Beschluss
9 L 2867/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1127.9L2867.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 9 K 4557/19 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2019 betreffend die Errichtung einer 4 - gruppigen Kita auf dem Grundstück G1 in N. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die Antragstellerinnen werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind ersichtlich nicht verletzt. Das Vorhaben verletzt nachbargeschützte Rechte der Antragstellerinnen auch nicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Die Baugenehmigung ist der Beigeladenen auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 000 O. -Gebiet zwischen I.----straße , I1. Straße und C. (im Folgenden Bebauungsplan Nr. 000 erteilt worden. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt, vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2014 – 9 L 2151/14 -,juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 2018), § 74 Rn. 103a ff. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet auch keine Grundlage für eine Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 9 L 1118/09 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a. Die erteilte Baugenehmigung ist im vorliegenden Fall plankonform erteilt worden und auch das Gebot der Rücksichtnahme wird durch das geplante Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Bestimmung ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Falle ihrer Verletzung ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 –, juris Rn. 11 sowie vom 5. August 1983 ‑ 4 C 96.79 –, juris Rn. 26. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen soll das Gebot der Rücksichtnahme die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen, vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, juris Rn. 22, vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 26, vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris Rn. 18 sowie vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 66; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 64 und vom 30. Mai 2017 ‑ 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 ff. Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben den Antragstellerinnen gegenüber nach summarischer Prüfung nicht als bauplanungsrechtlich rücksichtslos dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen ihr Grundstück gekauft und bebaut haben in dem Wissen, dass auf dem Grundstück gegenüber eine Kita errichtet werden kann. Die Kita war bereits im Bebauungsplan eingezeichnet worden zur Versorgung des Gebiets. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000, Nr. 0.0., ist im Bebauungsplan eine Fläche für einen zentral gelegenen Kindergarten festgelegt worden. Damit soll der vorhandene und der durch den Plan bewirkte Bedarf an Kindergartenplätzen abgedeckt werden. Zu erreichen ist demnach der Kindergarten sowohl über die umgebenden, auch neu zu schaffenden Straßen als auch über den zentralen Grünzug. Schon aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes musste den Antragstellerinnen bekannt sein, dass in ihrer unmittelbaren Nähe eine Kindertagesstätte errichtet werden kann und sie mussten deshalb aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Plangebiet damit rechnen, dass es zu An- und Abfahrtsverkehr zur Kita kommen wird. Sie haben sich damit für ein Grundstück entschieden, dass von vornherein lagemäßig nicht frei von Verkehr sein würde. Dies ist im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Abwägung der jeweiligen nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerinnen einwenden, die geplante Kita führe zu einer unzumutbaren Verkehrslage für sie, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Straße noch nicht fertiggestellt sei, führt dies nach summarischer Prüfung nicht zum Erfolg des Antrags. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Erschließung eines Bauvorhabens im öffentlichen Interesse erfolgt und grundsätzlich ein Nachbar eine fehlende oder nicht ausreichende Erschließung im Nachbarstreit nicht geltend machen kann, es sei dann, es liegen ganz besondere, der konkreten Lage des Grundstücks geschuldete Konstellationen vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 -, juris Rn. 40. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren zugesichert, dass mit der Fertigstellung der Kita auch die im Bebauungsplan Nr. 000 vorgesehene Planstraße, die Verbindung der Straße C. bis E.-----straße jedenfalls als Baustraße hergestellt sei. Dieser Sachverhalt ist daher der Entscheidung des Gerichts zu Grunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 19. November 2019 dazu erläutert, dass die Errichtung einer benutzbaren Straße gemeint ist, die noch nicht endgültig hergestellt, aber ohne weiteres befahrbar sein wird. Damit wird die entlang des Grundstücks der Antragstellerinnen führende Planstraße des Bebauungsplans Nr. 000 bis zur I1. Straße gebaut werden. Für den Ziel- und Quellverkehr zur Kita bedeutet dies, dass er abfließen kann und vor dem Grundstück der Antragstellerinnen keine Wendemanöver ausgeführt werden müssen. Sollte es dennoch zu Behinderungen im Verkehrsfluss kommen, dann können entsprechende Verkehrsregelungen, denkbar wäre auch eine Einbahnstraßenregelung, getroffen werden; dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 47 ff., 60ff.; Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 2579/09 –, juris Rn. 66. Abgesehen davon, dass die Antragstellerinnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung der gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW notwendigen Stellplätze haben, da dies im öffentlichen Interesse liegt, ist auch nicht erkennbar, dass der in der Baugenehmigung zugrunde gelegte Stellplatzbedarf fehlerhaft ermittelt worden ist. In den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat die Beigeladene mit Schreiben ihres Architekten vom 10. Juli 2018 die Berechnung der notwendigen Stellplätze dargestellt. Sie hat sich dabei zulässigerweise an den Richtwerten aus der Nr. 51.11 und der dazugehörigen Anlage der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) orientiert. Allerdings sind zum einen Verwaltungsvorschriften für die Gerichte nicht bindend. Zum anderen galt die VV BauO NRW nur bis zum 31. Dezember 2005. Trotzdem dürfen die darin enthaltenen Richtwerte als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte weiterhin herangezogen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris, Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 11 L 3994/15 –, juris, Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, Stand: Dezember 2016, § 51, Rn. 40. Die Zahl der geplanten 8 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück ist danach ausreichend bemessen. Ausgehend von der erteilten Baugenehmigung ist auch nicht ersichtlich, dass sie nur den Beschäftigten zur Verfügung stehen sollen. Dazu kommt, dass in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens auch öffentliche Parkplätze vorhanden sind, die genutzt werden können. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, der Bring - und Holverkehr mit täglich etwa 156 Fahrzeugen sei unzumutbar, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Für den vorliegenden Nachbarstreit ist es dabei schon unerheblich, ob es zu Gefährdungslagen für Kinder kommen kann, wie die Antragstellerinnen vortragen, da dies im Rahmen der Nachbarklage als eigener Belang nicht geltend gemacht werden kann. Vorliegend ist zunächst besonders zu berücksichtigen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Kindertagesstätten, und zwar auch dann, wenn sie nicht lediglich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (als solche sind sie sogar in reinen Wohngebieten allgemein zulässig, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), als Anlagen für soziale Zwecke selbst in reinen Wohngebieten ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Damit geht die Wertung einher, dass auch die durch den Zu- und Abgangsverkehr von Kindertagesstätten ausgelösten Verkehrsimmissionen von den Nachbarn in diesen Baugebieten regelmäßig hinzunehmen sind, vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 – m.w.N., NVwZ ‑ RR 2019, 587 (juris Rn. 17); Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Februar 2017 – 3 B 107/17 -, juris. In Rechnung zu stellen ist bei der Bewertung auch der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII, vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. (juris Rn. 15). Schließlich halten sich die Belastungen für die Anwohner insoweit in Grenzen, als sie nicht mit Immissionen zur Nachtzeit, zu den Tagesrandzeiten oder am Wochenende zu rechnen haben. Betroffen sind vielmehr Zeiten, in denen auch die meisten Anwohner sich auf den Weg zur Arbeit oder zur Schule machen bzw. nach Hause zurückkehren, vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. (juris Rn. 20), VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2019 ‑ 9 K 10189/18 -. Damit müssen die Antragstellerinnen den durch die Kita ausgelösten Verkehr grundsätzlich als sozialadäquat hinnehmen. Dazu kommt, dass sie schon beim Erwerb und Bau ihres Hauses die Kenntnis hatten, dass der Bebauungsplan die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen vorsieht. Es gibt grundsätzlich keinen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2017- 10 B 56/18 -, juris RN. 16. Ganz besondere Umstände, die das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerinnen (ausnahmsweise) unzumutbar machen, liegen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens wird die Verkehrssituation geändert sein. Vor dem Grundstück der Antragstellerinnen ist ein ausreichend großer Bereich der öffentlichen Straße von etwa 7,25 Metern vorhanden und sogar Begegnungsverkehr möglich. Soweit die Antragstellerinnen auf eine Straßenbreite von 4,30 Metern in dem Bereich der übrigen Straße C. verweisen, ist nicht ersichtlich, dass die Straßenbreite nicht ausreicht, um den Verkehr abzuwickeln. Es ist Sinn und Zweck verkehrsberuhigter Bereiche, dass der Verkehr langsamer fließt und gelegentlich Wartezeiten beim Passieren lassen anderer Fahrzeuge in Kauf zu nehmen sind. Auch dies konnten die Antragstellerinnen den Ausweisungen im Bebauungsplan - Planzeichen V - schon beim Erwerb ihres Grundstücks entnehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen sind. Das Recht eines Grundstückseigentümers auf bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks begründet grundsätzlich kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die bestimmungsmäßige Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Dies kann indes nur dann angenommen werden, wenn der durch ein Vorhaben verursachte zusätzliche Verkehr aufgrund einer besonderen Straßensituation zwangsläufig die bestimmungsmäßige Benutzung des eigenen Grundstücks unzumutbar einschränkt, vgl. Hess VGH, Beschluss vom 25. Februar 2017 – 3 B 107/17 – juris. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall vergleichbar, auf den die Antragstellerinnen sich berufen. In jenem Fall lag der Kläger nicht in einem durch einen Bebauungsplan beplanten Gebiet und es wurde mit der Errichtung einer (6-zügigen) Kindertagesstätte erstmals in einen bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen (rückwärtigen) Bereich eingedrungen. Zudem verlief die geplante (schmale) Zufahrt zu der Einrichtung unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Klägers, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2018 – 10 K 4558/16 –, juris (Rn. 70 ff.). Auch in anderen Fällen, in denen Nachbarklagen gegen Kindertagesstätten Erfolg hatten, gaben Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse den Ausschlag, wobei im Vordergrund das Entstehen chaotischer Verkehrsverhältnisse und damit einhergehende erhebliche Behinderungen für den Nachbarn standen, vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, BauR 2014, 663 = BRS 81 Nr. 187 (juris Rn. 13 ff.) für eine einstreifige Spielstraße. Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt hier aber ersichtlich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Selbst wenn nicht von einer rechtmäßigen Baugenehmigung auszugehen wäre, sondern allenfalls von offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren, führt eine danach gebotene allgemeine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB dazu, dass es den Antragstellerinnen zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn in § 212a Abs. 1 BauGB kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 7 B 1206/14 -, juris. In diese Interessenabwägung ist zu Lasten der Antragstellerinnen auch einzustellen, dass das geplante Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und die Antragstellerinnen sich daher gerade auf eine Bebauung des gegenüber liegenden Grundstücks mit einer Kindertagstätte einrichten konnten und mussten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 S. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich die Kammer an den Ziffern 7a) und 14a) des Streitwertkatalogs der Bausenate für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.