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Urteil

4 KO 658/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1113.4KO658.20.00
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Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 ThürBhV (juris: BhV TH) ist gewahrt, wenn unter Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV (juris: BhV TH) kein aktuelles, sondern ein veraltetes Formular für den Antrag verwendet wurde.(Rn.33) 2. Der Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV (juris: BhV TH) führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Unzulässigkeit des Antrages.(Rn.35) 3. Die Behörde hat dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Nachholung der Antragstellung auf dem richtigen Formular bzw. zur Herbeiführung der Entscheidungsreife zu setzen. (Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Mai 2020 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger für die Rechnungen vom 8./9./21. und 30. November 2017 sowie 4./5. und zwei Rechnungen vom 18. Dezember 2017 eine Beihilfe in Höhe von 624,60 € zu gewähren. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 ThürBhV (juris: BhV TH) ist gewahrt, wenn unter Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV (juris: BhV TH) kein aktuelles, sondern ein veraltetes Formular für den Antrag verwendet wurde.(Rn.33) 2. Der Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV (juris: BhV TH) führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Unzulässigkeit des Antrages.(Rn.35) 3. Die Behörde hat dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Nachholung der Antragstellung auf dem richtigen Formular bzw. zur Herbeiführung der Entscheidungsreife zu setzen. (Rn.45) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Mai 2020 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger für die Rechnungen vom 8./9./21. und 30. November 2017 sowie 4./5. und zwei Rechnungen vom 18. Dezember 2017 eine Beihilfe in Höhe von 624,60 € zu gewähren. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Denn sie ist zulässig und begründet. Das Begehren des Klägers ist gemäß § 88 VwGO (im Berufungsverfahren i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) so auszulegen, dass er für die im Antrag benannten Rechnungen die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 624,60 € begehrt. Er hat schon in seinem Beihilfeantrag vom 6. November 2018 nicht den Gesamtbetrag der Rechnungen von 999,05 €, sondern nur einen Betrag von 915,11 € beantragt. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass für den mittels Rezept für die Beschaffung von Medikamenten nachgewiesenen Aufwand jeweils ein Eigenbehalt von 4,00 € pro Medikament in Abzug gebracht werden darf. Auf dieser Grundlage ergibt sich unter Anwendung des hier maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 70 % ein schon bei Antragstellung nur geltend gemachter Beihilfeanspruch von 624,60 €, den der Kläger auch durchgehend mit Widerspruch, Klage und Berufung weiter verfolgt. Diesem von Anfang an geltend gemachten Begehren trägt der nunmehr im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellte Antrag Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Bewilligung einer Beihilfe für die Rechnungen vom 8., 9., 21. und 30. November 2017 sowie für die Rechnungen vom 4., 5. und 18. Dezember 2017 (2 Rechnungen) vollständig abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch sowohl dem Grunde nach (siehe unter 1.) als auch in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages von 624,60 € (siehe unter 2.). 1. Vorab ist festzuhalten, dass für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - juris, Rn. 9 und vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - juris, Rn. 8). Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ThürBhV; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 36/13 - juris, Rn. 8 zu § 5 Abs. 5 Satz 2 BVO Bad. - Württ. a. F.). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Aufwendungen im Zeitraum vom 8. November 2017 bis zum 18. Dezember 2017 entstanden. Auf den Streitfall anzuwenden sind demnach § 72 Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, gültig bis 14. Juni 2018- ThürBG a. F.) sowie die aufgrund des § 72 Abs. 6 ThürBG erlassene Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, geändert durch die Zweite Verordnung vom 25. Februar 2016, GVBl. S. 180, in Kraft getreten am 1. April 2016 - ThürBhV a. F.). Gemäß § 72 Abs. 1 und 3 ThürBG - in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung (vgl. die o. a. Rechnungen aus November und Dezember 2017) - erhalten Versorgungsempfänger Beihilfe zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Der in § 72 ThürBG vorgegebene Rahmen wird gemäß § 72 Abs. 6 ThürBG in den Einzelheiten durch die Thüringer Beihilfeverordnung geregelt. Nach § 50 Abs. 9 Satz 1 ThürBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung schriftlich beantragt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV sind für die Antragstellung die vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Im vorliegenden Fall endete die Jahresfrist für die streitgegenständlichen Rechnungen am 8., 9., 21. und 30. November 2018 sowie am 4., 5. und 18. Dezember 2018. Diese für jede Rechnung gesondert laufende Jahresfrist und auch das Schriftformerfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV hat der Kläger mit seinem am 8. November 2018 beim Beklagten eingegangenen Antrag vom 6. November 2018 eingehalten. Der Wahrung der Jahresfrist steht nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit - unter Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV - kein aktuelles, sondern ein veraltetes Formular für den Antrag vom 6. November 2018 verwendet hat. Der unter Verwendung des veralteten Formulars gestellte Antrag war wirksam und damit fristwahrend, aber zunächst unzulässig (siehe unter a). Ab Eingang des vom Kläger ausgefüllten aktuellen Antragsformulars und der Originalbelege am 28. Dezember 2018 beim Beklagten erfüllte der am 6. November 2018 gestellte Antrag jedoch auch die Zulässigkeitsanforderungen (siehe unter b). a. Der am 8. November 2018 gestellte Antrag verstieß gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV. Nach dieser Bestimmung sind für die Antragstellung die vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, weil er für die Stellung des Antrages vom 6. November 2018 kein aktuelles, sondern ein veraltetes Formblatt verwendete. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Unzulässigkeit des Antrages (zu dieser Differenzierung vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 30. A., München 2024, § 22, Rn. 54; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 9. Juni 1988 - 15 K 1677/87 - NVwZ-RR 1989, 492). Die Zulässigkeit bezeichnet diejenigen Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit über den Antrag in der Sache entschieden werden kann. Dagegen thematisiert die Wirksamkeit allein die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall überhaupt ein Antrag als „gestellt“ anzusehen ist, d. h. der Betroffene muss gegenüber der Behörde erkennbar seinen Willen auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck gebracht haben (Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl 1985, 484, 485). Ein wirksam gestellter Antrag wahrt oder setzt verfahrensrechtliche Fristen in Lauf. Erklärungen oder Anträge sind auch nachträglich jedenfalls so lange zulässig, bis die Entscheidung über den Antrag gefallen ist. Eine Antragsfrist wird gewahrt, wenn ein wirksamer - nicht notwendig zulässiger - Antrag innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde eingegangen ist (Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl 1985, S. 484, 488). Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Verstoß gegen Formvorschriften - z. B. wegen der Nichtverwendung vorgeschriebener Antragsformulare - im Grundsatz nicht auf einen (form)unwirksamen Antrag, sondern nur zur Unzulässigkeit des Antrages führt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 30. Auflage 2024, Rn. 52 und 54 zu § 22; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, Rn. 43 und 44 zu § 22; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, Rn. 35 zu § 22; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Loseblattsammlung Stand Juli 2024, Rn. 22 zu § 22; Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl 1985, 484, 485). Einen strengen Formzwang regelnde Bestimmungen, deren Beachtung für die Stellung eines wirksamen Antrages erforderlich ist, sind vielmehr die Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Bezogen auf die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV ergeben sich auch als Ergebnis ihrer Auslegung keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich ausnahmsweise um eine Regelung strengen Formzwanges handeln könnte. So bietet schon der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine einen strengen Formzwang anordnende Regelung handeln könnte. Die in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV verwendete Formulierung „sind für die Antragstellung zu verwenden…“ rechtfertigt allenfalls die Schlussfolgerung, dass es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, weil insoweit, wie bereits ausgeführt, eine Verpflichtung zur Verwendung der aktuellen Formblätter begründet wird. Einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich darüberhinausgehend um eine einen strengen Formzwang anordnende Regelung handeln könnte, bietet der Wortlaut nicht. Denn weder § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV noch eine andere Bestimmung in der Thüringer Beihilfeverordnung beinhalten eine Regelung zu etwaigen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV bei Nichtbenutzung des korrekten Formblattes. Ebenso wenig bietet die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 1 ThürBhV einen Hinweis darauf, dass es sich um eine einen strengen Formzwang anordnende Regelung handeln könnte. In § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV in der vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2016 geltenden Fassung (vgl. Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012, GVBl. S. 182 und Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 5. Juli 2013, GVBl. S. 180) war nur geregelt, dass die vom zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden sind, ohne die Verwendung aktueller Vordrucke vorzugeben. Diese Formulierung entsprach auch der vor dem Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 geltenden Fassung des § 17 BhV (vgl. § 129 Abs. 4 ThürBG vom 20. März 2009, GVBl. S. 264 i. V. m. den Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, StAnz. Nr. 59 S. 2644 und der VwV vom 30. Januar 2004, StAnz. Nr. 11 S. 703). Die im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger am 6./8. November 2018 geltende Fassung des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV, die nunmehr die Verwendung aktueller Vordrucke vorsieht, trat mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 156) zum 1. April 2016 in Kraft. Diese Änderung des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV wurde wie folgt begründet: „Die Konkretisierung der für die Beantragung von Beihilfe durch die Antragsteller zu verwendenden Formulare dient der Vermeidung von fehlerhaften Angaben durch die Beihilfeberechtigten. Der bisher durch die Festsetzungsstelle zu betreibende zusätzliche Ermittlungsaufwand, der auf nicht zutreffende und unvollständige Angaben seitens des Antragstellers zurückzuführen ist, wird deutlich reduziert. Die Konkretisierung der Bestimmung dient somit der Verwaltungsvereinfachung.“ Es liegt - ohne dass dies einer weiteren Vertiefung bedürfte - auf der Hand, dass die Einführung der Pflicht zur Verwendung aktueller Formblätter geeignet ist, das ausweislich der Begründung verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu fördern. Denn es ist davon auszugehen, dass jede Überarbeitung der zu verwendenden Formblätter darauf abzielt, die einen Antrag bearbeitenden Personen in die Lage zu versetzen, sich einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, ob die eine Bearbeitung ermöglichenden entscheidungsrelevanten Angaben eingetragen sind, und so zur Effizienzsteigerung beizutragen. Dieses Anliegen rechtfertigt jedoch nur die Begründung der Pflicht zur Verwendung aktueller Vordrucke und damit nur die Einordnung als bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1959 - IV 420.58 - Buchholz 427.3 § 234 LAG Nr. 5 zur gesetzlichen Verpflichtung der Verwendung von Formblättern im Lastenausgleichsrecht und der Einordnung als Ordnungsvorschrift). Eine Notwendigkeit bzw. Berechtigung, als Konsequenz eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV die Bearbeitung eines Antrages zu verweigern und diesen als nicht wirksam gestellt einzuordnen, lässt sich mit dem durch den Verordnungsgeber verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht herleiten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 (Az.: 10 S 519/00, juris) die Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 2 der Rinder- und Schafprämienverordnung - RSVO - (in der 1995 geltenden Fassung), die die Benutzung von Vordrucken für die Beantragung einer EU-Sonderprämie für Rindfleischerzeuger vorschrieb, als zwingende Formvorschrift ausgelegt hat, ergeben sich auch daraus keine Gesichtspunkte, die sich auf die landesrechtliche Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV übertragen ließen. Der vorgenannten Entscheidung ist zu entnehmen, dass zwar die Verwendung der Formulierung „…sind…zu verwenden“ ein Anhaltspunkt für eine zwingende Formschrift sein kann; letztendlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die seine Auslegung tragenden Erwägungen jedoch darauf gestützt, dass es sich um eine gemeinschaftsrechtliche Beihilfe handelte. Die strenge Förmlichkeit stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Kontrolle zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen bzw. deren Ahndung (Verwaltungskontrolle) sowie der Gewährleistung des in Art. 3 GG verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 10 S 519/00 - juris Rn. 24 bis 26). Diese für die Gewährung einer gemeinschaftsrechtlichen Beihilfe entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die nationalen Regelungen über die Gewährung einer beamtenrechtlichen Beihilfe übertragen. Gegen eine Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThüBhV als eine einen strengen Formzwang anordnende Regelung spricht auch, dass diese mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar wäre bzw. sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen könnte. Handelte es sich bei der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV um eine zwingende Formvorschrift, deren Verstoß die Unwirksamkeit des Beihilfeantrages zur Folge hätte, hätte dies - insoweit auch konsequent vom Beklagten geschlussfolgert - zur Konsequenz, dass ein ohne Verwendung eines aktuellen Formulars gestellter Antrag die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 ThürBhV nicht wahren könnte. Dies würde nach Ablauf der Jahresfrist zum Erlöschen des Beihilfeanspruches führen, wenn kein formgerechter Antrag innerhalb der Jahresfrist nachgereicht werden würde. Dies stellte einen - die Regelung der Jahresfrist verschärfenden - Eingriff in den die allgemeine Fürsorgepflicht konkretisierenden Beihilfeanspruch dar, für den es einer hinreichenden Rechtsgrundlage bedürfte. Ob insoweit das Landesgesetz selbst eine solche Regelung oder zumindest eine hinreichend konkrete, die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfüllende Verordnungsermächtigung enthalten müsste, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - juris, Rn. 13, 15, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - juris, Rn. 7 und Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 15 sowie ThürOVG, Urteil vom 24. August 2022 - 2 KO 609/21 - Juris, Rn. 96). Denn nicht einmal die auf Grundlage des § 72 Abs. 6 ThürBG a. F. erlassenen Thüringer Beihilfevorschriften enthalten eine Vorschrift, die bei Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV ihrem Wortlaut nach als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der (und damit nicht fristwahrenden) Antragstellung regelt. Nur der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass ein (z. B. mittels Verwendung eines nicht mehr aktuellen Formulars) wirksam gestellter, aber unzulässiger Antrag kein rechtliches nullum ist, sondern verfahrensrechtliche Wirkungen auslöst (§§ 22 Satz 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG). Eine Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig hält (vgl. § 24 Abs. 3 ThürVwVfG). Sie muss den Antrag entgegennehmen und bearbeiten, sachdienlich auslegen und darauf hinwirken, dass ein formbedürftiger Antrag ordnungsgemäß gestellt werden kann (Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl 1985, 484, 487). Die Beteiligten dagegen sind zur Mitwirkung verpflichtet, d. h. bei unvollständigem Antrag die erforderlichen Informationen nachzureichen bzw. wie vorliegend die gültigen Formblätter zu benutzen. Es ist feststellbar, dass der Beklagte den Antrag des Klägers - seiner Verwaltungspraxis entsprechend - nicht diesen Anforderungen entsprechend behandelt hat. Unzweifelhaft war der Beklagte für die Entgegennahme und Bearbeitung des Beihilfeantrages des Klägers zuständig. Indem er jedoch dem Kläger den Antrag samt Originalbelegen und dem Hinweisschreiben vom 9. November 2018 zurückgesandt und diesen als unwirksam behandelt hat, hat er gegen § 24 Abs. 3 ThürVwVfG verstoßen. Diese Bestimmung begründet die Verpflichtung der Behörde, dafür zu sorgen, dass der Betroffene - wie hier im Falle der Verwendung des falschen Formblattes - die Möglichkeit erhält, den Antrag auf dem korrekten Formular zu stellen und ergänzend die zutreffenden Angaben zu tätigen. Denkbar erscheinen auch andere Gründe, die einer Annahme der Entscheidungsreife eines fristgerechten Beihilfeantrages entgegenstehen, wie z. B. die Frage, ob eine Aufwendung der Höhe nach im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürBhV beihilfefähig ist, obwohl die durch den Arzt berechnete Gebühr den Schwellenwert des Gebührenrahmens überschreitet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV). Auch hier erschiene es im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des § 24 Abs. 3 ThürVwVfG nicht vertretbar, einen Beihilfeantrag als nicht wirksam gestellt zu behandeln, diesen mit Belegen zurückzusenden und zur erneuten Antragstellung (innerhalb der Antragsfrist) aufzufordern. Ist ein Antrag (wegen Formfehlers) nicht zulässig oder aufgrund der Angaben im Antrag und in den Rechnungen nicht entscheidungsreif, hat die Behörde dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Nachholung der Antragstellung auf dem richtigen Formular bzw. zur Herbeiführung der Entscheidungsreife zu setzen. Erst dann, wenn der Betroffene die von ihm geforderte Handlung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachholt und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, bestünde Raum für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bzw. ohne Sachentscheidung. Da der am 8. November 2018 eingegangene Antrag aus den bereits genannten Gründen die Jahresfrist des § 50 Abs. 9 ThürBhV für die eingereichten Rechnungen vom 8. November 2017 bis 21. Dezember 2017 gewahrt hat, kommt es auf die Frage, ob im Hinblick auf die Umstände der Zurücksendung der Unterlagen und des ungewöhnlich langen Postlaufs Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten, nicht an. b. Der aus den unter a. genannten Gründen (wirksam) innerhalb der Jahresfrist des § 50 Abs. 9 ThürBhV am 8. November 2018 gestellte Beihilfeantrag des Klägers erfüllt seit dem 28. Dezember 2018 auch die Zulässigkeitsanforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV. Denn zu diesem Zeitpunkt gingen das vom Kläger ausgefüllte aktuelle Antragsformular und auch (erneut) die Rechnungen bei dem Beklagten ein. Ab diesem Zeitpunkt hat eine Pflicht des Beklagten zur Sachentscheidung bestanden. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 624,60 € zur Seite. Er hat zwar Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 999,05 € eingereicht, aber nur Aufwendungen in Höhe von 915,11 € geltend gemacht. Da der Kläger in Höhe von 70 % beihilfeberechtigt ist, errechnen sich aus diesen Rechnungen beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 640,60 €. Zu kürzen ist dieser Betrag jeweils um den Eigenbehalt in Höhe von 4,00 € für jedes verordnete Medikament (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV). Der Kläger hat mittels Vorlage der Rezepte vom 8./9. November 2017 und 4. Dezember 2017 beihilfefähige Aufwendungen für vier verordnete Medikamente nachgewiesen, so dass insgesamt noch 16,00 € als Eigenbehalt in Abzug zu bringen sind. Dies ergibt einen Beihilfeanspruch in Höhe von 624,60 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 624,60 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt in beiden Rechtszügen die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 624,60 €. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfe. Der 1950 geborene Kläger ist seit April 2016 im Ruhestand und als Versorgungsempfänger gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 6. November 2018, beim Beklagten am 8. November 2018 eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe, u. a. für folgende Rechnungen: Rechnungsdatum Beihilfeantrag Rechnungsbetrag (Bemerkungen) 8. November 2017 58,64 € 58,64 € (Rezept 2 Medikamente) 9. November 2017 42, 57 € 42,57 € (Rezept 1 Medikament) 21. November 2017 143,15 € beantragt 185,12 € 30. November 2017 345,91 € 345,91 € 4. Dezember 2017 15,10 € 15,10 € (Rezept 1 Medikament) 5. Dezember 2017 119,48 € 119,48 € 18. Dezember 2017 150,50 € 150,50 € 18. Dezember 2017 39,76 € beantragt 81,73 € Summe 915, 11 € 999,05 € Für diesen Antrag verwandte der Kläger ein nicht mehr gültiges Formular. Am 13. Dezember 2018 erkundigte sich der Kläger telefonisch beim Beklagten nach dem Bearbeitungsstand seines Antrages vom 6. November 2018. Ihm wurde nach eigenem Bekunden mitgeteilt, dass aufgrund des nicht mehr gültigen Antragsformulars keine Bearbeitung erfolgen könne, dass ihm dies mit Schreiben vom 9. November 2018 unter Beifügung eines gültigen Antragsformulars mitgeteilt und die Belege zurückgesandt worden seien. Telefonisch wurde vereinbart, dass der Beklagte dem Kläger das Schreiben vom 9. November 2018 sowie das neue Antragsformular erneut zusendet. Das am 13. Dezember 2018 (erneut in Kopie) versandte Schreiben vom 9. November 2018 fand der Kläger seinen Angaben zufolge am 26. Dezember 2018 nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zusammen mit dem Originalschreiben vom 9. November 2018 und den Originalbelegen in seinem Briefkasten vor. Der Kläger beantragte sodann unter Verwendung des ab November 2013 gültigen Formblattes am 26. Dezember 2018 - eingegangen beim Beklagten am 28. Dezember 2018 - erneut die Bewilligung von Beihilfe, u. a. für die bereits genannten Rechnungen aus November und Dezember 2017. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm das Schreiben vom 9. November 2018 erst am 26. Dezember 2018 zugegangen sei. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2019 den Antrag auf Gewährung von Beihilfe für die vorgenannten Rechnungen mit der Begründung ab, der am 28. Dezember 2018 eingegangene Antrag habe die Jahresfrist nach § 50 Abs. 9 ThürBhV hinsichtlich der Rechnungen vom 8./9./21. und 30. November 2017 sowie 4./5. und der zwei Rechnungen vom 18. Dezember 2017 nicht gewahrt. Der Kläger erhob am 19. Februar 2019 Widerspruch und verwies darauf, dass im Bescheid zu seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung genommen worden sei. Das Schreiben vom 9. November 2018 habe er sowohl in Kopie als auch im Original erst am 26. Dezember 2018 erhalten. Der von ihm für den Antrag vom 6. November 2018 verwendete Vordruck sei ihm von Beklagtenseite mit dem letzten Beihilfebescheid zugesendet worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dieser Vordruck sei der gültige. Im Zeitpunkt des Telefonats am 13. Dezember 2018 habe er das Schreiben vom 9. November 2018 noch nicht erhalten gehabt. Er habe unverschuldet keine Möglichkeit gehabt, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Am 26. Dezember 2018 habe er zwei Briefumschläge vorgefunden, einen mit dem Schreiben vom 9. November 2018, datierend vom 13. Dezember 2018 und einen zweiten mit dem Originalschreiben vom 9. November 2018, datierend vom 9. November 2018. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts für Finanzen vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 6. November 2019 Klage erhoben. Er hat seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, sein Wiedereinsetzungsantrag sei innerhalb der zweiwöchigen Frist eingegangen. Ausgehend von einer Zustellung des am 13. Dezember 2018 versandten Schreibens gelte dieses nach Ablauf von 3 Tagen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG, § 41 Abs. 2 ThürVwVfG) als bekanntgegeben worden. Der Wiedereinsetzungsantrag datiere vom 26. Dezember 2018. Sofern der Beklagte vortrage, der Kläger habe in der Vergangenheit die richtigen Formblätter verwendet, habe er angenommen, die mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 zugesandten Formblätter seien dieselben. Er sei seit April 2016 im Ruhestand und habe Informationen und Änderungen zum Beihilferecht nicht mehr berufsintern erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2020 abgewiesen und dazu Folgendes begründend ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die genannten Rechnungen. Er habe die einjährige Antragsfrist für die Gewährung von Beihilfe gemäß § 50 Abs. 9 ThürBhV nicht eingehalten. Ihm sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Maßgebend für die Berechnung der Antragsfrist sei der Tag des Eingangs eines Beihilfeantrages mit zum Antragszeitpunkt gültigen Formblättern. Wenn gesetzlich die Verwendung von Formblättern vorgesehen sei, führe ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung zur Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Antrags (VG Gera, Urteil vom 9. Februar 2018 - 1 K 1336/16 Ge - juris). Die Formulierung in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV schließe die Verwendung veralteter Formblätter aus. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV geregelten Formerfordernisses. Diese Vorschrift konkretisiere in zulässiger und sachgemäßer Weise die behördliche Fürsorgepflicht und die sich aus ihr ergebende Pflicht zur Beihilfegewährung. Die Verwendung von Formblättern solle ein schnelles und effektives Verwaltungshandeln ermöglichen. Der Beklagte müsse von allen seiner Meinung nach entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangen. Was entscheidungserheblich sei, ergebe sich aus den Vordrucken. Nur bei Verwendung der aktuellen Vordrucke könne die Bearbeitung routinemäßig erfolgen. Der auf dem alten Formblatt gestellte Antrag vom 6. November 2018 habe die Antragsfrist nicht wahren können. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung lägen hier nicht vor. Grundsätzlich vertrete das Gericht die Auffassung, dass im Einzelfall Wiedereinsetzung gewährt werden könne, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Im vorliegenden Fall sei die Unkenntnis des Klägers über die Verwendung aktueller Formblätter jedoch nicht unverschuldet im Sinne des § 32 Abs. 1 ThürVwVfG. Er habe nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Die aktuell gültigen Vordrucke seien bereits 2013 eingeführt worden. Der Kläger sei erst 2016 in den Ruhestand getreten und noch in seiner aktiven Dienstzeit in der Lage gewesen, von der Veränderung der Vordrucke Kenntnis zu nehmen. Auch aus dem Vortrag des Klägers, er habe aufgrund seines Ruhestandes keine aktuellen Informationen erlangen können, ergebe sich nichts Anderes. Der Kläger sei auch im Ruhestand verpflichtet, alle Informationen einzuholen. Ob er vom Beklagten zusammen mit dem Beihilfebescheid vom 25. Oktober 2017 tatsächlich einen veralteten Vordruck bekommen habe, könne dahinstehen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass ein über ein Jahr altes Formular im November 2018 noch gültig sei. Durch Beschluss vom 12. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 699,34 € festgesetzt. Dabei hat es sich an dem Gesamtbetrag der o. g. Rechnungen von 999,05 € orientiert und diesen mit 70 % multipliziert. Auf Antrag des Klägers hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. September 2020 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus: Er sei vom 23. Dezember bis 26. Dezember 2018 verreist gewesen. Da das im Telefonat mit dem Beklagten am 13. Dezember 2018 angekündigte Schreiben bei seiner Abreise am 23. Dezember 2018 noch nicht angekommen sei, habe er seine Schwägerin beauftragt, in seiner Abwesenheit den Briefkasten zu leeren. Am 24. Dezember 2018 habe sich das Schreiben nicht im Briefkasten befunden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass ihm das Schreiben im Zeitraum vom 9. November 2018 bis 23. Dezember 2018 zugestellt worden sei. Die Beweislast liege hierfür beim Beklagten. Bei seiner Rückkehr am 26. Dezember 2018 habe er zwei Briefumschläge vorgefunden. Einer habe das Originalschreiben vom 9. November 2018 beinhaltet nebst Original-Kostenbelegen und Arztrechnungen, der andere das Schreiben vom 9. November 2018 in Kopie mit dem Poststempel vom 13. Dezember 2018. Es werde nicht verkannt, dass Beihilfen gemäß §§ 22 ThürVwVfG, 50 Abs. 1 ThürBhV schriftlich mit aktuellen Formblättern beantragt werden müssten. Dem Kläger sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bereits seine während des Telefonats am 13. Dezember 2018 geäußerte Bitte um Zusendung eines gültigen Antragsformulars hätte konkludent vom Beklagten als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden müssen. Ein Indiz für das Telefonat sei der Poststempel vom 13. Dezember 2018 auf dem Briefumschlag. Der Kläger habe nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die versäumte Handlung nachgeholt. Ihn treffe auch kein Verschulden, denn er sei bereits im Telefonat am 13. Dezember 2018 seiner Sorgfaltspflicht zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Antragstellung nachgekommen, indem er sich rückversichert habe, ob sein Antrag vom 6. November 2018 ordnungsgemäß angekommen sei. Eine Sorgfaltsverpflichtung des Klägers vor Stellung des Beihilfeantrages sei aus dem Beihilferecht nicht ableitbar und könne als Verschuldenskriterium nicht herangezogen werden. Die Zusendung des ungültigen Formblattes habe er nicht zu vertreten. Er bestreite ausdrücklich mit Nichtwissen, dass ihm das Informationsschreiben des Beklagten vom Mai 2016 über die Änderung des § 50 ThürBhV zugesendet worden sei. Es gebe keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Gültigkeit der Vordrucke. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Mai 2020 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm für die Rechnungen vom 8./ 9./ 21. und 30. November 2017 sowie vom 4./5. und 18. Dezember 2017 eine Beihilfe in Höhe von 624,60 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass die derzeit gültigen Beihilfeformulare bereits seit 2013 in Gebrauch seien. Seit Änderung des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Februar 2016, in Kraft getreten am 1. April 2016, könnten Beihilfeanträge ab 1. Juli 2016 nur noch unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare wirksam gestellt werden. Hierzu sei im Mai 2016 an alle Bediensteten - auch an die Versorgungsempfänger - ein Informationsschreiben ergangen, das zusammen mit der Entgeltbescheinigung übersandt worden sei. Auch der Kläger sei hierüber in Kenntnis gesetzt worden und habe bei seinen nachfolgenden Beihilfeanträgen vom 27. November 2016, 10. Januar 2017, 27. Februar und 15. Oktober 2017 jeweils das gültige Formblatt verwendet. Es werde bestritten, ein veraltetes Formular zugesandt zu haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte der Kläger dennoch die Pflicht gehabt, über ein Jahr später zu überprüfen, ob das Formular noch gültig sei. Die Pflicht zur Überprüfung der Formblätter folge aus der Pflicht zur Verwendung gültiger Formulare. Den Dienstherrn treffe keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten. Beamte müssten sich alle erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen (OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 - juris). Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2018 (Az.: 1 K 1336/16 Ge) betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band), die Verwaltungsakte (1 Heftung) und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.