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Beschluss

10 B 2402/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.10B2402.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2006 zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück S.--------weg 17 e in F. mit Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 4 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften liegt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht vor. Die mit der Beschwerde nochmals geltend gemachte, aber nicht näher dargelegte Verletzung von Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW ist nicht gegeben. 5 Die Antragsteller können auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Verletzung nachbarschützender Rechte geltend machen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, ist nicht zu beanstanden. 6 Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Geltungsbereich des am 10. November 1971 durch den Rat der Stadt F. beschlossenen und am 27. Mai 1972 bekannt gemachten Bebauungsplans "S.--------weg " Nr. 10/71 der Stadt F. . Bei Vorhaben, die im Bebauungsplangebiet (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegen, kann ein nachbarlicher Abwehranspruch in planungsrechtlicher Hinsicht - abgesehen von Abweichungen (§§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB) und von der Anwendung des § 15 BauNVO im Einzelfall - begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans erteilt worden ist. Nur die Verletzung solcher Festsetzungen von Bebauungsplänen, die Rechte des Nachbarn schützen, kann einen nachbarlichen Abwehranspruch begründen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. 8 Der Senat geht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes von der Wirksamkeit des Bebauungsplans "S.--------weg " aus. 9 Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine Auslegung der Festsetzung "Gebäudetiefe max. 14,00 m" dahingehend, dass diese die Bebauungstiefe beschreibt, nicht in Betracht. Aus den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Planbegründung sollte der Bebauungsplan das Interesse bezüglich der baulichen Nutzung von Grundstücken und das Interesse an der Erhaltung von Grün- und Erholungsflächen gegeneinander abgrenzen. Um diesen Zweck zu erreichen, setzt der Bebauungsplan Verbandsgrünflächen fest und bestimmt jeweils durch eine vordere Baugrenze die überbaubare Grundstücksfläche im reinen Wohngebiet. Die Festsetzung zur Gebäudetiefe regelt nicht die Bebauungstiefe. Darüber hinaus weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Auslegung der Festsetzung "Gebäudetiefe" als "Bebauungstiefe" den in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden planerischen Willen insbesondere im Hinblick auf das östlich vorgesehene Baugebiet konterkarierte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung stellt die Bebauungsplanbegründung keine andere Festsetzung im Sinne von § 23 Abs. 4 BauNVO 1968 dar. Eine andere Festsetzung in diesem Sinne muss in der Planurkunde selbst verzeichnet sein. 10 Bei dieser Festsetzung handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1970, die dem Bestimmtheitserfordernis genügt und mit der die äußere Gestaltung der in diesem Baugebiet zulässigen baulichen Anlagen reglementiert wird. Mit der vorgenannten Festsetzung wird die Ausdehnung einer baulichen Anlage nach ihrer Länge im festgesetzten Baugebiet geregelt. Da die Baunutzungsverordnung in ihrer hier maßgeblichen Fassung von 1968 in § 16 keine entsprechenden Zulässigkeitsregelungen über das Maß der baulichen Nutzung enthielt, konnte der Plangeber diese örtliche Bauvorschrift so erlassen. 11 Das angegriffene Bauvorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. So steht es mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung im Einklang und hält die Vorgaben hinsichtlich der Bauweise und insbesondere der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein. Der Bebauungsplan beschränkt die überbaubare Grundstücksfläche nicht durch eine hintere Baugrenze. Mangels derartiger Festsetzungen unterliegt die überbaubare Grundstücksfläche keinen Einschränkungen. 12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 BauNVO, der als gesetzliche Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme im Anwendungsbereich von Bebauungsplänen im Einzelfall Drittschutz vermitteln kann. § 15 Abs. 1 BauNVO, der grundsätzlich nur für die Art der baulichen Nutzung gilt, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175, 14 vermittelt hier kein weitergehendes Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Entscheidung bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche ist bereits in den den rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen, wodurch insoweit die Frage der Rücksichtnahme gleichsam aufgezehrt worden ist. § 15 Abs. 1 BauNVO eröffnet demzufolge keine generelle Korrekturmöglichkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89 = BauR 2005, 1292. 16 Der Plangeber hat hier die Bebauung im Hinterland als zumutbar angesehen, so dass insoweit ein nachbarliches Abwehrrecht ausscheidet. Auch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens erreicht hinsichtlich sonstiger Kriterien keine unzumutbare Qualität. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 19