Urteil
12 K 2351/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0422.12K2351.18.00
47Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 8. November 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Mai 2018 verpflichtet, die Erfahrungsstufe der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 8. November 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Mai 2018 verpflichtet, die Erfahrungsstufe der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am XX. K. 19XX geborene Klägerin steht seit dem 9. August 2008 als Lehrerin für Kunst, Mathematik sowie Musik mit der Qualifikation für die Sekundarstufe II im Dienst des beklagten Landes und wird nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Sie verrichtete ihren Dienst zunächst an der Realschule T. in C. P. und ist seit dem Schuljahr 2018/2019 am Gymnasium M. tätig. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe durch die Bezirksregierung E. . In der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017 befand sich die Klägerin nicht im aktiven Dienst, sondern war aufgrund der Geburt ihres Kindes zuerst einige Zeit in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Der Landesgesetzgeber schuf mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 (DRModG NRW, GV. NRW 2016 Nr. 18 S. 310) in § 91 Abs. 13 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW - für die Landesbeamten die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe nach den §§ 29-31 LBesG NRW auf Antrag neu festsetzen zu lassen, wobei das Antragsrecht nach Satz 3 der Vorschrift mit Ablauf des 30. Juni 2017 erlosch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, das “über die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen“ im Regierungsbezirk an “alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis“ gerichtet war, wies die Bezirksregierung E. auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe hin und erläuterte, in welchen Fällen eine solche Antragstellung für die Beamten regelmäßig zu einer Besserstellung gegenüber der Zuordnung nach dem Besoldungsdienstalter führen würde. Vorteile könnten sich danach u.a. bei Beamten ergeben, die - wie die Klägerin - im Einstiegsamt A 12 vor Vollendung des 27. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sind. Für später eingestellte Beamte ergäben sich grundsätzlich keine Verbesserungen, sofern keine berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 30 LBesG vorlägen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht lediglich bis zum 30. Juni 2017 bestehe. Die Lehrerinnen und Lehrer der Realschule T. in C. P. wurden von der Gesetzesänderung und dem ablaufenden Antragsrecht durch eine E-Mail vom 20. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt, die durch die Schulleitung über den E-Mail-Verteiler der Schule versandt wurde. Vor ihrer Mutterschutz- und Elternzeit war die Klägerin mit ihrer privaten E-Mail-Adresse ebenfalls in diesem E-Mail-Verteiler der Schule erfasst. Die E-Mail vom 20. Dezember 2016 erreichte die Klägerin nicht, weil sie während der Zeit ihrer Mutterschutz- und Elternzeit nicht mehr in den E-Mail-Verteiler der Schule aufgenommen war. Darüber hinaus lag nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin in der Realschule T. Ende des Jahres 2016 ein Amtsblatt aus, welches ebenfalls über das bestehende Antragsrecht informierte. Zu dieser Auslage hatte die Klägerin während ihrer Mutterschutz- und Elternzeit keinen Zugang, da sie ihren Schlüssel zum Lehrerzimmer zu Beginn ihrer Elternzeit abgeben musste. Am 11. August 2017 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe und bat, ihr aufgrund des Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihrer Elternzeit keine Information durch das LBV erhalten. Mit Bescheid vom 8. November 2017 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Antragsrecht sei mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen, sodass keine Neuberechnung der Erfahrungsstufe erfolgen könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, weil der Dienstherr nicht verpflichtet sei, die Beschäftigten über gesetzliche Änderungen zu informieren. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 5. Dezember 2017 Widerspruch und begründete diesen im Kern wie folgt: Ihr sei wegen des Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie aufgrund ihrer Elternzeit ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. In diesem Zusammenhang sei u.a. von Bedeutung, dass eine auch nur mittelbare Benachteiligung derjenigen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden sei, die sich in Elternzeit befinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2018 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen dafür, der Klägerin aufgrund eines Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, seien nicht erfüllt. Eine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über Gesetzesänderungen zu informieren, bestehe nicht und könne insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Dies gelte insbesondere bei Informationen, die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Die Aufforderung an die örtlichen Schulleiter, das Schreiben vom 8. Dezember 2016 an die Lehrkräfte weiterzuleiten, sei lediglich “unter Servicegesichtspunkten“ erfolgt. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung der Elternzeit der Klägerin. Darüber hinaus sei eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ausgeschlossen, weil § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW eine materielle Ausschlussfrist enthalte. Die Klägerin hat am 8. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie sei während ihrer Elternzeit mit den Pflichten als Mutter voll ausgefüllt gewesen. Daher habe sie keinerlei Kontakt zu ihrer Dienststelle gepflegt und erst Anfang August 2017 - nach Ablauf der Antragsfrist - von Dritten erfahren, dass sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe hätte stellen können. Sie sei während ihrer Elternzeit auch nicht gehalten gewesen, sich abzusichern, ob besoldungsrechtliche Antragsfristen gelten. Eine Regelung wie § 91 Abs. 13 LBesG NRW könne von einem juristischen Laien wie ihr nicht ohne weiteres entdeckt und deren Kenntnis nicht erwartet werden. Darüber hinaus sei die Bezirksregierung offenbar selbst davon ausgegangen, dass im vorliegenden Falle ein Informationsbedürfnis ihrer Beschäftigten bestehe, da sie ein entsprechendes Informationsblatt erstellt habe. Zudem sei aus einem entsprechenden Aktenvermerk zu folgern, dass die Bezirksregierung von einem Sonderinformationsbedürfnis ausgegangen sei. Wenn ein Dienstherr es - wie hier - für erforderlich halte, seine Beschäftigten über eine gesetzliche Änderung zu informieren, dann müsse dies für alle Beschäftigten einheitlich - auch für sich in Elternzeit befindende Beamtinnen und Beamten - gelten. Anderenfalls komme es zu einer Benachteiligung der Beamten aufgrund von Elternzeit. Es handele sich bei der Regelung des § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW auch nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, dürfe sich das beklagte Land mit Blick auf das Gebot des fairen Verfahrens nicht auf den Ablauf der Antragsfrist berufen. Eine Behörde dürfe aus eigenen oder ihr zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten. Dass sie während ihrer Elternzeit über den E-Mail-Verteiler der Schule nicht erreichbar gewesen sei, sei nach Angaben des stellvertretenden Schulleiters Krimling einseitig durch die Schulleitung zu Beginn ihrer Elternzeit veranlasst worden und ihr, der Klägerin, nicht bekannt gewesen. Während ihrer aktiven Zeit seien zahlreiche Informationen über den E-Mail-Verteiler übermittelt worden. Nach Beendigung ihrer Elternzeit im September 2017 sei die Informationsweitergabe durch den E-Mail-Verteiler wieder aufgenommen worden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2018 zu verpflichten, ihre Erfahrungsstufe ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe den Antrag auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe verfristet gestellt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der Klägerin habe es oblegen, sich als Beamtin eigenverantwortlich über sie betreffende beamten- und besoldungsrechtliche Veränderungen und damit einhergehende Fristen zu informieren. Daher habe schon keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Weiterleitung entsprechender Informationen bestanden. Insofern komme es nicht darauf an, dass die E-Mail vom 20. Dezember 2016 die Klägerin nicht erreicht habe. Ob und warum ihre E-Mail-Adresse nicht im E-Mail-Verteiler der Schule vermerkt gewesen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Ohnehin handele es sich bei der Frist in § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW um eine materielle Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein ausscheide. In einer auf Veranlassung des Gerichts durch die Bezirksregierung E. eingeholten dienstlichen Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters der Realschule T. vom 18. Februar 2021 teilte dieser mit, der E-Mail-Verteiler werde zur Weitergabe von Informationen über dienstrechtliche Gegebenheiten und Schulinternes (z.B. Konferenzen, Fortbildungen, Elternsprechtage, Tagesaktuelles) genutzt. Dies sei bereits in der Vergangenheit so gewesen. Das Aufkommen der auf diese Weise versandten E-Mails variiere im Durchschnitt zwischen mehrmals monatlich und mehrmals wöchentlich. In welchen Fällen E-Mail-Adressen von Kolleginnen und Kollegen aus dem E-Mail-Verteiler gelöscht werden, könne er nicht sagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 8. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe folgt aus § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW. Danach wird anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Überleitungsgesetzes die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 LBesG NRW festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen gehört die Klägerin als Landesbeamtin zum Kreis der Antragsberechtigten. Zum anderen war ihr Antragsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Der Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe ist zwar durch Einreichung des Antrags nach Ablauf des 30. Juni 2017 verspätet gestellt worden (hierzu unter 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ausgeschlossen (hierzu unter 2.). Jedoch ist es dem beklagten Land wegen des Vorliegens eines qualifizierten Fehlverhaltens versagt, sich auf den Ablauf der Antragsfrist zu berufen (hierzu unter 3.) 1. Gemäß § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW erlischt das Antragsrecht nach Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2017. Die Klägerin hat ihren Antrag erst am 11. August 2017 und somit außerhalb der Antragsfrist gestellt. Ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe wäre damit grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist der Klägerin vorliegend nicht zu gewähren. Einer Wiedereinsetzung steht § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen gemäß Satz 2 zuzurechnen. Der Antrag ist gemäß Abs. 2 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Abs. 2 Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 2 Satz 3). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben. Jedenfalls steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschrift des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen, da es sich bei der Frist in § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer sogenannten materiell-rechtlichen Ausschlussfrist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, deren Nichteinhaltung unmittelbar den Verlust einer materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Sie bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition von Verwaltung oder Gerichten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11 und 12, und vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 34, vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 42, und vom 30. November 1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183-184; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. April 2020 - 8 LA 10/20 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31, und vom 17. Oktober 2017 - 9 S 2244/15 -, juris Rn. 113; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 B 868/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2016 - 20 K 1928/15 -, juris Rn. 19. a) Die Ausschlusswirkung einer Fristenregelung ist, wenn der Ausschluss der Wiedereinsetzung - wie hier - nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist, durch Auslegung der einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 44 (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 C 97.60 -, BVerwGE 13, 209, 210 f); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 10. Eine Ausschlussfrist liegt demnach vor, wenn deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2018 - 4 A 1071/16 -, juris Rn. 46 (unter Verweis auf sein Urteil vom 30. November 1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183, 184); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. Februar 2011 - 2 S 2782/10 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2009 - 3 D 453/08 -, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris Rn. 24. Gegen die Einordnung einer Frist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist spricht dabei noch nicht, dass sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 12; und vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 27. b) Gemessen daran ist die in § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW statuierte Frist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Zwar schließt § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW die Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich aus. Der Wortlaut der Vorschrift charakterisiert diese Bestimmung aber dadurch als materiell-rechtliche Ausschlussfrist, dass ausdrücklich das Erlöschen des Antragsrechts und nicht etwa bloß das Ende einer Antragsfrist festgelegt wird. Allein dies zeigt, dass nicht nur eine Verfahrensfrist statuiert werden, sondern mit Fristablauf eine materiell-rechtliche Rechtsposition entfallen soll. Auch im Übrigen bestehen durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell ausgeschlossen. Für die Konzeption als Ausschlussfrist sprechen die Gesetzesmaterialien, die die Frist in § 93 Abs. 13 Satz 3 LBesG ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnen, mit der Rechtssicherheit erreicht werden soll. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Drucksache 16/10380, LT-Drucks. 16/12136, S. 481; die darin enthaltene Empfehlung zur Einführung des § 91 Abs. 13 LBesG wurde ohne Änderung in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Für die Annahme, dass es sich bei der Frist des § 91 Abs. 13 LBesG NRW um eine Ausschlussfrist handelt, spricht auch die Dauer der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34. Für den Rechtscharakter einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist sprechen zudem der Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Ausschlussfrist des § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW dient - auch ausweislich der Gesetzesmaterialien - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufen belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Mehrbelastungen er künftig zu rechnen hat. Der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist zwar regelmäßig nicht so gewichtig, als dass mit der Einhaltung der Frist der Zweck der Vorschrift „steht und fällt“. Er rechtfertigt bereits deshalb im Regelfall nicht die Annahme einer Ausschlussfrist, weil Wiedereinsetzungsanträge typischerweise mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und einer Verlängerung des Verwaltungsverfahrens verbunden sind und im Erfolgsfalle häufig zur Folge haben werden, dass es auf zwischenzeitlich zurückliegende tatsächliche Verhältnisse ankommt, deren Aufklärung gegebenenfalls mit Mehraufwand verbunden ist. Wenn dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 32 VwVfG seinen Ausdruck gefunden hat, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung der Regel- und deren Ausschluss der Ausnahmefall ist, müssen zu dem Anliegen, Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen zu können, weitere Umstände hinzutreten, um die Einschätzung zu rechtfertigen, der Zweck der Vorschrift stehe und falle mit der Einhaltung der Frist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 1017/11 -, juris Rn. 35. Derartige Umstände liegen hier vor. Dies ist bereits aus dem Grunde der Fall, dass es sich bei der Bearbeitung von einer Vielzahl von Anträgen von Beamtinnen und Beamten auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe um Massenverfahren handelt, sodass aufgrund der Bearbeitung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17.83 -, juris Rn. 23 ff. Insofern soll die Vorschrift den Schlusspunkt des bis dahin stufenweise erfolgten Systemwechsels im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem (Umstellung vom Dienstaltersmodell auf das Erfahrungsmodell) setzen, so jedenfalls sinngemäß Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Drucksache 16/10380, LT-Drucks. 16/12136, S. 481. c) Eine derartige gesetzliche Ausschlussfrist ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 24-26. Durch § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW werden darüber hinaus weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 26 f., und vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 36. 3. Eine Berufung des beklagten Landes auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist stellt vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aufgrund qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn eine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Ihm ist es daher versagt, sich auf den Ablauf der Antragsfrist zu berufen. a) Aus dem Charakter des § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW als Ausschlussfrist folgt grundsätzlich nicht nur, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, sondern auch, dass das beklagte Land keine Wahl hat, ob es sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Gläubiger die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 19; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 -, juris Rn. 6 f.; sowie VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 - 23 K 6113/18 -, juris Rn. 33. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. b) Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1966 - 7 C 139.64 -, BVerwGE 24, 154; vom 8. Februar 1974 - 7 C 35.73 -, juris Rn. 16, vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 17, vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 28 ff., vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 -, juris Rn. 15, und vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. So kann es der Grundsatz von Treu Glauben in Form der unzulässigen Rechtsausübung ausschließen, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller die Frist nicht gewahrt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37. Insoweit wird eine unzulässige Rechtsausübung im Bereich des öffentlichen Dienstrechts - wie bei dem entsprechenden Einwand gegenüber der Einrede der Verjährung - typischerweise mit einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn in Zusammenhang stehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Oktober 1991 - 2 A 10579/91 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kann mithin insbesondere darauf beruhen, dass der Berechtigte außerstande gewesen ist, sich auf eine Ausschlussfrist einzurichten, oder aus vom Dienstherrn zu berücksichtigenden Gründen gehindert war, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/17 -, juris Rn. 31. c) Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch das beklagte Land stellt vorliegend eine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar, da ihm als Dienstherrn der Klägerin ein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Seine Berufung auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist stellt damit eine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn braucht nicht notwendig schuldhaft zu sein. Der Dienstherr muss aber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris Rn. 21, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 S 1009/16 -, juris Rn. 7; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - 6 A 5217/12 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - W 1 K 17.198 -, juris Rn. 22; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 37. Aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, juris Rn. 39. Der von der Klägerin geltend gemachte fehlende Hinweis des beklagten Landes auf den Fristablauf und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen begründen im vorliegenden Fall ein Fehlverhalten, das die Schwelle zu einem qualifizierten Fehlverhalten überschreitet. Das beklagte Land war ausnahmsweise verpflichtet, auch die Klägerin auf die bestehende Möglichkeit der Antragstellung nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW und die daran gekoppelte Ausschlussfrist (§ 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW) hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn allerdings keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, juris Rn. 16, vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, juris Rn. 20, vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3.16 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, juris Rn. 48, Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 -, juris Rn. 7, und vom 7. Januar 2020 - 1 A 1379/18 -, juris Rn. 30. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) einem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen oder auf die Geltung von Antragsfristen hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 B 13.15 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 A 1379/18 -, juris Rn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Mai 2010 - 13 K 3509/08 -, juris Rn. 41ff. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, juris Rn. 41; vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 -, juris Rn. 3, und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3.16 -, juris Rn. 10. Besteht eine derartige Verwaltungspraxis, so entfaltet sie für die einzelnen betroffenen Beamten - wie hier die Klägerin - mittelbar Außenwirkung über ihr in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend dieser Verwaltungspraxis gleichmäßig, das heißt, nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt zu werden. aa) Eine diesen Anforderungen entsprechende Verwaltungspraxis ist vorliegend gegeben. Das Gericht ist aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihrer glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der dienstlichen Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters der Realschule T. vom 18. Februar 2021 davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Schule ihre Lehrkräfte während des hier interessierenden Zeitraums durch Nutzung eines E-Mail-Verteilers regelmäßig, weitgehend lückenlos und zuverlässig über dienstliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Belange informiert hat. Dass eine den o.g. Anforderungen entsprechende Informationsweitergabe der Schule an ihre Lehrkräfte während des hier interessierenden Zeitraums stattgefunden hat, ist zwischen den Beteiligten letztlich sogar unstreitig. Das Gericht sieht keinen Anlass, die diesbezüglichen Angaben der Beteiligten, insbesondere die der Klägerin, in Zweifel zu ziehen. Dass es der Klägerin mittlerweile nicht mehr möglich ist, die von der Schule versandten E-Mails vollständig vorzulegen, ist mit Blick auf ihr glaubhaftes Vorbringen, der Provider habe ältere E-Mails nach einiger Zeit automatisch gelöscht, plausibel. Die Angaben der Klägerin decken sich darüber hinaus mit dem Vorbringen des stellvertretenden Schulleiters der Realschule T. im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18. Februar 2021. Darin teilte er mit, der E-Mail-Verteiler werde zur Weitergabe von Informationen über dienstrechtlicher Aspekte und schulinterner Informationen, z.B. über Konferenzen, Fortbildungen, Elternsprechtage und Tagesaktuelles, genutzt. Dies sei auch bereits in der Vergangenheit so gewesen. bb) Von der somit bestehenden Verwaltungspraxis, seine Lehrkräfte regelmäßig und lückenlos über einschlägige Gesetzesänderungen zu informieren, ist die Schulleitung der Realschule T. im hier interessierenden Zusammenhang ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, indem sie die mittels E-Mail-Verteiler an die (aktiven) Lehrkräfte versandte E-Mail vom 20. Dezember 2016 gerade nicht auch der Klägerin übermittelte. Dies begründet das Vorliegen eines Fehlverhaltens im oben genannten Sinne. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Wiederaufnahme ihrer E-Mail-Adresse in den E-Mail-Verteiler nicht schon während ihrer Elternzeit, sondern erst bei Wiedereintritt in den aktiven Dienst veranlasst hat. Insoweit hat die Klägerin glaubhaft erklärt, auch während ihrer Elternzeit einzelne E-Mails der Schulleitung erhalten zu haben. Diese hätten sich mit ihren sonstigen privaten E-Mails im E-Mailfach gemischt, sodass sie nicht bemerkt habe, dass sie tatsächlich nicht alles erreicht habe. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass sie relevante Informationen auch weiterhin erreicht hätten. Daher habe sie auch nicht bemerkt, dass sie aus dem E-Mail-Verteiler gelöscht worden sei. Dies habe sie erst in Erfahrung gebracht, als sie wieder in den aktiven Dienst getreten sei. Aufgrund dessen war es der Klägerin im hier interessierenden Zeitraum in den Jahren 2016 und 2017 nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, zu erkennen, dass sie betreffende Informationen (teilweise) nicht mehr an sie versandt wurden. Denn, wie von ihr glaubhaft dargelegt (s.o.), hat sie auch während ihrer Elternzeit E-Mails der Schule erhalten, wenngleich sie diese nicht über den besagten Verteiler erhalten hat, sondern die Nachrichten individuell an sie adressiert waren. Aufgrund eines danach weiter per E-Mail laufenden Informationsflusses konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie während ihrer Elternzeit weiterhin über schulische und dienstrechtliche (auch für sie als nicht aktive Beamtin relevante) Belange von einiger Bedeutung informiert werden würde. Bei lebensnaher Betrachtung bestand für sie angesichts der weiterhin empfangenden E-Mails der Schule kein Anlass, an der Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der an sie weitergegebenen Informationen zu zweifeln. Dass sie aus diesem Grunde während der Elternzeit nicht bemerkt hat, dass sie nicht mehr Adressatin der durch den E-Mail-Verteiler versandten E-Mails war, sondern die Nachrichten individuell an sie adressiert waren, kann die Schulleitung, die es versäumt hat, der Klägerin die gerade für sie bedeutsame Information über die Antragstellung nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW zu übermitteln, nicht entlasten. cc) Das Versäumnis der Schulleitung, entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis der Klägerin das Schreiben vom 8. Dezember 2016 nicht zur Kenntnis zu bringen, ist dem beklagten Land auch zuzurechnen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Schreiben der Bezirksregierung vom 8. Dezember 2016 an "alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis" gerichtet war und "über die Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen" versandt wurde und eine Mitwirkung der Schulleitung seitens der Bezirksregierung insofern beabsichtigt war. Im Übrigen sind den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen, vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz NRW - SchulG NRW -; zudem sind sie für Personalführung und Personalentwicklung sowie Organisation und Verwaltung vor Ort verantwortlich (§ 59 Abs. 3 und 4 SchulG NRW). Das beklagte Land wird daher im Rahmen des Schulbetriebs von den jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleitern vertreten und muss sich auch aus diesem Grunde die in diesem Zusammenhang stehenden Versäumnisse der Schulleitung zurechnen lassen. dd) Das danach dem beklagten Land zuzurechnende Fehlverhalten in Form des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Information über den bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 zu stellenden Antrag nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW ist auch ein „qualifiziertes“ Fehlverhalten, weil kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Klägerin den besagten Antrag bei rechtzeitiger Information über die Ausschlussfrist rechtzeitig gestellt hätte. Das Fehlverhalten hat mithin dazu geführt, dass die Klägerin eine besoldungsrechtlich für sie günstige Disposition unterlassen hat, weil sie pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte in Kenntnis gesetzt wurde. Hinzu kommt, dass die rechtzeitige Antragstellung nach § 91 Abs. 13 Satz 1 LBesG NRW für die Klägerin von erheblichem Gewicht gewesen wäre, weil dieser Antrag für sie - wie sich aus der vom beklagten Land vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt - einen fortlaufend früheren Eintritt in die Erfahrungsstufen und eine damit einhergehende (deutlich) höhere Besoldung zur Folge gehabt hätte. Eben dies hätte den Dienstherrn im vorliegenden Zusammenhang zu besonderer Sorgfalt und somit dazu veranlassen müssen, seine betriebliche Übung, über dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich relevante Änderungen rechtzeitig zu informieren, gerade auch gegenüber der Klägerin im Rahmen ihrer Elternzeit (lückenlos) fortzuführen. Dass er dies unterlassen hat, ist als qualifiziertes Fehlverhalten zu werten, dass dem beklagten Land die Möglichkeit nimmt, sich auf die Versäumung der Frist aus § 91 Abs. 13 Satz 3 LBesG NRW zu berufen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .