Urteil
12 K 1792/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0422.12K1792.18.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. September 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2018 verpflichtet, die Erfahrungsstufe der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. September 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2018 verpflichtet, die Erfahrungsstufe der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die XX. H. 19XX geborene Klägerin steht als Lehrkraft (Oberstudienrätin, Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung) im Dienst des beklagten Landes und versieht ihren Dienst am Berufskolleg T. O. . Sie wurde am 28. Juli 2009 als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung) in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe durch die Bezirksregierung E. . Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 (DRModG NRW, GV. NRW 2016 Nr. 18 S. 310) in § 91 Abs. 13 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW - für die Landesbeamten die Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe nach den §§ 29-31 LBesG NRW auf Antrag neu festsetzen zu lassen, wobei das Antragsrecht nach Satz 3 der Vorschrift mit Ablauf des 30. Juni 2017 erlosch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, das “über die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen“ im Regierungsbezirk an “alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis“ gerichtet war, wies die Bezirksregierung E. auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe hin und erläuterte, in welchen Fällen eine solche Antragstellung für die Beamten regelmäßig zu einer Besserstellung gegenüber der Zuordnung nach dem Besoldungsdienstalter führen würde. Vorteile könnten sich danach u.a. bei Beamten ergeben, die - wie die Klägerin - im Einstiegsamt A 13 vor Vollendung des 29. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sind. Für später eingestellte Beamte ergäben sich grundsätzlich keine Verbesserungen, sofern keine berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 30 LBesG vorlägen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht lediglich bis zum 30. Juni 2017 bestehe. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Schulleiter des Berufskollegs T. O. , Herr H. , dieses Schreiben bis zum 30. Juni 2017 nicht an die dort beschäftigen Lehrkräfte weitergeben bzw. sie auch nicht in sonstiger Weise über dessen Inhalt unterrichtet hat. Das beklagte Land merkte dazu an, dass es mangels entgegenstehender Anhaltpunkte davon ausgehe, dass den übrigen Lehrkräften des Landes NRW der Inhalt des Schreibens vom 8. Dezember 2016 durch die jeweiligen Schulleiter - jedenfalls im Bezirk der Bezirksregierung E. - zur Kenntnis gebracht worden sei. Im schulinternen Intranet des Berufskollegs T. O. wurde das Schreiben erst am 5. September 2017 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 6. September 2017 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW. Ihr Schulleiter habe in einer Lehrerkonferenz am 29. August 2017 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine höhere Erfahrungsstufe erreicht werden könne. Er habe es leider versäumt, über diese Möglichkeit vorher zu informieren. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2017 ab und führte zur Begründung aus: Der Antrag der Klägerin sei erst nach Ablauf der bis zum 30. Juni 2017 laufenden Antragsfrist und damit verspätet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht infrage, selbst wenn der Klägerin das Schreiben vom 8. Dezember 2016 seitens der Schulleitung nicht ausgehändigt worden sei. Die Klägerin sei gehalten gewesen, sich eigenverantwortlich über entsprechende Antragsmöglichkeiten und damit einhergehende Fristenregelungen zu informieren. Vom Inkrafttreten des DRModG zum 1. Juli 2016 bis zum Ablauf der Frist sei genügend Zeit hierfür gewesen. Es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über Gesetzesänderungen zu informieren. Mit E-Mail vom 11. September 2017 nahm der Schulleiter des Berufskollegs T. O. zu zwei weiteren Fällen entsprechender Art gegenüber der Bezirksregierung E. Stellung. In dieser E-Mail machte er unter anderem folgende Angaben: "Heute habe ich erfahren, dass Sie die Bearbeitung der Anträge von Frau X. und Frau X1. ablehnen, da sie verspätet gestellt worden sind. (…) Normalerweise informiert die Schulleitung das Kollegium, wenn entsprechende Schreiben mit Fristsetzung der Bezirksregierung vorliegen. In diesem Fall habe ich es versäumt. (…)" Die Klägerin legte am 9. Oktober 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2017 ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Das Schreiben der Bezirksregierung vom 8. Dezember 2016 sei an die Lehrkräfte gerichtet gewesen, sodass eine Verteilung durch die örtlichen Schulleiter vorgesehen gewesen sei. Dies zeige sich insbesondere durch die im Schreiben vermerkten Adressaten ("an alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis"). Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Gesetzesänderung selbst zur Kenntnis zu nehmen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Schulleitung ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung für sie bestimmter und für sie relevanter Informationen - so auch des Schreibens der Bezirksregierung - nachkomme. Die Weiterleitungspflicht folge auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihr, der Klägerin, falle daher kein Verschulden zur Last, weshalb ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und über den Antrag auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nunmehr in der Sache zu entscheiden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018, der Klägerin am 28. März 2018 zugestellt, wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück und rechtfertigte dies - unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Ausgangsbescheid - im Wesentlichen wie folgt: Es könne dahinstehen, ob das Schreiben seitens der Schulleitung nicht oder nicht rechtzeitig den Lehrkräften zugeleitet worden sei. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über Gesetzesänderungen zu informieren, bestehe nicht und könne insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Dies gelte vor allem bei Informationen, die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Die Aufforderung an die örtlichen Schulleiter, das Schreiben vom 8. Dezember 2016 an die Lehrkräfte weiterzuleiten, sei lediglich “unter Servicegesichtspunkten“ erfolgt. Die Klägerin hat am 30. April 2018, einem Montag, Klage erhoben und trägt zur Begründung unter Ergänzung sowie Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Das Erlöschen des Antragsrechts mit Ablauf des Monats Juni 2017 stehe ihrem Anspruch auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nicht entgegen, da ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Unkenntnis über eine Frist stelle vorliegend einen gesetzlichen Hinderungsgrund dar. Eine “derart versteckte“ Regelung wie § 91 Abs. 13 LBesG NRW könne von einem juristischen Laien wie ihr nicht ohne weiteres entdeckt und deren Kenntnis erwartet werden. Vielmehr sei der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, Informationen, die zur Weiterleitung an die Beamten bestimmt seien, auch tatsächlich an diese weiterzuleiten. Dies gelte insbesondere dann, wenn damit über eine Gesetzesänderung informiert werden solle, die nicht als bekannt vorausgesetzt werden könne und mit einer kurzen - hier einjährigen - Antragsfrist verbunden sei. Bereits das Vorhandensein eines Informationsschreibens zeige, dass der Dienstherr es für nötig gehalten habe, die Beamten über die Gesetzesänderung und die Antragsfrist zu informieren, weil es sich dabei nicht um eine leicht zu beschaffende Information handele. Es habe auch nicht in ihrer Eigenverantwortung gelegen, sich über entsprechende Antragsmöglichkeiten und -fristen zu informieren, da dies vorausgesetzt hätte, dass sie überhaupt Kenntnis vom Vorliegen einer Neuregelung gehabt hätte. Sie halte es für unzulässig, dass sie aufgrund der ausgebliebenen Information durch ihre Dienststelle schlechter stehe als diejenigen Beamten, die entsprechend informiert worden seien. Angesichts der Vielzahl der im Beamtenrecht vorhandenen Vorschriften und Neuregelungen sei es nicht ohne weiteres möglich, alle Gesetzesänderungen unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und sich darüber zu informieren. Die Klägerin beantragt, Das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 zu verpflichten, ihre Erfahrungsstufe ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Es obliege der Eigenverantwortlichkeit einer Lehrkraft, sich über entsprechende Antragsmöglichkeiten und -fristen zu informieren. Auch ohne Weiterleitung des Schreibens der Bezirksregierung durch die Schulleitung habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Informationen auf der Internethomepage der Bezirksregierung zur Kenntnis zu nehmen. Des Weiteren hätten auch die Gewerkschaften VLW und GEW über derartige Änderungen informiert. Es bestehe aber grundsätzlich auch keine gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über Gesetzesänderungen zu informieren; eine solche folge auch nicht aus der Fürsorgepflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greife nicht ein. Das betreffende Schreiben und die Veröffentlichung im Intranet seien daher auch nur als “zusätzliches Serviceangebot an die Beschäftigen“ gedacht gewesen. Wegen Verschuldens der Klägerin komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Klägerin entgegnet dem, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2016 nicht bloß unter Servicegesichtspunkten, sondern zur Erfüllung eigener Informationspflichten verschickt worden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Schreiben auf der Internetseite des beklagten Landes veröffentlicht worden und dort über die Startseite auf den ersten Blick für jeden sichtbar gewesen sei; ohne Hinweis auf eine entsprechende Veröffentlichung habe sie aber auch schon nicht mit einer solchen rechnen müssen. Eine Informationspflicht des Dienstherrn über Gesetzesänderungen bestehe für Vorschriften, die - wie vorliegend - nicht allgemein bekannt seien und die Rechtsstellung des Beamten unmittelbar beträfen, insbesondere, wenn die Regelung eine fristgebundene Mitwirkung des Beamten erfordere. Da sie, die Klägerin, nicht Mitglied einer Gewerkschaft sei, gehe der Hinweis des beklagten Landes auf Organisationen wie VLW und GEW fehl. Auf der Internet-Startseite des LBV habe es keinen Hinweis zu der hier in Rede stehenden Gesetzesänderung gegeben. Zudem sei es ihr nicht zuzumuten, das Internet jeden Tag nach etwaigen Gesetzesänderungen zu durchsuchen. In einer Stellungnahme vom 23. September 2020 teilte der Schulleiter des Berufskollegs T. O. dem beklagten Land mit, seit dem 1. April 2016 als Schulleiter des Berufskollegs tätig zu sein. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2016 sei das Berufskolleg von seinem derzeitigen Stellvertreter Herrn E2. geleitet worden. In dem Zeitraum ab Oktober 2015 seien Informationen zu Rechts- und Rechtsprechungsänderungen ausschließlich über das Intranet und über das Mailsystem an das Kollegium weitergegeben worden. Eine Archivierung der Informationen erfolge nicht und sei auch nicht erfolgt. In einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 teilte der ehemalige Schulleiter des Berufskollegs T. O. , Herr X2. , dem beklagten Land mit, alle neu eingestellten Lehrkräfte hätten bei Dienstantritt am ersten Tag eine umfassende Einführung und ein persönliches Exemplar des Organisationshandbuchs erhalten. In einem Abstand von 2-3 Wochen sei jeweils zu internen Abläufen, Regelungen und Terminen informiert worden. Alle die Lehrerschaft betreffenden Mitteilungen der Bezirksregierung seien spätestens innerhalb von zwei Werktagen als Aushang am schwarzen Brett veröffentlicht worden. Im Handapparat in der Lehrermediothek hätten insbesondere die Amtsblätter jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. Die Lehrkräfte seien im Einführungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass sie zur Kenntnisnahme der Amtsblätter usw. verpflichtet seien. Das beklagte Land ergänzt, es sei mittlerweile nicht mehr in Erfahrung zu bringen, über welche konkreten Rechts- und Rechtsprechungsänderungen bzw. fristgebundenen Antragsmöglichkeiten die Lehrkräfte am Berufskolleg T. O. unterrichtet worden seien. Eine Archivierung der weitergegebenen Informationen sei nicht erfolgt. Herr X2. habe mitgeteilt, nach seinem Kenntnisstand seien bis Oktober 2015 keine Informationen bezüglich Besoldung und Beihilfe herausgegeben worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X3. , X4. , I. und U. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vor allem ist die am 30. April 2018 bei Gericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 28. März 2018 zugestellt, sodass die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Zivilprozessordnung - ZPO -, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - am 28. April 2018 bereits gewesen verstrichen wäre; bei diesem Tag handelte es sich jedoch um einen Samstag, sodass die Klagefrist gemäß § 193 BGB erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags, d.h. Montag, dem 30. April 2018, endete. An eben diesem Tag ist die Klage erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 5. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe folgt aus § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW. Danach wird anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Überleitungsgesetzes die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 LBesG NRW festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen gehört die Klägerin als Landesbeamtin zum Kreis der Antragsberechtigten. Zum anderen war ihr Antragsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Der Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe ist zwar durch Einreichung des Antrags nach Ablauf des 30. Juni 2017 verspätet gestellt worden (hierzu unter 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ausgeschlossen (hierzu unter 2.). Jedoch ist es dem beklagten Land wegen des Vorliegens eines qualifizierten Fehlverhaltens versagt, sich auf den Ablauf der Antragsfrist zu berufen (hierzu unter 3.) 1. Gemäß § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW erlischt das Antragsrecht nach Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2017. Die Klägerin hat ihren Antrag erst am 25. August 2017 und somit außerhalb der Antragsfrist gestellt. Ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe wäre damit grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist der Klägerin vorliegend nicht zu gewähren. Einer Wiedereinsetzung steht § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen gemäß Satz 2 zuzurechnen. Der Antrag ist gemäß Abs. 2 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Abs. 2 Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 2 Satz 3). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben. Jedenfalls steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschrift des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen, da es sich bei der Frist in § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer sogenannten materiell-rechtlichen Ausschlussfrist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, deren Nichteinhaltung unmittelbar den Verlust einer materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Sie bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition von Verwaltung oder Gerichten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11 und 12, und vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 34, vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 42, und vom 30. November 1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183-184; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. April 2020 - 8 LA 10/20 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31, und vom 17. Oktober 2017 - 9 S 2244/15 -, juris Rn. 113; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. G. 2018 - 1 B 868/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2016 - 20 K 1928/15 -, juris Rn. 19. a) Die Ausschlusswirkung einer Fristenregelung ist, wenn der Ausschluss der Wiedereinsetzung - wie hier - nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist, durch Auslegung der einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 44 (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 C 97.60 -, BVerwGE 13, 209, 210 f); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 10. Eine Ausschlussfrist liegt demnach vor, wenn deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 46 (unter Verweis auf sein Urteil vom 30. November 1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183, 184); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. G. 2011 - 2 S 2782/10 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2009 - 3 D 453/08 -, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris Rn. 24. Gegen die Einordnung einer Frist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist spricht dabei noch nicht, dass sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 12; und vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 27. b) Gemessen daran ist die in § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW statuierte Frist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Zwar schließt § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW die Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich aus. Der Wortlaut der Vorschrift charakterisiert diese Bestimmung aber dadurch als materiell-rechtliche Ausschlussfrist, dass ausdrücklich das Erlöschen des Antragsrechts und nicht etwa bloß das Ende einer Antragsfrist festgelegt wird. Allein dies zeigt, dass nicht nur eine Verfahrensfrist statuiert werden, sondern mit Fristablauf eine materiell-rechtliche Rechtsposition entfallen soll. Auch im Übrigen bestehen durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell ausgeschlossen. Für die Konzeption als Ausschlussfrist sprechen die Gesetzesmaterialien, die die Frist in § 93 Abs. 13 Satz 3 LBesG ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnen, mit der Rechtssicherheit erreicht werden soll. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Drucksache 16/10380, LT-Drucks. 16/12136, S. 481; die darin enthaltene Empfehlung zur Einführung des § 91 Abs. 13 LBesG wurde ohne Änderung in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Für die Annahme, dass es sich bei der Frist des § 91 Abs. 13 LBesG NRW um eine Ausschlussfrist handelt, spricht auch die Dauer der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34. Für den Rechtscharakter einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist sprechen zudem der Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Ausschlussfrist des § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW dient - auch ausweislich der Gesetzesmaterialien - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufen belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Mehrbelastungen er künftig zu rechnen hat. Der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist zwar regelmäßig nicht so gewichtig, als dass mit der Einhaltung der Frist der Zweck der Vorschrift „steht und fällt“. Er rechtfertigt bereits deshalb im Regelfall nicht die Annahme einer Ausschlussfrist, weil Wiedereinsetzungsanträge typischerweise mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und einer Verlängerung des Verwaltungsverfahrens verbunden sind und im Erfolgsfalle häufig zur Folge haben werden, dass es auf zwischenzeitlich zurückliegende tatsächliche Verhältnisse ankommt, deren Aufklärung gegebenenfalls mit Mehraufwand verbunden ist. Wenn dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 32 VwVfG seinen Ausdruck gefunden hat, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung der Regel- und deren Ausschluss der Ausnahmefall ist, müssen zu dem Anliegen, Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen zu können, weitere Umstände hinzutreten, um die Einschätzung zu rechtfertigen, der Zweck der Vorschrift stehe und falle mit der Einhaltung der Frist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 1017/11 -, juris Rn. 35. Derartige Umstände liegen hier vor. Dies ist bereits aus dem Grunde der Fall, dass es sich bei der Bearbeitung von einer Vielzahl von Anträgen von Beamtinnen und Beamten auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe um Massenverfahren handelt, sodass aufgrund der Bearbeitung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17.83 -, juris Rn. 23 ff. Insofern soll die Vorschrift den Schlusspunkt des bis dahin stufenweise erfolgten Systemwechsels im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem (Umstellung vom Dienstaltersmodell auf das Erfahrungsmodell) setzen, so jedenfalls sinngemäß Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Drucksache 16/10380, LT-Drucks. 16/12136, S. 481. c) Eine derartige gesetzliche Ausschlussfrist ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 24-26. Durch § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW werden darüber hinaus weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 26 f., und vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 36. 3. Eine Berufung des beklagten Landes auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist stellt vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aufgrund qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn eine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Ihm ist es daher versagt, sich auf den Ablauf der Antragsfrist zu berufen. a) Aus dem Charakter des § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW als Ausschlussfrist folgt grundsätzlich nicht nur, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, sondern auch, dass das beklagte Land keine Wahl hat, ob es sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Gläubiger die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 19; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 -, juris Rn. 6 f.; sowie VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 - 23 K 6113/18 -, juris Rn. 33. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. b) Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1966 - 7 C 139.64 -, BVerwGE 24, 154; vom 8. G. 1974 - 7 C 35.73 -, juris Rn. 16, vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 17, vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 28 ff., vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 -, juris Rn. 15, und vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. So kann es der Grundsatz von Treu Glauben in Form der unzulässigen Rechtsausübung ausschließen, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller die Frist nicht gewahrt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37. Insoweit wird eine unzulässige Rechtsausübung im Bereich des öffentlichen Dienstrechts - wie bei dem entsprechenden Einwand gegenüber der Einrede der Verjährung - typischerweise mit einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn in Zusammenhang stehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Oktober 1991 - 2 A 10579/91 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kann mithin insbesondere darauf beruhen, dass der Berechtigte außerstande gewesen ist, sich auf eine Ausschlussfrist einzurichten, oder aus vom Dienstherrn zu berücksichtigenden Gründen gehindert war, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. c) Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch das beklagte Land stellt vorliegend eine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar, da ihm als Dienstherrn der Klägerin ein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Seine Berufung auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist stellt damit eine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn braucht nicht notwendig schuldhaft zu sein. Der Dienstherr muss aber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris Rn. 21, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 S 1009/16 -, juris Rn. 7; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - 6 A 5217/12 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - W 1 K 17.198 -, juris Rn. 22; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 37. Aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 39. Der von der Klägerin geltend gemachte fehlende Hinweis des beklagten Landes auf den Fristablauf und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen begründen im vorliegenden Fall ein Fehlverhalten, das die Schwelle zu einem qualifizierten Fehlverhalten überschreitet. Das beklagte Land war ausnahmsweise verpflichtet, auch die Klägerin auf die bestehende Möglichkeit der Antragstellung nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW und die daran gekoppelte Ausschlussfrist (§ 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW) hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn allerdings keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, juris Rn. 16, vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, juris Rn. 20, vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3.16 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, juris Rn. 48, Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 -, juris Rn. 7, und vom 7. Januar 2020 - 1 A 1379/18 -, juris Rn. 30. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) einem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen oder auf die Geltung von Antragsfristen hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 B 13.15 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 A 1379/18 -, juris Rn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Mai 2010 - 13 K 3509/08 -, juris Rn. 41 ff. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, juris Rn. 41; vom 11. G. 1977 - 6 C 105.74 -, juris Rn. 3, und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3.16 -, juris Rn. 10. Besteht eine derartige Verwaltungspraxis, so entfaltet sie für die einzelnen betroffenen Beamten - wie hier die Klägerin - mittelbar Außenwirkung über ihr in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend dieser Verwaltungspraxis gleichmäßig, das heißt, nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt zu werden. aa) Eine diesen Anforderungen entsprechende Verwaltungspraxis ist vorliegend gegeben. Das Gericht ist aufgrund der Vernehmung der Zeugen X3. , I. , U. und X4. davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Schulleitung die Lehrkräfte des Berufskollegs Schloss O. in den vergangenen Jahren regelmäßig und lückenlos über einschlägige Gesetzesänderungen informiert hat. (1) So hat die Zeugin X3. bekundet, dass vor der Übernahme der Schulleitung durch Herrn H. Informationen über ein digitales schwarzes Brett im Intranet veröffentlicht worden seien. Dabei habe es sich beispielsweise um Informationen zur Mehrarbeitsvergütung oder Mehrarbeitsabrechnung gehandelt. Im Jahr 2015 sei es auch einmal um die Entgeltordnung für Lehrer gegangen und sie hätten Informationen zum Kindergeld und zur Steueridentifikationsnummer erhalten. Nachdem Herr H. die Schulleitung übernommen hatte, sei zunächst noch über das digitale schwarze Brett, später dann ausschließlich per E-Mail informiert worden. Hierbei seien PDF-Dateien verschickt worden. In einem Gespräch in der Cafeteria im Jahr 2017 sei es um das Thema Erfahrungsstufenmodell gegangen und darum, dass die Schulleitung ein Informationsschreiben nicht fristgerecht weitergeleitet habe. Das System mit dem schwarzen Brett sei irgendwann eingeschlafen. Infolgedessen sei vorrangig per E-Mail informiert worden. Hierbei verweise die Schulleitung auf Informationen, die über das Programm MS-Teams geöffnet werden könnten. Wie oft Informationen gerade zu besoldungs- oder dienstrechtlichen Themen verschickt worden seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe den Eindruck, über alles Relevante informiert worden zu sein. Entsprechendes bekundet im Wesentlichen auch der Zeuge X4. . Er gab an, viele Informationen seien über ein schwarzes Brett oder per dienstlicher E-Mail weitergegeben bzw. veröffentlicht worden. Dabei sei es um "alles Mögliche", zuletzt viel um Corona gegangen. Allerdings räumte er ein, sich nicht mehr an alle Einzelheiten der Informationsweitergabe ab dem Jahr 2014 zu erinnern. Auch an konkrete Themen der Informationsweitergabe könne er sich nicht erinnern; dies sei zu lange her. Auch wisse er nicht mehr, wie oft informiert worden sei. An eine Mitteilung, die ihn selbst einmal betroffen habe, sodass er sie sich aufgehoben hätte, könne er sich nicht erinnern. Die Zeugin I. bekundete, dass die Schulleitung über die Rubrik "Mitteilungen der Schulleitungen" des digitalen schwarzen Brettes Informationen der Bezirksregierung beispielsweise zu Dienstunfällen oder Stellenausschreibungen veröffentlicht habe. Auch könne sie sich noch daran erinnern, dass es einmal Mitteilungen zur Behandlung von Unfällen und ihrer Meldung an die Unfallkasse gegeben habe. Es seien auch Sitzungsprotokolle veröffentlicht worden. Es habe auch einmal eine Information über die Abrechnung von Mehrarbeit gegeben. Später seien diese Informationen per E-Mail weitergegeben worden. Heute würde das Programm MS-Teams genutzt. Am 5. September 2017 sei das Schreiben der Bezirksregierung zu den Erfahrungsstufen am digitalen schwarzen Brett veröffentlicht worden. An die Häufigkeit der Mitteilungen könne sie sich heute nicht mehr genau erinnern. Es sei aber nach ihrem Eindruck immer informiert worden, wenn es etwas Wichtiges gegeben habe. Auch der Zeuge U. bekundete, Informationen zu dienstrechtlichen Angelegenheiten seien von der Schulleitung in der Vergangenheit an einem schwarzen Brett zugänglich gemacht worden. Ursprünglich habe es sich um ein analoges, später um ein digitales schwarzes Brett gehandelt. Dieses System habe nach seiner Erinnerung "CAS" geheißen. Auch bei Lehrerkonferenzen sei zu dienstrechtlichen Fragen informiert worden. Es habe jedoch keine trennscharfen Übergänge zwischen den einzelnen Informationskanälen gegeben. Es habe sich um eine Art schleichenden Übergang gehandelt. Teilweise seien mehrere Systeme nebeneinander genutzt worden. Er könne sich noch daran erinnern, dass es auf einem der beschriebenen Wege auch Informationen zu Themen wie Mehrarbeit und dergleichen gegangen sei. Die Erfahrungsstufenmodelle seien in der Sommerkonferenz 2017 zur Sprache gekommen. Ergänzend zu den Angaben der übrigen Zeugen bekundete der Zeuge U. darüber hinaus, im Kopierraum habe es auch ein schwarzes Brett gegeben, das von den Gewerkschaften betrieben und bestückt worden sei. Dort sei ebenfalls über dienstrechtliche Belange informiert worden. Dort habe es auch etwas zu der Erfahrungsstufenthematik gegeben. Was genau das war, wisse er nicht mehr. Es sei aber in den Jahren 2016 oder 2017 gewesen. Es habe sich jedoch nicht um einen Kanal der Schulleitung gehandelt. (2) Das Gericht ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen der Zeugen überzeugt. Die Aussagen der Zeugen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar, miteinander übereinstimmend und daher insgesamt glaubhaft. Das Gericht sieht insofern keinen Anlass, die Angaben der befragten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dabei spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass es den Zeugen teilweise gut, teilweise weniger gut gelingt, die damalige Belehrungspraxis der Schule konkret zu reproduzieren. Denn seit dem entscheidungserheblichen Zeitraum in den Jahren 2016/2017 bis heute sind mehrere Jahre verstrichen. Angesichts des Zeitraumes von mehr als vier Jahren zwischen der Aussage und den geschilderten Vorgängen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass hinsichtlich alltäglicher Ereignisse insoweit keine oder nur noch eine vage Erinnerung besteht. Aus diesem Grunde ist plausibel, dass die Zeugen unterschiedlich ausgeprägte Erinnerungen an die abgefragten Ereignisse haben. Die Zeugen präsentierten darüber hinaus nicht eine präparierte Aussage, sondern gaben sich erkennbar Mühe, die Belehrungspraxis der Schulleitung in den vergangenen Jahren darzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt führt auch der Umstand, dass sich insbesondere der Zeuge X4. gerade nicht mehr an konkrete Details der Informationsweitergabe erinnert, nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussage. Die von dem Zeugen X4. , aber auch von den übrigen Zeugen ohne weiteres zugegebenen Erinnerungslücken sprechen gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Dass Ereignisse, die zum Zeitpunkt ihres Geschehens für einen objektiven, nicht von ihnen betroffenen Dritten völlig unerheblich sind, diesem nach einem langen Zeitraum nicht mehr präsent sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber wird die Glaubhaftigkeit der Zeugin X3. unter anderem und insbesondere durch ihre Angabe untermauert, die Ereignisse nicht ad hoc zu reproduzieren, sondern sich in Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlung bemüht zu haben, sich die Ereignisse nochmal in Erinnerung zu rufen und zu diesem Zwecke ihre Unterlagen durchgesehen zu haben. Dies macht es zur Überzeugung des Gerichts plausibel, dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt - mehrere Jahre nach den streitgegenständlichen Ereignissen - noch an konkrete Einzelheiten und Details der Informationsweitergabe erinnert. Darüber hinaus entsprechen die Bekundungen der Zeugen inhaltlich dem Vortrag der Klägerin sowie dem Vortrag der Klägerinnen in den Parallelverfahren 12 K 1335/18 und 12 K 1478/18. Auch insofern besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. (3) Die Zeugen X3. , I. , U. und X4. sind auch als Person glaubwürdig. Sie traten im Gerichtssaal ruhig und sachlich auf und ließen keine Tendenz erkennen, durch ihre Aussage der Klage zum Erfolg oder Misserfolg verhelfen zu wollen. Auch insofern besteht daher kein Grund, den Aussagewert der einzelnen Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. (4) Aufgrund der danach sowohl ergiebigen als auch glaubhaften Zeugenaussagen hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es ab dem Jahr 2014 und auch noch während des hier interessierenden Zeitraums im Jahr 2017 ein Informationssystem am Berufskolleg T. O. gab, über das weitgehend lückenlos und zuverlässig über dienstliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Belange informiert wurde. bb) Entsprechendes ergibt sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens des Schulleiters des Berufskolleg T. O. , Herrn H. . Dieser hat mit seiner E-Mail an die Bezirksregierung E. vom 11. September 2017 bestätigt, dass die Schulleitung das Kollegium über entsprechende Schreiben der Bezirksregierung - wie jenes vom 8. Dezember 2016 - regelmäßig in Kenntnis setzt bzw. in der Vergangenheit gesetzt hat. Dieses Vorbringen ergänzte und konkretisierte er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und wies darauf hin, in dem Zeitraum vor und nach dem 8. Dezember 2016 seien die Lehrkräfte über die sie betreffenden Gesetzes- oder sonstige Rechtsänderungen mittels Informationsschreiben oder in sonstiger Weise informiert worden. Ab Oktober 2015 seien Informationen zu Rechts- und Rechtsprechungsänderungen ausschließlich über das Intranet und über das Mailsystem an das Kollegium weitergegeben worden. Dieses Vorbringen entspricht darüber hinaus den inhaltlichen Bekundungen der Zeugen, was ergänzend zu dem bereits Ausgeführten für die Richtigkeit der unabhängig voneinander getätigten Angaben spricht. cc) Von der somit bestehenden Verwaltungspraxis, seine Lehrkräfte regelmäßig und lückenlos über einschlägige Gesetzesänderungen zu informieren, ist die Schulleitung des Berufskollegs Schloss O. im hier interessierenden Zusammenhang ohne rechtfertigenden Grund abgewichen. Dies begründet das Vorliegen eines Fehlverhaltens im Sinne oben genannten Sinne. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Aussage des Zeugen U. ein schwarzes Brett im Kopierraum der Schule angebracht war, das von den Gewerkschaften zur Weitergabe dienstrechtlicher Informationen genutzt wurde. Da es sich bei diesem schwarzen Brett nach glaubhaften Angaben des Zeugen nicht um einen Kanal der Schulleitung handelte, wäre ein Fehlverhalten der Schulleitung nur ausgeschlossen, wenn die Weitergabe von Informationen durch Gewerkschaften o.ä. der bestehenden Belehrungspraxis der Schule zuzurechnen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn es besteht aus Sicht des betroffenen Beamten aufgrund der Existenz einer allgemeinen Belehrungspraxis durch die Schule kein Bedürfnis und kein Anlass, sich zusätzlich regelmäßig an einem von Externen bestückten schwarzen Brett zu informieren. Für den betroffenen Beamten hat die allgemeine Verwaltungspraxis der Schule, regelmäßig über dienstrechtliche und besoldungs- sowie versorgungsrechtliche Angelegenheiten zu informieren, die Folge, dass er sich auf die durch die Schule weitergegebenen Informationen verlässt und es gerade nicht mehr für erforderlich halten muss, sich anderweitig - beispielsweile über Informationsquellen der Gewerkschaften oder dergleichen - zu informieren. dd) Das Versäumnis der Schulleitung, entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis dem Lehrerkollegium das Schreiben vom 8. Dezember 2016 nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, ist dem beklagten Land auch zuzurechnen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Schreiben der Bezirksregierung vom 8. Dezember 2016 an "alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis" gerichtet war und "über die Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen" versandt wurde und eine Mitwirkung der Schulleitung seitens der Bezirksregierung insofern beabsichtigt war. Im Übrigen sind den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen, vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz NRW - SchulG NRW -; zudem sind sie für Personalführung und Personalentwicklung sowie Organisation und Verwaltung vor Ort verantwortlich (§ 59 Abs. 3 und 4 SchulG NRW). Das beklagte Land - namentlich die Bezirksregierung E. - wird daher im Rahmen des Schulbetriebs von den jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleitern vertreten und muss sich auch aus diesem Grunde die in diesem Zusammenhang stehenden Versäumnisse der Schulleitung zurechnen lassen. ee) Das danach dem beklagten Land zuzurechnende Fehlverhalten in Form des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Information über den bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 zu stellenden Antrag nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW ist auch ein „qualifiziertes“ Fehlverhalten, weil kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Klägerin den besagten Antrag bei rechtzeitiger Information über die Ausschlussfrist rechtzeitig gestellt hätte. Das Fehlverhalten hat mithin dazu geführt, dass die Klägerin eine besoldungsrechtlich für sie günstige Disposition unterlassen hat, weil sie pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte in Kenntnis gesetzt wurde. Hinzu kommt, dass die rechtzeitige Antragstellung nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW für die Klägerin von erheblichem Gewicht gewesen wäre, weil dieser Antrag für sie - wie sich aus der vom beklagten Land vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt - einen fortlaufend früheren Eintritt in die Erfahrungsstufen ab der Stufe 11 und eine damit einhergehende (deutlich) höhere Besoldung zur Folge gehabt hätte. Eben dies hätte den Dienstherrn im vorliegenden Zusammenhang zu besonderer Sorgfalt und somit dazu veranlassen müssen, seine betriebliche Übung, über dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich relevante Änderungen rechtzeitig zu informieren, gerade auch im hier interessierenden Zusammenhang fortzuführen. Dass er dies unterlassen hat, ist als qualifiziertes Fehlverhalten zu werten, dass dem beklagten Land die Möglichkeit nimmt, sich auf die Versäumung der Frist aus § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW zu berufen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.