Grundsatz, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, jedoch ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, denen gegenüber nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000, 1. Änderung, darf im hier streitgegenständlichen Bereich ohne Grenzabstand gebaut werden. Der Bebauungsplan sieht eine offene Bauweise vor. Darunter fällt nach § 22 Abs. 2 BauNVO auch die Errichtung von Doppelhäusern. Die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude ein Doppelhaus bilden, beurteilt sich allein nach den Merkmalen des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt wird. Demgegenüber sind Merkmale wie Überdeckung der Giebelflächen, Kubatur, Traufen, Dachform, Dachneigung und Firsthöhen, Grundfläche und Bautiefe für die Beurteilung des Vorliegens eines Doppelhauses nicht entscheidend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63, Nr. 185. Das bedeutet, dass von einem Doppelhaus schon dann gesprochen werden muss, wenn die beiden Doppelhaushälften hinsichtlich des Maßes ihres Aneinandergrenzens in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Nach diesen Maßgaben wird der Rahmen einer nachbarverträglichen wechselseitigen Grenzbebauung hier eingehalten, da das Vorhaben des Beigeladenen auch nach Errichtung des Anbaus zu einem deutlich überwiegenden Teil an das Wohnhaus des Klägers angebaut ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen hält sich auch innerhalb der planungsrechtlich vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche. Nach dem hier maßgeblichen Bebauungsplan liegt die rückwärtige Baugrenze 17 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt. Der Wohnanbau des Beigeladenen hält mit 17 m Abstand von der Straßenbegrenzungslinie diese Vorgabe ein. Die geplante und genehmigte Terrasse reicht zwar bis zu einer Tiefe von 21 m von der Straßenbegrenzungslinie in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein, jedoch löst die Terrasse eine Abstandfläche nicht aus. Sie stellt keine Gebäude dar (vgl. zum Begriff § 2 Abs. 2 BauO NRW) und unterfällt auch nicht ausnahmsweise als sonstige bauliche Anlage nach Maßgabe des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW der Pflicht, Abstandflächen einzuhalten, weil sie nach den genehmigten Bauvorlagen nicht höher als 1 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW). Durch die vorhandene Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Klägers ist auch im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., § 6 Rn 166 m.w.N.. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht etwa gegen nachbarschützende Vorschriften der auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 BauO NRW erlassenen Gestaltungssatzung der Stadt S. . Zum einen ist der Klägervortrag insoweit völlig unsubstantiiert, zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen der Gestaltungssatzung über die Gestaltung der städtebaulichen Ordnung hinaus nachbarschützende Wirkung entfalten sollen. Das Vorhaben des Beigeladenen verletzt auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Nachbarrechte des Klägers. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes - wie hier - bietet das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es bezieht sich insbesondere nicht auf die planerischen Maßfestsetzungen, sondern nur auf die Vereinbarung der Art der baulichen Nutzung mit dem festgesetzten Gebietscharakter. Ein Bauvorhaben kann daher wegen seiner Lage oder seines Umfangs nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, NVwZ- RR 2005, 601. Hier entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur der Art nach (Wohnnutzung - WR-Gebiet) den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern es entspricht auch den Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhaben hält sowohl die Festsetzungen der Zweigeschossigkeit als auch der offenen Bauweise ein - wie dargelegt -; der Wohnanbau hält sich auch - wie dargelegt - innerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die geplante und genehmigte Terrasse liegt zwar außerhalb dieser Baugrenzen, dies ist aber nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässig, weil die Terrasse - wie dargelegt - nach der Bauordnung NRW in den Abstandflächen zulässig ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entspricht auch offensichtlich den Festsetzungen für die Grundflächen- und Geschossflächenzahl (vgl. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 BauNVO). Weitere Gründe dafür, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen aufgrund seiner quantitativen Dimensionen derart aus dem Rahmen fällt, dass von einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gesprochen werden muss, liegen nicht vor. Insbesondere wirkt das Vorhaben des Beigeladenen wegen seines gartenseitigen Vorsprungs gegenüber dem Wohnhaus des Klägers nicht erdrückend oder unzumutbar verschattend auf das Grundstück des Klägers ein. Die zulässige grenzständige Bauweise bringt gewisse Verschattungen und Sichtbeeinträchtigungen notwendigerweise mit sich. In städtischen Bereichen muss grundsätzlich erwartet und hingenommen werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich voll ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 7 B 1213/07 -. Hier liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Bauvorhaben des Beigeladenen in diesem Zusammenhang für den Kläger unzumutbar machen würden. Zwar wird aufgrund der Ausrichtung der beiden Gebäude zueinander die östlich des Bauvorhabens des Beigeladenen gelegene klägerische Terrasse in den Abendstunden bei westlich stehender Sonne verschattet werden, jedoch führt dies weder zu ungesunden Wohnverhältnissen im rückwärtigen Bereich des klägerischen Wohnhauses, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., noch greift die Verschattung auf den gesamten rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks über mit der Folge, dass dieses bei entsprechendem Sonnenstand überhaupt nicht mehr freizeitmäßig sinnvoll genutzt werden könnte. Der Kläger kann ohne weiteres bei einer Verschattung seiner Terrasse in den hinteren gartenmäßig ausgebauten Grundstücksteil ausweichen, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat. Nach allem hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels eines eigenen Antrages keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.