Urteil
19 K 5644/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0524.19K5644.17.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger war gegenüber dem beklagten Land für Aufwendungen seines am 00.00.1990 geborenen Sohnes D. zu einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Am 04.11.2016 ging bei der Beihilfestelle des beklagten Landes ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Beihilfeleistungen, u. a. zu den Aufwendungen, die ihm aufgrund der Rechnung der N. C. GmbH vom 08.10.2015 für eine ärztliche Behandlung bei Dr. K. in Höhe von 134,07 € entstanden sind, ein. Mit Bescheid vom 07.11.2016 lehnte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe im Hinblick auf die genannte Rechnung ab. Zur Begründung führte sie an, dass eine Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der erstmaligen Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Der Kläger erhob gegen den Beihilfebescheid vom 07.11.2016 am 05.12.2016 Widerspruch, den das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2017 wegen Fristversäumung als unzulässig zurückwies. Unter dem 17.01.2017 hob das beklagte Land den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2017 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger übersandte dem beklagten Land mit Schreiben vom 08.03.2017 eine Kopie seiner Widerspruchsbegründung vom 03.02.2017. Hierin führte er aus, dass die Rechnung der N1. C. GmbH von ihm versehentlich unter dem 09.11.2015 eingeordnet worden sei. Das beklagte Land bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.03.2017 eine weitere Beihilfe in Höhe von 380,08 € und anerkannte nunmehr weitere Aufwendungen als beihilfefähig an. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendung stellte es nochmals fest, dass die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei. Mit weiterem Widerspruchs-bescheid vom 15.03.2017 hob es den Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 auf und stellte fest, dass der Widerspruch mit Blick auf die Rechnung der Ärztin H. teilweise begründet sei. Im Übrigen führte das beklagte Land aus, dass eine Beihilfe wegen § 13 Abs. 3 BVO NRW nicht gewährt werden könne. Der Kläger habe nicht die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten war. Die persönliche Verwaltung seiner Unterlagen reiche als Begründung nicht aus. Der Kläger hat am 19.04.2017 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen u. a. vor, dass die Entscheidung des beklagten Landes ermessensfehlerhaft sei. Seinen Beihilfeantrag habe er am 02.11.2016 eingereicht. Die Gestaltung der Rechnung sei hinsichtlich des Datums irreführend gewesen. Bei dem vorliegenden Irrtum bzgl. des Datums einer einzigen Rechnung handle es sich um eine verschwindend geringe und zu entschuldigende Fehlerquote. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2016 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 15.03.2017 sowie des Widerspruchs-bescheides vom 15.03.2017 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 107,26 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung der Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß der Rechnung der N2. C. GmbH vom 08.10.2015 für eine ärztliche Behandlung bei Dr. K. in Höhe von 134,07 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat insofern keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Die Bewilligung einer Beihilfe ist gem. § 13 Abs. 3 BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2015 (a. F.) ausgeschlossen. Hiernach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW a. F.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beantragung einer Beihilfe zu den in der Rechnung der N3. C. GmbH vom 08.10.2015 nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt, da der Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe erst am 04.11.2016 bei dem beklagten Land eingegangen ist. Dahinstehen kann, ob der Kläger seinen Antrag bereits am 02.11.2016 eingereicht hat, da die Jahresfrist aufgrund des Rechnungsdatums 08.10.2015 auch in diesem Fall offensichtlich nicht gewahrt wurde. Das Versäumnis der verspäteten Beantragung ist auch nicht entschuldbar. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung ein strenger Maßstab anzulegen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 – 6 A 2992/01, juris, m. w. N. In der Person des Klägers liegende Umstände, die dazu führen könnten, dass das Verschulden entfällt, liegen nicht vor. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die Frist ordnungsgemäß zu kontrollieren bzw. den Beihilfeantrag zeitnah zu stellen, um ein Fristproblem von vornherein auszuschließen. Dass der Kläger die Rechnung aufgrund eines Versehens in seinen Unterlagen zeitlich falsch einordnete, fällt einzig in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Bei gebotener sorgfältiger Lektüre der Rechnung der N4. C. GmbH hätte ihm ohne weiteres auffallen müssen, dass diese auf den 08.10.2015 datierte und nicht auf den 09.11.2015. Dieses Datum stellte offensichtlich lediglich die Zahlungsfrist dar. Allein die „ungewöhnliche Gestaltung“ einer Arztrechnung entbindet den Beihilfeberechtigten nicht von seiner Obliegenheit, die Rechnung genau zu lesen, um das weitere Vorgehen in Bezug auf die Geltendmachung etwaiger beihilferechtlicher Ansprüche danach auszurichten. Das Vorbringen des Klägers, dass sein Versehen vor dem Hintergrund einer „verschwindend geringen“ Fehlerquote zu sehen sei, geht ins Leere, weil die sachgemäße Verwaltung der eigenen Rechnungs-unterlagen ausschließlich in die Sphäre des Beihilfeberechtigten fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungs-gerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107,26 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.