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Urteil

6 A 2992/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beihilfe ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO nur innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder spätestens ein Jahr nach Ausstellung der ersten Rechnung zu beantragen. • Verspätete Beihilfeanträge können nur nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO berücksichtigt werden, wenn das Fristversäumnis entschuldbar ist; wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. • Der Dienstherr ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Beamte über alle Rechtsänderungen zu belehren; mangelnde Rechtskenntnis trifft den Beamten in der Regel selbst. • Bei Darlegung erheblicher Belastungen oder Erkrankungen des Anspruchstellers genügt dies nicht automatisch zur Annahme entschuldbarer Fristversäumnisse, wenn der konkrete ursächliche Irrtum oder die Unkenntnis der Friständerung zumutbar sind und der Antragsteller auf Informationsquellen hätte zurückgreifen können.
Entscheidungsgründe
Verspätete Beihilfeanträge: strenger Maßstab für Entschuldbarkeit der Fristversäumnis • Eine Beihilfe ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO nur innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder spätestens ein Jahr nach Ausstellung der ersten Rechnung zu beantragen. • Verspätete Beihilfeanträge können nur nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO berücksichtigt werden, wenn das Fristversäumnis entschuldbar ist; wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. • Der Dienstherr ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Beamte über alle Rechtsänderungen zu belehren; mangelnde Rechtskenntnis trifft den Beamten in der Regel selbst. • Bei Darlegung erheblicher Belastungen oder Erkrankungen des Anspruchstellers genügt dies nicht automatisch zur Annahme entschuldbarer Fristversäumnisse, wenn der konkrete ursächliche Irrtum oder die Unkenntnis der Friständerung zumutbar sind und der Antragsteller auf Informationsquellen hätte zurückgreifen können. Die Klägerin, einst Studiendirektorin und inzwischen im Ruhestand, beantragte Beihilfe für Krankheitsaufwendungen in mehreren Anträgen; das LBV erkannte nur einen Teil an und lehnte für Rechnungen im Umfang von 1.841,41 DM die Beihilfe mit der Begründung der Fristüberschreitung ab. Die Klägerin rügte, sie sei wegen eigener schwerer Erkrankung und wegen intensiver Pflege ihres schwer kranken Lebensgefährten längere Zeit handlungsunfähig gewesen und habe außerdem das Merkblatt des LBV nicht erhalten; deshalb sei die Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr ihr nicht bekannt gewesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte dies und betont, die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO sei abgelaufen und die Klägerin habe die Versäumnisse nicht entschuldigt dargelegt. • Anwendbare Normen: § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVO (15. ÄnderungsVO), § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO; Auslegung der Entschuldbarkeit nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 VwVfG und § 60 Abs. 1 VwGO; strenger Maßstab aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift. • Fristablauf: Die streitigen Aufwendungen entstanden nach dem 30.09.1998; die einjährige Antragsfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO war zum Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bereits abgelaufen, sodass die Anträge unstreitig verspätet waren. • Entschuldbarkeit: Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO ist nur ein entschuldbares Versäumnis ausnahmsweise zu berücksichtigen; Entschuldbarkeit bemisst sich an der zumutbaren Sorgfalt eines gewissenhaften Beteiligten gemäß § 32 VwVfG/§ 60 VwGO. • Pflicht des Dienstherrn: Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, über alle Rechtsänderungen aktiv zu belehren, besteht nicht; nur bei konkretem Beratungsanlass oder bei einer Verwaltungspraxis, die Außenwirkung entfaltet, besteht eine Hinweispflicht. • Vorbringen der Klägerin: Zwar bestehen nach ihrem Vortrag erhebliche Pflegebelastungen und eine depressive Reaktion; dies reicht jedoch nicht aus, da aus ihrem eigenen Vortrag hervorgeht, sie habe die Frist im Blick gehabt, insoweit aber von der früheren zweijährigen Frist ausgegangen und nicht die Unmöglichkeit der Kenntnisnahme geltend gemacht. • Zumutbarkeit der Information: Der Klägerin waren zumutbare Informationswege (z. B. einschlägige Publikationen) zugänglich; sie hat zudem zwischenzeitlich einen weiteren Beihilfeantrag gestellt, was darauf hinweist, dass sie grundsätzlich zur Antragstellung in der Lage war. • Kausaler Irrtum: Für das Fristversäumnis war ursächlich der Irrtum über die Fristlänge und nicht eine durch Krankheit vollständig begründete Handlungsunfähigkeit; daher fehlt die Entschuldbarkeit und die Ausnahmeregel des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO greift nicht. • Zinsanspruch: Ein Zinsanspruch scheidet aus, weil die Hauptforderung nicht besteht. • Prozesskosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die streitigen Rechnungen in Höhe von 1.841,41 DM sind verspätet geltend gemacht worden und eine Entschuldbarkeit nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO liegt nicht vor. Der Dienstherr war nicht verpflichtet, die Klägerin gesondert über die Verkürzung der Antragsfrist zu belehren; mangelnde Kenntnis der Rechtsänderung trifft die Klägerin in der Regel selbst. Die gesundheitlichen und pflegerischen Belastungen der Klägerin reichen nicht aus, den strengen Maßstab für entschuldbare Fristversäumnisse zu erfüllen, weil der ausschlaggebende Irrtum über die Fristlänge zumutbar war. Damit besteht kein Anspruch auf Anerkennung der weiteren beihilfefähigen Aufwendungen oder auf Zinsen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.