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Beschluss

9 L 2151/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1218.9L2151.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, „die Vollziehung der mit der Klage 9 K 6062/14 angefochtenen Baugenehmigung vom 13.08.2014 (BA-0824-0/2014) auszusetzen sowie einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zu treffen“, hat keinen Erfolg. Die Kammer sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6062/14 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenters) anzuordnen. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen kein nachbarlicher Abwehranspruch zu. Die Kammer sieht die Baugenehmigung zunächst nicht als unbestimmt an. Die Baugenehmigung vom 13.08.2014 lässt Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 -, juris. Die Bauvorlagen sind unter Berücksichtigung der Lagepläne und Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung insbesondere hinsichtlich der Verkaufsfläche und der Flächen für den Backshop und das Café hinreichend bestimmt und lassen sowohl für den Bauherrn als auch für Dritte das Maß der genehmigten Nutzung klar erkennen. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die Gesamtverkaufsfläche, in welche Backshop und Sitzbereich ausdrücklich einbezogen worden sind, 1.236,82 m², die damit geringer ist als die lt. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlaubte Gesamtnutzfläche von 1.270 m². Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt. Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 22.04.2014 bekanntgegebenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) erteilt worden. Ob die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig wie im Falle seiner Wirksamkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Wenn der Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) wirksam ist, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 1. Juli 2009), § 74 Rn. 103a, 103b. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2012 - 7 B 72/12 -;Beschluss vom 27.01.2014 – 2 A 1674/13 -; Beschluss vom 18.03.2014 – 2 B 256/14; Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, juris, m.w.N. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet auch keine Grundlage für eine Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. 02. 2005 - 10 B 1269/04 -,juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2009 – 9 L 1118/09 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a. In Anwendung dieser Grundsätze besteht im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) kein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Immissionsbelastung und des Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausscheidet. Denn die zusätzliche Immissions- und Verkehrsbelastung und ihre Zumutbarkeit für die Anlieger ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Im Übrigen ist - wie noch darzulegen sein wird - der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehr den Antragstellern auch nicht unzumutbar. Wenn man zugunsten der Antragsteller eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) annimmt, folgt daraus jedoch nicht die (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.08.2014. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung dann in planungsrechtlicher Hinsicht an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr.2/2 No oder – bei Unwirksamkeit auch dieses Bebauungsplanes – an dem vorherigen Bebauungsplan „O. -Süd (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, in Kraft getreten im Jahre 1967, zu messen ist. Ist die spätere Norm unwirksam, gilt die vorherige Rechtsnorm regelmäßig unverändert fort. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck gebrachten Aufhebungsbeschluss gefasst hat, der erkennen lässt, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, BRS 50 Nr. 2. Da jedenfalls die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) keinen solchen separat bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss enthalten und auch hinsichtlich des vorherigen Planes nicht von einem solchen Aufhebungsbeschluss auszugehen ist, gelten die alten Pläne im Falle der Unwirksamkeit des jeweils neuen Bebauungsplans unverändert fort. Insofern besteht jedoch ebenfalls kein nachbarliches Abwehrrecht für die Antragsteller, denn die Baugenehmigung vom 13.08.2014 ist auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründen nämlich keinen Nachbarschutz. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2003 – 10 B 629/03 -; VG Aachen, Urteil vom 19.06.2012 – 3 K 1072/10 -, juris Hinsichtlich der Ausweisung als „Gemeinbedarfsfläche“ ergibt sich dies schon aus dem Charakter des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Bürgerhauses als öffentliches Gebäude. Ähnlich liegt es bei dem nachfolgenden Bebauungsplan. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/2 NO war nach der kommunalen Neugliederung die Einrichtung „Bürgerhaus“ nicht mehr erforderlich, so dass die dem Geschäftszentrum vorgelagerte Fläche als ergänzende Freifläche für die Schul- und Ladenbauten genutzt werden könne. Nachbarliche Belange spielten bei den genannten Festsetzungen ersichtlich keine Rolle. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittelt Drittschutz lediglich über das hier in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Nach dem Rücksichtnahmegebot ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des begehrten Vorhabens und der Interessen des hiervon betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Welche Anforderungen dabei inhaltlich an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger an Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheiten sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, juris. Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 – 9 K 2026/14 -. Die Antragsteller wenden sich insbesondere gegen die Zunahme des Fahrzeugverkehrs und eine vermehrte Immissionsbelastung. Hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigungen geht die Kammer von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um ca. 70 % aus, das nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Aufnahme der genehmigten Nutzungen bei etwa 3.900 Fahrzeugbewegungen täglich liegen wird, während es zuvor bei ca. 2.300 gelegen hat. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Ingenieurgesellschaft Stolz mbH (IGS) vom 21.01.2014, die in der Baugenehmigung von der Antragsgegnerin in Bezug genommen wurde. Gegen die aufgeführte Verkehrszählung haben die Antragsteller keine Einwände geltend gemacht. Die Frage der Anzahl der dafür notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW ist zunächst nicht nachbarschützend. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 –juris.. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf dem Vorhabengrundstück sind 83 Stellplätze vorgesehen, von denen lediglich ca. die Hälfte notwendige Stellplätze darstellen. Mit den übrigen Plätzen kann u.a. der Bedarf durch den Wegfall des derzeit auf dem Grundstück befindlichen Parkplatzes mit 31 Stellplätzen aufgefangen werden. Nach dem Verkehrsgutachten der IGS ist mit einem Stellplatzaufkommen von mehr als 140 Plätzen auf dem Vorhabengrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung ein ausreichendes Stellplatzangebot für die im Planungsgebiet bestehenden Nutzungen gegeben. Diese Zahlen werden durch die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Die von ihnen herangezogenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (als Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen) die für Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche vorsehen, sind hier nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 10 A 793/07 , juris Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch nur anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2012 – 4 K 5269/11 -, juris. Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt im vorliegenden Fall aufgrund einer Gegenüberstellung der jetzigen Parkraumnutzung unter Berücksichtigung der in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Nutzungen wie Gesamtschule, Kindergarten und Einzelhandelszentrum mit den zukünftig vorhandenen Stellplätzen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung steht. Trotz der vielfältigen Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft lag die Ausnutzung der vorhandenen Parkflächen bislang nur bei ca. 82 %. Parkplatzprobleme nach Verwirklichung des Bauvorhabens sind danach entgegen der Einschätzung der Antragsteller nicht absehbar. Von einem deutlich vermehrten Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen ist angesichts dieser Untersuchungen nicht auszugehen. Ob den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11; Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, OVG NRW, Urteile vom 6.09.2011 - 2 A 2249/09 -, Urteil vom 12.09.2003 – 7 A 3663/99 -, juris. Gehört das Vorhabengrundstück zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Grundstücke Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 6.09.2011 - 2 A 2249/09 -, und vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris. Zugunsten der Antragsteller kann die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks nach den Maßstäben für ein Reines Wohngebiet (WR-Gebiet) beurteilt werden. Nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Satz 2 der Vorschrift besagt weiter, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Parkplatznutzung ist für die Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BImSchG). Die Immissionsgrenzwerte für die Verkehrsgeräusche ergeben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie betragen gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) in reinen Wohngebieten 59 dB(A), nachts 49 dB(A). Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29.07.2014 werden südlich der T.--straße die durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte des Gesamtbetriebes incl. Haustechnik sowie der Geräuschspitzen für WR-Gebiete (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e. der TA Lärm: tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)) eingehalten und an dem dem Grundstück der Antragsteller nächst gelegenen Messpunkt (IP 2) sogar deutlich unterschritten (45 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) nachts). Lediglich am Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) wird ein Pegel von 50,3 dB(A) im EG und von 50,9 dB(A) im 1.OG prognostiziert. Abgesehen davon, dass die Antragsteller dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weil sie auf ihrem Grundstück von diesem Wert nicht betroffen sind, dürfte diese geringfügige Überschreitung nach Ziffer 6.7 TA Lärm gerechtfertigt sein, da die am H1. Weg liegenden Grundstücke schon jetzt durch den auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück gelegenen Parkplatz und die Nähe zum Kerngebiet (MK-Gebiet) vorbelastet sind. Bedenken gegen das Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Es entspricht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und ist von staatlich anerkannten Sachverständigen für Akustik und Schallschutz erstellt worden. Das offenbar von den Antragstellern des Parallelverfahrens 9 L 2153/14 in Auftrag gegebene Gegengutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gutachten beanstandet in erster Linie, dass die Überschreitung des Wertes für ein WR-Gebiet am H1. Weg unzutreffend bewertet worden sei. Darauf können sich die Antragsteller dieses Verfahrens jedoch, wie bereits oben dargelegt, schon nicht berufen, da ihr Grundstück in größerer Entfernung zum Immissionsort liegt und auf ihrem Grundstück die Werte für ein WR-Gebiet eingehalten werden. Weiterhin wird gerügt, dass der detaillierte Rechengang der Schallausbreitung fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie mit den Rangiervorgängen umgegangen worden sei. Auch sei die Entsorgungsfrage nicht angesprochen (Container, Presse, Fahrverkehr). Diesen Einwendungen ist das Ingenieurbüro H. und Partner mit Stellungnahme vom 19.11.2014 unter Dokumentation des Rechengangs nachgekommen und hat darauf hingewiesen, sich die geplanten Container und Papierpressen innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs befinden, so dass der Betrieb dieser Anlagen zu keinen relevanten Geräuschimmissionen führe. Hinsichtlich des Fahrverkehrs werde von 6 an- und abfahrenden LKWs pro Tag innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs ausgegangen. An den Immissionspunkten ergäben sich somit Werte von 43,2 dB(A) bis maximal 48,8 dB(A), die den in einem WR-Gebiet zulässigen Wert von 50 dB(A) unterschritten. Die Kammer sieht die Bedenken damit als ausgeräumt an. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das Schallschutzgutachten deshalb, weil die Antragsgegnerin im Zuge der Planung mehrere Schallschutz-Gutachten herangezogen hat, die teilweise höhere Werte ergeben haben, woraufhin die Lage des Betriebes verändert wurde. Eine solche Vorgehensweise entspricht einem ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang in einem Bebauungsplanaufstellungsverfahren. Auch die Anforderungen der Nr. 7.4. TA Lärm werden vorliegend erfüllt. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm führt nur ein solcher (anlagebedingter) Verkehr zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation, der zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionswerte der Verkehrslärmschutzverordnung führt. Die geforderte Differenz von 3 dB(A) trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Erhöhung des Dauerschallpegels von bis zu 2 dB(A) kaum wahrnehmbar bzw. erst ab 3 dB(A) gerade noch hörbar ist. Eine solche Erhöhung entspricht einer Verdoppelung der Schallenergie und damit des Verkehrsaufkommens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris. Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem schalltechnischen Gutachten beträgt die heute durch den vorhandenen Verkehr bestehende Immissionsbelastung an den verschiedenen Messpunkten zwischen 52 dB(A) und 60 dB(A). Eine Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) durch den prognostizierten Verkehr des geplanten Marktes ist nach dem Schallschutzgutachten ausgeschlossen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.